Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3404/2017

Urteil vom 16. März 2018

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,

handelnd durch dieOberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif (Tortillas).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 28. Juli 2016 bei der Zollstelle Basel/Weil-Autobahn im EDV-Verfahren das Produkt «Tortillas [...]» der Marke B._______ aus Polen mit einer Eigenmasse von 9'720 kg und einer Rohmasse von 10'170 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 1905.9085 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 38.65 je 100 kg Eigenmasse.

Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der Deklaration lautete auf «gesperrt». In der Folge nahm die Zollverwaltung eine Beschau der Ware vor. Zudem entnahm sie ein Muster des Produktes zwecks Analyse durch das Zolllabor. Aufgrund des Laborbefundes wurde in der Folge die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 16. September 2016 erlassen, nach welcher für die am 28. Juli 2016 erfolgte Einfuhr des Produktes «Tortillas [...]» der Marke B._______ aus Polen der für Importe von Waren der Tarifnummer 1905.9082 aus der EU geltende Zollansatz von Fr. 49.35 je 100 kg Eigenmasse massgebend ist.

B.

Eine gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung erhobene Beschwerde der Zollpflichtigen, mit welcher diese die Einreihung des Produktes «Tortillas [...]» der Marke B._______ in die ursprünglich angegebene Tarifnummer 1905.9085 sowie eine entsprechende Verzollung verlangte, wurde von der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2017 kostenpflichtig abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 beantragt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 15. Mai 2017 sei eine Verzollung gemäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 28. Juli 2016 verwendeten Tarifnummer 1905.9085 vorzunehmen.

D.

Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

E.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht erhoben (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Nach Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017) hat die Beschwerdeführerin im Übrigen eine rechtsgültig unterzeichnete, den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG genügende Beschwerdeschrift eingereicht. Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

2.

2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988).

Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen sowie von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2; Thomas Cottier/David Herren, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 103).

2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.3, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3; Michael Beusch/Monique Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N. 96 ff.).

2.4

2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.2) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.1, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).

2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2; siehe auch Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, N. 578).

2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., N. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser et al., a.a.O., N. 2.173 f.).

2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.4, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit weiteren Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., N. 588; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

2.5

2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem-gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.1, A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1).

2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.

Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).

2.5.3 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschriften der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.3, A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2).

3.

3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe» des schweizerischen Gebrauchstarifs lässt sich unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung entnehmen (Stand: 28. Juli 2016):

«19Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

1905Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren:

1905.10- Knäckebrot

1905.20- Lebkuchen

- Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln:

1905.40- Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905.90- andere:

-- Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten [...]

1905.9040-- Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren ver- wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

-- andere:

--- mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtneben- produkten, Blut, Wurst oder einer Kombination die- ser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 Gewichtsprozent [...]

1905.9081--- andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke

1905.9082--- andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

--- andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen:

1905.9083----Milchfett enthaltend

---- anderes Fett enthaltend:

1905.9084----- Paniermehl

1905.9085----- andere

---- kein Fett enthaltend [...]»

Am 28. Juli 2016 galt - wie bereits ausgeführt - für Einfuhren von Waren der Tarifnummer 1905.9082 aus der EU der Präferenzzollansatz von Fr. 49.35 je 100 kg Eigenmasse, während in Bezug auf die Tarifnummer 1905.9085 für Importe aus der EU seinerzeit ein Präferenzzollansatz von Fr. 38.65 je 100 kg Eigenmasse vorgesehen war (vgl. Bst. A Abs. 1 und 3).

3.2 In den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 ist insbesondere Folgendes festgehalten:

«Als ,mit Zusatz von Süssstoffen' bzw. ,mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen' im Sinne dieser Nummer gelten:

- Backwaren, bei denen ein Hinweis auf Zucker oder andere Süssstoffe auf der Verpackung (meistens Einzelverkaufspackungen) vorhanden ist und zwar ohne Rücksicht auf den Prozentsatz des zugesetzten Zuckers oder Süssstoffes.

- Bei Backwaren ohne Angaben über die Zusammensetzung auf der Verpackung (i.d.R. Engros-Aufmachungen) gelten die ,Schweizerischen Erläuterungen' zu den Nrn. 1905.9021/9039 sinngemäss.»

Die erwähnten schweizerischen Erläuterungen zu den Nr. 1905.9021/9039 lauten wie folgt:

«Hierher gehören alle gewöhnlichen Backwaren, die nur aus den im Brot üblicherweise enthaltenen Stoffen, wie Getreidemehl oder Getreideschrot, Backtriebmittel und Salz bestehen. Es können ihnen ausserdem Kleber, Stärke, Mehl aus Hülsenfrüchten, Malzextrakt, Milch, Samen (Sojabohnen, Erdnüsse, Mohn, Kümmel, Anis, Sesam, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne usw., d.h. hauptsächlich Ölsaaten des Kapitels 12) sowie Backhilfsmittel zugesetzt sein. Backwaren dieser Nummern dürfen jedoch keine Zusätze von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse, Früchte (einschliesslich Nüsse des Kapitels 8) oder Kakao enthalten.

Unberücksichtigt bleiben jedoch geringe Mengen von Zucker oder Fetten (nicht mehr als je 5 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockensubstanz), die nicht aus einem Zusatz dieser Stoffe stammen, sondern von bestimmten Bestandteilen herrühren, die entweder üblicherweise im Brot enthalten sind oder bei dessen Herstellung verwendet wurden. Als Beispiele dafür können genannt werden:

- Backhilfsmittel, die häufig auf der Grundlage von Zucker oder Fettstoffen beruhen;

- Samen (s. oben), die einen hohen natürlichen Fettgehalt aufweisen.

Nicht berücksichtigt werden ferner Zucker, die offensichtlich erst während des Gär- oder Backprozesses entstanden sind (v.a. Maltose).

Laugengebäck, d.h. Weizengebäck, das vor dem Ausbacken zur Erzielung einer glänzend braunen Kruste mit Natronlauge behandelt wird, gilt nicht als Brot und gewöhnliche Backwaren im Sinne dieser Nummern (1905.9082/9089).»

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu klären, ob das am 28. Juli 2016 aus Polen importierte Produkt «Tortillas [...]» der Marke B._______ statt in die Tarifnummer 1905.9082 in die ursprünglich angegebene Tarifnummer 1905.9085 einzureihen ist (zu Recht wird nicht in Abrede gestellt, dass eine weitere Tarifnummer für die Einreihung des importierten Produktes nicht in Frage kommt). Beim streitbetroffenen Erzeugnis handelt es sich um runde, dünne, vorgebackene Fladenbrote aus Weizenmehl (vgl. Akten Vorinstanz, act. 16). Im Folgenden werden diese Fladenbrote der Einfachheit halber als «Weizentortillas» bezeichnet.

4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Weizentortillas Glukose enthalten.

Richtigerweise gehen die Verfahrensbeteiligten sodann davon aus, dass Glukose als Zucker im Sinne der Tarifnummer 1905.9082 gilt. Denn schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der in dieser Tarifnummer verwendete Begriff «Zucker» insbesondere Glukose: So findet sich etwa zum Stichwort Glukose in einem verbreiteten Wörterbuch die Umschreibung «weisser, kristalliner Zucker, Schlüsselsubstanz im Kohlenhydratstoffwechsel, als Blutzucker im menschl. u. tierischen Organismus enthalten, wird in grünen Pflanzen gebildet», und wird dabei Traubenzucker als Synonym genannt (vgl. Renate Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Gütersloh 2011, Stichwort «Glukose», S. 631). Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut des Zolltarifes abzuweichen und damit im hier interessierenden Kontext Glukose nicht als Zucker zu qualifizieren, sind nicht erkennbar.

Bei dieser Sachlage ist einzig zu klären, ob das eingeführte Produkt mit Blick auf die darin enthaltene Glukose als solches «mit Zusatz» von Zucker gilt und damit eine Behandlung als Produkt «ohne Zusatz» von Zucker im Sinne der Tarifnummer 1905.9082 ausser Betracht fällt. Gegebenenfalls wäre das Produkt der Tarifnummer 1905.9085 zuzuordnen.

4.3 Die in den streitbetroffenen Weizentortillas enthaltene Glukose bildet gemäss dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Laborbefund der Zollverwaltung einen Bestandteil des verwendeten Backhilfsmittels (vgl. Akten Vorinstanz, act. 16). Backhilfsmittel (bzw. Backmittel) sind Stoffe, welche dem Teig zur Verbesserung der Backfähigkeit zugesetzt werden (vgl. Meyers grosses Universallexikon, Bd. 2, Mannheim/Wien/Zürich 1981, Stichwort «Backhilfsmittel», S. 117).

4.4

4.4.1 Folgt man dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes, ist für die Frage, ob eine Ware der Tarifnummer 1905.9082 oder der Tarifnummer 1905.9085 zuzuordnen ist, (soweit hier interessierend) massgebend, ob das Produkt ein solches «ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen» oder ein solches «mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen» bildet. Das entscheidende Kriterium ist somit, ob die Ware eine Beigabe von Zucker oder anderen Süssstoffen enthält. Dabei ist nicht relevant, auf welcher Stufe des Herstellungsprozesses der Süssstoff beigefügt wurde. Vielmehr erscheint nach dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes einzig massgebend, ob dem Produkt oder einem seiner Bestandteile Zucker oder ein anderer Süssstoff zugesetzt worden ist.

Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass ein Produkt jedenfalls dann im Sinne der hier interessierenden Tarifnummern als solches «mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen» gilt, wenn bei seiner Herstellung oder der Herstellung seiner Bestandteile eigens Zucker oder ein anderer Süssstoff beigefügt worden ist. Dem Wortlaut der hier interessierenden Tarifnummern lässt sich mit anderen Worten nicht entnehmen, dass für die Frage nach dem Vorliegen eines Zuckerzusatzes nur die «'effektiven' Backzutaten», nicht aber die Bestandteile des verwendeten Backmittels bzw. Backhilfsmittels massgebend sind. Soweit die OZD mit ihren Ausführungen etwas anderes suggerieren sollte (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 4 ff., wo zwischen «'effektiven' Backzutaten» und den Bestandteilen des Backhilfsmittels unterschieden wird), wäre ihr somit jedenfalls nach dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes nicht zu folgen.

4.4.2 Triftige Gründe, dass die hier gestützt auf den Wortlaut des Tariftextes gezogenen Schlüsse nicht seinem wahren Sinn entsprechen, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass nach diesem Text nicht vorausgesetzt wird, dass der Hersteller der Backware ein vorgefertigtes Backhilfsmittel verwendet. Es ist denkbar, dass der Hersteller im Rahmen des Produktionsprozesses alle Zutaten der Backmischung unter Einschluss der einzelnen Bestandteile des Backhilfsmittels selbst zusammenstellt und dabei Zucker beifügt, ohne dass klar unterschieden werden könnte, inwieweit der Zucker als Backhilfsmittel dient und inwiefern er im Übrigen eine «'effektive' Backzutat» bildet. Bei einer solchen Konstellation wäre eine im Tariftext nicht angelegte Differenzierung zwischen Bestandteilen des Backhilfsmittels und «'effektiven' Backzutaten» entweder überhaupt nicht machbar oder jedenfalls nicht praktikabel.

4.5 Nach dem Gesagten muss die Glukose in den importierten Weizentortillas bei der Beurteilung der sich hier stellenden Frage, ob diese Fladenbrote zolltariflich gesehen einen Zuckerzusatz enthalten, mitberücksichtigt werden, obschon die Glukose lediglich einen Bestandteil des verwendeten Backhilfsmittels bildete. Dies gilt zumindest dann, wenn die Auslegung der hier interessierenden schweizerischen Unternummern ohne Heranziehung der vorn in E. 3.2 genannten schweizerischen Erläuterungen erfolgt.

Es wird seitens der Zollverwaltung nicht in Abrede gestellt und ist davon auszugehen, dass vorliegend die Glukose dem Backhilfsmittel separat beigefügt wurde. Infolgedessen ist gemäss dem Zolltarif - jedenfalls bei einem Abstellen auf den Tariftext ohne Berücksichtigung der in E. 3.2 zitierten schweizerischen Erläuterungen - von Weizentortillas «mit Zusatz von Zucker» auszugehen.

4.6 Aus den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 ergibt sich - wie im Folgenden ersichtlich wird - nicht, dass die vorliegenden Weizentortillas abweichend vom Tariftext (vgl. E. 4.2 ff.) als solche «ohne Zusatz von Zucker» gelten.

4.6.1 Bei den von der Beschwerdeführerin importierten Weizentortillas ist ein Hinweis auf Zucker auf der Verpackung vorhanden, ist doch auf dieser Verpackung die Glukose als Bestandteil der «Backmischung» aufgeführt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9 S. 2). Damit gelten diese Tortillas gemäss den schweizerischen Erläuterungen als Backwaren, die aufgrund des Hinweises auf den Zucker auf der Verpackung ohne Rücksicht auf den Prozentsatz des zugesetzten Zuckers als Waren «mit Zusatz von Zucker» gelten (vgl. E. 3.2). Soweit die OZD die Auffassung vertritt, der entsprechende Passus der schweizerischen Erläuterungen beziehe sich nur auf Verpackungsangaben zu den «'effektiven' Backzutaten» und nicht auf solche zu den «Bestandteilen eines Backmittels» (Vernehmlassung, S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden:

Zum einen lässt sich am Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen an der einschlägigen Stelle keine Beschränkung der Massgeblichkeit der Verpackungsangaben auf «'effektive' Backzutaten» festmachen (vgl. Alinea 1 der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 [vorn E. 3.2]). Der Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen ist vielmehr insofern klar, als danach bei einem Hinweis auf Zucker auf der Verpackung stets von einer Backware «mit Zusatz von Zucker» auszugehen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erläuterungen ist bei Vorliegen eines solchen Hinweises eine sinngemässe Anwendung der schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 mit den dort enthaltenen Ausführungen zu Zucker, der aus dem Backhilfsmittel stammt, ausgeschlossen. Letzteres gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen abweichenden Regelung auch dann, wenn sich der entsprechende Hinweis (faktisch) nur auf die Bestandteile des Backmittels bzw. Backhilfsmittels bezieht.

Zum anderen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, dass der klare Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen nicht ihren wahren Sinn wiedergibt. Vielmehr erscheint eine Regelung, welche diesem Wortlaut entspricht, prinzipiell als sachgerecht und praktikabel. Ein Abstellen auf die Verpackungshinweise ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Hinweise auf die «'effektiven' Backzutaten» oder auf die Bestandteile eines Backmittels beziehen, erlaubt es nämlich, auf eine andernfalls regelmässig erforderliche nähere Untersuchung der Ware zu verzichten. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch am vorliegenden Fall, bei welchem anscheinend erst anlässlich Laboruntersuchungen festgestellt werden konnte, dass die Glucose nur einen Bestandteil des Backhilfsmittels, also keine «'effektive' Backzutat» im Sinne der von der OZD verwendeten Terminologie bildet.

4.6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie gesehen - allein schon aus dem Tariftext, dass das streitbetroffene Produkt als solches «mit Zusatz von Zucker» gilt (vgl. E. 4.2 ff.). Das in den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 genannte formale Kriterium des Hinweises auf Zucker führt bei diesem Produkt zum gleichen Resultat (vgl. E. 4.6.1). Aus diesem Grund stellt sich bei der hier zu beurteilenden Konstellation die Frage, ob die schweizerischen Erläuterungen mit dem Tariftext übereinstimmen, nicht.

4.6.3 Die OZD behauptet in der Vernehmlassung, bei den schweizerischen Erläuterungen sei es nicht ausgeschlossen, dass Erläuterungen, die auf Ausführungen für die ganze Tarifnummer folgen und nur für eine spezifische schweizerische Unternummer gelten, noch weitergehende Informationen enthalten. Aus diesem Grund müssten die schweizerischen Erläuterungen «jeweils komplett bis zum Ende» konsultiert werden (Vernehmlassung, S. 6 f.).

Zwar scheint die OZD damit geltend machen zu wollen, für das Verständnis der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 seien die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 sinngemäss zu berücksichtigen. Auch bedeutet eine solche sinngemässe Berücksichtigung anscheinend nach Ansicht der OZD, dass das Kriterium des Hinweises auf Zucker auf der Verpackung nur bei «'effektiven' Backzutaten», nicht aber bei Bestandteilen des Backhilfsmittels greift. Indessen lässt der klare Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 - wie gesehen (vgl. E. 4.6.1) - keinen Raum für eine solche Auslegung. Die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 und damit das dort erwähnte Kriterium, ob der im Produkt enthaltene Zucker (lediglich) als Bestandteil des Backhilfsmittels zu werten ist (vgl. E. 3.2), liessen sich von vornherein nur dann sinngemäss heranziehen, wenn es an einem Verpackungshinweis auf Zucker - sei es als Inhaltsstoff des Backhilfsmittels und/oder der übrigen Bestandteile der Backware - fehlen würde.

4.7 Die weiteren Vorbringen der Zollverwaltung rechtfertigen es nicht, die hier in Frage stehenden Weizentortillas zolltariflich als Backwaren «ohne Zusatz von Zucker» zu behandeln:

4.7.1 Die Zollverwaltung verweist auf eine angeblich langjährige Praxis der OZD, wonach Zucker in geringen Mengen, der aus einem Backmittel stammt, für die Tarifeinreihung «auch bei Backwaren mit vorhandener Zutatenliste auf der Verpackung» nicht berücksichtigt bzw. als nicht zugesetzt behandelt wird (Vernehmlassung, S. 4). Nach Darstellung der Zollverwaltung soll diese Praxis in einer nicht auf Verpackungshinweise Rücksicht nehmenden, sinngemässen Anwendung der Ausführungen zu Backhilfsmitteln in den schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 bestehen. Die Praxis bezweckt angeblich die Gleichbehandlung von Produkten, die abgesehen von ihrer Verkaufsaufmachung (Einzelverkaufsaufmachung mit aufgedruckter Zutatenliste oder Grosshandelspackung ohne aufgedruckter Zutatenliste) identisch sind.

Die erwähnte, allfällige Praxis steht - soweit vorliegend interessierend - im Widerspruch zum Tariftext und den schweizerischen Erläuterungen. Wie aufgezeigt, bilden die streitbetroffenen Weizentortillas nämlich sowohl nach dem Tariftext als auch gemäss den schweizerischen Erläuterungen Waren «mit Zusatz von Zucker». Abweichungen von den schweizerischen Erläuterungen aus verfassungsrechtlichen Überlegungen namentlich zum Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sind zwar grundsätzlich denkbar, da das Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Dienstanweisungen gebunden ist (vgl. E. 2.4.3). Auch wäre es zulässig, von den hier interessierenden schweizerischen Unternummern des Gebrauchstarifes aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuweichen, soweit diese Unternummern nicht bereits mit dem Erlass des ZTG geschaffen wurden und damit nach dem Anwendungsgebot bindend sind (vgl. E. 2.4.2).

Selbst wenn aber den erwähnten schweizerischen Unternummern kein Gesetzesrang zukommen sollte und damit an sich Raum für eine nicht mit diesen Tarifnummern übereinstimmende Behandlung der importierten Waren aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen würde, besteht vorliegend kein Anlass, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot vom Tariftext und den schweizerischen Erläuterungen abzuweichen. Eine mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (allenfalls) nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von identischen Waren allein aufgrund ihrer unterschiedlichen Verpackungen ist nämlich insofern von vornherein nicht gegeben, als die hiervor vorgenommene zolltarifliche Zuordnung der Weizentortillas zu den Backwaren «mit Zusatz von Zucker» nicht einzig auf den Verpackungsangaben, sondern entsprechend dem Tariftext der Unternummern auf den Inhaltsstoffen des Erzeugnisses beruht (vgl. E. 4.2 ff.).

4.7.2 Die Zollverwaltung führt im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Praxis auch ins Feld, dass es schwierig sei, die genaue Zusammensetzung eines Backmittels festzustellen (vgl. Vernehmlassung, S. 5). Im Lichte solcher allfälliger Schwierigkeiten mag zwar die erwähnte Regelung der schweizerischen Erläuterungen zu aus dem Backhilfsmittel stammendem Zucker (vgl. E. 3.2) bei isolierter Betrachtung dieser Erläuterungen Sinn ergeben. Indessen sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung der OZD vorliegend schon deshalb nicht stichhaltig, weil nach dem Tariftext - soweit hier interessierend - jede Beigabe von Zucker unabhängig von der Menge und ohne Rücksicht darauf, ob es sich beim beigegebenen Zucker um einen Bestandteil des Backhilfsmittels handelt, die Backware zu einer solchen «mit Zusatz von Zucker» macht (vgl. E. 4.3 ff.).

5.

Gemäss dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 15. Mai 2017 aufzuheben. Das im Streit liegende Produkt «Tortillas [...]» der Marke B._______ ist als solches «mit Zusatz von Zucker» in die Tarifnummer 1905.9085 einzureihen und die streitbetroffene Einfuhr vom 28. Juli 2016 somit zum Präferenzzollansatz für Importe aus der EU von Fr. 38.65 je 100 kg zu verzollen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerde-führerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Entsprechendes gilt für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Für dieses hätten der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen; ihr ist auch der im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

6.2 Der im vorinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr für diese Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht siehe auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben. Das im Streit liegende Produkt «Tortillas [...]» der Marke B._______ wird in die Tarifnummer 1905.9085 eingereiht und die Einfuhr vom 28. Juli 2016 damit zum Präferenzzollansatz für Importe aus der EU von Fr. 38.65 je 100 kg verzollt.

2.

Die Zollkreisdirektion Basel wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren erhoben. Der in diesem Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.

Für das vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

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