Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 110/2016, 5D 111/2016

Urteil vom 15. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin (Verfahren 5D 110/2016),

und

B.________,
Beschwerdeführer (Verfahren 5D 111/2016),

gegen

Kanton Zug,
vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerden gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 31. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit separaten Entscheiden vom 2. Mai 2016 erteilte das Kantonsgericht Zug definitive Rechtsöffnung in zwei vom Kanton Zug eingeleiteten Betreibungsverfahren, nämlich einerseits gegen A.________ (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________) und andererseits gegen B.________ (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts U.________), und zwar je über für den Betrag von Fr. 630.-- nebst zu 5 % seit 28. Februar 2016.
A.________ und B.________ erhoben dagegen in einer gemeinsamen Eingabe am 20. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Das Obergericht trat mit zwei separaten Präsidialverfügungen vom 31. Mai 2016 auf die Beschwerden nicht ein.

B.
Am 8. Juli 2016 haben A.________ und B.________ (fortan gesamthaft Beschwerdeführer) in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung der Verfügungen des Obergerichts und die Einstellung der beiden Betreibungssachen (definitive Rechtsöffnungen). Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über den Erlass der in Betreibung gesetzten Beträge zu sistieren. Sie verlangen ausserdem Einsicht in die Betreibungsakten und eine Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat nach erfolgter Einsicht. Sodann ersuchen sie um mündliche Verhandlung und um die Vereinigung der Verfahren. Schliesslich ersuchen sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügungen vom 12. Juli 2016 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden könne. Zudem hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, die Akten beim Bundesgericht einzusehen. Die Beschwerdeführer haben davon keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführer der beiden Verfahren 5D 110/2016 und 5D 111/2016 haben eine gemeinsam unterzeichnete Eingabe gegen zwei praktisch gleichlautende Präsidialverfügungen eingereicht. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273] e contrario).

1.2. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist abzuweisen. Es bestehen keine Gründe, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, mit dem die Beschwerdeführer den Erlass der in Betreibung gesetzten Beträge erzielen wollen (vgl. auch unten E. 4).

1.3. Ebenso ist das Gesuch um mündliche Verhandlung abzuweisen (Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG). Entsprechendes wäre vor Kantonsgericht zu verlangen gewesen (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.1 S. 98 f.).

2.
Der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist nicht erreicht. Die Beschwerdeführer berufen sich jedoch auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Sie sehen diese darin, ob die Betreibung weitergeführt werden könne, obschon die Schuldner zur Zahlung bereit seien, die dafür vorgesehenen Beträge aber beschlagnahmt worden seien. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Der Ausnahmetatbestand erfordert, dass die Frage zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt und daher dringend einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf (BGE 139 III 182 E. 1.2 S. 185; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine gewöhnliche Anwendung des Begriffs der Tilgung in einem Einzelfall (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG) und die entsprechende Beweiswürdigung. Ohnehin erheben die Beschwerdeführer in weiten Teilen bloss Verfassungsrügen, so dass die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entbehrlich ist (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236).
Die Eingabe ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

3.
Kern der vorliegenden Streitsache ist die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten die betriebenen Beträge (solidarisch auferlegte Gerichtskosten gemäss Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Juni 2015 betreffend Akteneinsicht) bezahlen wollen, die dafür vorgesehene Geldsumme sei ihnen jedoch am 11. April 2016 durch die Zuger Polizei abgenommen worden bzw. die Forderungen gälten mit dieser Beschlagnahmung als bezahlt.
Das Obergericht hat die kantonale Beschwerde als ungenügend begründet erachtet und die kantonsgerichtliche Auffassung bestätigt, wonach die Tilgung der Forderung nicht nachgewiesen sei. Insbesondere stelle die Quittung über die Beschlagnahme von EUR 8'950.-- bei B.________ keinen Zahlungsbeleg für die betriebene Forderung dar. Nicht von Belang sei, dass die Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Kostenauflage und der Beschlagnahmung bestritten. Keinen Einfluss auf das Rechtsöffnungsverfahren habe das Gesuch um Kostenerlass, da die Gerichtskosten auch nach erteilter Rechtsöffnung noch erlassen werden könnten, und schliesslich sei die Rechnungsführerin der Gerichtskasse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zuständig, rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten zu vollstrecken (unter Verweis auf § 24 Abs. 2 des zugerischen Gesetzes vom 26. August 2010 über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1]).

4.
Vor Bundesgericht schildern die Beschwerdeführer, wie es zu den als Rechtsöffnungstiteln dienenden Entscheiden kam und wie sich die Polizei bei der Beschlagnahmung angeblich verhalten hat. All dies ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, so dass darauf nicht einzugehen ist. Sodann bestreiten sie nach wie vor die Rechtmässigkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteile vom 2. Juni 2015. Gegen diese Urteile gerichtete Einwände verfassungsrechtlicher Natur (Verletzung des rechtlichen Gehörs etc.) wären gegebenenfalls bei ihrer Anfechtung geltend zu machen gewesen (vgl. Urteile 1B 227/2015 und 1B 240/2015 vom 18. Januar 2016). Wieso das Obergericht Verfassungsrecht verletzt haben sollte, wenn es im Rechtsöffnungsverfahren Einwände gegen diese Urteile nicht mehr berücksichtigt hat, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerdeführer machen sodann weiterhin geltend, die betriebenen Kostenforderungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bezahlt zu haben. Inwieweit die Ansprüche auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dadurch verletzt worden sein sollen, dass das Obergericht die von der Polizei ausgestellte Quittung über die Beschlagnahmung nicht als Tilgungsnachweis akzeptiert
hat, ist nicht ersichtlich. Aus der Quittung ist der Zweck der Beschlagnahmung nicht ersichtlich und insbesondere ergibt sich daraus entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht, dass die beschlagnahmten Gelder dem Kanton Zug bzw. der Gerichtskasse zugute kommen würden. Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) bei der Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Dass der Kanton Zug rechtsmissbräuchlich (venire contra factum proprium) vorgegangen wäre, ist nicht erstellt.
Die Beschwerdeführer sehen sodann zahlreiche Verfassungsverletzungen (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
, Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
, Art. 191b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone - 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
1    Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2    Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
BV) darin, dass das Obergericht auf ihre Beschwerden nicht eingetreten ist und über ihre Beschwerden ein Einzelrichter geurteilt hat. Inwieweit diese Verfassungsnormen Nichteintretens- oder Einzelrichterentscheide ausschliessen sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar.
Unbegründet ist der Vorwurf, dem Kanton Zug fehle ein Rechtsschutzinteresse an der Betreibung, da noch ein Erlassverfahren hängig sei. Das Obergericht hat dargelegt, dass die Forderung auch nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens erlassen werden könne. Mit anderen Worten sind die beiden Verfahren insoweit unabhängig. Solange die Forderung nicht erlassen ist, hat der Kanton Zug auch ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, § 24 GOG/ZG sei verletzt worden, denn nur der Generalsekretär der Obergerichtskanzlei, nicht aber ein Mitarbeiter derselben, könne Betreibungen einleiten. Die Verletzung von § 24 GOG/ZG kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Eine Verfassungsverletzung rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht.
Die Verfassungsbeschwerden sind somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die sinngemässen Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5D 110/2016 und 5D 111/2016 werden vereinigt.

2.
Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens und mündliche Verhandlung werden abgewiesen.

3.
Die Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg