Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 335/2021

Urteil vom 15. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Thomas Wyser,
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland,
Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Mai 2021 (BK 21 123).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft, eventuell gegen einen offenbar nicht weiter identifizierten B.________, wegen Verstosses gegen das UWG (SR 241). Am Verfahren ist A.________ als Strafantragsteller und Zivilkläger beteiligt. Dieser war früher in der Schweiz als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies die Staatsanwaltschaft Beweisanträge ab und ordnete an, dass das Verfahren sistiert bleibe. Hiergegen erhob A.________ am 17. Oktober 2020 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den führenden Staatsanwalt Thomas Wyser. Ferner reichte er gegen diesen Staatsanwalt eine Strafanzeige wegen versuchter Begünstigung ein.
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft am 10. November 2020 angewiesen hatte, das sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und bestimmte Ermittlungen zu tätigen, wurde das Beschwerdeverfahren beim Obergericht als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Ausstandsgesuch vom 17. Oktober 2020 wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen von A.________ mit Urteil 1B 27/2021 vom 15. März 2021 ab.

A.b. Aufgrund der erwähnten Strafanzeige gegen Staatsanwalt Wyser eröffnete die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern eine Untersuchung. Sie gab dabei Staatsanwalt Wyser Gelegenheit, sich schriftlich zur Strafanzeige zu äussern. Staatsanwalt Wyser nahm diese Möglichkeit mit Stellungnahme vom 4. Februar 2021 wahr.

A.c. Am 13. März 2021 stellte A.________ im Strafverfahren wegen Verstosses gegen das UWG erneut ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Wyser. Er machte dabei geltend, die Äusserungen des Staatsanwaltes zu den Kostenfolgen des Strafverfahrens wegen versuchter Begünstigung und dessen frühere Verfehlungen liessen auf Befangenheit aufgrund persönlicher Feindschaft schliessen.

A.d. Das Obergericht wies das neue Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 31. Mai 2021 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juni 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________ im Hauptpunkt, den Beschluss des Obergerichts vom 31. Mai 2021 aufzuheben, das Ausstandsgesuch gutzuheissen, den Ausstand von Staatsanwalt Wyser anzuordnen und die Strafsache einem anderen Staatsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Thomas Wyser und das Obergericht verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. bzw. Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).
Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Damit ist er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dessen Einhaltung überprüft das Bundesgericht von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und mit freier Kognition.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Antrag hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss sei nichtig, weil er "i.V." - also in Vertretung - der Gerichtsschreiberin Kurt von Gerichtsschreiber Rudin unterzeichnet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, nach welcher gesetzlichen Regelung eine solche Vertretung erfolgen könne. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Delegation sei der angefochtene Beschluss ohne rechtsgültige Unterschrift eröffnet worden.

2.2. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist unter "Besetzung" Gerichtsschreiberin Kurt aufgeführt. Am Ende des Entscheids bei den Unterschriften steht unter der Überschrift "Die Gerichtsschreiberin" ebenfalls der Name Kurt. Die Gerichtsschreiberin Kurt hat den Entscheid allerdings nicht eigenhändig unterschrieben. Vielmehr tat das für sie "i.V." Gerichtsschreiber Rudin.

Mit der Unterschrift "i.V." kann sichergestellt werden, dass das Urteil nach der Entscheidfindung auch bei Abwesenheit einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers wegen Krankheit, Ferien usw. ausgefertigt und versandt werden kann, was dem Beschleunigungsgebot dient. Dieses Vorgehen ist auch am Bundesgericht üblich, wo nach Abschluss der Entscheidfindung Urteile durch Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber in Vertretung abwesender Kolleginnen oder Kollegen ausgefertigt bzw. unterschrieben werden (vgl. Urteil 1B 503/2012 vom 25. Januar 2013 E. 6.2 mit Hinweis).

Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. g
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)
BSG Art. 36 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen Versicherungsnachweis auszustellen.
1    Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen Versicherungsnachweis auszustellen.
2    Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden, die den Schiffsausweis erteilt hat. Aussetzen und Aufhören werden gegenüber den Geschädigten erst wirksam, wenn die Versicherung durch eine andere ersetzt oder der Schiffsausweis zurückgegeben ist, jedenfalls aber 60 Tage nach dem Eingang der Meldung des Versicherers.
3    Die Behörde, welche die Meldung des Versicherers erhält, entzieht unverzüglich den Schiffsausweis. Bevor er wieder erteilt wird, ist eine neue Versicherung nachzuweisen.
des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 (BSG 162.11), das gestützt auf Art. 12 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) erlassen wurde, vertreten sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gegenseitig und helfen einander aus. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Unterzeichnung des angefochtenen Beschlusses in der erwähnten Art durch Gerichtsschreiber Rudin.

Die erwähnte Rüge ist somit unbegründet.

3.

3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).

3.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 1B 27/2021 vom 15. März 2021 E. 2.2).

3.3. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzutreffenden, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. Ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um
eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1B 27/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3).

3.4. Im blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlaufe eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, liegt kein Ausstandsgrund. Denn andernfalls könnte die Partei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 1B 13/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.1). Ein Ausstandsgrund ist hingegen zu bejahen, wenn das Mitglied der Strafbehörde aufgrund der gegen ihn eingereichten Strafanzeige einer Partei eines Strafverfahrens mit einem Strafantrag (vgl. Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB), mit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens aufgrund Persönlichkeitsverletzung (vgl. Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB und Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR) oder auf sonstige Weise in einer Art reagiert, die deutlich macht, dass es nicht mehr die notwendige Distanz gegenüber der Partei zu wahren vermag (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2).

4.

4.1. Im Verfahren 1B 27/2021 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, Thomas Wysers Verfahrensleitung habe wiederholt durch übergeordnete Instanzen korrigiert werden müssen. Der Staatsanwalt habe Beweisanträge missachtet, einen Beweisverlust zu verantworten und teilweise einen Praktikanten zur Begründung seiner Verfügungen eingesetzt sowie diesen angehalten, den Beschwerdeführer in ein ungünstiges Licht rückende Urteile des Bundesgerichts zusammenzusuchen. Statt das Strafverfahren voranzutreiben, werde dieses durch den Staatsanwalt behindert. Weiter machte der Beschwerdeführer im Verfahren 1B 27/2021 geltend, er sei Opfer einer gross angelegten Mobbingkampagne von Teilen der schweizerischen Justiz geworden, die zu einer beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 2E 4/2019 hängigen Schadenersatzklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft geführt habe.
Das Bundesgericht erkannte im Urteil 1B 27/2021 vom 15. März 2021, die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände würden weder je für sich allein noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Ausstandspflicht von Staatsanwalt Wyser begründen. Eine persönliche Voreingenommenheit oder Feindschaft dieses Staatsanwalts gegenüber dem Beschwerdeführer sei nicht erkennbar. Der Staatsanwalt möge zwar vereinzelt das einschlägige Prozessrecht nicht vollständig eingehalten haben. Dabei habe es sich aber um überschaubare und grundsätzlich behebbare Verfehlungen gehandelt, wie sie regelmässig vorkommen könnten und die im vorliegenden Fall auch weitestgehend korrigiert worden seien. Der Einsatz von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten in der Strafverfolgung und Justiz sei sodann verbreitet üblich. Die Berufung auf eine Mobbingkampagne von Teilen der schweizerischen Justiz vermöge keine individuelle Ausstandspflicht zu begründen.

4.2.

4.2.1. Von einem Ausstandsgrund wäre vorliegend nur auszugehen, wenn zu den im Urteil 1B 27/2021 vom 15. März 2021 gewürdigten Umständen zwischenzeitlich weitere Tatsachen hinzugetreten wären, die für sich allein oder unter Berücksichtigung dieser Umstände den Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners begründen. Der Beschwerdeführer sieht entsprechende Tatsachen in den Äusserungen, welche der Beschwerdegegner zu den Kostenfolgen des Strafverfahrens wegen versuchter Begünstigung gemacht hat.

4.2.2. Gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. vorne E. 1.2) führte der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 zur Strafanzeige wegen versuchter Begünstigung aus, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei einzustellen. Weiter erklärte er in dieser Stellungnahme, die Kosten seien grundsätzlich vom Staat zu tragen, wobei durch die Verfahrensleitung zu prüfen sein werde, ob in Anwendung von Art. 420 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu nehmen sei. Die Einreichung einer Strafanzeige durch einen ausgebildeten Rechtsanwalt allein aufgrund einer "unbelegten These", auf welche nicht weiter eingegangen zu werden brauche, manifestiere ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten desselben, was zu einer Regressnahme zu führen habe.

4.2.3. Die Tatsache allein, dass sich der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme zu den Kostenfolgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und zu einem allfälligen Rückgriff äusserte, lässt ihn nicht als befangen erscheinen. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm selbst die Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden bzw. hinsichtlich dieser Kosten auf ihn Rückgriff genommen wird (vgl. zum Rückgriff Art 420
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO). Mit Blick auf ihn selbst betreffende finanzielle Auswirkungen bestand für ihn zwar nur Anlass, die Übernahme der Kosten durch den Staat sowie den Verzicht auf einen Rückgriff auf ihn selbst zu fordern. Es war ihm aber gleichwohl nicht verwehrt zu erklären, es sei auf den Beschwerdeführer Rückgriff zu nehmen. Letztere Erklärung und ihre hiervor wiedergegebene Begründung erscheinen nicht als unsachlich, selbst wenn ihnen nicht zu folgen wäre. Die entsprechenden Äusserungen sind damit weder für sich allein noch mit den früheren (angeblichen) Verfehlungen des Staatsanwalts geeignet, dessen Unparteilichkeit in Frage zu stellen.

5.
Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in der Beschwerde an der seinerzeitigen bundesgerichtlichen Würdigung des Sachverhalts, welcher dem Urteil 1B 27/2021 vom 15. März 2021 zugrunde lag, festzuhalten. Der Beschwerdeführer verweist zwar zutreffend auf die Erwägungen in diesem Urteil, wonach es "als unglücklich oder mit dem Obergericht als 'suboptimal' zu werten [ist], dass möglicherweise ein mutmassliches Beweismittel mit dem eventuellen Verlust der Nachverfolgung einer IP-Adresse verloren gegangen ist" (E. 3.1.2 des Urteils). Er blendet aber Entscheidendes aus. Das Bundesgericht schloss nämlich in diesem Kontext eine grobe Fehlleistung des Beschwerdegegners mit der Begründung aus, die Vorhersehbarkeit des Verlustes des mutmasslichen Beweismittels sei nicht nachvollziehbar dargelegt.

6.
Die Beschwerde erweist sich somit nicht als begründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit braucht über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschieden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Thomas Wyser und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: König