Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 944/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf); aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Dezember 2010.

Erwägungen:

1.
Der 1987 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ wuchs in Brasilien auf und besuchte dort während acht Jahren die Schule. Seine Mutter reiste im Februar 1997 in die Schweiz ein und heiratete einen Schweizer; seit 2002 hat sie die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz lebt auch seine fünf Jahre ältere Schwester, die ihrerseits verheiratet ist und 2009 eingebürgert wurde. Zwei ältere Brüder leben in England.

Nach einem ersten erfolglosen Familiennachzugsgesuch (2001) reiste X.________ im Juni 2002 in die Schweiz ein und erhielt direkt die Niederlassungsbewilligung (Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Mutter). Wegen Ende 2008 und Anfang 2009 erfolgter Raubüberfälle wurde er anfangs Februar 2009 in Untersuchungshaft genommen. Das Bezirksgericht A.________ verurteilte ihn am 20. Januar 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen bandenmässigen Raubs und mehrfacher Freiheitsberaubung, wovon 18 Monate bedingt ausgesprochen wurden und 18 Monate zu verbüssen waren. Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte per 2. August 2010.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg (Ausreisefrist 31. Oktober 2010). Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. November 2010 ab. Sie beauftragte das Migrationsamt, die Wegweisung sofort zu vollziehen und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, dies gestützt auf Art. 66 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 66
AuG und § 25 Abs. 3 (in Verbindung mit § 55) des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). In der gegen diesen Rekursentscheid erhobenen Beschwerde vom 6. Dezember 2010 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter anderem darum, das Migrationsamt sei anzuweisen, von einer sofortigen Vollstreckung im Sinne von Art. 66 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 66
AuG abzusehen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wies der Präsident der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich das sinngemäss gestellte Begehren um (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, der dort eingereichten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; ferner sei das Migrationsamt des Kantons Zürich zu verpflichten, ihn für die ohne rechtskräftige Vollstreckungsverfügung erfolgte Festnahme und Haft vollumfänglich zu entschädigen und ihm ausserdem eine Genugtuung zu entrichten. Mit (vorab per Fax übermitteltem) Schreiben vom 15. Dezember 2010 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dem Migrationsamt sei superprovisorisch zu verbieten, die Vollziehung der Wegweisung vorzunehmen, bis das Bundesgericht rechtskräftig über die vorliegende Beschwerde betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet werden. Das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage der (Wiederherstellung der) aufschiebenden Wirkung im vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Haft kann nicht zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gemacht werden; dies gilt erst recht für ein diesbezügliches Begehren um Schadenersatz und Genugtuung.

2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen; gerügt werden kann daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234), wobei sich die Anforderungen an die Beschwerdebegründung auch nach der Natur des angefochtenen Entscheids richten. Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat die dazu berufene Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie sich, anders als beim nachfolgenden Sachentscheid, mit einer summarischen Beurteilung der Situation begnügen darf. Das Bundesgericht hebt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat und die von ihr vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289); er muss darlegen, dass bzw. inwiefern der Entscheid im Ergebnis willkürlich ist (zur Anfechtung eines Entscheids über vorsorglichen Massnahmen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren Urteile 2C 803/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2; 2C 11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 3.2.2; sodann auch Urteil 2C 669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2.1 betreffend eine unmittelbar gestützt auf Art. 66 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 66
AuG, ausserhalb des parallel laufenden Bewilligungsverfahrens verfügte Wegweisung; allgemein zu Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG ferner Urteil 2C 309/2008 vom 13. August 2008 E. 3.2).

2.3 Willkür wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz nicht vor. Als einziges verfassungsmässiges Recht nennt er Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Wohl werden die sich aus dieser Konventionsnorm ergebenden Garantien im Hauptverfahren, im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs, gebührend zu berücksichtigen sein. Hingegen kann der Ausländer regelmässig nicht unmittelbar daraus einen Anspruch darauf ableiten, während der Hängigkeit eines ausländerrechtlichen Rechtsmittelverfahrens im Land verweilen zu dürfen (nebst den vorerwähnten Urteilen 2C 803/2009 E. 4 und 2C 11/2007 E. 2.3.3 auch Urteil 2C 483/2009 E. 4.2 am Ende). Jedenfalls erlauben vorliegend weder der jeglichen Substantiierung entbehrende Hinweis auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Beschwerdeschrift S. 12 oben) noch die Ausführungen zum Recht auf Achtung des Familienlebens (Beschwerdeschrift S. 12 unten Ziff. 8) eine andere Betrachtungsweise. Es wird damit in keiner Weise dargetan, dass bzw. inwiefern der Entscheid der Vorinstanz über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im vorstehend (E. 2.2) beschriebenen Sinn unhaltbar wäre.

2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.

2.5 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller