Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 171/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Bank X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,
Beschwerdegegnerin,
Stiftung Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Fischer,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Aktenedition durch Dritte (Widerspruchsverfahren
nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 28. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 25. Februar 2005 stellte die Bank Y.________ AG, mit Sitz in Deutschland, gegen S.________ ein Arrestbegehren. Mit Vollzug des Arrestbefehls des Gerichtspräsidiums Baden vom 25. Februar 2005 wurden die bei der Bank X.________ liegenden und auf den Namen der Stiftung Z.________, einer Stiftung mit Sitz in Vaduz/ Liechtenstein, lautenden Vermögenswerte verarrestiert. Die Arresteinsprache der Stiftung Z.________ blieb ohne Erfolg (Urteil 5P.27/2006 vom 22. Mai 2006).
A.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 erhob die Stiftung Z.________ beim Bezirksgericht Baden eine Widerspruchsklage (gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG) gegen die Bank Y.________ AG und stellte das Begehren, die verarrestierten Vermögenswerte seien aus dem Arrest zu entlassen, weil S.________ nicht wirtschaftlich Berechtigter und ein Durchgriff unzulässig sei, da am Stiftungsvermögen T.________, die Lebenspartnerin von S.________, wirtschaftlich berechtigt sei.

B.
B.a Im Widerspruchsverfahren verlangte die (beklagte) Bank Y.________ AG am 11. Juli 2008 die Vorlage von Urkunden, welche sich im Besitz der Bank X.________ befinden. Mit Verfügung vom 5. September 2008 verpflichtete der Gerichtspräsident 2 von Baden die Bank X.________ zur Edition folgender, den Geschäftsverkehr mit der Stiftung Z.________ betreffender Unterlagen:
die Kontoeröffnungsunterlagen unter Einschluss aller aktuellen und früheren Unterschriftenkarten betreffend Konti der Klägerin [Stiftung Z.________];
alle Schreiben von Zeichnungsberechtigten der Klägerin an die Bank X.________, namentlich Schreiben betreffend Barbezüge von Konti der Kägerin;
alle Quittungen über Barbezüge von Konti der Klägerin;
alle Belastungsanzeigen betreffend Konti der Klägerin, namentlich Belastungsanzeigen für Kredit- bzw. EC-Karten, sowie Unterlagen zu ausgestellten Kredit- und EC-Karten;
alle Formulare A betreffend die Klägerin, mit Unterlagen über das Eingangsdatum von unterzeichneten Formularen A bei der Bank X.________;
alle Vollmachten oder ähnlichen Dokumente, mit welcher S.________ durch die Klägerin das Verfügungsrecht über Konti der Klägerin oder über einzelne Vermögenswerte eingeräumt wurde;
Aufzeichnungen der Bank X.________ über die Herkunft der Vermögenswerte der Klägerin (sog. "Know your Costumer"-Aufzeichnungen), sowie die Aufzeichnungen über Kundenbesuche und -kontakte."
B.b
Die Bank X.________ - als Editionsbeklagte - beantragte am 19. September 2008, die Akten (gemäss § 240 Abs. 2 ZPO/AG) dem Obergericht zu unterbreiten und das Editionsbegehren abzuweisen. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 stellte das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) fest, dass keine Gründe bestehen, welche die Bank X.________ berechtigen würden, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, und bestätigte die vom Bezirksgerichtspräsidenten von Baden verfügte Vorlegungspflicht.

C.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 führt die Bank X.________ Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 2009 aufzuheben. Eventuell sei das obergerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Edition Unterlagen erfasst, welche Sachverhalte vor dem Zeitpunkt der Arrestlegung (28. Februar 2005) betreffen, und welchen die Qualität von rein bankinternen Notizen und Dokumenten zukommt, insbesondere Aktennotizen und Aufzeichnungen im elektronischen Kundeninformationssystem.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bank Y.________ - als Editionsklägerin, Widerspruchsbeklagte und Beschwerdegegnerin - schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stiftung Z.________ - als Widerspruchsklägerin und am Beschwerdeverfahren Beteiligte - beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht; ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln, die sich im Besitz eines Dritten befinden, erging in einem Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG, d.h in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG).

1.2 Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG enthält das angefochtene Urteil keine Streitwertangabe. Nach der Rechtsprechung kann bei Auskunftsbegehren von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; Urteil 5C.157/2003 vom 22. Januar 2004 E. 3.2, in: SJ 2004 I S. 479). Nicht anders verhält es sich beim Begehren um Edition von Beweismitteln, die sich im Besitz eines Dritten befinden. In Anbetracht des Umfangs der Vermögenswerte, welche im Widerspruchsverfahren umstritten sind, ist im vorliegenden Verfahren die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.3 Gemäss § 240 Abs. 2 und 3 ZPO/AG entscheidet das Obergericht über die Vorlegungspflicht nach Anhören der Beteiligten, wenn der Dritte oder die beweisführende Partei innert 10 Tagen nach Erlass des Entscheides des Gerichtspräsidenten oder des Bezirksgerichts verlangt, dass "die Akten dem Obergericht unterbreitet werden". Damit hat das Obergericht über die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten nicht nur als letzte kantonale Instanz (vgl. Erster Teil/Abschnitt A der ZPO/AG, Rechtsmittel), sondern in funktioneller Hinsicht auch als Rechtsmittelbehörde entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.4 Gemäss § 239 ZPO/AG ist der Dritte verpflichtet, Urkunden vorzulegen; er ist hiervon befreit, wenn er als Zeuge wegen naher Beziehungen zu einer Partei (§ 222 ZPO/AG) oder wegen der in der Urkunde enthaltenen Tatsachen (§ 223 ZPO/AG) die Aussage verweigern könnte. Die ZPO/AG sieht betreffend Banken ("andere Berufe, die mit einer Schweigepflicht verbunden sind") vor, dass der Richter die Aussage erlassen kann, wenn das Interesse der Geheimhaltung dasjenige der Offenbarung überwiegt (§ 223 Abs. 1 lit. c ZPO/AG; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 14 zu § 223). Die Beschwerdeführerin als Bank und Dritte kann sich auf ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides berufen, soweit sie sich auf Bestimmungen beruft, die zu ihrem Schutz geschaffen wurden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; 5P.423/2006 vom 12.02.2007, in: FamPra.ch 2007 S. 654 ff., E. 3).

1.5 Angefochten ist ein Entscheid über die prozessuale Editionspflicht einer Bank als Dritten (HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, Rz. 1014 ff., Rz. 1018; JEANDIN, La production de pièces protégées par le secret bancaire on procédure civile, in: Journée 2002 de droit bancaire et financier, 2003, S. 111 ff.). Der Entscheid über die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Edition von Urkunden schliesst das Widerspruchsverfahren (Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG) nicht ab, sondern stellt - wie allgemein Entscheide über Beweismassnahmen - einen Vor- bzw. Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dar (BGE 134 III 188 E. 2.3 S. 191; Urteil 4A 315/2008 vom 27. April 2009 E. 1.5). Die Beschwerdeführerin könnte vorliegend die nach ZPO/AG gewährten Zeugnisverweigerungsrechte unabhängig vom Ausgang der Hauptsache nicht mehr wahren, da zu jenem Zeitpunkt die allfällige Beeinträchtigung der Zeugnisverweigerungsrechte durch die Urkundenedition nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin nicht Partei des Widerspruchsverfahrens ist. Im Weiteren treffen den Dritten, der trotz rechtskräftig festgestellter Editionspflicht auf der Verweigerung beharrt, die Folgen der grundlosen Verweigerung eines Zeugnisses (§ 241 Abs. 1, § 225 ZPO/AG). Da
der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, ist die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gegeben (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190) und die Beschwerde zulässig.

1.6 Prozessuale Massnahmen fallen grundsätzlich unter die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BBl 2001 4336 Ziff. 4.1.4.2). Dies gilt auch für Verfügungen betreffend das Beweisverfahren, zu welchen gemäss Urteil 5A 612/2007 vom 22. Januar 2008 (E. 1.4) auch Entscheide über das Zeugnisverweigerungsrecht von Dritten gehören.

Die Beschwerdeführerin geht vergeblich (ohne weitere Ausführungen) davon aus, dass keine Beschränkung der Beschwerdegründe vorliege. Entgegen ihrer Darstellung ist das Bankgeheimnis gemäss Art. 47
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG nicht absolut geschützt, sondern es bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten (Abs. 4). Massgebend für das Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin ist das kantonale (Zivil-) Prozessrecht (vgl. BGE 95 I 339 E. 2b u. c S. 444 ff.; KLEINER/SCHWOB/WINZELER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 17. Lieferung 2006, N. 97 u. 98 zu Art. 47
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
). Mit Beschwerde in Zivilsachen kann jedoch die Verletzung kantonalen Verfahrensrechts nicht gerügt werden (Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG), selbst wenn keine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG vorliegen würde. Es bleibt damit bei der Möglichkeit, lediglich die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Anwendung kantonalen Rechts zu erheben.

1.7 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Bei der Anfechtung von Entscheiden im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2).

2.
Das Obergericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin - als Bank und Dritte - nach den Bestimmungen der ZPO/AG keine Urkunden vorzulegen habe, wenn ihr wie als Zeugin die Aussage erlassen werden könne. Dies sei der Fall, wenn das Interesse an der Geheimhaltung dasjenige der Offenbarung überwiege. Nach der Überlegung des Obergerichts könne das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin nicht grösser sein als dasjenige des an der Geheimhaltung Interessierten; dies sei der Arrestschuldner (S.________). Bei der Interessenabwägung sei die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG miteinzubeziehen. Vorliegend würden dem Interesse am Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung des Arrestschuldners an den verarrestierten Vermögenswerten keine genügend hoch zu bewertenden Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Aufschluss über die wirtschaftliche Berechtigung könnten auch die vor dem Zeitpunkt der Arrestlegung erstellten Dokumente geben. Die Beschwerdeführerin sei im Weiteren verpflichtet, auch Aufzeichnungen über die Herkunft der Vermögenswerte der Stiftung Z.________ sowie über Aufzeichnungen über Kundenkontakte und -besuche herauszugeben.

3.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht und die Editionsanordnung des Obergerichts sei klarerweise und absolut unverhältnismässig.

3.1 Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach das Obergericht das bundesrechtlich geschützte Bankgeheimnis verletze, übergeht die Beschwerdeführerin, dass in Art. 47 Abs. 4
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 47 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b  zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c  ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
1bis    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.194
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...195
4    Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
6    Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches196 kommen zur Anwendung.
BankG die Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht der kantonalen (Zivil-) Prozessordnungen vorbehalten sind (LOMBARDINI, Droit bancaire suisse, 2. Aufl. 2008, S. 987 Rz. 81). Die Beschwerdeführerin stellt überdies zu Recht nicht in Frage, dass nach § 223 Abs. 1 lit. c (zweiter Abschnitt) i.V.m. § 239 ZPO/AG die Bankangestellten grundsätzlich mitwirkungspflichtig sind und ihnen die Aussage nur erlassen werden kann, wenn das Interesse an der Geheimhaltung dasjenige an der Offenbarung überwiegt (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 14 zu § 223, N. 1 zu § 239; vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 129/130).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht allerdings hervor, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin (als Arrestgläubigerin und Beklagte im Widerspruchsverfahren) an der Offenbarung der Unterlagen, welche sich im Besitz der Beschwerdeführerin befinden, das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Andernfalls könne die Beschwerdegegnerin die von der Stiftung Z.________ (als Widerspruchsklägerin) aufgestellte Behauptung, sie sei an den Vermögenswerten berechtigt, gar nicht in Frage stellen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Ebenso wenig rügt sie, dass das Obergericht berücksichtigt hat, dass die von der Beschwerdegegnerin im Arrestverfahren erstrittenen Rechte - welche auf der Glaubhaftmachung beruhen, wonach S.________ an den von der Stiftung Z.________ gehaltenen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist - verlieren würde. Die Beschwerdeführerin setzt weder auseinander, inwiefern die Abwägung der Interessen geradezu unhaltbar sei, noch legt sie dar, inwiefern das Nichterlassen der Mitwirkungspflicht im konkreten Fall zu einem stossenden Ergebnis bzw. einer Verletzung des Willkürverbotes führe (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zum Begriff
vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern das Obergericht ihre eigenen Interessen - nicht das Interesse ihrer Bankkundin, welche Widerspruchsklägerin ist bzw. die Vermögenswerte beansprucht - übergangen habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Interessen "der betroffenen Bankkundin" beruft, übergeht sie, dass sie nicht Vertreterin der Widerspruchsklägerin ist. Sodann behauptet sie selber nicht, dass sie sich gegenüber ihrer Bankkundin z.B. der Möglichkeit einer Schadenersatzklage aussetze (vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 130), zumal es die Bankkundin - die Widerspruchsklägerin - selber ist, welche die Beschwerdegegnerin als Widerspruchsbeklagte zum Gegenbeweis und damit zum Editionsbegehren veranlasst. Ihre allgemeine Kritik, die Editionsanordnung verletze Bundesrecht und eine Prozesspartei dürfe nicht gestützt auf die prozessrechtliche Editionspflicht einen Dritten ausforschen und das Bankgeheimnis obsolet machen, genügt den Anforderungen an einer Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht.

3.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass Art. 91 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG keine gesetzliche Grundlage biete, um ihr eine Auskunfts- und Informationspflicht aufzuerlegen; diese Bestimmung sei im Widerspruchsverfahren nicht anwendbar. Wohl hat die Vorinstanz auf Art. 91 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG Bezug genommen und festgehalten, dass die Auskunftspflicht auch betreffend Vermögenswerte gelte, für welche glaubhaft gemacht ist, dass der Arrestschuldner wirtschaftlich berechtigt sei. Sie hat - im Rahmen der Interessenabwägung - lediglich berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin als Beklagte im Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse habe, die im Arrestverfahren glaubhaft gemachte wirtschaftliche Berechtigung des Arrestschuldners zu beweisen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht die Editionspflicht jedoch auf das kantonale Prozessrecht gestützt, nach welchem sich (unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben; Art. 25 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
SchKG) das Widerspruchsverfahren richtet (vgl. Art. 109 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil bzw. die Editionspflicht beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage und sei daher nicht haltbar, geht fehl.

3.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Editionspflicht sei (in zeitlicher Hinsicht) klar unverhältnismässig, weil diese sich auf Dokumente beziehe, welche den Zeitraum vor der Arrestlegung betreffe. Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin betont selber zu Recht, dass es im hängigen Widerspruchsverfahren nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG darum geht, über den von der Stiftung Z.________ erhobenen Anspruch an den verarrestierten Vermögenswerten zu befinden. Hingegen ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass zur Klärung dieses Drittanspruchs Bankdokumente notwendig sind, welche sich auf den Zeitraum vor der Arrestlegung bzw. ab Kontoeröffnung beziehen. Dass die Dokumente der Prüfung von Anfechtungsansprüchen der Gläubigerin dienen könnten, steht der Editionspflicht der Beschwerdeführerin als Dritten nicht entgegen. Entgegen ihrer Meinung kann sie übrigens bereits im Arrestvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG mit Blick auf mögliche Anfechtungsklagen zur Auskunft über Vermögenswerte in der sog. Verdachtsperiode verpflichtet werden (BGE 129 III 239 E. 2 S. 241).

3.5 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Editionsanordnung sei inhaltlich viel zu weit gefasst und unverhältnismässig, wenn sie bankinterne Belege, insbesondere sog. "Know your Costumer"-Aufzeichnungen herausgeben müsse. In der Lehre (vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 137; LOMBARDINI, a.a.O., S. 897 Rz. 79) ist wohl anerkannt, dass der editionsverpflichtete Dritte - auch die Beschwerdeführerin als Bank - gestützt auf ihre vom Persönlichkeitsrecht geschützte Geheimsphäre rein interne Dokumente grundsätzlich nicht herausgeben muss (z.B. ein nie versandter Vertragsentwurf; ZR 80/ 1981 Nr. 24 S. 78 E. 6). Zutreffend ist auch, dass die Bank gestützt auf verschiedene Normen (wie Geldwäschereigesetz, Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken) weitreichende Abklärungspflichten hat, um die Identität des Vertragspartners und der Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten zu prüfen, z.B. ob es sich beim betroffenen Kunden um eine politisch exponierte Person handelt (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl. 2004, Rz. 562 ff., 566). Inwieweit bzw. welche infolge der "Know Your Costumer-Rules" getroffenen Abklärungen als rein interne, in einem Zivilprozess von der Privatsphäre der Bank
geschützte Dokumente gelten, ist nicht geklärt (vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 137 u. Fn 97; LOMBARDINI, a.a.O.). Die Frage braucht hier nicht weiter erörtert zu werten.

Vorliegend geht aus der umstrittenen Editionsanordnung (letztes Lemma) hervor, dass von der Beschwerdeführerin lediglich "Know your Costumer"-Aufzeichnungen herausverlangt werden, welche "die Herkunft der Vermögenswerte" betreffen. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die betreffenden Aufzeichnungen präzisiert und nicht alle bei der Bank vorhanden Kundendaten herausverlangt werden. Inwiefern die vom Obergericht getroffene Einschränkung gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstösst, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Weiter bezeichnet die Beschwerdeführerin die angefochtene Editionsanordnung als verpönte "fishing expedition" (dazu JEANDIN, a.a.O., S. 135). Indessen legt sie nicht dar, inwiefern die umstrittene Anordnung in ihrer detaillierten Umschreibung der zu edierenden Dokumenten nicht mit dem Streitgegenstand zusammenhängen soll. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin könnte übrigens die Stiftung Z.________ (als Bankkundin bzw. Widerspruchsklägerin) selber Aufzeichnungen über die Kundenbesuche und -kontakte herausverlangen, zumal die Auftraggeberin von der Bank gestützt auf deren Rechenschaftspflicht über den Verlauf und die Ereignisse ihrer Tätigkeit zu informieren hat (FELLMANN, Berner Kommentar, N. 30
zu Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR; LOMBARDINI, a.a.O., S. 326 Rz. 14). Insoweit kann auf die Beschwerde mangels einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Begründung nicht eingetreten werden.

3.6 Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig das Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin als Dritter in einem Widerspruchsverfahren (Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiseignung und die Beweiserforderlichkeit der zu edierenden Unterlagen in Frage stellt, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Beweiserheblichkeit geäussert, ebenso wenig die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz. Ihre Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig (E. 1.7). Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass die Widerspruchsklägerin - die Stiftung Z.________ bzw. T.________ - Eigentum an den verarrestierten Gegenständen beanspruche und dies anhand von Dokumenten belegen wolle. Inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht angenommen hat, das Editionsbegehren zum Gegenbeweis, dass die Vermögenswerte dem Arrestschuldner gehören sollen, betreffe eine rechtserhebliche Tatsache, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vergeblich vor, keine Schutzmassnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit getroffen zu haben. Die Vorinstanz hat sich zur
Frage, ob dem Geheimhaltungsinteresse durch Schutzmassnahmen im Sinne von § 206 Abs. 2 ZPO/AG Rechnung zu tragen sei (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 15 zu § 223), nicht geäussert. Bei der Kritik der Beschwerdeführerin handelt es sich um neue und daher unzulässige Vorbringen (E. 1.7), zumal sie nicht darlegt, Entsprechendes bereits frist- und formgerecht vor dem Obergericht vorgebracht zu haben. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführerin und die Stiftung Z.________, welche als Verfahrensbeteiligte (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten (Stiftung Z.________) zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte (Stiftung Z.________) haben die Beschwerdegegnerin zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante