SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: |
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1 | Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: |
a | für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; |
b | für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. |
2 | Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.4 |
3 | Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20035 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.6 |
4 | Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten: |
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1 | In dieser Verordnung bedeuten: |
a | geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlungsquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht mit der Folge, dass eine Exposition oder eine mögliche Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird; |
b | Notfall-Expositionssituation: Expositionssituation infolge eines Notfalls nach Artikel 132; |
c | bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmassnahmen nicht oder nicht mehr erfordert; es handelt sich insbesondere um radiologische Altlasten, Radon, natürlich vorkommendes radioaktives Material sowie langfristige Kontamination nach einem Notfall; |
d | berufliche Exposition: Exposition aufgrund einer beruflichen Tätigkeit; eine berufliche Exposition kann Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Lernende sowie Studierende betreffen; |
e | medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen und Patienten oder asymptomatischen Individuen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken, mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu verbessern, sowie Expositionen von nichtberuflich pflegenden Personen in der Humanmedizin und von teilnehmenden Personen in der Humanforschung; |
f | Exposition der Bevölkerung: jede Exposition von Personen mit Ausnahme von beruflichen und medizinischen Expositionen; |
g | Strahlenschutz-Sachverständige: Sachverständige nach Artikel 16 StSG, die über die erforderliche Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung im Strahlenschutz verfügen, um den wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten; Sachverständige werden für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in betrieblichen Strahlenschutzanweisungen sowie für deren Kontrolle innerhalb des Betriebs eingesetzt; |
h | natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM3): Materialien mit natürlich vorkommenden Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten; Materialien, in denen die Aktivitätskonzentrationen der natürlich vorkommenden Radionuklide durch bestimmte Prozesse unbeabsichtigt verändert wurden, sind ebenfalls NORM; werden natürlich vorkommende Radionuklide gezielt angereichert, insbesondere zur Nutzung ihrer Radioaktivität, so gelten sie nicht mehr als NORM; |
i | ionisierende Strahlung: Energietransfer durch Teilchen oder elektromagnetische Wellen mit einer Wellenlänge von 100 nm oder weniger, der direkt oder indirekt ein Atom oder Molekül ionisieren kann; |
j | Befreiungsgrenze (LL): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität eines Materials entspricht, unter welcher der Umgang mit diesem Material nicht mehr der Bewilligungspflicht und demnach nicht der Aufsicht unterstellt ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 9 festgelegt; |
k | NORM-Befreiungsgrenze (LLN): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, unter welcher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann; die Werte sind in Anhang 2 festgelegt; |
l | Bewilligungsgrenze (LA): Wert, der der Grenze der absoluten Aktivität eines Materials entspricht, oberhalb welcher der Umgang mit diesem bewilligungspflichtig ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 10 festgelegt; sie gelten nicht für NORM; |
m | Richtwert: Wert, der von einem Grenzwert abgeleitet wird, dessen Überschreiten gewisse Massnahmen bewirkt und dessen Einhaltung auch die Einhaltung des zugehörigen Grenzwertes sicherstellt; Richtwerte für Kontaminationen der Luft (CA) und von Oberflächen (CS) sind in Anhang 3 Spalten 11 und 12 festgelegt; |
n | Strahlungsquelle: radioaktives Material oder Anlage, die ionisierende Strahlung aussenden können; |
o | Material: Sammelbegriff für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Stoffgemische, Werkstoffe und daraus hergestellte Endprodukte und Gegenstände; |
p | radioaktives Material: Material, das Radionuklide enthält, aktiviert oder mit Radionukliden kontaminiert ist und das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
p1 | der Umgang damit untersteht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung, |
p2 | der Umgang damit ist nicht von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung befreit; |
q | radioaktiver Stoff: mit dem Begriff «radioaktives Material» gleichbedeutender Begriff; |
r | radioaktive Quelle: radioaktives Material, das zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität eingesetzt wird; |
s | geschlossene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, deren Bauart unter üblicher Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst; |
t | offene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, die nicht den Anforderungen einer geschlossenen radioaktiven Quelle genügt; |
u | herrenloses radioaktives Material: radioaktives Material, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers befindet; |
v | Anlagen: abgekürzte Form von «Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen»; Anlagen sind Einrichtungen und Apparate, die zur Erzeugung von Photonen- oder Korpuskularstrahlen dienen. |
2 | Überdies gelten für diese Verordnung: |
a | die Begriffe, die in den Artikeln 5-7, 26, 49, 51, 80, 85, 96, 108, 122, 149 und 175 bestimmt sind; |
b | die überwiegend technischen Begriffe gemäss Anhang 1 und die Dosisbegriffe gemäss Anhang 4. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: |
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1 | Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: |
a | für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; |
b | für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. |
2 | Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.4 |
3 | Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20035 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.6 |
4 | Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 28 Bewilligungspflicht - Eine Bewilligung braucht, wer: |
|
a | mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten; |
b | Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; |
c | ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen - 1 Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: |
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1 | Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: |
a | radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als radioaktiven Abfall beseitigen; |
b | Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht. |
2 | Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. |
3 | Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. |
4 | Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 28 Bewilligungspflicht - Eine Bewilligung braucht, wer: |
|
a | mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten; |
b | Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; |
c | ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen - 1 Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: |
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1 | Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: |
a | radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als radioaktiven Abfall beseitigen; |
b | Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht. |
2 | Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. |
3 | Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. |
4 | Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 3 Ergänzende Bestimmungen - Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar: |
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a | für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergiegesetz vom 21. März 20038; |
b | für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19839; |
c | für Transporte von radioaktiven Stoffen ausserhalb des Betriebsareals die Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | nukleare Güter; |
b | Kernanlagen; |
c | radioaktive Abfälle: |
c1 | die in Kernanlagen anfallen, oder |
c2 | die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 (StSG) abgeliefert worden sind. |
2 | Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: |
a | nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; |
b | Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; |
c | nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. |
3 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | nukleare Güter; |
b | Kernanlagen; |
c | radioaktive Abfälle: |
c1 | die in Kernanlagen anfallen, oder |
c2 | die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 (StSG) abgeliefert worden sind. |
2 | Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: |
a | nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; |
b | Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; |
c | nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. |
3 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
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1 | Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
a | zum Schutz der Bevölkerung; |
b | zur Sicherstellung der Landesversorgung; |
c | zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. |
2 | Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: |
a | die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; |
b | die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; |
c | die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. |
3 | Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 47 Vollzug - 1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
2 | Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200346 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.47 |
3 | Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen.48 |
SR 732.33 Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung NFSV Art. 6 Planung und Vorbereitung - 1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung. |
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1 | Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung. |
2 | Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben: |
a | Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI. |
b | Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind. |
c | Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit. |
d | Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher. |
e | Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit. |
f | Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung. |
g | Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch. |
h | Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit: |
h1 | dem ENSI, |
h2 | der NAZ, |
h3 | den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen. |
3 | Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.33 Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung NFSV Art. 2 Ziel des Notfallschutzes - Ziel des Notfallschutzes ist: |
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a | die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen; |
b | die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen; |
c | die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
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a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 17 Überwachung der Umwelt - 1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig überwacht. |
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1 | In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig überwacht. |
2 | Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen. |
3 | Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 22 Notfallschutz - 1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
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1 | Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
a | auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; |
b | sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 22 Notfallschutz - 1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
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1 | Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
a | auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; |
b | sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 22 Notfallschutz - 1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
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1 | Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
a | auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; |
b | sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 22 Notfallschutz - 1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
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1 | Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
a | auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; |
b | sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
|
1 | Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
a | zum Schutz der Bevölkerung; |
b | zur Sicherstellung der Landesversorgung; |
c | zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. |
2 | Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: |
a | die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; |
b | die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; |
c | die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. |
3 | Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
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1 | Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
a | zum Schutz der Bevölkerung; |
b | zur Sicherstellung der Landesversorgung; |
c | zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. |
2 | Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: |
a | die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; |
b | die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; |
c | die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. |
3 | Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 18 Immissionsgrenzwerte - 1 Der Bundesrat legt für die Überwachung der Umwelt Immissionsgrenzwerte für radioaktive Nuklide sowie für die Direktstrahlung fest. |
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1 | Der Bundesrat legt für die Überwachung der Umwelt Immissionsgrenzwerte für radioaktive Nuklide sowie für die Direktstrahlung fest. |
2 | Er legt die Immissionsgrenzwerte so fest, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. |
3 | Für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln gelten die Höchstkonzentrationen nach der Lebensmittelgesetzgebung. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
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1 | Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
a | zum Schutz der Bevölkerung; |
b | zur Sicherstellung der Landesversorgung; |
c | zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. |
2 | Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: |
a | die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; |
b | die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; |
c | die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. |
3 | Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 22 Notfallschutz - 1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
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1 | Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
a | auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; |
b | sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |
SR 732.33 Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung NFSV Art. 7 Ereignisfall - Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben: |
|
a | Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung. |
b | Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein. |
c | Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn: |
c1 | es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 20205 (BevSV) handelt; |
c2 | die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. |
d | Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI. |
SR 732.33 Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung NFSV Art. 8 Planung und Vorbereitung - Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben: |
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a | Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher. |
b | Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK). |
c | Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. |
d | Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen. |
e | Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie. |
f | Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie. |
g | Es erlässt eine Richtlinie gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
|
1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.222 Gebührenverordnung vom 9. September 2008 des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Gebührenverordnung ENSI) - Gebührenverordnung ENSI Art. 2 Gebühren - 1 Das ENSI erhebt Gebühren: |
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1 | Das ENSI erhebt Gebühren: |
a | für die Verfügungen und Dienstleistungen, die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und der Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern erbringt, namentlich für: |
a1 | Freigaben, |
a2 | das Begutachten von Vorhaben und fachtechnische Stellungnahmen, |
a3 | die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm, |
a4 | den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes, |
a5 | Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe, |
a6 | die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster; |
b | für die Aufsicht über die Kernanlagen. |
2 | Die Aufsicht über die Kernanlagen umfasst namentlich: |
a | Inspektionen der Kernanlagen; |
b | Begleitung der Revisionsstillstände; |
c | Durchführung von Strahlenmessungen; |
d | Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung; |
e | Kontrolle der Berichterstattung; |
f | Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde; |
g | Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20033 und Massnahmenumsetzung; |
h | Durchführung von Prognoserechnungen; |
i | Bearbeitung von Ereignissen und Befunden; |
j | Lizenzierung des Personals von Kernanlagen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 84 Gebühren der Kantone - Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: |
|
a | Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; |
b | den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; |
c | die Ausbildung der Betriebswache; |
d | die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 84 Gebühren der Kantone - Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: |
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a | Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; |
b | den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; |
c | die Ausbildung der Betriebswache; |
d | die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 22 Notfallschutz - 1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
|
1 | Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: |
a | auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; |
b | sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. |
2 | Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 4 Politische Verantwortlichkeit - Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 84 Gebühren der Kantone - Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: |
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a | Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; |
b | den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; |
c | die Ausbildung der Betriebswache; |
d | die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung - 1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
|
1 | Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
2 | Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung - 1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
|
1 | Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
2 | Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 8 |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung - 1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
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1 | Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
2 | Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung - 1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
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1 | Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
2 | Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung - 1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
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1 | Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
2 | Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 37 Aufsicht - 1 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. |
3 | Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: |
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1 | Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: |
a | für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; |
b | für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. |
2 | Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.4 |
3 | Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20035 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.6 |
4 | Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 4 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes - 1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
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1 | Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: |
a | die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; |
b | die Erstellung von Gutachten; |
c | die Ausübung der Aufsicht; |
d | vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. |
2 | Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung - 1 Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
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1 | Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. |
2 | Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 37 Aufsicht - 1 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. |
3 | Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
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1 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
2 | Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: |
a | das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; |
b | die Höhe der Gebühren; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) StSG Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
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1 | Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: |
a | zum Schutz der Bevölkerung; |
b | zur Sicherstellung der Landesversorgung; |
c | zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. |
2 | Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: |
a | die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; |
b | die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; |
c | die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. |
3 | Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |