Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 47/2009

Urteil vom 16. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11,
9450 Altstätten,
Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, Obergasse 27,
9450 Altstätten.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Altstätten führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ unter anderem wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Seit dem 15. November 2006 befindet sich X.________ im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 beurteilte das Bundesgericht die Haft als rechtmässig (1B 261/2007).

B.
Am 23./26. April 2008 sprach das Kreisgericht Rheintal X.________ frei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Vergewaltigung (zum Nachteil von A.________), der sexuellen Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil von B.________) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Es befand ihn dagegen schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil von A.________), der mehrfachen Pornografie, der Nötigung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 544 Tagen Untersuchungshaft. Zudem erklärte es eine aufgrund einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verbliebene Reststrafe von 122 Tagen als vollziehbar.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat gegen das Urteil des Kreisgerichts Berufung erhoben. Sie beantragt, X.________ sei auch schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, der Vergewaltigung (zum Nachteil von A.________) und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil von B.________). Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen und nach deren Verbüssung zu verwahren.

X.________ hat gegen das kreisgerichtliche Urteil ebenfalls Berufung erhoben. Er beantragt, er sei wegen Pornografie und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Im Übrigen sei er von allen Anklagepunkten freizusprechen. Die Reststrafe von 122 Tagen sei nicht vollziehbar zu erklären.

C.
Am 28. April 2008 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Tags darauf beantragte die Untersuchungsrichterin die Verlängerung der Haft.

Am 14. Mai 2008 wies der Haftrichter am Kreisgericht Rheintal das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft.

Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 24. Juni 2008 ab.

Dagegen führte X.________ Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil vom 10. September 2008 (1B 223/2008) befand das Bundesgericht, die Anklagekammer habe nicht geprüft, ob die Fortsetzungsgefahr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (E. 2.6.2). Es hiess deshalb die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Anklagekammer auf und wies die Sache an diese zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Am 28. Oktober 2008 kam die Anklagekammer zum Schluss, Ersatzmassnahmen reichten zur Bannung der Fortsetzungsgefahr nicht aus. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

D.
Am 3. Oktober 2008 reichte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 3. November 2008 wies dieses die Haftrichterin des Kreisgerichts Gaster-See ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde.

Am 12. November 2008 verlängerte der Haftrichter des Kreisgerichts Rheintal die Untersuchungshaft bis vorläufig längstens zum 11. Februar 2009. Auch dagegen erhob X.________ Beschwerde.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 vereinigte die Anklagekammer die beiden Beschwerdeverfahren. Es hiess die Beschwerde gegen den Entscheid der Haftrichterin des Kreisgerichts Gaster-See in einem hier nicht interessierenden Punkt gut. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Entscheide der Anklagekammer vom 18. Dezember 2008 und des Haftrichters des Kreisgerichts Rheintal vom 12. November 2008 seien insoweit aufzuheben, als das Haftverlängerungsgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen sei; eventualiter sei die zuständige Behörde anzuweisen, angemessene Auflagen oder Ersatzmassnahmen mit der Haftentlassung zu verbinden.

F.
Die Anklagekammer und der Haftrichter des Kreisgerichts Rheintal haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.
X.________ hat zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt.

1.4 Der Vorinstanz stand die gleiche Prüfungsbefugnis zu wie dem Bundesgericht. Der Beschwerdeführer kann daher den Entscheid des Haftrichters vom 12. November 2008 nicht mitanfechten. Soweit er sich gegen den haftrichterlichen Entscheid richtet und dessen Aufhebung beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 1B 223/2008 vom 10. September 2008 E. 1.2 mit Hinweis).

1.5 Der Haftrichter hat im Entscheid vom 12. November 2008 die Haft vorläufig längstens bis zum 11. Februar 2009 verlängert, was die Vorinstanz auf Beschwerde hin bestätigt hat. Inzwischen hat der Haftrichter mit Entscheid vom 11. Februar 2009 die Untersuchungshaft bis vorläufig längstens zum 10. Mai 2009 verlängert. Der Beschwerdeführer befindet sich somit nach wie vor in Haft, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.

1.6 Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2009 die Anwaltsvollmacht nachgereicht. Soweit er in diesem Schreiben die Beschwerde erweitert und neue Rügen erhebt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdefrist am 19. Februar 2009 abgelaufen ist. Die neuen Vorbringen sind somit verspätet.

Das Gleiche gilt in Bezug auf die neuen Rügen in der Replik. Diese sind ebenfalls unzulässig (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.

2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO/SG verfügt der Haftrichter die Verhaftung des Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter anderem Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben ist (lit. a und c).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 ff.) vor, es fehle am dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind im Fall A.________. Deren belastenden Aussagen seien unglaubhaft.
2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c).
2.4.3 Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht in Bezug auf jene Sachverhalte, bei denen das Kreisgericht zu einem Schuldspruch kam. Dazu gehört auch der Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind im Fall A.________. Diese war zur Zeit der mutmasslichen Tat noch nicht 16 Jahre alt.

Wenn der Beschwerdeführer heute geltend macht, es fehle insoweit am dringenden Tatverdacht, steht das in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerde, die zum bundesgerichtlichen Urteil vom 10. September 2008 führte. Dort legte er (S. 19/20) ausdrücklich dar, dass bei den Tatbeständen, wegen denen ihn das Kreisgericht verurteilt hat, "der dringende Tatverdacht nahe liegt".

Ob es nicht Treu und Glauben widerspricht ("venire contra factum proprium"), wenn der Beschwerdeführer nunmehr etwas anderes vorbringt, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt aus folgenden Erwägungen ohnehin unbehelflich.
2.4.4 Das Kreisgericht kommt in eingehender Würdigung der Beweise zum Schluss, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 mit A.________ geschlechtlich verkehrte. Ob dies zutrifft, wird das Kantonsgericht im Berufungsverfahren zu überprüfen haben. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht in Anbetracht der vom Kreisgericht genannten, für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechenden Umstände aber jedenfalls mit vertretbaren Gründen bejaht.
Was der Beschwerdeführer einwendet, ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Bereits vor Vorinstanz brachte er vor, die Aussagen von A.________ seien unglaubhaft. Sie habe angegeben, er sei an der Brust stark behaart. Fotos von ihm belegten jedoch das Gegenteilt.
Wie sich aus den Akten ergibt, antwortete A.________ in der Einvernahme vom 4. Mai 2007 auf die wiederholt gestellte Frage, ob ihr am Körper des Beschwerdeführers Besonderheiten (Narben, Tätowierungen, Leberflecken oder Ähnliches) aufgefallen seien, Folgendes: "Er hat viele Haare" bzw. "(schüttelt den Kopf) ... nein, der hat soviel Haare ... eigentlich nicht." Nahm A.________ ihre Aussage, der Beschwerdeführer habe viele Haare, sogleich wieder zurück bzw. schwächte sie diese ab, ergibt sich aus ihren Ausführungen nichts Eindeutiges in Bezug auf die Behaarung des Beschwerdeführers. Im Übrigen äusserte sich A.________ nicht ausdrücklich zur Behaarung der Brust des Beschwerdeführers. Einem in den Akten (AK.2008.326-AK act. 8a Beilage 3) liegenden Foto lässt sich überdies entnehmen, dass die Brust des Beschwerdeführers nicht vollständig unbehaart ist. Angesichts dessen ist der Einwand des Beschwerdeführers, A.________ könne aufgrund ihrer Aussage zu seiner Behaarung nicht geglaubt werden, jedenfalls im Haftprüfungsverfahren unbehelflich, in dem - wie (E. 2.4.2) gesagt - die Beweise nicht erschöpfend zu würdigen sind.

Zu weiteren Beweiserhebungen insbesondere zur Frage, wie stark der Beschwerdeführer behaart ist, hatte die Vorinstanz unter den dargelegten Umständen keinen Anlass. Damit verletzt es weder das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), wenn sie insoweit von Weiterungen abgesehen hat.

Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zumindest in Bezug auf jene Tatbestände bejaht hat, bei denen das Kreisgericht zu einem Schuldspruch kam.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 11 ff.) ein, es fehle an der Fortsetzungsgefahr.
2.5.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Verbrechen. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich als Haftgrund (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275, mit Hinweisen). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; 105 Ia 26 E. 3c S. 31).

Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276, mit Hinweisen).
2.5.3 Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 10. September 2008 eingehend zur Forstsetzungsgefahr und zur vom Beschwerdeführer am psychiatrischen Gutachten von Dr. C.________ vorgebrachten Kritik geäussert. Es kam zum Schluss, in Anbetracht der belastenden Umstände bestehe nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer insbesondere im Bereich der Sexualdelikte erneut straffällig werden könnte. Vielmehr seien dafür erhebliche Anhaltspunkte gegeben (E. 2.5.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was heute zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Die Erwägungen im Urteil vom 10. September 2008 haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Darauf kann verwiesen werden.
2.5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil die darin gestellte Gefährlichkeitsprognose im Lichte von BGE 128 IV 241 (E. 3.4 am Schluss) nur für den Zeitraum von einem Jahr beachtlich sein könne, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat (S. 8 f. E. 8.2) den Einwand verworfen. Mit der von ihr insoweit gegebenen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Er wiederholt lediglich das, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.6 Der Beschwerdeführer macht (S. 16 ff.) geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr.
Darauf ist nicht einzutreten. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ohne Bundesrechtsverletzung bejaht. Da ein Haftgrund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügt, muss nicht geprüft werden, ob Kollusionsgefahr hinzukomme.
2.7
2.7.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 20 f.) vor, Ersatzmassnahmen reichten aus zur Beseitigung von Fortsetzungsgefahr. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid insoweit ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.
2.7.2 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid (S. 9 E. 8.4) im Zusammenhang mit der Prüfung von Ersatzmassnahmen auf ihr Urteil vom 28. Oktober 2008. Dort hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der Frage befasst, ob die Fortsetzungsgefahr durch Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden könne, und dies verneint. Der Verweis im angefochtenen Urteil auf jenes vom 28. Oktober 2008 ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.
2.7.3 Die Vorinstanz erwägt im Urteil vom 28. Oktober 2008, die Fortsetzungsgefahr erscheine als zu ausgeprägt, als dass der Zweck der Inhaftierung durch Ersatzmassnahmen erreicht werden könnte. Die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen - eine Kontaktsperre zu A.________, ein Aufenthaltsverbot für Schwimmbäder und ein Rayonverbot - seien nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Diese Gefahr im Bereich der Sexualdelikte beschränke sich in persönlicher Hinsicht nicht auf A.________. Es sei vielmehr von einer allgemeinen entsprechenden Rückfallgefahr auszugehen, welche sich nicht durch personelle Kontakt- und örtliche Zutrittsverbote beseitigen lasse. Nach dem Gutachten von Dr. C.________ sei beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Legalprognose sowie nur geringer realistischer und Erfolg versprechender therapeutischer Interventionsmöglichkeiten auszugehen. Der Gutachter habe angenommen, dass sich beim Beschwerdeführer "aktuell auch keine Behandlungsbereitschaft erkennen" lasse. Die Vorinstanz fährt fort, ob sich dies in der Zwischenzeit geändert habe, indem der Beschwerdeführer nunmehr die Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Behandlung als Ersatzmassnahme beantrage, könne dahingestellt bleiben.
Mit dem Gutachter seien nach wie vor die Erfolgsaussichten einer ambulanten (oder stationären) Behandlung im Hinblick auf legalprognostisch günstige Veränderungen als gering einzustufen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine ambulante Behandlung die erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf Sexualdelikte gebannt werden könnte (E. 2).
Im angefochtenen Urteil fügt die Vorinstanz hinzu, der Haftrichter weise zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz zwei früher durchgeführten ambulanten Therapien mutmasslich erneut straffällig geworden sei. Es sei daher grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. C.________ davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung die Fortsetzungsgefahr nicht zu beseitigen vermöge.

Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise auseinander. Sie lassen im Übrigen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.

Die Beschwerde ist demnach auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
2.8
2.8.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 21 ff.), die Dauer der Haft sei unverhältnismässig.
2.8.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder
teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f., mit Hinweisen).

Die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteil 1P.138/1991 vom 26. März 1991 E. 2d, publ. in; SZIER 1992, S. 489 f, mit Hinweis). Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (Urteile 1B 234/2008 vom 8. September 2008 E. 3; 1B 82/2008 vom 7. April 2008 E. 4.1; 1P.493/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1, je mit Hinweisen).
2.8.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. November 2006 im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft. Zuvor war er in der gleichen Sache bereits im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 23. Mai bis zum 9. Juni 2006 in Untersuchungshaft. Die Haft dauerte somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids insgesamt knapp 26 Monate.

Das Kreisgericht hat dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auferlegt. Das vom Kantonsgericht im Berufungsverfahren zu fällende Urteil darf hier in keiner Weise präjudiziert werden. Das kreisgerichtliche Urteil zeigt aber, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ernsthaft rechnen muss (Urteil 1B 223/2008 vom 10. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Diese liegt nach wie vor deutlich über der Haftdauer. Überhaft ist deshalb zu verneinen. Ob der vom Kreisgericht vollziehbar erklärte Strafrest von 122 Tagen im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich zu berücksichtigen sei, kann dahingestellt bleiben.

Dass im vorliegenden Fall die ausnahmsweise Berücksichtigung der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der zu erwartenden Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB ausser Betracht fällt, hat das Bundesgericht im Urteil vom 10. September 2008 bereits dargelegt (E. 3.2). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
In Anbetracht des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. September 2008 war sie aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG kann daher nicht bewilligt werden. Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird deshalb verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgeweisen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri