Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2757/2015, B-3484/2015

Urteil vom 21. März 2016

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

1.A._______ AG in Liquidation,

2.B._______ Limited in Liquidation,
Zweigniederlassung [...],

beide handelnd durchD._______
3.C._______Holding AG,
Parteien
4.D._______,

alle vertreten durch Dr. Armin Kühne, Rechtsanwalt,

und Dr. iur. Lukas Bopp, Advokat,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation,

Gegenstand Konkurs, Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten,

Unterlassungsanweisung und Publikation.

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregisterauszug u.a. den Kauf, die Verwaltung, den Verkauf, den nachhaltigen Aufbau und die Nutzung von Olivenbaum Plantagen sowie den Weiterverkauf von Baumbeständen und sogenannte Rückmietverkäufe ("Sale-and-Lease-Back") von Baumbeständen. Die B._______ Limited, Zweigniederlassung [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), mit Sitz in [...] bezweckt den Handel und Vertrieb von Produkten auf der Basis von Oliven. Sie hat ihre Büroräumlichkeiten im gleichen Gebäude wie die Beschwerdeführerin 1. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin 1 angestellten Mitarbeiter sind faktisch teilweise oder ausschliesslich für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Die C._______ Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in [...] bezweckt u.a. die weltweite Anlageberatung und Bewirtschaftung von Vermögen für Dritte und kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Sie wurde gegründet, um die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter einem Dach zusammenzufassen und das europaweite "Franchising" voranzubringen. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 verfügten über keinerlei Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) und waren auch keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Sinne des Geldwäschereigesetzes angeschlossen. D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) ist einziges Organ und gemäss eigener Angabe Alleinaktionär der Beschwerdeführerinnen 1-3.

A.b Die Beschwerdeführerin 1 erwarb in der spanischen Gemeinde [...] sowie umliegenden Gegenden Grundstücke mit Olivenhainen, wobei sie nach eigenen Angaben über eine Gesamtfläche von rund 63.4 ha verfügte, welche sich aus 34 Grundstücken zusammensetzte. Die Beschwerdeführerin 1 bezahlte pro Hektare einen Kaufpreis von rund EUR 2'300.- bis EUR 27'000.-. Seit 2013 bot die Beschwerdeführerin 1 interessierten Kunden die Möglichkeit zu einem "Direktinvestment in Olivenhaine" im [...] an. Dieses bestand darin, dass die Kunden mit der Beschwerdeführerin 1 einen "Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag" über einen Olivenhain abschlossen, der mindestens zehn Bäume im Alter von über achtzig Jahren umfasste und eine Grösse von ca. 0.1 ha aufwies, und die Kunden den Hain mit dem gleichen Vertrag für eine feste Laufzeit von zehn Jahren an die Beschwerdeführerin 1 zu einem jährlichen Mietzins von 10% des Kaufpreises vermieteten (bzw. verpachteten). Der Besitz an den Hainen verblieb dadurch bei der Beschwerdeführerin 1. Die Verträge sahen vor, dass die Kunden die Olivenhaine am Ende der zehnjährigen Laufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis an die Beschwerdeführerin 1 zurückverkaufen konnten. Der Kaufpreis betrug pro Olivenhain rund Fr. 9'500.- resp. EUR 7'800.-. Gemäss Rechtswahlklausel unterstanden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien schweizerischem Recht.

A.c Für diese Investitionsmöglichkeit warb die Beschwerdeführerin 1 unter der Bezeichnung "Direkt Öko Invest in Sachwerte" auf einer eigens dafür eingerichteten Internetseite sowie zwei weiteren Webseiten. Dabei wurde mit einer garantierten Rendite von 9% p.a., Auszahlungen bereits im ersten Jahr, einer "doppelten dinglichen Absicherung" sowie einem Ökokultstatus des Investments geworben. Über die Webseite konnte zudem Informationsmaterial angefordert werden. In einer ersten Phase waren auf der Webseite die Angaben der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt, später übernahm die Beschwerdeführerin 3 die Verantwortung für die Seite. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitete zudem mit mindestens zwei Vermittlern auf Provisionsbasis zusammen, die beide in Deutschland ansässig sind.

A.d Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 4 sowie Untersuchungen der Vorinstanz wurden Verträge über 560 Olivenhaine und mindestens Fr. 5.3 Mio. abgeschlossen. Dabei wurden mit rund 300 Kunden, die vorwiegend aus Deutschland und vereinzelt aus der Schweiz stammen, Verträge abgeschlossen. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte gewöhnlich auf Konten der Beschwerdeführerin 1, jedoch nahm auch die Beschwerdeführerin 2 Kaufpreiszahlungen entgegen bzw. waren in gewissen Verträgen ihre Kontoangaben aufgeführt.

B.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 gemeinsam als Gruppe sowie der Beschwerdeführer 4 aufgrund seines massgeblichen Beitrages ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Mit gleicher Verfügung ordnete die Vorinstanz die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an, setzte eine Liquidatorin ein (Beschwerdeführerin 2) bzw. verfügte, die Aufgabe selbst wahrzunehmen (Beschwerdeführerin 3), entzog den bisherigen Organen unter Strafandrohung die Vertretungsbefugnis und veranlasste die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister (Dispositiv-Ziff. 3-12). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde bis zur Rechtskraft der Dispositiv-Ziff. 3-5 und 7-10 eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 13-21). Ferner eröffnete die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin 1 den Konkurs, setzte eine Konkursliquidatorin ein und veranlasste die Publikation der Konkurseröffnung am 5. Mai 2015 (Dispositiv-Ziff. 22-30). In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 verfügte die Vorinstanz, unter Strafandrohung, eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentlichung (Dispositiv-Ziff. 31-33). Die Dispositiv-Ziff. 13-21 sowie 34 erklärte die Vorinstanz für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung; in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 22-30 und 35 hielt die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen, und bis zur Rechtskraft der Verfügung seien die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken (Dispositiv-Ziff. 34 und 35). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die bisher entstandenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 109'615.35 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 36 und 37).

C.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin 1 dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 22-30 und 35 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und es sei das über sie eröffnete Konkursverfahren einzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde superprovisorisch, evtl. provisorisch, die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, als bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten und von der Publikation der Konkurseröffnung gemäss den Dispositiv-Ziff. 28 und 29 abzusehen sei, wobei der Entscheid dem zuständigen Handelsregister sowie der Vorinstanz unverzüglich und vor dem 5. Mai 2015 zu eröffnen sei.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab und ersuchte sie, dem Gericht bis zum 3. Juni 2015 allfällige weitere bzw. abgeänderte Verfahrensanträge mitzuteilen.

D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführenden 2-4 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es seien die Dispositiv-Ziff. 1-21 und 31-37 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden 2-4, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch, evtl. provisorisch, wiederherzustellen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu vereinigen, wobei von der Einholung eines weiteren Kostenvorschusses abzusehen sei, und es sei den Beschwerdeführenden 2-4 zu gestatten, die Beschwerdeschrift innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein bzw. wies es in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ab, teilte mit, dass über den Antrag auf Verfahrensvereinigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und räumte den Beschwerdeführenden 2-4 antragsgemäss bis zum 8. Juni 2015 Frist ein, um die Beschwerdeschrift zu ergänzen.

E.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 8. Juni 2015 je eine Beschwerdeergänzung ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung der Beschwerde und nahm zum Antrag auf provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung.

Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war.

G.
Mit Noveneingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 weitere Unterlagen ein und informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass sie gleichentags ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichen werde.

H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-4 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und nahm zum Antrag der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung.

Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein bzw. wies es in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ab, vereinigte die Verfahren der Beschwerdeführenden und teilte mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.

I.
Mit Noveneingaben vom 26. August sowie 7. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 ergänzende Unterlagen ein.

J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz, der Schriftenwechsel sei zum Zwecke des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch erneut zu eröffnen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit, dass es den Schriftenwechsel zu keiner Zeit formell beendet habe und der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts entgegenstehe. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.- unter solidarischer Haftung.

K.
Mit weiterer Verfügung vom 8. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2, ordnete u.a. die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung an und auferlegte der Beschwerdeführerin 2 die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr. 28'035.55 sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-.

L.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 6. November 2015 eine Stellungnahme zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ein, zu welcher die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. November 2015 wiederum Stellung nahm.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Ordinanza del 16 gennaio 2008 concernente l'entrata in vigore anticipata di disposizioni organizzative della legge del 22 giugno 2007 sulla vigilanza dei mercati finanziari - Legge sulla vigilanza dei mercati finanziari
LFINMA Art. 54 Tutela giurisdizionale - 1 Il ricorso contro le decisioni della FINMA è disciplinato dalle disposizioni sull'amministrazione della giustizia federale.
1    Il ricorso contro le decisioni della FINMA è disciplinato dalle disposizioni sull'amministrazione della giustizia federale.
2    La FINMA è legittimata a interporre ricorso al Tribunale federale.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196819 sulla procedura amministrativa (PA).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF)
LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni:
a  del Consiglio federale e degli organi dell'Assemblea federale in materia di rapporti di lavoro del personale federale, compreso il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente;
b  del Consiglio federale concernenti:
b1  la destituzione di un membro del Consiglio della banca o della direzione generale o di un loro supplente secondo la legge del 3 ottobre 200325 sulla Banca nazionale,
b10  la revoca di un membro del consiglio d'amministrazione del Servizio svizzero di assegnazione delle tracce o l'approvazione della risoluzione del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio d'amministrazione secondo la legge federale del 20 dicembre 195743 sulle ferrovie;
b2  la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 22 giugno 200726 sulla vigilanza dei mercati finanziari,
b3  il blocco di valori patrimoniali secondo la legge del 18 dicembre 201528 sui valori patrimoniali di provenienza illecita,
b4  il divieto di determinate attività secondo la LAIn30,
b4bis  il divieto di organizzazioni secondo la LAIn,
b5  la revoca di un membro del Consiglio d'istituto dell'Istituto federale di metrologia secondo la legge federale del 17 giugno 201133 sull'Istituto federale di metrologia,
b6  la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di sorveglianza dei revisori o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 16 dicembre 200535 sui revisori,
b7  la revoca di un membro del Consiglio dell'Istituto svizzero per gli agenti terapeutici secondo la legge del 15 dicembre 200037 sugli agenti terapeutici,
b8  la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'istituto secondo la legge del 16 giugno 201739 sui fondi di compensazione,
b9  la revoca di un membro del consiglio d'Istituto dell'Istituto svizzero di diritto comparato secondo la legge federale del 28 settembre 201841 sull'Istituto svizzero di diritto comparato,
c  del Tribunale penale federale in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale;
cbis  del Tribunale federale dei brevetti in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale;
cquater  del procuratore generale della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei procuratori pubblici federali da lui nominati e del personale del Ministero pubblico della Confederazione;
cquinquies  dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro del personale della sua segreteria;
cter  dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei membri del Ministero pubblico della Confederazione eletti dall'Assemblea federale plenaria;
d  della Cancelleria federale, dei dipartimenti e dei servizi dell'Amministrazione federale loro subordinati o aggregati amministrativamente;
e  degli stabilimenti e delle aziende della Confederazione;
f  delle commissioni federali;
g  dei tribunali arbitrali costituiti in virtù di contratti di diritto pubblico sottoscritti dalla Confederazione, dai suoi stabilimenti o dalle sue aziende;
h  delle autorità o organizzazioni indipendenti dall'Amministrazione federale che decidono nell'adempimento di compiti di diritto pubblico loro affidati dalla Confederazione;
i  delle autorità cantonali, in quanto una legge federale preveda che le loro decisioni sono impugnabili mediante ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-3 wurden, in ihrem Namen, vom Beschwerdeführer 4 bzw. seinen Rechtsvertretern eingereicht. Der Beschwerdeführer 4 verfügte bei der Beschwerdeführerin 1 gemäss Handelsregisterauszug bis zum 22. Mai 2014 über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Die Einzelzeichnungsberechtigung ist mit der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten durch die Vorinstanz am 22. Mai 2014 dahingefallen. Seither ist er Mitglied des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung. Bei der Beschwerdeführerin 2 war er gemäss Handelsregisterauszug bis zur Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten am 24. April 2015 Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift und ist seither unbestrittenermassen formelles oder zumindest faktisches Organ der Beschwerdeführerin 2. Bei der Beschwerdeführerin 3 ist er im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. Die sich aus der jeweiligen Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 55 - 1 Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.
1    Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.
2    Essi obbligano la persona giuridica così nella conclusione dei negozi giuridici, come per effetto di altri atti od omissioni.
3    Le persone che agiscono sono inoltre responsabili personalmente per la loro colpa.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 121 III 176 E. 4d) ergebende Befugnis des Beschwerdeführers 4, für die Beschwerdeführerinnen 1-3 Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 132 II 382 E. 1.1 m.H.). Der Beschwerdeführer 4 ist somit befugt, im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerinnen 1-3 zu vertreten bzw. vertreten zu lassen.

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben als Verfügungsadressaten insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi:
1    Ha diritto di ricorrere chi:
a  ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo;
b  è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e
c  ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa.
2    Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Aus den Beschwerden geht nicht eindeutig hervor, wer welche Rügen erhebt bzw. ob die Beschwerdeführenden alle Rügen für sich erheben. Die Rügen werden im Folgenden jeweils nur bezogen auf diejenige beschwerdeführende Partei geprüft, wenn sie einen direkten Zusammenhang zu ihr aufweisen. Die Beschwerdeführenden sind somit in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Beschwerden sind im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 50 - 1 Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione.
1    Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione.
2    Il ricorso per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 52 - 1 L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente.
1    L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente.
2    Se il ricorso non soddisfa a questi requisiti o se le conclusioni o i motivi del ricorrente non sono sufficientemente chiari, e il ricorso non sembra manifestamente inammissibile, l'autorità di ricorso assegna al ricorrente un breve termine suppletorio per rimediarvi.
3    Essa gli assegna questo termine con la comminatoria che, decorrendo infruttuoso, deciderà secondo l'inserto o, qualora manchino le conclusioni, i motivi oppure la firma, non entrerà nel merito del ricorso.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 44 - La decisione soggiace a ricorso.
. VwVG). Auf die Beschwerden ist somit unter dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.2 am Ende) einzutreten.

2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so richtet sich die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen, nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 2 m.w.H.). Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen in den Jahren 2013 und 2014 ereignet. Da keine übergangsrechtlichen Bestimmungen vorliegen, die vom erwähnten Grundsatz abweichen würden, sind hier die zwischen 2013 und 2014 geltenden Rechtssätze anwendbar, insbesondere die alte Bankenverordnung vom 17. Mai 1972, in Kraft bis zum 31. Dezember 2014 (aBankV, AS 1972 821).

3.
Die Beschwerdeführenden bestreiten, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie ebenfalls der Beschwerdeführer 4 aufgrund seines massgeblichen Beitrages bewilligungspflichtige Publikumseinlagen entgegengenommen haben oder ob, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, die Ausnahme in Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV einschlägig ist. Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 3 Bst. a
SR 952.0 Legge federale dell'8 novembre 1934 sulle banche e le casse di risparmio (Legge sulle banche, LBCR) - Legge sulle banche
LBCR Art. 3a - È considerata banca cantonale ogni banca costituita in forma di istituto o di società anonima mediante un atto legislativo cantonale. Il Cantone deve detenere una partecipazione superiore a un terzo del capitale e disporre di più di un terzo dei diritti di voto. Può garantire integralmente o in parte gli impegni della banca.
aBankV, weil keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

3.1 Nach Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Legge federale dell'8 novembre 1934 sulle banche e le casse di risparmio (Legge sulle banche, LBCR) - Legge sulle banche
LBCR Art. 1 - 1 La presente legge si applica alle banche, ai banchieri privati (ditte individuali, società in nome collettivo e società in accomandita) e alle casse di risparmio, qui di seguito designate tutte col nome di banche.
1    La presente legge si applica alle banche, ai banchieri privati (ditte individuali, società in nome collettivo e società in accomandita) e alle casse di risparmio, qui di seguito designate tutte col nome di banche.
2    Le persone fisiche e giuridiche che non sottostanno alla presente legge non sono legittimate ad accettare depositi del pubblico a titolo professionale. Il Consiglio federale può prevedere eccezioni, purché la protezione dei depositanti sia garantita. L'emissione di prestiti non è considerata accettazione di depositi del pubblico a titolo professionale.4
3    Non soggiacciono alla legge, segnatamente:
a  gli agenti e le ditte di borsa che esercitano soltanto negozio di cartevalori e operazioni direttamente connesse, ma non attività bancaria;
b  gli amministratori di beni, i notai e gli agenti d'affari che si limitano ad amministrare i capitali dei loro clienti, senza esercitare un'attività bancaria.
4    Le espressioni «banca» o «banchiere», isolate o in una parola composta, possono essere utilizzate nella ditta, nella designazione dello scopo sociale e nella pubblicità d'affari soltanto dagli istituti che hanno ricevuto un'autorizzazione come banche dall'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (FINMA). È fatto salvo l'articolo 2 capoverso 3.5
5    La Banca nazionale svizzera e le centrali d'emissione di obbligazioni fondiarie soggiacciono alla presente legge soltanto in quanto quest'ultima lo disponga esplicitamente.
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Fremdgelder entgegennimmt und selbst zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2). Die Definition als Einlage verlangt weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss, noch dass die Rückzahlung sofort ohne Zwischentransaktion erfolgen muss (Urteil des BGer 2A.218/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/bb). Ausgenommen sind unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter, insbesondere Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen (Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV). Massgebend ist dabei nicht die Bezeichnung eines Vertrages, sondern dessen Zweck (vgl. Urteil des BVGer B 8227/2007 vom 20. März 2009 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Kaufobjekte bzw. Dienstleistungen genügend bestimmt sein, so dass sie den betreffenden Investoren zugeordnet werden können und die Zahlung eine Gegenleistung darstellt (Urteile des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2 und 2A.218/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/cc).

Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2 aBankV) oder wer in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 aBankV; BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.).

3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sei unklar, ob mit den in den Verträgen erwähnten Olivenhainen lediglich Bäume mit dem darunterliegenden Boden oder Parzellen mit Bäumen darauf veräussert worden seien. Die Vertragsbeilage enthalte die GPS-Koordinaten der Bäume und nicht des jeweiligen Grundstücks. Ferner gehe aus den Vertragsunterlagen nicht hervor, welches Grundstück genau Vertragsgegenstand gewesen sein soll. Die Käufer wüssten lediglich allgemein, dass ihr Olivenhain ca. 0.1 ha umfasse und zehn über 80-jährige Olivenbäume aufweise. Die von der Beschwerdeführerin 1 erstellten Lagepläne würden in keinem der untersuchten Fällen mit den mitgeteilten GPS-Koordinaten der Bäume übereinstimmen. Weder für den Käufer noch für den vertragsfremden Dritten sei das Vertragsobjekt demnach eindeutig definiert bzw. definierbar, womit die Grundstücke nicht rechtsgenüglich bestimmt worden und die Kaufverträge nach anwendbarem schweizerischem Recht nicht gültig zustande gekommen seien. Bei dieser Beurteilung brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Anleger nicht dennoch nach spanischem Recht Eigentum an den Grundstücken erworben habe.

Auch eine Beurteilung der Verträge nach deren Zweck führe zum selben Ergebnis. Da bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Olivenhaine der Rückkauf durch die Beschwerdeführerin 1 zum Ankaufspreis vereinbart worden sei, werde offensichtlich, dass es den Anlegern nicht um den Kauf von Olivenhainen gegangen sei. Vielmehr dürften Renditeüberlegungen und somit das Investment im Zentrum gestanden haben. Im Ergebnis sei der Zweck des Geschäftes derselbe wie bei der Gewährung eines verzinslichen Darlehens gewesen: Die Beschwerdeführerin 1 habe Kapital erhalten, das jährlich fest verzinst wurde und am Ende der Laufzeit an die Anleger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies zeige sich auch daran, dass der vertragliche Erwerb von Grundeigentum in keinem offiziellen spanischen Register bzw. Grundbuch eingetragen sei. Ausserdem habe der von der Beschwerdeführerin 1 verlangte Kaufpreis in keinem Verhältnis zum eigentlichen Wert der Grundstücke gestanden, welche die Beschwerdeführerin 1 im Schnitt zu einem rund zehnmal tieferen Preis erworben habe. Der Investor habe somit nicht über einen reellen Gegenwert verfügt. Hinzu komme, dass der Besitz an den Grundstücken bei der Beschwerdeführerin 1 verblieben und nie effektiv an die Investoren übergegangen sei, womit diese de facto nicht besser gestellt gewesen seien als Darlehensgeber.

3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zur Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV vor, Hauptvertragszweck sei der tatsächliche Erwerb der Olivenhaine durch die Käufer gewesen, weshalb ihnen eine Eigentumsurkunde überreicht und sog. "Investorenreisen" zu den Olivenhainen angeboten worden seien. Es habe sich um ein klassisches Sale-and-Lease-Back Konzept gehandelt, wobei jeder Käufer die Absicht verfolgt habe, effektiv Eigentümer eines Olivenhains zu werden, verbunden mit dem Ziel, eine Rendite zu erwirtschaften. Dabei ergebe sich aus den Unterlagen klar, dass die Parzellen und nicht lediglich die Bäume veräussert worden seien. Der Käufer hätte im Falle der Insolvenz sein Grundstück an einen Dritten veräussern und sich damit schadlos halten können. Da somit beim Käufer kein Ausfallrisiko bestanden habe, könne auf den aufsichtsrechtlichen Gläubigerschutz verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe der Vorinstanz sodann angeboten, in Zukunft auf die Rückkaufvereinbarung zu verzichten.

Zutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass nur Verträge über eine bestimmte Anzahl von Olivenhainen mit einer Fläche von je ca. 0.1 Hektar und einem Baumbestand von je zehn Olivenbäumen abgeschlossen worden seien, ohne dass den Käufern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die genaue Form und Lage der Olivenhaine bekannt gewesen seien, und den Käufern zum Teil falsche Koordinaten der Olivenbäume mitgeteilt worden seien. Für die Käufer sei jedoch ohnehin nur relevant gewesen, dass sie eine bestimme Anzahl Olivenhaine mit den vorgenannten Eigenschaften erhielten. Deshalb könne nicht behauptet werden, der Verkaufsgegenstand sei weder bestimmt noch bestimmbar gewesen, zumal die Parteien nicht die Verpflichtung zur Übertragung eines ganz bestimmten Grundstückes hätten begründen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe von Beginn an einen Parzellierungsplan für die von ihr erworbenen Flurstücke erstellt, der im Rathaus von [...] sowie beim Notar in Spanien zur Einsicht hinterlegt sei. Nach Abschluss jedes einzelnen Vertrages habe sie jeweils die entsprechende Vertragsnummer in den Parzellierungsplan eingetragen. Dadurch seien Lage und Form einer jeden Parzelle eindeutig bestimmt worden und die Verträge gültig zustande gekommen.

3.4 Damit das Konzept der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV bewilligungsfrei betrieben werden kann, musste dem einzelnen Erwerber der Olivenhaine tatsächlich das Eigentum an den konkreten Grundstücken übertragen werden. Das war beim Konzept der Beschwerdeführerin 1, wie sich aus den Akten ergibt, jedoch nicht der Fall. Der vermeintliche Käufer eines Olivenhains erhielt mit Abschluss des Vertrages ein von der Beschwerdeführerin 1 konzipiertes "Zertifikat" mit Koordinaten der ihm angeblich zugeteilten Olivenbäume. Die Untersuchungsbeauftragte führte zwanzig Stichproben durch. Das Ergebnis war, dass bei sämtlichen zwanzig "Zertifikaten" die Koordinaten der Bäume nicht mit der Lage der angeblich von der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten Grundstücke übereinstimmten. Bereits diese fehlende Übereinstimmung führte dazu, dass eine effektive Zuordnung der angeblich erworbenen Grundstücke auf die tatsächlich lokalen Parzellen ausgeschlossen und den Käufern eine Überprüfung des Vertrages unmöglich war. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Fällen keine ausreichende Individualisierung der Olivenhaine und Baumbestände stattfand. Die Beschwerdeführerin 1 vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn sie darlegt, den Anlegern sei es nicht um die Übertragung eines bestimmten Grundstücks gegangen, weshalb das Wahlrecht ihr zugestanden sei. Wenn dem so wäre, hätte sie auf den Urkunden erst gar keine (angeblichen) Koordinaten für die verkauften Olivenhaine anbringen müssen. Das Geschäft der Beschwerdeführerin 1 ähnelte vielmehr dem Verkauf von Wertpapieren, verbunden mit einem Renditeversprechen, oder einem Darlehen. Es kann dabei offen gelassen werden, ob, wie die Beschwerdeführerin 1 behauptet, der Grundstückverkauf in Spanien keiner notariellen Form bedürfe und auch die Eintragung der Käufer im Grundbuch nicht zwingend erforderlich sei. Wenn der Hauptvertragszweck tatsächlich der Erwerb der Olivenhaine durch die Anleger hätte sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 den Anlegern bloss eine selbst ausgefertigte Urkunde aushändigte, auf der zumindest teilweise falsche Koordinaten standen. Auf die von der Beschwerdeführerin 1 beantragte Einholung eines Gutachtens zur Rechtslage nach spanischem Recht kann daher verzichtet werden.

Der Vertragszweck weist auf einen Darlehenscharakter der Verträge hin. Die Beschwerdeführerin 1 war verpflichtet, die fraglichen Olivenhaine nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer zum ursprünglichen Verkaufspreis zurückzukaufen. Während der Vertragsdauer schuldete sie Mieten bzw. Zinsen von jährlich 10% des Kaufpreises. Die Investoren konnten somit (theoretisch) ihren Einsatz über die gesamte Vertragsdauer verdoppeln bzw. eine Rendite von 100% erzielen. Die Beschwerdeführerin 1 warb denn auch damit, dass durch den vereinbarten Rückkaufspreis in der Höhe von 100% des ursprünglichen Kaufpreises für den Investor das Risiko von Preisschwankungen entfalle. Des Weiteren waren die Grundstückkaufpreise pro Hektare (rund EUR 2'300.- bis EUR 27'000.-) erheblich geringer als die durch die Beschwerdeführerin 1 festgesetzten Weiterveräusserungspreise von EUR 7'800.- pro Hain in der Grösse von ca. 0.1 Hektare. Schliesslich liegt der Verdacht nahe, dass es sich beim Geschäft der Beschwerdeführerin 1 um ein sogenanntes Schneeballsystem gehandelt hat, wobei die Gelder neuer Investoren für die Pachtzinsen der alten Investoren verwendet wurden oder in die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 flossen. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 4 als deren einziges Organ konnten plausible Angaben dazu machen, wie die Beschwerdeführerin 1 die anfallenden Pachtzinsen sowie die vereinbarten Rückkäufe hätte finanzieren wollen, wobei auch der Verbleib der von den Anlegern investierten Gelder unklar geblieben ist.

3.5 Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV ist nach dem Gesagten vorliegend nicht einschlägig und die von der Beschwerdeführerin 1 entgegengenommenen Gelder sind als Einlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Legge federale dell'8 novembre 1934 sulle banche e le casse di risparmio (Legge sulle banche, LBCR) - Legge sulle banche
LBCR Art. 1 - 1 La presente legge si applica alle banche, ai banchieri privati (ditte individuali, società in nome collettivo e società in accomandita) e alle casse di risparmio, qui di seguito designate tutte col nome di banche.
1    La presente legge si applica alle banche, ai banchieri privati (ditte individuali, società in nome collettivo e società in accomandita) e alle casse di risparmio, qui di seguito designate tutte col nome di banche.
2    Le persone fisiche e giuridiche che non sottostanno alla presente legge non sono legittimate ad accettare depositi del pubblico a titolo professionale. Il Consiglio federale può prevedere eccezioni, purché la protezione dei depositanti sia garantita. L'emissione di prestiti non è considerata accettazione di depositi del pubblico a titolo professionale.4
3    Non soggiacciono alla legge, segnatamente:
a  gli agenti e le ditte di borsa che esercitano soltanto negozio di cartevalori e operazioni direttamente connesse, ma non attività bancaria;
b  gli amministratori di beni, i notai e gli agenti d'affari che si limitano ad amministrare i capitali dei loro clienti, senza esercitare un'attività bancaria.
4    Le espressioni «banca» o «banchiere», isolate o in una parola composta, possono essere utilizzate nella ditta, nella designazione dello scopo sociale e nella pubblicità d'affari soltanto dagli istituti che hanno ricevuto un'autorizzazione come banche dall'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (FINMA). È fatto salvo l'articolo 2 capoverso 3.5
5    La Banca nazionale svizzera e le centrali d'emissione di obbligazioni fondiarie soggiacciono alla presente legge soltanto in quanto quest'ultima lo disponga esplicitamente.
BankG zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann zu Recht nicht bestreitet, gewerbsmässig (vgl. Sachverhalt A.d) gehandelt zu haben, haben die von den Käufern der Olivenhaine einbezahlten Gelder als gewerbsmässig entgegengenommene Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes zu gelten.

3.6 Ferner bilden die Beschwerdeführerinnen 1-3 aufgrund der engen finanziellen, organisatorischen und personellen Verflechtungen gemeinsam eine Gruppe und haben als solche gemeinsam gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und dafür Werbung betrieben. Gemäss der Rechtsprechung sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.3 m.w.H.). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beschränken sich darauf, dass sie keine Anlagegelder aus den abgeschlossenen Verträgen bezogen hätten, was nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer 4 führte gegenüber der Untersuchungsbeauftragten aus, die Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke würden in die Grundstücke selbst, in die Produktion, die Entwicklung, die Forschung, in Löhne und Gehälter, in Provisionen, die Administration und die Büromiete (Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai 2014) und damit in die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 fliessen. Ferner waren auf manchen Verträgen statt der Kontoangaben der Beschwerdeführerin 1 diejenigen der Beschwerdeführerin 2 als Zahlstelle für den Kaufpreis angegeben. Der Beschwerdeführer 4 ist sodann einziges Organ und gemäss eigenen Angaben Alleinaktionär der Beschwerdeführerinnen 1-3. Ferner wurde die Beschwerdeführerin 3 zum Zweck geschaffen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter einem Dach zusammenzufassen, und sie beteiligte sich auch an der Werbung für das Investitionsangebot der Beschwerdeführerin 1.

3.7 Die ausschliesslich den Beschwerdeführer 4 betreffende Dispositiv-Ziff. 2, wonach dieser aufgrund seines massgeblichen Beitrages an der unbewilligten Tätigkeit ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, ist zwar gemäss der eingereichten Beschwerde mitangefochten, doch hat es der Beschwerdeführer 4 unterlassen, die Beschwerde insoweit zu begründen. Aufgrund der obigen Ausführungen sowie der Organstellung des Beschwerdeführers 4 bei den Beschwerdeführerinnen 1-3 ist die Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden.

3.8 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie aufgrund seines massgeblichen Beitrages auch der Beschwerdeführer 4 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie dafür Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Die Vorinstanz hat die Verletzungen zu Recht als schwer gewertet. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Wertung in Zweifel zu ziehen vermöchte.

4.
Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die Vorinstanz habe durch die verfügten Massnahmen das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt.

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, der Vorinstanz wären durchaus weniger einschneidende Massnahmen als die Konkurseröffnung zur Verfügung gestanden. So hätte die vorgeworfene Mangelhaftigkeit der Verträge beseitigt werden können. Ferner hätten "[...]-
Gesellschaften" im Ausland, welche u.a. Eigentümer von mehr als 800'000 km2 Land in Spanien und finanziell in der Lage seien, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, die Bezahlung der Pachtzinsen sowie die Rückkaufverpflichtung übernommen und mit 293 von 297 Käufern eine neue Vereinbarung geschlossen. Nach dieser neuen Vereinbarung hätten die Käufer die gleiche Anzahl an Grundstücken kostenlos übereignet erhalten, wie im ursprünglichen Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen. Somit werde das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin 1 nun von anderen Gesellschaften im Ausland weiterbetrieben. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann vor, sie sei weder überschuldet noch illiquid, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger seien problemlos gedeckt. Sie verfüge über verschiedene Vertriebskanäle für ihre Produkte und habe gerade den ersten [...]-Store eröffnet. Die Unverhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen sei vor dem Hintergrund ihrer erfolgreichen Tätigkeit und der stark wachsenden Umsätze besonders offensichtlich. Die Beschwerdeführerin 3 macht schliesslich geltend, sie übe keinerlei Geschäftstätigkeit aus bzw. halte ausschliesslich Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.

4.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, bei einer finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit, wie die der Beschwerdeführerin 1, sei die Sanierungsfähigkeit nicht zu prüfen und die Liquidation die Regel, da die Tätigkeit ohnehin nicht weitergeführt werden könne. Erweise sich das betroffene Unternehmen darüber hinaus als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, so sei der Bankenkonkurs zu eröffnen. Damit verstosse die Liquidation der Beschwerdeführerin 1 auf dem Wege des Konkurses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Teilliquidation wäre allenfalls bei der Beschwerdeführerin 2 in Betracht gekommen, wobei die Verfügung auch bei ihr verhältnismässig gewesen sei; da inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei, komme eine Teilliquidation ohnehin nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem angeblich derart florierenden Geschäft bis anhin praktisch alle laufenden Ausgaben aus Olivenhainverkäufen der Beschwerdeführerin 1 hätten finanziert werden müssen.

4.3 Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und fällt eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausser Betracht, hat die rechtswidrig ausgeübte finanzintermediäre Tätigkeit zwingend die Liquidation der betreffenden Gesellschaft zur Folge (Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Ordinanza del 16 gennaio 2008 concernente l'entrata in vigore anticipata di disposizioni organizzative della legge del 22 giugno 2007 sulla vigilanza dei mercati finanziari - Legge sulla vigilanza dei mercati finanziari
LFINMA Art. 37 - 1 La FINMA revoca l'autorizzazione, il riconoscimento, l'abilitazione o la registrazione se la persona sottoposta a vigilanza non adempie più le condizioni di esercizio dell'attività o viola gravemente le disposizioni legali in materia di vigilanza.73
1    La FINMA revoca l'autorizzazione, il riconoscimento, l'abilitazione o la registrazione se la persona sottoposta a vigilanza non adempie più le condizioni di esercizio dell'attività o viola gravemente le disposizioni legali in materia di vigilanza.73
2    Con la revoca la persona sottoposta a vigilanza perde il diritto di esercitare l'attività. Le ulteriori conseguenze della revoca sono disciplinate dalle pertinenti leggi sui mercati finanziari.
3    Tali conseguenze si applicano per analogia se la persona sottoposta a vigilanza esercita la sua attività senza autorizzazione, riconoscimento, abilitazione o registrazione.
und 3
SR 956.1 Ordinanza del 16 gennaio 2008 concernente l'entrata in vigore anticipata di disposizioni organizzative della legge del 22 giugno 2007 sulla vigilanza dei mercati finanziari - Legge sulla vigilanza dei mercati finanziari
LFINMA Art. 37 - 1 La FINMA revoca l'autorizzazione, il riconoscimento, l'abilitazione o la registrazione se la persona sottoposta a vigilanza non adempie più le condizioni di esercizio dell'attività o viola gravemente le disposizioni legali in materia di vigilanza.73
1    La FINMA revoca l'autorizzazione, il riconoscimento, l'abilitazione o la registrazione se la persona sottoposta a vigilanza non adempie più le condizioni di esercizio dell'attività o viola gravemente le disposizioni legali in materia di vigilanza.73
2    Con la revoca la persona sottoposta a vigilanza perde il diritto di esercitare l'attività. Le ulteriori conseguenze della revoca sono disciplinate dalle pertinenti leggi sui mercati finanziari.
3    Tali conseguenze si applicano per analogia se la persona sottoposta a vigilanza esercita la sua attività senza autorizzazione, riconoscimento, abilitazione o registrazione.
FINMAG, Art. 23quinquiesBankG). Steht diese Rechtsfolge mit der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten, jedoch bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest, ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips der Umfang der Liquidation verfügungsweise durch die FINMA zu regeln. Die vollständige Liquidation rechtfertigt sich, wenn die Gesellschaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und davon ausgegangen werden muss, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 f. m.H.). Geht eine Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 m.H.).

4.4 Die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1-3 erweisen sich als verhältnismässig.

4.4.1 Da bei der Beschwerdeführerin 1 mangels Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 952.0 Legge federale dell'8 novembre 1934 sulle banche e le casse di risparmio (Legge sulle banche, LBCR) - Legge sulle banche
LBCR Art. 3 - 1 La banca, per iniziare la propria attività, deve aver ottenuto l'autorizzazione della FINMA; essa non può essere iscritta nel registro di commercio prima d'averla ottenuta.
1    La banca, per iniziare la propria attività, deve aver ottenuto l'autorizzazione della FINMA; essa non può essere iscritta nel registro di commercio prima d'averla ottenuta.
2    L'autorizzazione è concessa se:
a  la banca delimita esattamente, in statuti, contratti di società e regolamenti, la sfera degli affari e prevede una organizzazione proporzionata all'importanza degli affari; essa deve, quando lo scopo aziendale o l'importanza degli affari lo esiga, istituire organi per la gestione, da una parte, e organi per l'alta direzione, la vigilanza e il controllo, dall'altra, come anche determinare le singole attribuzioni in modo da garantire un'efficace vigilanza sulla gestione;
b  la banca fornisce la prova che il capitale minimo stabilito dal Consiglio federale è interamente liberato;
c  le persone incaricate dell'amministrazione e gestione della banca godono di buona reputazione e garantiscono un'attività irreprensibile;
3    La banca sottopone alla FINMA lo statuto, i contratti di società e i regolamenti e l'informa di tutte le modificazioni ulteriori in quanto concernono lo scopo aziendale, l'attività dell'istituto, il capitale sociale o l'organizzazione interna. Le modificazioni possono essere iscritte nel registro di commercio soltanto dopo l'approvazione della FINMA.
4    ...31
5    Prima di acquistare o di alienare direttamente o indirettamente una partecipazione qualificata ai sensi del capoverso 2 lettera cbis in una banca organizzata secondo il diritto svizzero, tutte le persone fisiche e giuridiche devono informarne la FINMA. L'obbligo di informazione è dato anche se una simile partecipazione qualificata viene aumentata o ridotta, nel senso che essa supera o scende al disotto della soglia del 20, 33 o 50 per cento del capitale.32
6    La banca annuncia appena ne ha conoscenza, ma almeno una volta all'anno, le persone che adempiono le esigenze del capoverso 5.33
7    Le banche organizzate secondo il diritto svizzero informano la FINMA prima di aprire all'estero una filiale, una succursale, un'agenzia o una rappresentanza.34
BankG) die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung ausser Betracht fällt, ergab sich die Liquidation zwingend als Folge der festgestellten schweren Verletzung von Aufsichtsrecht durch die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 während des Verfahrens Verträge mit Dritten abgeschlossen oder auf Dritte übertragen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass sie zuvor die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllte und Aufsichtsrecht schwer verletzt hat. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin 1 sind offensichtlich unbehelflich. Insofern kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wie die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 geltend macht. Die Vorinstanz war sodann nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit zu bieten, die Geschäftstätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2). Da ferner die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, waren gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 952.0 Legge federale dell'8 novembre 1934 sulle banche e le casse di risparmio (Legge sulle banche, LBCR) - Legge sulle banche
LBCR Art. 25 Condizioni - 1 Se vi sono fondati timori che una banca presenti un'eccedenza di debiti o seri problemi di liquidità o se essa non adempie le prescrizioni relative ai fondi propri alla scadenza del termine fissato dalla FINMA, quest'ultima può ordinare:
1    Se vi sono fondati timori che una banca presenti un'eccedenza di debiti o seri problemi di liquidità o se essa non adempie le prescrizioni relative ai fondi propri alla scadenza del termine fissato dalla FINMA, quest'ultima può ordinare:
a  misure di protezione conformemente all'articolo 26;
b  una procedura di risanamento conformemente agli articoli 28-32;
c  il fallimento113 della banca (fallimento della banca) conformemente agli articoli 33-37g.
2    Le misure di protezione possono essere ordinate indipendentemente o in relazione a un risanamento o a un fallimento.
3    Le disposizioni relative alla procedura concordataria (art. 293-336 della legge federale dell'11 aprile 1889114 sulla esecuzione e sul fallimento [LEF]) e all'avviso al giudice (art. 716a cpv. 1 n. 7, 725a cpv. 3, 725b cpv. 3 e 728c cpv. 3 CO115) non sono applicabili alle banche.116
4    Gli ordini della FINMA riguardano l'intero patrimonio della banca, con attivi e passivi, e le relazioni contrattuali, si trovino essi in Svizzera o all'estero.117
BankG die notwendigen Insolvenzmassnahmen und -verfahren anzuordnen. Für eine begründete Besorgnis ist es dabei ausreichend, wenn vernünftige, nachvollziehbare Umstände vorliegen, die auf eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung bzw. eingetretene oder unmittelbar drohende ernsthafte Liquiditätsprobleme schliessen lassen (Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 4.1.1 m.H.), was die Untersuchungsbeauftragte sowie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend aufzeigten. Eine Teilliquidation war bei der Beschwerdeführerin 1 ferner nicht möglich, da sie keiner nicht unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachging. Schliesslich trug die Vorinstanz dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, indem sie die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkte (Dispositiv-Ziff. 35).

4.4.2 Die Vorinstanz ordnete weiter die Liquidation der Beschwerdeführerin 2 an, wobei sie bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung eine Untersuchungsbeauftragte einsetzte. Diese wurde beauftragt, sich zuhanden der Vorinstanz ein Bild über die Geschäftstätigkeit zu machen, die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermitteln sowie deren Vermögenswerte zu sichern. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2, da die von der Untersuchungsbeauftragten festgestellte finanzielle Situation eine Überschuldung aufzeigte. Ob vorliegend die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen trotz der zwischenzeitlich erfolgten Konkurseröffnung noch zu prüfen bzw. die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. Zwar übte die Beschwerdeführerin 2 teilweise auch eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aus, doch war diese derart mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verbunden, dass sie hiervon nicht getrennt werden konnte. Der erforderlichen Abgrenzung stehen insbesondere die ausgeprägten personellen und finanziellen Verflechtungen entgegen, zumal der Aufbau des entsprechenden Geschäftszweigs mit Kundengeldern aus dem (illegalen) Geschäft der Beschwerdeführerin 1 finanziert wurde (vgl. E. 3.4 und 3.6). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, nur das illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Vorinstanz trug dem Verhältnismässigkeitsprinzip sodann Rechnung, indem sie ursprünglich bis zur Rechtskraft der Liquidation eine Untersuchungsbeauftragte einsetzte, welche sich zuhanden der Vorinstanz ein Bild über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu machen sowie deren Vermögenswerte zu sichern hatte. Die mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 angeordnete Konkurseröffnung ist mit Blick auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin 2 und der damit aufgezeigten begründeten Besorgnis einer Überschuldung (vgl. E. 4.4.1) schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.4.3 Bezüglich der angeordneten Liquidation der Beschwerdeführerin 3 ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Gruppe zur Folge hat, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteil des BVGer B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 3.2 m.H.). Angesichts der unerlaubten Tätigkeit, dem Zweck der Gesellschaft sowie dem Beschwerdeführer 4 als einziges (faktisches) Organ und Alleineigentümer der Beschwerdeführerin 3 ist die verfügte Liquidation verhältnismässig.

4.5 Die ausschliesslich den Beschwerdeführer 4 betreffenden Dispositiv-Ziff. 31-33 - Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung - sind zwar gemäss der eingereichten Beschwerde mitangefochten, der Beschwerdeführer 4 hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich etwas vorzubringen.

4.5.1 Bei fehlender entsprechender Bewilligung gilt das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung bereits von Gesetzes wegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungsanweisung gemäss ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Massnahme darstellt. Dem Betroffenen wird dabei, unter Strafandrohung, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Angesichts der festgestellten Verstösse des Beschwerdeführers 4 rechtfertigt sich die Anordnung der Unterlassungsanweisung und des Werbeverbots unter Strafandrohung.

4.5.2 Die Veröffentlichung gemäss Art. 34
SR 956.1 Ordinanza del 16 gennaio 2008 concernente l'entrata in vigore anticipata di disposizioni organizzative della legge del 22 giugno 2007 sulla vigilanza dei mercati finanziari - Legge sulla vigilanza dei mercati finanziari
LFINMA Art. 34 Pubblicazione di una decisione in materia di vigilanza - 1 In caso di grave violazione delle disposizioni legali in materia di vigilanza, ad avvenuto giudicato la FINMA può pubblicare in forma elettronica o a stampa la sua decisione finale con l'indicazione dei dati personali.
1    In caso di grave violazione delle disposizioni legali in materia di vigilanza, ad avvenuto giudicato la FINMA può pubblicare in forma elettronica o a stampa la sua decisione finale con l'indicazione dei dati personali.
2    La pubblicazione deve essere ordinata nella decisione stessa.
FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung; die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz - müssen die Sanktion und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 f. m.H.). In Anbetracht der Schwere der festgestellten Verletzung (vgl. E. 3.8) und in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen sowie der angefochtenen Verfügung (Rz. 87-89, auf welche vorliegend verwiesen werden kann) ist die nach Eintritt der Rechtskraft verfügte Publikation der Unterlassungsanweisung gegenüber dem Beschwerdeführer 4 für die Dauer von 5 Jahren und sind damit die Dispositiv-Ziff. 31-33 der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Schliesslich hat es der Beschwerdeführer 4 wie erwähnt unterlassen, in seiner Beschwerde diesbezüglich überhaupt etwas vorzubringen.

5.
Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführenden mit Dispositiv-Ziff. 36 solidarisch die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 109'615.35 sowie die Verfahrenskosten der Vorinstanz von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 37). Die Höhe der von der Vorinstanz geltend gemachten Kosten wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Da diese nicht offensichtlich übersetzt sind, brauchen sie hier daher nicht näher überprüft zu werden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie aufgrund seines massgeblichen Beitrages auch der Beschwerdeführer 4 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie dafür Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Die gegen sie getroffenen Massnahmen sowie die Kostenauflage sind recht- und verhältnismässig. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali.
1    L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali.
2    Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi.
3    Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura.
4    L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100
4bis    La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla:
a  da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario;
b  da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101
5    Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali - 1 Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden, unter Berücksichtigung der Zwischenentscheide vom 4. Mai und 23. Juni 2015 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 2. Juni und 26. August 2015 (Beschwerdeführende 2-4) sowie mehreren Noveneingaben und dem damit verbundenen Aufwand für das Gericht, auf insgesamt Fr. 15'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 5'000.- und den Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Höhe von je Fr. 2'500.- auferlegt. Die am 3. Juni 2015 (Beschwerdeführerin 1) bzw. am 11. August 2015 (Beschwerdeführende 2-4) geleisteten Kostenvorschüsse in entsprechender Höhe werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA)
PA Art. 64 - 1 L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato.
1    L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato.
2    Il dispositivo indica l'ammontare dell'indennità e l'addossa all'ente o all'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, in quanto non possa essere messa a carico di una controparte soccombente.
3    Se una controparte soccombente ha presentato conclusioni indipendenti, l'indennità può essere messa a suo carico, secondo la propria solvenza.
4    L'ente o l'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, risponde dell'indennità addossata a una controparte soccombente, in quanto non possa essere riscossa.
5    Il Consiglio federale disciplina la determinazione delle spese ripetibili.106 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005107 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010108 sull'organizzazione delle autorità penali.109
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 7 Principio - 1 La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
1    La parte vincente ha diritto alle ripetibili per le spese necessarie derivanti dalla causa.
2    Se la parte vince solo parzialmente, le spese ripetibili sono ridotte in proporzione.
3    Le autorità federali e, di regola, le altre autorità con qualità di parte non hanno diritto a un'indennità a titolo di ripetibili.
4    Se le spese sono relativamente modeste, si può rinunciare a concedere alla parte un'indennità a titolo di ripetibili.
5    L'articolo 6a è applicabile per analogia.7
VGKE). Die Anträge der Beschwerdeführenden, ihnen sei vor dem Entscheid des Gerichts Gelegenheit einzuräumen, eine detaillierte Kostennote einzureichen, werden damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden zu je Fr. 5'000.- den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und zu je Fr. 2'500.- den Beschwerdeführenden 3 und 4 auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Lorena Studer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 82 Principio - Il Tribunale federale giudica i ricorsi:
a  contro le decisioni pronunciate in cause di diritto pubblico;
b  contro gli atti normativi cantonali;
c  concernenti il diritto di voto dei cittadini nonché le elezioni e votazioni popolari.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
1    Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
2    Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15
3    Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata.
4    In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento:
a  il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati;
b  le modalità di trasmissione;
c  le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17
5    Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione.
6    Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi.
7    Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili.
BGG).

Versand: 22. März 2016