Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 508/2007

Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene S.________ erlangte 1981 das Lizentiat der Wirtschaftswissenschaft und war in der Folge selbstständig erwerbstätig. Er war Inhaber der Firmen X.________, Y.________, sowie Z.________, und einziger Verwaltungsrat der Firma A.________. Er arbeitete zudem als Allrounder in der von seiner Ehefrau geführten Agentur B.________. Am 22. Februar 2003 erlitt er bei einem Skiunfall eine luxierte subkapitale 3-Fragment-Humerusfraktur links. Gleichentags wurde er im Spital D.________ (offene Reposition, Osteosynthese mittels 4-Loch-Kleeplatte) und am 29. Januar 2004 von Dr. med. E.________, FMH Chirurgie, Klinik F.________, in der Klinik G.________ (Plattenentfernung, arthrotische Arthrolyse), operiert. Am 9. Januar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog diverse Arztberichte, den IK-Auszug des Versicherten und die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Verfügung vom 8. März 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente, wogegen der Versicherte Einsprache erhob. Am 8. März 2006 forderte ihn die IV-Stelle auf, ihr bis 24. März 2006 die Steuererklärungen und Jahreabschlüsse der Jahre 2002 bis 2004 einzureichen, ansonsten sie aufgrund der
Akten entscheiden müsse. Der Versicherte reichte diese Unterlagen nicht ein, nachdem er sich zu dieser Aufforderung am 21. März 2006 schriftlich geäussert hatte. Mit Entscheid vom 18. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig und könne weiterhin ein Einkommen von Fr. 42'120.- erzielen, welches aufgrund der Akten des Unfallversicherers festgestellt worden sei. Da jedoch keine erheblichen Einschränkungen bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit bestünden, sei die Festlegung des Valideneinkommens vorliegend unerheblich.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Er legte Berichte des Dr. med. E.________ vom 22. Mai und 18. September 2006 auf. Mit Entscheid vom 15. Juni 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und sie zu verpflichten, nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen neu zu entscheiden. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Er legt neu ein Gutachten des Dr. med. H.________, Leitender Oberarzt Orthopädie, Klink I.________, vom 9. Februar 2007 auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Versicherten ab. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 forderte es den Versicherten auf, bis spätestens 30. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was er fristgemäss tat.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht hat ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht Bindung an die Parteianträge (nicht publ. E. 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Der Versicherte beantragt letztinstanzlich unter dem Titel "Begehren", die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen neu zu entscheiden. Ein präzises Begehren zu den verlangten Leistungen stellt er an dieser Stelle nicht. In der Beschwerdebegründung legt er aber dar, die vorinstanzliche Auffassung, die IV-Stelle habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente zu Recht abgewiesen, vermöge nicht zu überzeugen und sei willkürlich. Hieraus geht hervor, dass er die Zusprechung dieser Leistungen anstrebt. In diesem Sinne ist die Eintretensvoraussetzung des rechtsgenüglichen Antrags erfüllt (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteile 9C 495/2007 vom 20. März 2008, E. 1.2.2 und 1.3, sowie 8C 674/2007 vom 6. März 2008, E. 3.1 f.).

3.
Im Einspracheverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Art. 52 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG, Art. 10 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Rechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98; Urteil U 11/07 vom 27. Februar 2008, E. 10.2.2). Mit Verfügung vom 8. März 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Im Einspracheentscheid vom 18. April 2006 nahm sie nur noch zur Invalidenrente ablehnend Stellung, da der Versicherte einspracheweise einzig die Zusprechung mindestens einer ganzen Rente beantragt habe. Der Versicherte machte vorinstanzlich zu Recht geltend, im Einspracheentscheid sei ihm ein falscher Einspracheantrag unterstellt worden. Denn er hatte einspracheweise die Fortsetzung des Verfahrens gemäss der vom Gesetzgeber geforderten Prüfung im Einzelfall beantragt. Die Vorinstanz hat die Beurteilung mithin zu Recht auch auf die Frage der Umschulung ausgedehnt (E. 7.2 hienach), da diese mit dem Rentenpunkt derart zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und sich die IV-Stelle vorinstanzlich zur Frage beruflicher Massnahmen geäussert hat
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f., je mit Hinweisen).

4.
Der Einspracheentscheid datiert vom 18. April 2006, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 E. 1 S. 356). Der Versicherte verunfallte am 22. Februar 2003. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
, Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG). Da der Rechtsstreit auch eine Dauerleistung (Invalidenrente) betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist für die Zeit bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 4. IV-Revision abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; vgl. BGE 130 V 343 ff.) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Begriff der Umschulung (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG, Art. 6 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV; BGE 130 V 488 E. 4.2 f. S. 89 ff. mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 E. 2, I 18/05), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zur Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99) sowie zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Darauf wird verwiesen.

5.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).

Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C 18/2007 vom 1. Februar 2008, E. 1.2.3). Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben; in BGE 133 III 638 nicht publizierte E. 3 des Urteils 5A 453/2007 vom 3. Oktober 2007) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publ. E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.3 f., I 1051/06). Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nichts (Urteil 9C 539/2007 vom 31. Januar 2008, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

6.
Letztinstanzlich reicht der Versicherte neu ein Gutachten des Dr. med. H.________ vom 9. Februar 2007 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen (Urteil 8C 463/2007 vom 28. April 2008, E. 6.2.4 mit Hinweisen). Gründe zur Abweichung von dieser Regel sind vorliegend nicht gegeben. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, er habe sich nicht getraut, das erst nach Beendigung des Schriftenwechsels (2. Oktober 2006) erstellte Gutachten bei der Vorinstanz einzureichen; zudem sei er davon ausgegangen, sie werde die Sache ohnehin zu weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückweisen.

7.
7.1
7.1.1 Dr. med. E.________, der den Versicherten am 29. Januar 2004 an der linken Schulter operiert hatte, diagnostizierte im Bericht vom 22. Januar 2005 eine posttraumatische Omarthrose links (Humeruskopfnekrose). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte seit 21. Juli 2004 bis auf Weiteres zu 25 % arbeitsunfähig. Er könne ganztags, aber mit reduzierter Belastung arbeiten. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Im Zeugnis vom 15. Juli 2005 bestätigte Dr. med. E.________ die 25%ige Arbeitsunfähigkeit bis 24. Juni 2005; die Behandlung sei nicht abgeschlossen.

Im Bericht vom 22. Mai 2006 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine zunehmende Ankylosierung des Gelenks mit Exostosenbildung. Von Seiten der Beschwerden könne der Versicherte die momentane Situation der linken Schulter mit Analgetika und lokalen Behandlungen soweit kontrollieren. Die Nachtschmerzen seien unterschiedlich stark. Zwischenzeitlich mache er konsequent Behandlungen in der Spiraldynamik. Die Kompensation der ankylosierten Schulter über die Brustwirbelsäule und den thorako-scapulären Bewegungsrhythmus sei eindrücklich; das globale Bewegungsausmass nehme aber weiterhin ab. Aufgrund der Osteophyten cranial bestehe die Gefahr, dass bei deren Zunahme die RM zerstört werde, und mittelfristig kein prothetischer Ersatz mit Totalprothese oder Resurfacing möglich sei.

Im vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 18. September 2006 führte Dr. med. E.________ aus, dem Versicherten nicht zumutbar seien Hochheben schwerer Gegenstände bei Beanspruchung des linken Arms und der linken Schulter, Hochheben des linken Arms über Schulterhöhe (z.B. Kameraführung). Es bestehe eine geringe Tragkraft bei ausgestrecktem linken Arm vor allem in Aussenrotation, eine deutliche Einschränkung der Innen- und Aussenrotation und somit umständlich langsame Handhabung, soweit eine Bewegungsausführung überhaupt möglich sei. Von Aussicht auf Heilung könne keine Rede sein. Der Versicherte müsse mit zunehmendem Ausfall der Funktionalität leben. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeit sei somit nicht vorübergehend. Der Prozentsatz von 25 % bedeute nur, dass dem Versicherten eine Präsenzzeit von 75 % zugemutet werden könne. Es müsse jedoch generell von einer zusätzlich verringerten Arbeitsleistung ausgegangen werden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dürfe sich nicht nur auf die unmittelbare körperliche Schädigung bzw. Behinderung beziehen, sondern auch auf die Schmerzsituation, das beklagte stark gestörte Schlafverhalten und die psychosomatischen Auswirkungen. Die seit
2003 beklagte eingeschränkte Ausdauer und der teilweise Verlust der Konzentrationsfähigkeit stellten sicher auch einen Nachteil dar. Insbesondere sollten auch die postoperativ erlittenen diversen Kreislaufzusammenbrüche und Ohnmachten (Hospitalisierung im Spital K.________) ernst genommen und gewürdigt werden. Eine Präsenzzeit von 75 % könnte dem Versicherten zugemutet werden. Aber seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsproduktivität könnte aufgrund der erwähnten Situation vermutlich tiefer, auf der Höhe von 50 %, liegen. Zumutbar sei eventuell eine Tätigkeit als Empfangsperson in einer Portierloge ohne eigentliche Trägertätigkeit.
7.1.2 Dr. med. L.________, Oberarzt, Klinik M.________, diagnostizierte im Bericht vom 18. Februar 2005 eine posttraumatische Humeruskopfnekrose Schulter links. Die letzte Untersuchung des Versicherten datiere vom 9. Februar 2004. Dieser gebe eine Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter an. Sein Zustand sei stationär. Ihrerseits sei nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Versicherte sei aber von anderen Ärzten behandelt worden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch diese sei ihnen nicht bekannt. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit als Ökonom sollte im momentanen Zustand keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Die bisherige Berufstätigkeit sollte noch nahezu voll zumutbar sein. Im Rahmen ihrer Sprechstundentätigkeit könnten sie nicht auf die von der IV-Stelle gewünschte Detail-Genauigkeit eingehen. Wäre diese auf eine detaillierte Angabe angewiesen, müsste eine arbeitsspezifische Abklärung durchgeführt werden.
7.1.3 Dr. med. N.________, Institutsleiter, Klinik O.________, führte im Bericht vom 23. November 2005 aus, die Physiotherapie habe sehr gut geholfen in Sachen Beweglichkeit wie auch Kraft, Anwendung und Transfer in den Alltag. Der Versicherte könne wieder rückwärts Auto fahren, schwerere Gegenstände, z.B. einen Koffer, mit linkem Arm anheben und tragen und sogar wieder Liegestütze ausführen. Schmerzen bestünden vor allem noch nachts und in Ruhelage. Mit der Therapie habe subjektiv eine signifikante Beschwerdenreduktion, eine eindrückliche Zunahme der Beweglichkeit von Schultergelenk und Schultergürtel sowie ein verbessertes, nahezu normales Management der ADL (activities of daily life) erreicht werden können. Eine versuchsweise durchgeführte dreimonatige Therapiepause habe prompt zu einer langsamen progredienten Verschlechterung der Symptome geführt, trotz Weiterführung des Heimprogramms. Eine Operation komme weder für ihn noch für den Versicherten in Frage. Sinnvoll sei es, die aktuelle Therapie im Sinne einer Langzeit-Therapie weiterzuführen.

7.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, aufgrund der Berichte des Dr. med. E.________ und der Klinik M.________ seien dem Versicherten als Folge des Unfalls vom 22. Februar 2003 das Heben schwerer Gewichte mit dem linken Arm und Überkopfarbeiten mit dem linken Arm nicht mehr möglich. Er sei jedoch Ökonom und führe aufgrund der Handelsregisterauszüge drei Einzelfirmen in den Bereichen Unternehmungsberatung, Kommunikation sowie Prozess- und Projektsupport. Zudem sei er einziges Mitglied der Firma A.________. Diese Firma sei zusammen mit der Ehefrau des Versicherten Gesellschafterin der P.________, welche die Organisation und Abwicklung von Anlässen und betrieblichen Projekten, einschliesslich Herstellung und Integration von Software sowie Handel mit zugehöriger technischer Ausrüstung bezwecke. Die Ausübung dieser vorwiegenden Beratungstätigkeiten sei dem Versicherten weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Dementsprechend sehe er sich durchaus in der Lage, an einer Umschulung im entsprechenden Bereich teilzunehmen. Die Einschätzung des Dr. med. E.________, der von 75%iger Präsenzzeit und rund 50%iger Leistungsfähigkeit ausgehe, betreffe allein die Tätigkeit des Versicherten als Allrounder in der Agentur B.________ der Ehefrau,
bei der Dr. med. E.________ im Gegensatz zum Unfallversicherer nicht annehme, dass der Anteil der Überkopfarbeiten gering gehalten werden könne und das Heben und Tragen von Gewichten somit selten vorkomme. Weiter führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es dem Versicherten zuzumuten, die Tätigkeit in der Agentur B.________ seiner Ehefrau aufzugeben und wieder ausschliesslich für seine eigenen Firmen zu arbeiten, wie er das bis knapp vier Monate vor dem Unfall getan habe. Dafür verfüge er über eine genügende Ausbildung und - so wie sich die Aktenlage aufgrund seiner Weigerung, trotz formgerechter Mahnung der IV-Stelle vom 8. März 2006, die einschlägigen Geschäftsunterlagen einzureichen, präsentiere - in seinen Firmen über zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten, bei deren Ausübung - wie sich aus sämtlichen Arztberichten ergebe - keine wesentliche Einschränkung gegeben sei. Er könne somit auch ohne berufliche Massnahmen weiter ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die IV-Stelle habe seinen Leistungsanspruch - insbesondere auf Umschulung - mithin zu Recht verneint.

7.3 Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie auf seinen Antrag bzw. seine Rüge, die IV-Stelle habe nicht nur die unmittelbare körperliche Schädigung bzw. Behinderung abzuklären, sondern auch die Schmerzsituation und die psychosomatischen Auswirkungen abzuklären, mit keinem Wort eingegangen sei. Weiter habe die Vorinstanz die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig festgestellt sowie die medizinischen Beweismittel willkürlich gewürdigt bzw. ausser Acht gelassen. Gerade die Konzentrationsstörungen, die chronischen Schlafstörungen, die Verlangsamung und die Ablenkung durch die ständigen Schmerzen wirkten sich auch in einer rein beratenden Tätigkeit sowie bei der Akquisition erst recht negativ aus. Vorinstanzlich habe er eine Aufstellung über sein gesamtes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2001 bis 2006 eingereicht. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt und habe auch nicht allfällig notwendige zusätzliche Informationen oder Unterlagen einverlangt. Sie habe es auch versäumt einen aktuellen IK-Auszug beizuziehen (im bei den IV-Akten liegenden IK-Auszug
fehlten die Angaben zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2001/2002). Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Offizialmaxime verletzt sowie den Sachverhalt offenkundig unrichtig festgestellt. Die von ihr zitierten Handelsregisterauszüge sagten nichts über seine Einkommensverhältnisse aus. Im fristgerecht eingereichten Schreiben vom 21. März 2006 habe er die IV-Stelle gebeten, ihm mitzuteilen, worin die Prüfung seiner Steuererklärungen und Jahresabschlüsse bestehen solle und nach welchen Bemessungskriterien die buchhalterischen Kennzahlen vorzulegen seien. Hierauf habe die IV-Stelle nicht reagiert. Auch bezüglich des Invalideneinkommens fehlten im vorinstanzlichen Urteil jegliche Angaben. Unerfindlich sei, woraus die Vorinstanz ableiten wolle, er habe seit 1. November 2002 (Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Geschäft der Ehefrau) seine Beschäftigungspensen in seinen Firmen entsprechend reduziert. Dies sei bloss eine Vermutung aufgrund eines offenkundig nicht ermittelten Sachverhalts. Tatsächlich habe er seine Ehefrau in deren Betrieb von Anfang an, d.h. seit dem Jahre 1992, unterstützt. Bis 1. November 2002 sei für diese seine Tätigkeit kein Lohn ausgewiesen worden, weil die
Aufteilung des Einkommens aus den Einzelfirmen der Ehefrau keinen wirtschaftlichen Sinn gemacht habe. Dies habe sich erst geändert, als sie erfahren hätten, dass er im Falle einer Anstellung aufgrund einer Gesetzesänderung Kinderzulagen beziehen könne. Seine offizielle Anstellung ab 1. November 2002 habe somit an seiner effektiven Erwerbstätigkeit nichts geändert, sondern die faktischen Verhältnisse seien nur offizialisiert worden. Somit sei zum für das Jahr 2002 ausgewiesenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 40'043.- (dieses sei zudem steueroptimiert) das Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 42'120.- (gemäss der in den IV-Akten befindlichen Unfallmeldung UVG) hinzuzuzählen, weshalb für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 82'163.- resultiere. Die vorinstanzliche Annahme, er könne seinen Beschäftigungsgrad in seinen Firmen erhöhen, sei somit willkürlich.

8.
8.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf die Berichte der Dres. med. E.________ vom 22. Januar 2005, 22. Mai und 18. September 2006, L.________ vom 18. Februar 2005 und N.________ vom 23. November 2005 (vgl. deren Wiedergabe in E. 7.1 hievor).
8.1.1 Diesbezüglich ist als Erstes festzuhalten, dass Dr. med. N.________ im Bericht vom 23. November 2005 zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten nicht Stellung nahm (E. 7.1.3 hievor).

Dr. med. L.________ führte im Bericht vom 18. Februar 2005 zwar aus, in der bisherigen Tätigkeit als Ökonom sollte im momentanen Zustand keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Weiter legte er jedoch dar, wäre die IV-Stelle auf eine detaillierte Angabe angewiesen, müsste eine arbeitsspezifische Abklärung durchgeführt werden. Zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten als Allrounder in der Agentur B.________ seiner Ehefrau nahm er nicht Stellung. Zudem ist zu beachten, dass dieser Bericht auf einer Untersuchung des Versicherten vom 9. Februar 2004 beruhte, die mithin mehr als zwei Jahre vor dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (18. April 2006) stattfand. Zwar wurde in der Klinik M.________, wo auch Dr. med. L.________ tätig war, am 12. Januar 2005 durch PD Dr. med. R.________, Leitender Arzt, eine Arthro-MRI der Schulter links durchgeführt, worüber Letzterer gleichentags und am 7. März 2005 Berichte erstattete, ohne allerdings zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen. Auf diese Abklärung vom 12. Januar 2005 verwies Dr. med. L.________ im Bericht vom 18. Februar 2005 nicht (E. 7.1.2 hievor).

In diesem Lichte stellen die vorinstanzlich angeführten Berichte der Dres. med. L.________ vom 18. Februar 2005 und N.________ vom 23. November 2005 keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit dar. Gleiches gilt für die Berichte des PD Dr. med. R.________ vom 12. Januar und 7. März 2005.
8.1.2 Dr. med. E.________ ging im Bericht vom 22. Januar 2005 von 25%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 21. Juli 2004 aus. Im Zeugnis vom 15. Juli 2005 bestätigte er dies bis 24. Juni 2005; die Behandlung sei nicht abgeschlossen. Im Bericht vom 18. September 2006 ergänzte er, der Prozentsatz von 25 % bedeute nur, dass dem Versicherten eine Präsenzzeit von 75 % zugemutet werden könne. Aber seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsproduktivität könnte vermutlich auf der Höhe von 50 % liegen (E. 7.1.1 hievor). Unbestritten ist, dass der Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. September 2006 geeignet ist, die Beurteilung bezogen auf den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheides (18. April 2006) zu beeinflussen (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass sich dieser Bericht in erster Linie auf die Tätigkeit des Versicherten als Allrounder in der Agentur B.________ seiner Ehefrau bezieht. Hieraus folgt aber, dass für den vorinstanzlichen Schluss, der Versicherte könne als Berater in seinen eigenen Firmen weiter uneingeschränkt arbeiten, keine rechtsgenügliche medizinische Grundlage besteht (vgl. auch E. 8.1.1 hievor). Dem
Versicherten ist beizupflichten, dass die von Dr. med. E.________ im Bericht vom 18. September 2006 angeführten Probleme (Schmerzsituation, stark gestörtes Schlafverhalten, psychosomatische Auswirkungen, eingeschränkte Ausdauer und teilweiser Verlust der Konzentrationsfähigkeit) auch in der Arbeit in seinen Firmen einschränkend sein können, zumal dieser Arzt lediglich eine Tätigkeit als Empfangsperson in einer Portier-Loge ohne eigentliche Trägertätigkeit als zumutbar anführte. Zudem enthalten die Akten keine Unterlagen über die von Dr. med. E.________ angeführten postoperativen Kreislaufzusammenbrüche und Ohnmachten (Hospitalisierung im Spital K.________) des Versicherten (E. 7.1.1 hievor). Die Angaben des Dr. med. E.________ können für sich allein auch nicht als massgebend gelten, zumal behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

8.2 Zusammenfassend enthält der vorinstanzliche Entscheid nicht für den gesamten relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (18. April 2006) rechtsgenügliche Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit (vgl. Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) des Versicherten, denen mit Blick auf Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG Verbindlichkeit beigemessen werden kann. Ergänzend sei angefügt, dass auch die übrigen in den Akten befindlichen, aber von der Vorinstanz nicht angeführten Arztberichte hiezu keine hinreichenden Angaben enthalten. Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG; E. 5 hievor) zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. auch erwähntes Urteil 9C 539/2007, E. 3.4; Urteil I 1048/06 vom 13. Dezember 2007, E. 7.2).

9.
In erwerblicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
9.1
9.1.1 Am 8. März 2005 erliess die IV-Stelle die leistungsabweisende Verfügung, da es dem Versicherten weiter zumutbar sei, seine Tätigkeit im bisherigen Rahmen auszuüben. Hiegegen erhob dieser am 7. April 2005 Einsprache. Mit Schreiben vom 8. März 2006 forderte die IV-Stelle den Versicherten (wie schon mit Schreiben vom 30. Dezember 2005) auf, ihr die Steuererklärungen inkl. die Hilfsblätter A und die Jahreabschlüsse (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Jahre 2002 bis 2004 einzureichen. Am 8. März 2006 setzte sie ihm hiefür eine Frist bis 24. März 2006, ansonsten sie aufgrund der Akten entscheiden müsse. Mit Entscheid vom 18. April 2006 wies sie die Einsprache ab. Der Versicherte könne weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 42'120.- erzielen; dieses Valideneinkommen sei aufgrund der Akten des Unfallversicherers festgelegt worden, nachdem er sich trotz Mahnungen weiterhin widersetze, jegliche buchhalterische Kennzahlen zur Einsicht zuzustellen, wofür die Frist am 24. März 2006 abgelaufen sei. Da jedoch grundsätzlich keine erheblichen Einschränkungen bei der Ausübung der angestammten Tätigkeit bestünden und die bisherige Tätigkeit weiter in vollem Umfang zumutbar sei, sei die Festlegung des Valideneinkommens
vorliegend unerheblich.
9.1.2 Das mit Schreiben vom 8. März 2006 eingeleitete Vorgehen der IV-Stelle stützte sich auf Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG (vgl. hiezu auch SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156 E. 6 f., I 988/06 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte habe sich trotz formgerechter Abmahnung der IV-Stelle geweigert, die einschlägigen Geschäftsunterlagen einzureichen; auf Grund der Aktenlage bestünden in seinen Firmen überwiegend wahrscheinlich zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten, bei deren Ausübung - wie sich aus sämtlichen Arztberichten ergebe - keine wesentliche Einschränkung gegeben sei (E. 7.2 hievor).

9.2 Hiezu ist festzuhalten, dass der Versicherte - wie er geltend macht - nach der Aufforderung der IV-Stelle vom 8. März 2006 mit Schreiben vom 21. März 2006 innert gesetzter Frist an diese gelangte und ausführte, er habe gegen die Verfügung vom 8. März 2005 am 7. April 2005 rekurriert. Seither sei kein Rekursentscheid bei ihm eingetroffen. Aus diesen Gründen, Rechtsirrtum vorbehalten, sei es weder üblich noch bestehe Veranlassung, mit der IV-Stelle Korrespondenz zu führen. Er vermute eine Unterlassung der IV-Stelle, nämlich dass seine Eingabe in pflichtwidriger Weise nicht an die zuständige Rekursinstanz weiter geleitet worden sei. Wenn die IV-Stelle buchhalterische Kennzahlen verlange, müsse sie selbstverständlich im Voraus darlegen, nach welchen Bemessungskriterien diese bewertet werden sollen. Ansonsten wäre einer willkürlichen Interpretation Tür und Tor geöffnet. Die IV-Stelle habe zwar das Recht auf Akteneinsicht, nicht aber Anspruch auf Übergabe der umfangreichen buchhalterischen Original-Unterlagen.

Auf Grund dieses Schreibens des Versicherten - der damals noch allein, ohne Anwalt handelte - war von der IV-Stelle nach Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) zu erwarten, dass sie ihm vor Erlass des Einspracheentscheides unter Nachfristansetzung eröffnet hätte, ob und bejahendenfalls weshalb sie an der Einreichung der angeforderten Dokumente festhalte. Dies um so mehr, als sie im Einspracheentscheid vom 18. April 2006 die Auffassung vertrat, die Festlegung des Valideneinkommens sei unerheblich, da dem Versicherten die bisherige Tätigkeit weiterhin in vollem Umfang zumutbar sei. Die IV-Stelle erachtete mithin die einverlangten betrieblichen und steuerlichen Unterlagen als gar nicht entscheidrelevant (E. 9.1.1 hievor). Demnach kann dem Versicherten - wie er zu Recht geltend macht - die Nichteinreichung der von ihm am 8. März 2006 einverlangten Unterlagen bei der IV-Stelle nicht vorgeworfen werden (vgl. auch Urteil 5A 26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 4.3).

9.3 Falls die Vorinstanz der Auffassung war, sie benötige die von der IV-Stelle am 8. März 2006 angeforderten Unterlagen als Beurteilungsgrundlage, hätte sie den Versicherten zu deren Einreichung auffordern müssen mit der Androhung, sie werde ansonsten aufgrund der Akten entscheiden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 59 zu Art. 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).
10.
Nach Abklärung der Arbeits(un)fähigkeit (E. 8.2 hievor) wird die IV-Stelle zur erwerblichen Seite Stellung zu nehmen haben. Falls eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird sie die Rechtsfrage zu prüfen haben, inwiefern der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) und nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (vgl. BGE 128 V 29 S. 30 E. 1 mit Hinweisen) zu ermitteln ist, nachdem der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens (22. Februar 2003) unbestrittenermassen gleichzeitig als Selbstständig- und Unselbstständigerwerbender gearbeitet hatte (E. 7.2 f. hievor; vgl. auch Urteil I 990/06 vom 28. März 2007, E. 4.1).
11.
Da die Beschwerde gutgeheissen wird, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt hat (vgl. E. 7.3 hievor).
12.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. April 2006 werden aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar