Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 535/2018

Urteil vom 16. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch B.________,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,

gegen

Jürg Boller, c/o Staatsanwaltschaft Obwalden.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2018
(AB 18/015/DOM).

Sachverhalt:

A.
Am 31. Dezember 2017 ereignete sich um ca. 21.50 Uhr im Bereich des Schlittelweges der Sportbahnen D.________ AG ein schwerer Unfall, bei dem (die auf demselben Schlitten sitzenden) A.________ und C.________ vom Schlittelweg abkamen und stürzten. Die erstgenannte Geschädigte erlitt dabei unter anderem eine Schädelbasisfraktur und ausgedehnte Mittelgesichtsfrakturen, die zweitgenannte nebst Wirbelfrakturen einen Bruch der rechten Hand. Am 5. März bzw. 29. Juni 2018 erhoben die beiden Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden je Strafanträge und Privatklagen wegen schwerer Körperverletzung. Sie machen (adhäsionsweise im Strafverfahren) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Am 27. März 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerinnen. Am 19. April 2018wurde der Verantwortliche des Pisten- und Rettungsdienstes der Sportbahnen D.________ AG als Auskunftsperson befragt (vgl. Art. 178 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO).

B.
Am 31. Juli 2018 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden ein Ausstandsbegehren gegen den untersuchungsleitenden Staatsanwalt. Sie beantragte, "es sei die Leitung des Verfahrens innerhalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden einer/m anderen Staatsanwältin/Staatsanwalt zu übertragen". Mit Stellungnahme vom 9. August 2018 beantragte der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt die Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Obergericht des Kantons Obwalden das Ausstandsgesuch ab.

D.
Dagegen gelangte die Privatklägerin mit Beschwerde vom 27. November 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; die Staatsanwaltschaft Obwalden sei anzuweisen, die Leitung und Weiterführung des Untersuchungsverfahrens "einer/m anderen Staatsanwältin/Staatsanwalt zu übertragen".

Der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt und das Obergericht beantragen mit Stellungnahmen vom 18. bzw. 21. Dezember 2018 je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 11. Januar (Posteingang: 14. Januar) 2019 ausdrücklich auf eine Replik.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. bzw. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Die Beschwerdeführerin macht (kurz zusammengefasst) geltend, der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt sei voreingenommen. Seine bisherigen Untersuchungshandlungen seien extrem einseitig ausgefallen. Das Strafverfahren sei zu spät eröffnet worden, und die gebotenen Beweismassnahmen seien, wenn überhaupt, nur zögerlich erfolgt. Er habe es "bewusst unterlassen, sämtliche möglichen Ursachen für das untersuchte Unfallereignis zu klären" und "bewusst voreilig darauf geschlossen, dass eine fehlerhafte Beschilderung des Schlittelweges nicht unfallursächlich" gewesen sei. Seinen Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass er über die Angelegenheit längst in dem Sinne entschieden habe, dass er die Verantwortung am Unfall alleine den Privatklägerinnen zuweise. Es könne nicht angenommen werden, dass der Untersuchungsleiter seine Voreingenommenheit im weiteren Verlauf des Verfahrens ablegen würde. In gewissen Punkten habe die Vorinstanz den Sachverhalt zudem willkürlich bzw. unvollständig festgestellt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO.

3.
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliche Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil 1B 375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).
Auch voreilige präjudizierliche Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung sehr oberflächlich ausfällt und jedwelche sich sachlich aufdrängende Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person vermissen lässt, und die Untersuchungsleitung zudem nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen (vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten) Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Über solche Fälle hinaus können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes (entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens) ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer
Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen).
Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 4 Unabhängigkeit - 1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
1    Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2    Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
i.V.m. Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Allfällige innerbehördliche Weisungsbefugnisse gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beschränken sich auf die (in Art. 14
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO vorbehaltenen) gesetzlichen Regelungen betreffend Behördenorganisation und -aufsicht (Art. 4 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 4 Unabhängigkeit - 1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
1    Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2    Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu
untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären.

4.

4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall eine persönliche Nähe des Untersuchungsleiters zu den Parteien des Strafverfahrens (bzw. zu potentiellen strafrechtlich Verantwortlichen, vgl. Art. 56 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO) weder dargetan noch ersichtlich (angefochtener Entscheid, S. 12 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Verfahrensfehler und Versäumnisse des Untersuchungsleiters und rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO.
Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat sie geltend gemacht, aus zwei Stellungnahmen des Staatsanwaltes (vom 24. Juli bzw. 9. August 2018) sei zu schliessen, dass er über die Angelegenheit längst in dem Sinne entschieden habe, dass er die Verantwortung am Unfall alleine den Privatklägerinnen zuweise. Seine bisherigen Untersuchungshandlungen seien extrem einseitig (im Sinne einer faktischen Parteinahme für die verantwortlichen Organe der Betreibergesellschaft der Schlittel- und Skipisten) ausgefallen. Zwei einvernommenen Personen, nämlich einem Verantwortlichen des Pisten- und Rettungsdienstes und einem Teilnehmer der Schlittelfahrt habe der Untersuchungsleiter keine Fragen zur "falschen Signalisation" des Schlittelweges gestellt bzw. stellen lassen. Der Untersuchungsleiter gehe von unzutreffenden Fakten aus, indem er behaupte, die Frage der falschen Signalisation sei schon deshalb irrelevant, weil die Piste zum Unfallzeitpunkt gesperrt gewesen sei. Die Betreibergesellschaft habe im Internet für "Silvester-Schlitteln" zwischen 18.45 und 22.00 Uhr geworben, und der Unfall habe sich noch vor Ablauf dieser angekündigten Betriebszeiten ereignet.
Die Voreingenommenheit des Untersuchungsleiters zeige sich auch an "provokativen Rückfragen" in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 9. August 2018. Sein Hinweis, bei der Vereisung (die zur vorübergehenden Schliessung des Schlittelweges geführt habe) handle es sich nicht um einen Betriebsmangel, zumal im Winter mit solchen Vereisungen jederzeit zu rechnen sei, erscheine "zynisch und verhöhnend". Er habe noch weitere unzulässige bzw. voreilige Schlussfolgerungen zum Nachteil der Privatklägerinnen getroffen. Bei der Anmietung ihres Schlittens an der Talstation seien diese nicht darauf hingewiesen worden, dass sie Helme und Stirnlampen hätten dazumieten können. Sie seien immerhin mit Winterschuhen ausgerüstet gewesen, und der Untersuchungsleiter habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Winterschuhe nicht genügen sollten, um einen Schlitten sicher zu stoppen. Der Untersuchungsleiter sei nach wie vor "uneinsichtig", und aus seinem Verhalten sei zu schliessen, dass er auch künftig nicht von seinem vorgefassten parteiischen Standpunkt abweichen wolle.

4.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Staatsanwalt darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Ermittlungen eine der damaligen Situation (Nacht, vereister und gesperrter Schlittelweg, ungenügende Ausrüstung) nicht angepasste Geschwindigkeit als Unfallursache deutlich im Vordergrund stehe. Zwar habe eine grosse Anzeigetafel eine missverständliche Angabe enthalten. Zusätzlich sei jedoch ein weiteres optisches Signal vorhanden gewesen, welches korrekt gestellt gewesen sei, und ausserdem sei der Schlittelweg auch noch mit einem Netz abgesperrt gewesen. Gemäss dem Unfallbericht der Polizei sei der Schlittelweg im Zeitpunkt des Unfalles offiziell gesperrt gewesen, was auf den Anzeigetafeln bei der Tal- und Bergstation und einer weiteren grossen Anzeigetafel (unterhalb des "Posthaushügels") ersichtlich gewesen sei. Aufgrund der gesamten Hinweise und Vorkehrungen habe die Schlittelgruppe auch erkennen müssen, wo der Schlittelweg aktuell durchgeführt habe. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse sei ein Selbstverschulden der Privatklägerinnen (laut Untersuchungsleiter) "sehr deutlich in den Vordergrund" gerückt.
Anlässlich seiner polizeilichen Befragung (vom 1. Januar 2018, unmittelbar nach dem Unfall) habe ein Teilnehmer der Schlittelfahrt noch mit keinem Wort erwähnt, dass er von einer angeblich falschen Signalisation irregeleitet worden wäre oder nicht gewusst hätte, wo der Schlittelweg durchführte. Erst ein halbes Jahr später, bei seiner staatsanwaltlichen Einvernahme, habe er seine diesbezüglichen Aussagen geändert. Bis dahin habe für ihn, den Untersuchungsleiter, keine sachliche Veranlassung bestanden, bei Befragungen eine (teilweise) missverständliche Signalisation zu thematisieren. Ausserdem seien die neuen Aussagen teilweise auf "Suggestivfragen" zurückzuführen, die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Einvernommenen ergänzend gestellt habe. Aus den Aussagen dieses Teilnehmers gehe überdies hervor, dass er über die Streckenführung des (im Unfallzeitpunkt offiziell gesperrten) Schlittelweges durchaus im Bilde gewesen sei, zumal er an der fraglichen heiklen Stelle (Rechtskurve vor dem Übergang zur roten Skipiste) auf die Schlittelgruppe habe warten wollen.

4.4. Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Strafverfahren sei erst am 27. März 2018 (und damit zu spät) eröffnet worden und der Untersuchungsleiter habe erstmals am 24. Juli 2018 in Erwägung gezogen, weitere Teilnehmer der Schlittelgruppe staatsanwaltlich zu befragen, lassen sich keine schweren Verfahrensfehler des Staatsanwaltes begründen:
Dass die Strafuntersuchung drei Wochen nach Eingang der Privatklage der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, ist nicht als Versäumnis zu werten. Dies umso weniger, als der Staatsanwaltschaft (nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz) zuvor noch keine ausreichenden Hinweise auf ein mögliches Offizialdelikt vorlagen und sie zunächst sowohl die Privatklage als auch die Akten der (bis zum 21. Februar 2018 geführten) polizeilichen Unfallermittlungen samt Abschlussbericht zu prüfen und über die Frage der förmlichen Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden hatte. Auch die Vorbringen, danach seien ca. drei Monate vergangen, bis die Staatsanwaltschaft Einvernahmen von weiteren Teilnehmern der Schlittelgruppe ins Auge gefasst habe, gewisse Beweiserhebungen seien auf Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin erfolgt, und der Untersuchungsleiter habe die Personalien von weiteren Teilnehmern der Schlittelgruppe polizeilich abklären müssen, lassen keine schweren Versäumnisse erkennen.

4.5. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat die Staatsanwaltschaft am 27. März 2018, sofort nach Eingang der Privatklage, ergänzende polizeiliche Ermittlungen veranlasst. Dazu gehörte die (von der Polizei am 7. April 2018 verfügte) Einvernahme eines Verantwortlichen des Pisten- und Rettungsdienstes am 19. April 2018. Die Beschwerdeführerin war (am 2. April 2018) zwar ebenfalls zur persönlichen Beweisaussage als Privatklägerin vorgeladen worden; auf ihre Einvernahme musste aber aus medizinisch-psychischen Gründen verzichtet werden. Am 10. Mai 2018 legte die Kantonspolizei ihren ergänzenden Bericht vor. Am 7. Juni 2018 wurde der bereits erwähnte Teilnehmer der Schlittelfahrt zur staatsanwaltlichen Einvernahme vorgeladen. Diese erfolgte am 28. Juni 2018. Wegen psychischen Beeinträchtigungen war es bisher auch noch nicht möglich, die zweite Privatklägerin zu befragen.
Schwere Versäumnisse der Untersuchungsleitung sind auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dargetan. Die Ansicht des Obergerichtes, einzelne (von ihm festgestellte) fehlerhafte Verfahrenshandlungen wögen nicht derart schwer, dass sich daraus eine Ausstandspflicht ergäbe, hält vor dem Bundesrecht stand.

4.6. Auch der Vorwurf, der Untersuchungsleiter habe sich auf unzulässige Weise bereits verbindlich festgelegt und seine Parteilichkeit objektiv unter Beweis gestellt, schlägt nicht durch.
Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:
Der Untersuchungsleiter habe (in einem Schreiben vom 24. Juli 2018) darauf hingewiesen, dass die Privatklägerinnen nachts, schlecht ausgerüstet und mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit auf einem vereisten und deswegen gesperrten Schlittelweg unterwegs gewesen seien. Sie hätten deshalb nicht mehr rechtzeitig bremsen können, worauf sie auf eine (für das Schlitteln nicht zugelassene) steile Skipiste geraten und in deren Aussenbereich schwer gestürzt seien.
Nach Ansicht der Vorinstanz sei noch nicht geklärt, wieso die Privatklägerinnen auf die steile rote Skipiste (Gefälle bis 18%) gerieten und nicht dem (weniger steilen) Schlittelweg hätten folgen können. Dass eine der Signalisationen für Unklarheit gesorgt haben könnte, lasse sich derzeit nicht von Vornherein ausschliessen. Zu prüfen werde auch sein, ob die Privatklägerinnen (die aus gesundheitlichen Gründen noch nicht hätten befragt werden können) das beim gesperrten Schlittelweg angebrachte Netz als Absperrung gedeutet, ob sie die signalisierte Umleitung des Schlittelweges erkannt und ob sie das an der roten Skipiste aufgestellte Banner "Schlitteln verboten" gesehen hätten. Die Aussage des als Auskunftsperson befragten Teilnehmers der insgesamt sieben Personen umfassenden Schlittelgruppe, wonach die beiden Privatklägerinnen "am langsamsten unterwegs" gewesen seien, widerspreche eher der These, dass diese zu schnell gefahren wären. Ungeklärt sei auch, ob die Geschädigten über Schlittelerfahrung verfügt hätten. Die Annahme fehlender Schlittelerfahrung durch den Untersuchungsleiter erscheine unbelegt. Nach den polizeilichen Ermittlungen sei der Schlittelweg am 31. Dezember 2017 aufgrund von massiven Vereisungen um 17.06 Uhr
vorübergehend gesperrt und (bis 01.00 Uhr) nicht mehr präpariert worden. Auch diesbezüglich bestehe noch Abklärungsbedarf (etwa im Hinblick auf die erfolgte Wiedereröffnung des Schlittelweges in der Silvesternacht von 01.00-02.00 Uhr und unterschiedliche Informationen der Betreibergesellschaft betreffend die Öffnungszeiten). "Etwas provokativ" erschienen schliesslich gewisse Bemerkungen des Untersuchungsleiters (in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme) zu Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung eines Teilnehmers des Schlittelausfluges.
Zwar erscheine die Ansicht des Staatsanwaltes, wonach die Signalisation nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein könne, als voreilig. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, er habe zugunsten von Verantwortlichen der Betreibergesellschaft "bewusst auf das Einleiten gewisser Massnahmen verzichtet", sei jedoch unbegründet. So habe er die Kantonspolizei am 27. März 2018 mit der Abklärung diverser Fragen zur möglichen Mitverantwortlichkeit der Gesellschaft und ihrer Organe beauftragt. Mit dem Verantwortlichen des Pisten- und Rettungsdienstes sei am 19. April 2018 eine (delegierte) Einvernahme durchgeführt worden. Ebenso wenig erwecke der Untersuchungsleiter den Eindruck, dass er zum Vornherein nicht gewillt sei, seinen Standpunkt zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen (im oben dargelegten Sinne) zu überdenken und die sich aufdrängenden Beweisergänzungen durchzuführen.

4.7. Auch diese Erwägungen des Obergerichtes halten im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand:
Dass ein Staatsanwalt die aus seiner Sicht wesentlichen bisherigen Untersuchungsergebnisse knapp zusammenfasst und eine Partei diese Darlegungen im Ausstandsverfahren detailliert bestreitet, begründet noch keine Befangenheit des Untersuchungsleiters. Im Rahmen von gesetzmässigen Verfahrenshandlungen muss es diesem erlaubt sein, Argumente für das vorläufige Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes gegen potenzielle Verantwortliche sachlich darzulegen bzw. vertretbare Hinweise auf ein mögliches Selbstverschulden von geschädigten Personen zu formulieren (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d S. 200).
Im vorliegenden Fall hat sich die Privatklägerin im Ausstandsverfahren zu Fragen der vorläufigen Beweiswürdigung sowie zur bisherigen Untersuchungsführung ausführlich geäussert. Die Vorinstanz hat dem vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwalt (kritische) Hinweise gegeben, inwiefern die hängige Untersuchung ihrer Ansicht nach noch ergänzungsbedürftig erscheine. Auf die zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur provisorischen Beweiswürdigung und bisherigen Beweiserhebung ist das Obergericht detailliert eingegangen. Zu den betreffenden Fragen kann sich die Privatklägerin im Rahmen von begründeten Beweisanträgen (Art. 109
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 109 Eingaben - 1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
1    Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
2    Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
-e StPO) noch bis zum Abschluss der Strafuntersuchung (vgl. Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO) und nötigenfalls auch nochmals vor dem erkennenden Strafgericht ausführlich äussern. Gegen ihr bundesrechtswidrig erscheinende Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft steht ihr zudem der Beschwerdeweg offen (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

4.8. Unbegründet ist schliesslich auch die erhobene Rüge der unvollständigen bzw. willkürlichen Tatsachenfeststellung:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe "unberücksichtigt" gelassen, dass der Untersuchungsleiter äusserte, der von ihr beanstandete Wegweiser sei keine mögliche Ursache für den Unfall gewesen; hätte die Vorinstanz diese Aussage bei ihrem Entscheid mitberücksichtigt, hätte sie nicht zum Schluss kommen können, der Staatsanwalt werde seine Untersuchung noch sachgerecht ergänzen bzw. "zukünftig unvoreingenommen weiterführen".
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie bereits erörtert (vgl. E. 4.6), hat die Vorinstanz die Ansicht des Staatsanwaltes, wonach die Signalisation nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei, als "voreilig" eingestuft. Sie hat auch erwogen, dass diese These anhand von ergänzenden Untersuchungsmassnahmen zu überprüfen sei. Ihre oben dargelegte Erwägung, es bestehe kein objektiver Anlass zur Befürchtung, dass der Untersuchungsleiter zum Vornherein nicht gewillt wäre, die sich aufdrängenden Beweisergänzungen durchzuführen und mitzuberücksichtigen, beruht auf willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster