Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2757/2015, B-3484/2015

Urteil vom 21. März 2016

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

1.A._______ AG in Liquidation,

2.B._______ Limited in Liquidation,
Zweigniederlassung [...],

beide handelnd durchD._______
3.C._______Holding AG,
Parteien
4.D._______,

alle vertreten durch Dr. Armin Kühne, Rechtsanwalt,

und Dr. iur. Lukas Bopp, Advokat,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation,

Gegenstand Konkurs, Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten,

Unterlassungsanweisung und Publikation.

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregisterauszug u.a. den Kauf, die Verwaltung, den Verkauf, den nachhaltigen Aufbau und die Nutzung von Olivenbaum Plantagen sowie den Weiterverkauf von Baumbeständen und sogenannte Rückmietverkäufe ("Sale-and-Lease-Back") von Baumbeständen. Die B._______ Limited, Zweigniederlassung [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), mit Sitz in [...] bezweckt den Handel und Vertrieb von Produkten auf der Basis von Oliven. Sie hat ihre Büroräumlichkeiten im gleichen Gebäude wie die Beschwerdeführerin 1. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin 1 angestellten Mitarbeiter sind faktisch teilweise oder ausschliesslich für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Die C._______ Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) mit Sitz in [...] bezweckt u.a. die weltweite Anlageberatung und Bewirtschaftung von Vermögen für Dritte und kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Sie wurde gegründet, um die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter einem Dach zusammenzufassen und das europaweite "Franchising" voranzubringen. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 verfügten über keinerlei Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) und waren auch keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation im Sinne des Geldwäschereigesetzes angeschlossen. D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) ist einziges Organ und gemäss eigener Angabe Alleinaktionär der Beschwerdeführerinnen 1-3.

A.b Die Beschwerdeführerin 1 erwarb in der spanischen Gemeinde [...] sowie umliegenden Gegenden Grundstücke mit Olivenhainen, wobei sie nach eigenen Angaben über eine Gesamtfläche von rund 63.4 ha verfügte, welche sich aus 34 Grundstücken zusammensetzte. Die Beschwerdeführerin 1 bezahlte pro Hektare einen Kaufpreis von rund EUR 2'300.- bis EUR 27'000.-. Seit 2013 bot die Beschwerdeführerin 1 interessierten Kunden die Möglichkeit zu einem "Direktinvestment in Olivenhaine" im [...] an. Dieses bestand darin, dass die Kunden mit der Beschwerdeführerin 1 einen "Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag" über einen Olivenhain abschlossen, der mindestens zehn Bäume im Alter von über achtzig Jahren umfasste und eine Grösse von ca. 0.1 ha aufwies, und die Kunden den Hain mit dem gleichen Vertrag für eine feste Laufzeit von zehn Jahren an die Beschwerdeführerin 1 zu einem jährlichen Mietzins von 10% des Kaufpreises vermieteten (bzw. verpachteten). Der Besitz an den Hainen verblieb dadurch bei der Beschwerdeführerin 1. Die Verträge sahen vor, dass die Kunden die Olivenhaine am Ende der zehnjährigen Laufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis an die Beschwerdeführerin 1 zurückverkaufen konnten. Der Kaufpreis betrug pro Olivenhain rund Fr. 9'500.- resp. EUR 7'800.-. Gemäss Rechtswahlklausel unterstanden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien schweizerischem Recht.

A.c Für diese Investitionsmöglichkeit warb die Beschwerdeführerin 1 unter der Bezeichnung "Direkt Öko Invest in Sachwerte" auf einer eigens dafür eingerichteten Internetseite sowie zwei weiteren Webseiten. Dabei wurde mit einer garantierten Rendite von 9% p.a., Auszahlungen bereits im ersten Jahr, einer "doppelten dinglichen Absicherung" sowie einem Ökokultstatus des Investments geworben. Über die Webseite konnte zudem Informationsmaterial angefordert werden. In einer ersten Phase waren auf der Webseite die Angaben der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt, später übernahm die Beschwerdeführerin 3 die Verantwortung für die Seite. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitete zudem mit mindestens zwei Vermittlern auf Provisionsbasis zusammen, die beide in Deutschland ansässig sind.

A.d Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 4 sowie Untersuchungen der Vorinstanz wurden Verträge über 560 Olivenhaine und mindestens Fr. 5.3 Mio. abgeschlossen. Dabei wurden mit rund 300 Kunden, die vorwiegend aus Deutschland und vereinzelt aus der Schweiz stammen, Verträge abgeschlossen. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte gewöhnlich auf Konten der Beschwerdeführerin 1, jedoch nahm auch die Beschwerdeführerin 2 Kaufpreiszahlungen entgegen bzw. waren in gewissen Verträgen ihre Kontoangaben aufgeführt.

B.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 gemeinsam als Gruppe sowie der Beschwerdeführer 4 aufgrund seines massgeblichen Beitrages ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Mit gleicher Verfügung ordnete die Vorinstanz die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an, setzte eine Liquidatorin ein (Beschwerdeführerin 2) bzw. verfügte, die Aufgabe selbst wahrzunehmen (Beschwerdeführerin 3), entzog den bisherigen Organen unter Strafandrohung die Vertretungsbefugnis und veranlasste die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister (Dispositiv-Ziff. 3-12). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde bis zur Rechtskraft der Dispositiv-Ziff. 3-5 und 7-10 eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 13-21). Ferner eröffnete die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin 1 den Konkurs, setzte eine Konkursliquidatorin ein und veranlasste die Publikation der Konkurseröffnung am 5. Mai 2015 (Dispositiv-Ziff. 22-30). In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 verfügte die Vorinstanz, unter Strafandrohung, eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentlichung (Dispositiv-Ziff. 31-33). Die Dispositiv-Ziff. 13-21 sowie 34 erklärte die Vorinstanz für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung; in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 22-30 und 35 hielt die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen, und bis zur Rechtskraft der Verfügung seien die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken (Dispositiv-Ziff. 34 und 35). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die bisher entstandenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 109'615.35 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 36 und 37).

C.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin 1 dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 22-30 und 35 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und es sei das über sie eröffnete Konkursverfahren einzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde superprovisorisch, evtl. provisorisch, die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, als bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten und von der Publikation der Konkurseröffnung gemäss den Dispositiv-Ziff. 28 und 29 abzusehen sei, wobei der Entscheid dem zuständigen Handelsregister sowie der Vorinstanz unverzüglich und vor dem 5. Mai 2015 zu eröffnen sei.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab und ersuchte sie, dem Gericht bis zum 3. Juni 2015 allfällige weitere bzw. abgeänderte Verfahrensanträge mitzuteilen.

D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführenden 2-4 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es seien die Dispositiv-Ziff. 1-21 und 31-37 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden 2-4, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch, evtl. provisorisch, wiederherzustellen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu vereinigen, wobei von der Einholung eines weiteren Kostenvorschusses abzusehen sei, und es sei den Beschwerdeführenden 2-4 zu gestatten, die Beschwerdeschrift innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein bzw. wies es in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ab, teilte mit, dass über den Antrag auf Verfahrensvereinigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und räumte den Beschwerdeführenden 2-4 antragsgemäss bis zum 8. Juni 2015 Frist ein, um die Beschwerdeschrift zu ergänzen.

E.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 8. Juni 2015 je eine Beschwerdeergänzung ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 die Abweisung der Beschwerde und nahm zum Antrag auf provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung.

Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war.

G.
Mit Noveneingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 weitere Unterlagen ein und informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass sie gleichentags ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichen werde.

H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-4 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und nahm zum Antrag der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung.

Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein bzw. wies es in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ab, vereinigte die Verfahren der Beschwerdeführenden und teilte mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.

I.
Mit Noveneingaben vom 26. August sowie 7. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 ergänzende Unterlagen ein.

J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz, der Schriftenwechsel sei zum Zwecke des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch erneut zu eröffnen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit, dass es den Schriftenwechsel zu keiner Zeit formell beendet habe und der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts entgegenstehe. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.- unter solidarischer Haftung.

K.
Mit weiterer Verfügung vom 8. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2, ordnete u.a. die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung an und auferlegte der Beschwerdeführerin 2 die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr. 28'035.55 sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-.

L.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 6. November 2015 eine Stellungnahme zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ein, zu welcher die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. November 2015 wiederum Stellung nahm.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-3 wurden, in ihrem Namen, vom Beschwerdeführer 4 bzw. seinen Rechtsvertretern eingereicht. Der Beschwerdeführer 4 verfügte bei der Beschwerdeführerin 1 gemäss Handelsregisterauszug bis zum 22. Mai 2014 über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Die Einzelzeichnungsberechtigung ist mit der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten durch die Vorinstanz am 22. Mai 2014 dahingefallen. Seither ist er Mitglied des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung. Bei der Beschwerdeführerin 2 war er gemäss Handelsregisterauszug bis zur Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten am 24. April 2015 Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift und ist seither unbestrittenermassen formelles oder zumindest faktisches Organ der Beschwerdeführerin 2. Bei der Beschwerdeführerin 3 ist er im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. Die sich aus der jeweiligen Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 121 III 176 E. 4d) ergebende Befugnis des Beschwerdeführers 4, für die Beschwerdeführerinnen 1-3 Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 132 II 382 E. 1.1 m.H.). Der Beschwerdeführer 4 ist somit befugt, im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerinnen 1-3 zu vertreten bzw. vertreten zu lassen.

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben als Verfügungsadressaten insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Aus den Beschwerden geht nicht eindeutig hervor, wer welche Rügen erhebt bzw. ob die Beschwerdeführenden alle Rügen für sich erheben. Die Rügen werden im Folgenden jeweils nur bezogen auf diejenige beschwerdeführende Partei geprüft, wenn sie einen direkten Zusammenhang zu ihr aufweisen. Die Beschwerdeführenden sind somit in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Beschwerden sind im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerden ist somit unter dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.2 am Ende) einzutreten.

2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so richtet sich die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen, nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 2 m.w.H.). Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen in den Jahren 2013 und 2014 ereignet. Da keine übergangsrechtlichen Bestimmungen vorliegen, die vom erwähnten Grundsatz abweichen würden, sind hier die zwischen 2013 und 2014 geltenden Rechtssätze anwendbar, insbesondere die alte Bankenverordnung vom 17. Mai 1972, in Kraft bis zum 31. Dezember 2014 (aBankV, AS 1972 821).

3.
Die Beschwerdeführenden bestreiten, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie ebenfalls der Beschwerdeführer 4 aufgrund seines massgeblichen Beitrages bewilligungspflichtige Publikumseinlagen entgegengenommen haben oder ob, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, die Ausnahme in Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV einschlägig ist. Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 3 Bst. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3a - Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
aBankV, weil keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe.

3.1 Nach Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung Fremdgelder entgegennimmt und selbst zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2). Die Definition als Einlage verlangt weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss, noch dass die Rückzahlung sofort ohne Zwischentransaktion erfolgen muss (Urteil des BGer 2A.218/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/bb). Ausgenommen sind unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter, insbesondere Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen (Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV). Massgebend ist dabei nicht die Bezeichnung eines Vertrages, sondern dessen Zweck (vgl. Urteil des BVGer B 8227/2007 vom 20. März 2009 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Kaufobjekte bzw. Dienstleistungen genügend bestimmt sein, so dass sie den betreffenden Investoren zugeordnet werden können und die Zahlung eine Gegenleistung darstellt (Urteile des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2 und 2A.218/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/cc).

Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2 aBankV) oder wer in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 aBankV; BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.).

3.2 Nach Ansicht der Vorinstanz sei unklar, ob mit den in den Verträgen erwähnten Olivenhainen lediglich Bäume mit dem darunterliegenden Boden oder Parzellen mit Bäumen darauf veräussert worden seien. Die Vertragsbeilage enthalte die GPS-Koordinaten der Bäume und nicht des jeweiligen Grundstücks. Ferner gehe aus den Vertragsunterlagen nicht hervor, welches Grundstück genau Vertragsgegenstand gewesen sein soll. Die Käufer wüssten lediglich allgemein, dass ihr Olivenhain ca. 0.1 ha umfasse und zehn über 80-jährige Olivenbäume aufweise. Die von der Beschwerdeführerin 1 erstellten Lagepläne würden in keinem der untersuchten Fällen mit den mitgeteilten GPS-Koordinaten der Bäume übereinstimmen. Weder für den Käufer noch für den vertragsfremden Dritten sei das Vertragsobjekt demnach eindeutig definiert bzw. definierbar, womit die Grundstücke nicht rechtsgenüglich bestimmt worden und die Kaufverträge nach anwendbarem schweizerischem Recht nicht gültig zustande gekommen seien. Bei dieser Beurteilung brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Anleger nicht dennoch nach spanischem Recht Eigentum an den Grundstücken erworben habe.

Auch eine Beurteilung der Verträge nach deren Zweck führe zum selben Ergebnis. Da bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Olivenhaine der Rückkauf durch die Beschwerdeführerin 1 zum Ankaufspreis vereinbart worden sei, werde offensichtlich, dass es den Anlegern nicht um den Kauf von Olivenhainen gegangen sei. Vielmehr dürften Renditeüberlegungen und somit das Investment im Zentrum gestanden haben. Im Ergebnis sei der Zweck des Geschäftes derselbe wie bei der Gewährung eines verzinslichen Darlehens gewesen: Die Beschwerdeführerin 1 habe Kapital erhalten, das jährlich fest verzinst wurde und am Ende der Laufzeit an die Anleger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies zeige sich auch daran, dass der vertragliche Erwerb von Grundeigentum in keinem offiziellen spanischen Register bzw. Grundbuch eingetragen sei. Ausserdem habe der von der Beschwerdeführerin 1 verlangte Kaufpreis in keinem Verhältnis zum eigentlichen Wert der Grundstücke gestanden, welche die Beschwerdeführerin 1 im Schnitt zu einem rund zehnmal tieferen Preis erworben habe. Der Investor habe somit nicht über einen reellen Gegenwert verfügt. Hinzu komme, dass der Besitz an den Grundstücken bei der Beschwerdeführerin 1 verblieben und nie effektiv an die Investoren übergegangen sei, womit diese de facto nicht besser gestellt gewesen seien als Darlehensgeber.

3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zur Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV vor, Hauptvertragszweck sei der tatsächliche Erwerb der Olivenhaine durch die Käufer gewesen, weshalb ihnen eine Eigentumsurkunde überreicht und sog. "Investorenreisen" zu den Olivenhainen angeboten worden seien. Es habe sich um ein klassisches Sale-and-Lease-Back Konzept gehandelt, wobei jeder Käufer die Absicht verfolgt habe, effektiv Eigentümer eines Olivenhains zu werden, verbunden mit dem Ziel, eine Rendite zu erwirtschaften. Dabei ergebe sich aus den Unterlagen klar, dass die Parzellen und nicht lediglich die Bäume veräussert worden seien. Der Käufer hätte im Falle der Insolvenz sein Grundstück an einen Dritten veräussern und sich damit schadlos halten können. Da somit beim Käufer kein Ausfallrisiko bestanden habe, könne auf den aufsichtsrechtlichen Gläubigerschutz verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe der Vorinstanz sodann angeboten, in Zukunft auf die Rückkaufvereinbarung zu verzichten.

Zutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass nur Verträge über eine bestimmte Anzahl von Olivenhainen mit einer Fläche von je ca. 0.1 Hektar und einem Baumbestand von je zehn Olivenbäumen abgeschlossen worden seien, ohne dass den Käufern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die genaue Form und Lage der Olivenhaine bekannt gewesen seien, und den Käufern zum Teil falsche Koordinaten der Olivenbäume mitgeteilt worden seien. Für die Käufer sei jedoch ohnehin nur relevant gewesen, dass sie eine bestimme Anzahl Olivenhaine mit den vorgenannten Eigenschaften erhielten. Deshalb könne nicht behauptet werden, der Verkaufsgegenstand sei weder bestimmt noch bestimmbar gewesen, zumal die Parteien nicht die Verpflichtung zur Übertragung eines ganz bestimmten Grundstückes hätten begründen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe von Beginn an einen Parzellierungsplan für die von ihr erworbenen Flurstücke erstellt, der im Rathaus von [...] sowie beim Notar in Spanien zur Einsicht hinterlegt sei. Nach Abschluss jedes einzelnen Vertrages habe sie jeweils die entsprechende Vertragsnummer in den Parzellierungsplan eingetragen. Dadurch seien Lage und Form einer jeden Parzelle eindeutig bestimmt worden und die Verträge gültig zustande gekommen.

3.4 Damit das Konzept der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV bewilligungsfrei betrieben werden kann, musste dem einzelnen Erwerber der Olivenhaine tatsächlich das Eigentum an den konkreten Grundstücken übertragen werden. Das war beim Konzept der Beschwerdeführerin 1, wie sich aus den Akten ergibt, jedoch nicht der Fall. Der vermeintliche Käufer eines Olivenhains erhielt mit Abschluss des Vertrages ein von der Beschwerdeführerin 1 konzipiertes "Zertifikat" mit Koordinaten der ihm angeblich zugeteilten Olivenbäume. Die Untersuchungsbeauftragte führte zwanzig Stichproben durch. Das Ergebnis war, dass bei sämtlichen zwanzig "Zertifikaten" die Koordinaten der Bäume nicht mit der Lage der angeblich von der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten Grundstücke übereinstimmten. Bereits diese fehlende Übereinstimmung führte dazu, dass eine effektive Zuordnung der angeblich erworbenen Grundstücke auf die tatsächlich lokalen Parzellen ausgeschlossen und den Käufern eine Überprüfung des Vertrages unmöglich war. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Fällen keine ausreichende Individualisierung der Olivenhaine und Baumbestände stattfand. Die Beschwerdeführerin 1 vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn sie darlegt, den Anlegern sei es nicht um die Übertragung eines bestimmten Grundstücks gegangen, weshalb das Wahlrecht ihr zugestanden sei. Wenn dem so wäre, hätte sie auf den Urkunden erst gar keine (angeblichen) Koordinaten für die verkauften Olivenhaine anbringen müssen. Das Geschäft der Beschwerdeführerin 1 ähnelte vielmehr dem Verkauf von Wertpapieren, verbunden mit einem Renditeversprechen, oder einem Darlehen. Es kann dabei offen gelassen werden, ob, wie die Beschwerdeführerin 1 behauptet, der Grundstückverkauf in Spanien keiner notariellen Form bedürfe und auch die Eintragung der Käufer im Grundbuch nicht zwingend erforderlich sei. Wenn der Hauptvertragszweck tatsächlich der Erwerb der Olivenhaine durch die Anleger hätte sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 den Anlegern bloss eine selbst ausgefertigte Urkunde aushändigte, auf der zumindest teilweise falsche Koordinaten standen. Auf die von der Beschwerdeführerin 1 beantragte Einholung eines Gutachtens zur Rechtslage nach spanischem Recht kann daher verzichtet werden.

Der Vertragszweck weist auf einen Darlehenscharakter der Verträge hin. Die Beschwerdeführerin 1 war verpflichtet, die fraglichen Olivenhaine nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer zum ursprünglichen Verkaufspreis zurückzukaufen. Während der Vertragsdauer schuldete sie Mieten bzw. Zinsen von jährlich 10% des Kaufpreises. Die Investoren konnten somit (theoretisch) ihren Einsatz über die gesamte Vertragsdauer verdoppeln bzw. eine Rendite von 100% erzielen. Die Beschwerdeführerin 1 warb denn auch damit, dass durch den vereinbarten Rückkaufspreis in der Höhe von 100% des ursprünglichen Kaufpreises für den Investor das Risiko von Preisschwankungen entfalle. Des Weiteren waren die Grundstückkaufpreise pro Hektare (rund EUR 2'300.- bis EUR 27'000.-) erheblich geringer als die durch die Beschwerdeführerin 1 festgesetzten Weiterveräusserungspreise von EUR 7'800.- pro Hain in der Grösse von ca. 0.1 Hektare. Schliesslich liegt der Verdacht nahe, dass es sich beim Geschäft der Beschwerdeführerin 1 um ein sogenanntes Schneeballsystem gehandelt hat, wobei die Gelder neuer Investoren für die Pachtzinsen der alten Investoren verwendet wurden oder in die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 flossen. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 4 als deren einziges Organ konnten plausible Angaben dazu machen, wie die Beschwerdeführerin 1 die anfallenden Pachtzinsen sowie die vereinbarten Rückkäufe hätte finanzieren wollen, wobei auch der Verbleib der von den Anlegern investierten Gelder unklar geblieben ist.

3.5 Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV ist nach dem Gesagten vorliegend nicht einschlägig und die von der Beschwerdeführerin 1 entgegengenommenen Gelder sind als Einlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann zu Recht nicht bestreitet, gewerbsmässig (vgl. Sachverhalt A.d) gehandelt zu haben, haben die von den Käufern der Olivenhaine einbezahlten Gelder als gewerbsmässig entgegengenommene Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes zu gelten.

3.6 Ferner bilden die Beschwerdeführerinnen 1-3 aufgrund der engen finanziellen, organisatorischen und personellen Verflechtungen gemeinsam eine Gruppe und haben als solche gemeinsam gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und dafür Werbung betrieben. Gemäss der Rechtsprechung sind verschiedene natürliche und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.3 m.w.H.). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beschränken sich darauf, dass sie keine Anlagegelder aus den abgeschlossenen Verträgen bezogen hätten, was nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer 4 führte gegenüber der Untersuchungsbeauftragten aus, die Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke würden in die Grundstücke selbst, in die Produktion, die Entwicklung, die Forschung, in Löhne und Gehälter, in Provisionen, die Administration und die Büromiete (Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai 2014) und damit in die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 fliessen. Ferner waren auf manchen Verträgen statt der Kontoangaben der Beschwerdeführerin 1 diejenigen der Beschwerdeführerin 2 als Zahlstelle für den Kaufpreis angegeben. Der Beschwerdeführer 4 ist sodann einziges Organ und gemäss eigenen Angaben Alleinaktionär der Beschwerdeführerinnen 1-3. Ferner wurde die Beschwerdeführerin 3 zum Zweck geschaffen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter einem Dach zusammenzufassen, und sie beteiligte sich auch an der Werbung für das Investitionsangebot der Beschwerdeführerin 1.

3.7 Die ausschliesslich den Beschwerdeführer 4 betreffende Dispositiv-Ziff. 2, wonach dieser aufgrund seines massgeblichen Beitrages an der unbewilligten Tätigkeit ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, ist zwar gemäss der eingereichten Beschwerde mitangefochten, doch hat es der Beschwerdeführer 4 unterlassen, die Beschwerde insoweit zu begründen. Aufgrund der obigen Ausführungen sowie der Organstellung des Beschwerdeführers 4 bei den Beschwerdeführerinnen 1-3 ist die Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden.

3.8 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie aufgrund seines massgeblichen Beitrages auch der Beschwerdeführer 4 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie dafür Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Die Vorinstanz hat die Verletzungen zu Recht als schwer gewertet. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Wertung in Zweifel zu ziehen vermöchte.

4.
Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die Vorinstanz habe durch die verfügten Massnahmen das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt.

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, der Vorinstanz wären durchaus weniger einschneidende Massnahmen als die Konkurseröffnung zur Verfügung gestanden. So hätte die vorgeworfene Mangelhaftigkeit der Verträge beseitigt werden können. Ferner hätten "[...]-
Gesellschaften" im Ausland, welche u.a. Eigentümer von mehr als 800'000 km2 Land in Spanien und finanziell in der Lage seien, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, die Bezahlung der Pachtzinsen sowie die Rückkaufverpflichtung übernommen und mit 293 von 297 Käufern eine neue Vereinbarung geschlossen. Nach dieser neuen Vereinbarung hätten die Käufer die gleiche Anzahl an Grundstücken kostenlos übereignet erhalten, wie im ursprünglichen Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen. Somit werde das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin 1 nun von anderen Gesellschaften im Ausland weiterbetrieben. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann vor, sie sei weder überschuldet noch illiquid, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger seien problemlos gedeckt. Sie verfüge über verschiedene Vertriebskanäle für ihre Produkte und habe gerade den ersten [...]-Store eröffnet. Die Unverhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen sei vor dem Hintergrund ihrer erfolgreichen Tätigkeit und der stark wachsenden Umsätze besonders offensichtlich. Die Beschwerdeführerin 3 macht schliesslich geltend, sie übe keinerlei Geschäftstätigkeit aus bzw. halte ausschliesslich Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.

4.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, bei einer finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit, wie die der Beschwerdeführerin 1, sei die Sanierungsfähigkeit nicht zu prüfen und die Liquidation die Regel, da die Tätigkeit ohnehin nicht weitergeführt werden könne. Erweise sich das betroffene Unternehmen darüber hinaus als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, so sei der Bankenkonkurs zu eröffnen. Damit verstosse die Liquidation der Beschwerdeführerin 1 auf dem Wege des Konkurses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Teilliquidation wäre allenfalls bei der Beschwerdeführerin 2 in Betracht gekommen, wobei die Verfügung auch bei ihr verhältnismässig gewesen sei; da inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei, komme eine Teilliquidation ohnehin nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem angeblich derart florierenden Geschäft bis anhin praktisch alle laufenden Ausgaben aus Olivenhainverkäufen der Beschwerdeführerin 1 hätten finanziert werden müssen.

4.3 Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und fällt eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausser Betracht, hat die rechtswidrig ausgeübte finanzintermediäre Tätigkeit zwingend die Liquidation der betreffenden Gesellschaft zur Folge (Art. 37 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
und 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
FINMAG, Art. 23quinquiesBankG). Steht diese Rechtsfolge mit der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten, jedoch bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest, ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips der Umfang der Liquidation verfügungsweise durch die FINMA zu regeln. Die vollständige Liquidation rechtfertigt sich, wenn die Gesellschaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist und davon ausgegangen werden muss, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 f. m.H.). Geht eine Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 m.H.).

4.4 Die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1-3 erweisen sich als verhältnismässig.

4.4.1 Da bei der Beschwerdeführerin 1 mangels Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
BankG) die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung ausser Betracht fällt, ergab sich die Liquidation zwingend als Folge der festgestellten schweren Verletzung von Aufsichtsrecht durch die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 während des Verfahrens Verträge mit Dritten abgeschlossen oder auf Dritte übertragen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass sie zuvor die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllte und Aufsichtsrecht schwer verletzt hat. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin 1 sind offensichtlich unbehelflich. Insofern kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wie die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 geltend macht. Die Vorinstanz war sodann nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit zu bieten, die Geschäftstätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2). Da ferner die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, waren gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
BankG die notwendigen Insolvenzmassnahmen und -verfahren anzuordnen. Für eine begründete Besorgnis ist es dabei ausreichend, wenn vernünftige, nachvollziehbare Umstände vorliegen, die auf eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung bzw. eingetretene oder unmittelbar drohende ernsthafte Liquiditätsprobleme schliessen lassen (Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 4.1.1 m.H.), was die Untersuchungsbeauftragte sowie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend aufzeigten. Eine Teilliquidation war bei der Beschwerdeführerin 1 ferner nicht möglich, da sie keiner nicht unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachging. Schliesslich trug die Vorinstanz dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, indem sie die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkte (Dispositiv-Ziff. 35).

4.4.2 Die Vorinstanz ordnete weiter die Liquidation der Beschwerdeführerin 2 an, wobei sie bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung eine Untersuchungsbeauftragte einsetzte. Diese wurde beauftragt, sich zuhanden der Vorinstanz ein Bild über die Geschäftstätigkeit zu machen, die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermitteln sowie deren Vermögenswerte zu sichern. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2, da die von der Untersuchungsbeauftragten festgestellte finanzielle Situation eine Überschuldung aufzeigte. Ob vorliegend die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen trotz der zwischenzeitlich erfolgten Konkurseröffnung noch zu prüfen bzw. die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. Zwar übte die Beschwerdeführerin 2 teilweise auch eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aus, doch war diese derart mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verbunden, dass sie hiervon nicht getrennt werden konnte. Der erforderlichen Abgrenzung stehen insbesondere die ausgeprägten personellen und finanziellen Verflechtungen entgegen, zumal der Aufbau des entsprechenden Geschäftszweigs mit Kundengeldern aus dem (illegalen) Geschäft der Beschwerdeführerin 1 finanziert wurde (vgl. E. 3.4 und 3.6). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, nur das illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Vorinstanz trug dem Verhältnismässigkeitsprinzip sodann Rechnung, indem sie ursprünglich bis zur Rechtskraft der Liquidation eine Untersuchungsbeauftragte einsetzte, welche sich zuhanden der Vorinstanz ein Bild über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu machen sowie deren Vermögenswerte zu sichern hatte. Die mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 angeordnete Konkurseröffnung ist mit Blick auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin 2 und der damit aufgezeigten begründeten Besorgnis einer Überschuldung (vgl. E. 4.4.1) schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.4.3 Bezüglich der angeordneten Liquidation der Beschwerdeführerin 3 ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Gruppe zur Folge hat, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteil des BVGer B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 3.2 m.H.). Angesichts der unerlaubten Tätigkeit, dem Zweck der Gesellschaft sowie dem Beschwerdeführer 4 als einziges (faktisches) Organ und Alleineigentümer der Beschwerdeführerin 3 ist die verfügte Liquidation verhältnismässig.

4.5 Die ausschliesslich den Beschwerdeführer 4 betreffenden Dispositiv-Ziff. 31-33 - Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung - sind zwar gemäss der eingereichten Beschwerde mitangefochten, der Beschwerdeführer 4 hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich etwas vorzubringen.

4.5.1 Bei fehlender entsprechender Bewilligung gilt das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung bereits von Gesetzes wegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungsanweisung gemäss ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Massnahme darstellt. Dem Betroffenen wird dabei, unter Strafandrohung, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Angesichts der festgestellten Verstösse des Beschwerdeführers 4 rechtfertigt sich die Anordnung der Unterlassungsanweisung und des Werbeverbots unter Strafandrohung.

4.5.2 Die Veröffentlichung gemäss Art. 34
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung; die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz - müssen die Sanktion und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 f. m.H.). In Anbetracht der Schwere der festgestellten Verletzung (vgl. E. 3.8) und in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen sowie der angefochtenen Verfügung (Rz. 87-89, auf welche vorliegend verwiesen werden kann) ist die nach Eintritt der Rechtskraft verfügte Publikation der Unterlassungsanweisung gegenüber dem Beschwerdeführer 4 für die Dauer von 5 Jahren und sind damit die Dispositiv-Ziff. 31-33 der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Schliesslich hat es der Beschwerdeführer 4 wie erwähnt unterlassen, in seiner Beschwerde diesbezüglich überhaupt etwas vorzubringen.

5.
Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführenden mit Dispositiv-Ziff. 36 solidarisch die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 109'615.35 sowie die Verfahrenskosten der Vorinstanz von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 37). Die Höhe der von der Vorinstanz geltend gemachten Kosten wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Da diese nicht offensichtlich übersetzt sind, brauchen sie hier daher nicht näher überprüft zu werden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie aufgrund seines massgeblichen Beitrages auch der Beschwerdeführer 4 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie dafür Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Die gegen sie getroffenen Massnahmen sowie die Kostenauflage sind recht- und verhältnismässig. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden, unter Berücksichtigung der Zwischenentscheide vom 4. Mai und 23. Juni 2015 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 2. Juni und 26. August 2015 (Beschwerdeführende 2-4) sowie mehreren Noveneingaben und dem damit verbundenen Aufwand für das Gericht, auf insgesamt Fr. 15'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 5'000.- und den Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Höhe von je Fr. 2'500.- auferlegt. Die am 3. Juni 2015 (Beschwerdeführerin 1) bzw. am 11. August 2015 (Beschwerdeführende 2-4) geleisteten Kostenvorschüsse in entsprechender Höhe werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Anträge der Beschwerdeführenden, ihnen sei vor dem Entscheid des Gerichts Gelegenheit einzuräumen, eine detaillierte Kostennote einzureichen, werden damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden zu je Fr. 5'000.- den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und zu je Fr. 2'500.- den Beschwerdeführenden 3 und 4 auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Lorena Studer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. März 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2757/2015
Datum : 16. März 2016
Publiziert : 13. Januar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Finanzen
Gegenstand : Entscheid bestätigt; BGer 2C_352/2016 vom 11.01.2017. Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Konkurs, Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten, Unterlassungsanweisung und Publikation


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BankenG: 1 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
3 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
3a 
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3a - Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
25
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 25 Voraussetzungen
1    Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen:
a  Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
b  ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32;
c  die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g.
2    Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden.
3    Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109
4    Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
FINMAG: 34 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung - 1 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
1    Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2    Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
37 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 37 - 1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
1    Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.72
2    Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3    Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
BGE Register
121-III-176 • 132-II-382 • 135-II-356 • 136-II-43
Weitere Urteile ab 2000
2A.218/1999 • 2A.332/2006 • 2C_101/2011 • 2C_1055/2014 • 2C_97/2015
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BVGer
B-2757/2015 • B-3100/2013 • B-3484/2015 • B-3759/2014 • B-7095/2013 • B-8227/2007
AS
AS 1972/821