SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
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1 | Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
2 | Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. |
3 | Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
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1 | Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
2 | Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. |
3 | Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
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1 | Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
2 | Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. |
3 | Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren - 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
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1 | Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. |
2 | Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. |
3 | Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation - Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel - Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel - Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |