Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 16/2012

Verfügung vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, verstorben am xx.xx.2012,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Erbengemeinschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2011.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Meilen erklärte X.________ am 18. August 2010 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig und auferlegte ihr, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Hinwil vom 8. November 2005, eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten, davon 23 Monate mit bedingtem Vollzug. Es verpflichtete sie, den Erben von Y.________ Fr. 646'000.-- zzgl. Zins Schadenersatz zu bezahlen.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf ihre Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2005. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.

X.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie freizusprechen, eventualiter wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, und die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Bezüglich der Zivilforderungen ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung.

D.

X.________ verstarb am xx.xx.2012. Über ihren Nachlass wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 22. Mai 2012 die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Konkursamt des Bezirks Höfe (nachfolgend Konkursamt) mit deren Durchführung beauftragt (act. 21).

E.

Das Konkursamt merkte die Zivilforderung der Erben von Y.________ von Fr. 646'000.-- im Konkursverfahren über den Nachlass von X.________ im Kollokationsplan zunächst pro memoria vor (act. 29). Am 6. Mai 2013 ermächtigte es die Z.________ AG, welche innert der hierfür angesetzten Frist die Abtretung sämtlicher zur Abtretung stehender Rechtsansprüche verlangt hatte, zur Prozessführung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Verfahren 6B 16/2012 vor dem Bundesgericht. Die Ermächtigung zur Prozessführung war an die Abgabe einer Prozesseintrittserklärung geknüpft, wofür der Z.________ AG eine Frist bis zum 24. Mai 2013 angesetzt wurde (act. 30). Nach zweimaliger Erstreckung dieser Frist (act. 31-33) erklärte die Z.________ AG am 24. Juni 2013, auf die Abgabe einer Prozesseintrittserklärung zu verzichten (act. 34-36). Das Konkursamt informierte das Bundesgericht am 25. Juni 2013, dass weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger in das Verfahren 6B 16/2012 eintritt. Gleichzeitig wies es daraufhin, dass die von der Z.________ AG im Konkurs eingegebene Forderung die Aufwendungen im Verfahren 6B 16/2012 vor dem Bundesgericht betraf. Die Forderung sei unter Berücksichtigung einer erfolgten Zahlung von Fr. 5'000.-- im Betrag von Fr.
22'261.-- rechtskräftig kolloziert worden (act. 34).

F.

Rechtsanwalt Daniel U. Walder nahm zum Schreiben des Konkursamtes vom 25. Juni 2013 Stellung, wobei er bestätigte, von X.________ seinerzeit einen Vorschuss von Fr. 5'000.-- erhalten zu haben (act. 38).

Erwägungen:

1.

Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
, Art. 403 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
1    Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a  die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b  die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c  es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4    Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteil 6B 459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2). Die Angehörigen sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteil 6B 459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3). Dies wurde auch nicht beantragt. Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafpunkt richtet, ist sie als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Im Zivilpunkt haben die Erben der verstorbenen Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteil 6B 459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4). Über den Nachlass von X.________ wurde die konkursamtliche Liquidation angeordnet, womit die Konkursverwaltung in die Rechte der Erben eintrat. Da weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger das Verfahren im Zivilpunkt fortgeführt haben, hat die Forderung der Erben von Y.________ über Fr. 646'000.-- zzgl. Zins als anerkannt zu gelten (Art. 63 Abs. 2
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter, KOV; SR 281.32). Damit kann das Verfahren auch im Zivilpunkt abgeschrieben werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.

Die Beschwerdegegnerin 2 wurde lediglich im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen, wobei sie die Abweisung des Gesuchs beantragte (act. 7/2 und 12). Da das Gesuch gutgeheissen wurde, hat sie insoweit als unterliegende Partei zu gelten. Weitere Kosten sind ihr im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

5.

Die Beschwerdegegnerin 1 müsste für die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder aufkommen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]; BGE 125 V 373 E. 2a; 118 Ia 488 E. 4a). Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

6.
X.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gemäss Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die von X.________ für die Redaktion der Beschwerde an das Bundesgericht seinerzeit geleistete Zahlung von Fr. 5'000.-- übersteigt die Entschädigung von Fr. 3'000.--, welche im bundesgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde in Strafsachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblicherweise zugesprochen wird. Damit hat Rechtsanwalt Daniel U. Walder keine weiteren Entschädigungsansprüche mehr. Eine Prüfung, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich.

7.

Gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit. Über die unentgeltliche Rechtspflege befindet das Gericht jedoch in der Besetzung mit drei Richtern, wenn das Gesuch abgewiesen wird. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG behandelt werden (Art. 64 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG. Nach der Rechtsprechung hat der Entscheid daher in der Besetzung mit drei Richtern zu ergehen (Verfügung 1C 215/2009 vom 13. Januar 2010 E. 10 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld