SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
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1 | Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
2 | Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig. |
3 | Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden. |
4 | Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht. |
5 | Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116. |
6 | Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden. |
7 | ...117 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 180 Zulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. |
2 | Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. |
3 | Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 180 Zulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. |
2 | Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. |
3 | Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG) |
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a | Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist; |
b | Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen; |
c | Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt; |
d | Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht; |
e | überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG) |
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a | Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist; |
b | Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen; |
c | Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt; |
d | Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht; |
e | überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 180 Zulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. |
2 | Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. |
3 | Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
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1 | Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. |
2 | In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 180 Zulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. |
2 | Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen. |
3 | Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG) |
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a | Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist; |
b | Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen; |
c | Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt; |
d | Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht; |
e | überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen - (Art. 65 Abs. 3 ZG) |
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1 | Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: |
a | eine Täuschungsgefahr schaffen; oder |
b | zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. |
2 | Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
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1 | Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
2 | Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig. |
3 | Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden. |
4 | Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht. |
5 | Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116. |
6 | Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden. |
7 | ...117 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |