OG). Damit ist ausser dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids allein der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angebracht (Art. 55 Abs. 1 lit. b
OG; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Auf die Berufung kann nur insoweit eingetreten werden.
OG hat die Berufungsschrift die Begründung der Anträge zu enthalten. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten (BGE 127 III 73 E. 6a, 248 E. 2c), das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig.
OG beruft, ist allein von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil auszugehen. Danach ist die Inhaberin der Klägerin, S.________, Mitarbeiterin des kantonalen Departements A.________ und ist davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und auch gewisse Kenntnisse in rechtlichen Belangen besitzt. Soweit die Klägerin diese Feststellung ergänzt oder bestreitet, ist sie nicht zu hören. Dies gilt insbesondere für ihr neues Vorbringen, sie habe den ihr vorgelegten Vertragsentwurf gar nicht gelesen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin bzw. deren Organ in irgend einer Weise die Kenntnisnahme der Schiedsklausel erschwert hätte.
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||