Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 198/2021, 8C 200/2021

Urteil vom 15. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Hilflosenentschädigung; Revision),

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. November 2020 (720 20 97 / 272, 720 20 98 / 273).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1958 geborene A.________ war bis Oktober 2001 Schichtarbeiterin bei der B.________ AG. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr mit Verfügung vom 23. September 2003 ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 ab 1. Juli 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Die Rentenzusprache bestätigte sie revisionsweise mit Mitteilung vom 11. Februar 2011.

A.b. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die IV-Stelle auf, das IV-Dossier der A.________ zu edieren, da sie eine Untersuchung wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug führe. Die Staatsanwaltschaft liess A.________ im Zeitraum August/September 2012 an insgesamt fünf Tagen observieren und befragte Zeugen. Weiter holte sie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________, Leitender Arzt Forensik, Ambulatorium D.________, vom 31. März 2014 ein, in deren Rahmen auch eine neurologische Untersuchung stattfand. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

A.c. Mit Verfügung vom 18. September 2013 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per sofort. Am 18. August 2014 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Auf Rechtsverweigerungs-/verzögerungsbeschwerde der A.________ hin wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die IV-Stelle an, innert einem Monat seit Rechtskraft dieses Urteils über die Beibehaltung der Sistierung in Form einer Verfügung Auskunft zu geben und zudem die Rentenrevision an die Hand zu nehmen und so rasch wie möglich zum Entscheid zu führen (Urteil vom 31. März 2016). Mit Vorbescheiden vom 15./19. August 2016 stellte die Verwaltung die Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung auf das Datum der Sistierung per September 2013 in Aussicht. Auf Einwände der A.________ hin holte die IV-Stelle ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 ein. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2020 hob die IV-Stelle die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend auf das Datum der Sistierung per September 2013 auf.

B.
Die separaten Beschwerden der A.________ gegen die beiden letztgenannten Verfügungen wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit zwei Urteilen vom 5. November 2020 ab.

C.
Mit zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung der kantonalen Urteile sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die seit September 2013 sistierte Invalidenrente und Hilflosenentschädigung rückwirkend und bis auf weiteres unbefristet, eventuell bis 29. Februar 2020 befristet, auszurichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich zwar gegen zwei verschiedene, von derselben Vorinstanz gleichentags gefällte Urteile, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Die Verfahren 8C 198/2021 (Anspruch auf Invalidenrente) und 8C 200/2021 (Anspruch auf Hilflosenentschädigung) betreffen denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien. Zudem stellen sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; vgl. auch Urteil 8C 362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der
konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).

3.

3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigten Aufhebungen der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung auf das Datum der Sistierung per 18. September 2013 vor Bundesrecht standhalten.

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3, 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5.3), die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
i.V.m. Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV; BGE 142 V 259 E. 3.2.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 2 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

4.
Hinsichtlich der Rentenaufhebung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, Grundlage der Rentenzusprache vom 23. September 2003 sei das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtungen (ZMB) vom 15. Mai 2003 gewesen. Gestützt hierauf sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. C.________ sei im Gutachten vom 31. März 2014 von einer Aggravation der Symptomatik anlässlich der Arztbesuche der Beschwerdeführerin ausgegangen. Eine verwertbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthalte dieses Gutachten aber nicht. Der Psychiater Dr. med. F.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, sei in der Stellungnahme vom 20. Mai 2016 von einer maximal 25%igen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dr. med. E.________ habe im Gutachten vom 13. Juli 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Eine Aggravation sei ebenfalls zu bejahen. In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von
maximal 30 %. Das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 erfülle die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Insgesamt lasse sich gestützt auf die Gutachten der Dres. med. C.________ und E.________ vom 31. März 2014 bzw. vom 13. Juli 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen. Daraus habe die IV-Stelle zu Recht geschlossen, dass spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. C.________ im Rahmen der Begutachtung Mitte 2013 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, weshalb die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erfüllt seien. Deren Einwände änderten hieran nichts. Dr. med. E.________ habe unter Berücksichtigung des Observationsmaterials klar aufgezeigt, dass neben den krankheitsbedingten Beschwerden auch eine unbewusste Symptomausweitung und eine bewusste Aggravation zu bejahen seien, die eine neue diagnostische Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der psychischen Störung rechtfertigten. Der Einkommensvergleich der IV-Stelle werde nicht bestritten und sei nicht zu beanstanden, weshalb es damit sein Bewenden habe. Da die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, sei die Invalidenrente
aufzuheben.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 sei nicht beweiswertig. Er setze sich ungenügend mit den Vorakten, den abweichenden ärztlichen Einschätzungen sowie dem Observationsmaterial auseinander und begründe nicht, inwiefern sein Befund und die geschilderte Verhaltensbeobachtung eine Besserung ihres Gesundheitszustandes belegten.

5.2. Dr. med. E.________ erstellte das Gutachten vom 13. Juli 2017 in Kenntnis der Vorakten und erhob eine ausführliche Anamnese. Zudem untersuchte er die Beschwerdeführerin eingehend und berücksichtigte die von ihr geklagten Beschwerden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten entscheidwesentlichen medizinischen Akten Dr. med. E.________ nicht berücksichtigt haben soll (vgl. auch Urteil 8C 801/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2.1). Hiervon abgesehen ist es nicht erforderlich, dass der Gutachter zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung nimmt (Urteil 8C 121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.6.2). Zudem befasste sich Dr. med. E.________ auch mit den Observationsvideos. Insgesamt erfüllt das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (hierzu vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Zu prüfen bleibt, ob im Lichte der Einwände der Beschwerdeführerin konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.4).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Sie macht im Wesentlichen geltend, Dr. med. E.________ habe im Gutachten vom 13. Juli 2017 selber festgestellt, die aktuellen Befunde und Schlussfolgerungen lägen sehr nahe an den Ergebnissen des ZMB-Gutachtens vom 15. Mai 2003. Die Observationsaufnahmen könnten eine depressive Verfassung nicht widerlegen. Zudem hätten die Dres. med. C.________ und E.________ mit der depressiven Störung und dissoziativen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Diagnosen gestellt, die nicht auf Aggravation beruhten. Dass namentlich für die somatischen Beschwerden eine Aggravation bestehe, sei für die Frage der Besserung des Gesundheitszustandes irrelevant, da den erhobenen somatischen Befunden bereits im ZMB-Gutachten vom 15. Mai 2003 kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei. In diesem Gutachten sei festgehalten worden, dass das subjektive Beschwerdebild durch die objektiven Befunde nicht erklärbar sei und die kombinierte psychische Störung, wie sie nun auch von Dr. med. E.________ diagnostiziert und bestätigt worden sei, im Vordergrund stehe. Damit habe bereits das ZMB eine gewisse Aggravation berücksichtigt.

6.2.

6.2.1. Ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person kann unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteil 8C 380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Rentenzusprache vom 23. September 2003 gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 15. Mai 2003 allein aufgrund einer psychischen Störung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Eine Aggravation war in diesem Gutachten nicht erhoben worden.
Demgegenüber stellten die Dres. med. C.________ und E.________ in den Gutachten vom 31. März 2014 bzw. vom 13. Juli 2017 bei der Beschwerdeführerin eine teilweise Aggravation ihrer Leiden fest. Diese Aggravation bezogen sie nicht nur auf körperliche, sondern auch auf psychische Symptome. Laut Dr. med. E.________ bestimmten unbewusste Symptomverdeutlichung und bewusste Aggravation neben dem Krankheitsaspekt das Verhalten der Beschwerdeführerin in etwa gleichen Massen. Die Aggravation scheine auch aus bewussten Vorteilsüberlegungen gesteuert zu sein. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf von einer neu aufgetretenen Aggravation ausging, erscheint dies weder als offensichtlich unrichtig noch als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder sonstwie als bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was einen gegenteiligen Schluss zuliesse.

6.2.3. Nach dem Gesagten ist mit der (teilweisen) Aggravation von einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung im Sinne eines früher - nämlich im Zeitpunkt des ZMB-Gutachtens vom 15. Mai 2003 - nicht gezeigten Verhaltens der Beschwerdeführerin auszugehen. Somit ist ein Revisiongsgrund nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C 380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.3.2.3 f.).

7.
Dr. med. E.________ zeigte im Gutachten vom 13. Juli 2017 anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 einlässlich und nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei. Der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ befürwortete in der Stellungnahme vom 17. November 2017 ein Abstellen auf dieses Gutachten (zur Aufgabe des RAD, die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
bis IVG; Art. 49
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2). Wenn die Vorinstanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dem Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 folgte, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch ein Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder sonstwie bundesrechtswidrig. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. Insbesondere kann ihrem Argument nicht gefolgt werden, Dr. med. E.________ habe bloss eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen, die revisionsrechtlich unbeachtlich sei (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).

8.
Gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, was die Rentenaufhebung zur Folge hätte, werden keine Einwände erhoben. Hiermit hat es somit sein Bewenden.

9.
Umstritten ist weiter, ob die rückwirkende Renteneinstellung per 18. September 2013 bundesrechtskonform ist.

9.1. Nach Art. 88 bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft stehenden, hier anwendbaren Fassung kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst werden, wobei die Verletzung der Meldepflicht für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1; Urteil 8C 601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1).

9.2.

9.2.1. Die Vorinstanz erwog, die rückwirkende Rentenaufhebung sei begründet. Die Beurteilung im Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 und die darin verarbeitete Videodokumentation zeigten im Vergleich zu der im ZMB-Gutachten vom 15. Mai 2003 beschriebenen Leistungsfähigkeit ein erheblich unterschiedliches Bild. Diese Änderung hätte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle anzeigen müssen, selbst wenn sich der verbesserte Gesundheitszustand nur vorübergehend eingestellt hätte. Dass sie unter den gegebenen Umständen untätig geblieben sei, genüge bereits, um von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen. Im Übrigen ergebe sich ihr Verschulden daraus, dass sie die Ärzte zu täuschen versucht habe, indem sie vorgespiegelt habe, aus psychischen Gründen (weiterhin) erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein, was die Dres. med. C.________ und E.________ in den Gutachten vom 31. März 2014 bzw. vom 13. Juli 2017 als bewusstseinsnahe Aggravation gewertet hätten. Bei dieser Sachlage sei ohne weiteres von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen, die zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) berechtige.

9.2.2. Entgegen der Beschwerdeführerin genügte die Vorinstanz mit diesen Ausführungen der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2).

9.3. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Staatsanwaltsschaft habe das Strafverfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2014 vollumfänglich eingestellt und keine Verletzung der Meldepflicht erkannt (vgl. Sahverhalt lit. A.b hiervor). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV keine Strafbarkeit der entsprechenden Handlung resp. Unterlassung voraussetzt (Urteil 9C 148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.4).

9.4.

9.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin der Sache nach vor, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes habe sie weder selbst erlebt noch sei ihr eine solche bescheinigt worden. Mit dem Gutachten des Dr. med. E.________ vom 13. Juli 2017 lasse sich, wenn überhaupt, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst für den Zeitpunkt der Begutachtung feststellen, was auch der RAD-Beurteilung vom 17. November 2017 entspreche. Der Psychiater Dr. med. G.________ habe im Bericht vom 12. September 2016 eine schwere depressive Episode bescheinigt. Es sei nicht ersichtlich, was eine Meldepflicht hätte auslösen sollen. Dass Dr. med. E.________ bei der Untersuchung vom 6. Juli 2017 auch eine anteilsmässige bewusste Aggravation erkannt haben wolle, könne keine Meldepflicht für eine angebliche Besserung des Gesundheitszustandes ab Mitte 2013 begründen. Die vorinstanzliche Feststellung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung sei willkürlich und rechtswidrig.

9.4.2. Dr. med. E.________ legte im Gutachten vom 13. Juli 2017 der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin neben seiner klinischen Untersuchung auch die Ergebnisse der Observation vom August/September 2012 zu Grunde. Damit stellte die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig fest, dass der von ihm erhobene verbesserte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 7 hiervor) bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 18. September 2013 bestanden. Hieran vermag die RAD-Stellungnahme vom 17. November 2017 nichts zu ändern.
Der behandelnde Arzt Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, gab bei der durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 15. Mai 2013 durchgeführten Zeugeneinvernahme nach Vorhalt der Observationsvideos vom August/September 2012 u.a. an, die Beschwerdeführerin zeige ein ganz normales Verhalten und bewege sich ganz normal. Man könne es nicht in Einklang bringen mit ihrem gezeigten Krankheitsbild. Es sei das absolute Gegenteil von dem, was er in der Praxis gesehen habe. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ führte in der Zeugeneinvernahme vom 27. August 2013 nach Vorlage dieser Videos u.a. aus, er freue sich, dass es der Beschwerdeführerin so gut gehe. So kenne er sie nicht. Er habe sie in der Praxis ganz anders gesehen.

9.4.3. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführerin im Lichte ihrer aufgrund der Observation nachgewiesenen Alltagsaktivitäten die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bewusst sein müssen. Damit hat sie die ihr obliegende Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzt, was - unter Vorbehalt des in E 10. hiernach Gesagten - zur rückwirkenden Renteneinstellung per 18. September 2013 berechtigen würde (vgl. auch Urteil 8C 313/2020 vom 12. August 2020 E. 13.2 mit Hinweisen).

10.

10.1. Da das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. E. 2 hiervor), muss in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Aufhebung der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig (Urteil 8C 798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung galt bereits im Zeitpunkt der hier erfolgten Renteneinstellung per 18. September 2013 (vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3.3).

10.2. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt der vorsorglichen Rentensistierung am 18. September 2013 älter als 55 Jahre, wobei sie die ganze Invalidenrente seit knapp 12 Jahren bezog. Die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bzw. die unterbliebene Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit wird zwar von keiner Seite bemängelt. Das Versäumnis der IV-Stelle stellt jedoch eine offensichtliche Bundesrechtsverletzung dar (vgl. E. 10.1 hiervor), die das Bundesgericht auch ohne entsprechende Rüge beheben kann (vgl. E. 2 hiervor; Urteil 8C 798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3).
Im angefochtenen Urteil fehlen die für die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit notwendigen Feststellungen. Die strittige Rentenaufhebung per 18. September 2013 hält aus diesem Grund vor Bundesrecht nicht stand. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es dies nachhole. Je nach Ergebnis fällt der Hilflosenentschädigungsanspruch ohne Weiteres dahin oder es bedarf auch diesbezüglich einer weiteren Prüfung, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

11.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
. BGG, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt wurde (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C 798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 198/2021 und 8C 200/2021 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4200.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar