Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1B 418/2014

Urteil vom 15. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Martin Ziegler,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber,

gegen

Ausserordentlicher Staatsanwalt des Kantons Schwyz,
Beat Schnell, c/o. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Speichergasse 12, 3011 Bern,

Paul Richli,
privater Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 6. März 2014 erhob Martin Ziegler bei der Staatskanzlei des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen Paul Richli und allfällige weitere Beteiligte wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung (evtl. Verleumdung oder üblen Nachrede), des Amtsmissbrauchs (evtl. Amtsanmassung), der Amtspflichtverletzung und der Amtsgeheimnisverletzung. Gleichzeitig beantragte er den Ausstand der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Hintergrund der Strafanzeige bildete die Tätigkeit des Beanzeigten als Sekretär und juristischer Berater der kantonsrätlichen Untersuchungskommission "Justizstreit" (sog. PUK 2) bzw. als Verfasser des im Dezember 2013 publizierten Berichts der Untersuchungskommission.

B.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2014 stellte das Kantonsgericht Schwyz fest, dass zwei Angehörige der Oberstaatsanwaltschaft in den Ausstand zu treten hatten. In der Folge ernannte der Regierungsrat des Kantons Schwyz Beat Schnell zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Schwyz und betraute diesen mit der Verfahrensleitung bzw. Behandlung der Strafanzeige. Am 13. Oktober 2014 erliess der a.o. Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung.

C.
Am 27. Oktober 2014 focht der Strafanzeiger und Privatkläger die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde beim Kantonsgericht an. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die drei vollamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts sowie die derzeitigen ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Das Kantonsgericht verzichtete im Ausstandsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Gerichtspersonen. Eine Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren erfolgte ebenfalls nicht. Mit Beschluss vom 13. November 2014 trat das Kantonsgericht, Beschwerdekammer, auf das Ausstandsgesuch nicht ein.

D.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes vom 13. November 2014 gelangte der Strafanzeiger mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur gesetzeskonformen Behandlung an die Vorinstanz bzw. an das Berufungsgericht.
Der Kantonsgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar (Posteingang: 12. Januar) 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beanzeigte hat am 7. Januar 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der a.o. Staatsanwalt liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. März 2015.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.1. Es handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig.

1.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG ist erfüllt.

1.3. Dem angefochtenen Ausstandsentscheid liegt ein Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde. Es lässt sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausschliessen, dass sich die (akzessorisch streitige) Nichtanhandnahme auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche des Beschwerdeführers als Privatstrafkläger (im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) auswirken könnte. Insofern hat er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheides.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer habe im hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Ausstandsgesuch gegen die drei vollamtlichen (vom Kantonsparlament gewählten) Mitglieder sowie gegen alle derzeitigen (ordentlichen und ausserordentlichen) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes gestellt. Er habe beantragt, es sei der einzige von einem Bezirksorgan gewählte Kantonsgerichtsvizepräsident als Kammerpräsident einzusetzen. Die beisitzenden Richterinnen und Richter seien ebenfalls aus jenen Mitgliedern des Kantonsgerichtes zusammenzusetzen, die von den Bezirken gewählt wurden. Die so konstituierte Beschwerdekammer habe wiederum eine externe Gerichtsschreiberin oder einen externen Gerichtsschreiber zu bestimmen, die bzw. der nicht im Betrieb des Kantonsgerichtes tätig und von den vollamtlichen Gerichtsmitgliedern unabhängig sei.

2.2. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch damit begründet, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beanzeigte Person Auswirkungen auf verschiedene (in die kantonsrätliche Untersuchungskommission PUK 2 implizierte) Mitglieder des Kantonsrates haben könnte, welche ebenfalls mit strafprozessualen Folgen zu rechnen hätten. Jene Mitglieder des Kantonsgerichtes, welche vom Kantonsrat gewählt worden seien (und von ihm wiedergewählt werden wollten), erschienen deshalb für die hängige Prüfung, ob die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt wurde, als befangen.

2.3. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes erwägt Folgendes weiter: Zwar solle in der Regel niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, selbst darüber entscheiden. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht ausnahmslos. Bei jedem Rechtsuchenden sei ein "loyales Verständnis des von ihm ausgeübten Rechts" vorauszusetzen. Rechtsschutz werde ihm "nur gewährt, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch macht". Das Ausstandsverfahren dürfe nicht missbraucht werden und "namentlich nicht zur - wenn auch vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz" führen. Wenn eine Strafbehörde, deren Ausstand verlangt wird, das Ausstandsgesuch als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet erachte, mithin keine Ermessensausübung erforderlich sei, um die Untauglichkeit der Ausstandsgründe zu erkennen, könne "sie selbst das Gesuch als unzulässig beurteilen, auch wenn dieser Entscheid gemäss anwendbarem Verfahren einer anderen Behörde obläge". In diesen Fällen genüge es, "wenn eine Gerichtsabteilung - in der Regel die in der Sache selbst zuständige - feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht" würden und dass damit die
Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle. Dieser Abteilung dürften "auch jene Richter angehören, die von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind". Dies treffe insbesondere zu, wenn durch zahlreiche unbegründete Ablehnungen der geordnete Betrieb der Justiz erheblich erschwert oder gar verunmöglicht würde oder wenn sich ein Ausstandsbegehren gegen das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern oder pauschal gegen alle Mitglieder einer Behörde richte.

2.4. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zuständige Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes werde vom Beschwerdeführer "in ihrer ordentlichen Zusammensetzung nahezu vollständig abgelehnt". Dies gelte insbesondere für den Kammervorsitz und alle zur Verfügung stehenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Damit entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer "Richter und Gerichtsschreiber systematisch in den Ausstand versetzt und damit sein Ablehnungsrecht undifferenziert" ausübe. Was die von ihm geltend gemachte Befangenheit der drei vom Kantonsrat gewählten vollamtlichen Gerichtsmitglieder betrifft, dürfe "grundsätzlich davon ausgegangen werden", dass deren Wiederwahl "professionell durchgeführt und über unterschiedliche Standpunkte mit der notwendigen Sachlichkeit diskutiert" werde. "Gleichwohl" sei - nach Ansicht der Vorinstanz - "eine Abwahl aufgrund eines missliebigen Urteils theoretisch nicht völlig ausgeschlossen". "Das Bestätigungsverfahren" werde "so zum Referendum über die Rechtsprechung in der vergangenen Amtsperiode". Dagegen bestünden "keine institutionellen Sicherungen". Dennoch bilde das Wiederwahlerfordernis allein noch keinen
Befangenheitsgrund. Von einer allfälligen Ausweitung der Strafuntersuchung (nach einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung) auf Kantonsräte (bzw. Mitglieder der PUK 2) wäre nur eine Minderheit der Mitglieder des Kantonsrates betroffen. Und selbst wenn eine solche Ausweitung erfolgen würde, müssten "die Auswirkungen einer Strafuntersuchung auf die betroffenen Kantonsräte nicht zwingend negativ sein". Das Ausstandsgesuch sei "missbräuchlich bzw. offensichtlich unbegründet" und damit unzulässig.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kantonsgerichtspräsident, gegen den sich das Ausstandsgesuch (nebst zwei weiteren vollamtlichen Mitgliedern des Kantonsgerichtes) richte, habe das Ausstandsgesuch (als Vorsitzender der Beschwerdekammer) gleich selbst abschlägig mitbehandelt. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO, wonach das kantonale Berufungsgericht (Strafkammer des Kantonsgerichtes) Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen der kantonalen Beschwerdeinstanz (Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes) zu prüfen habe. Die mit der Hauptsache befasste Beschwerdekammer sei nicht befugt, entsprechende Ausstandsgesuche selber zu behandeln. Dass ausgerechnet der vom Ausstandsgesuch betroffene Kantonsgerichtspräsident den Fall an sich gezogen habe, mute umso ungewöhnlicher an, als die unzuständige Beschwerdekammer auch nicht in ihrer ordentlichen Besetzung entschieden habe. Anstelle des ordentlichen Beisitzers habe (neben der ordentlichen Beisitzerin) ein Mitglied der 1. Zivilkammer mitgewirkt. Damit entstehe der Eindruck, dass der vom Ausstandsgesuch betroffene Kantonsgerichtspräsident den Spruchkörper, der über das Gesuch entschied, nach seinem persönlichen Gutdünken und ad hoc zusammengesetzt habe.
Der Vorwurf dieser Vorinstanz, wonach er, der Beschwerdeführer, keine tauglichen Ausstandsgründe dargelegt habe bzw. dass er rechtsmissbräuchlich (systematisch und undifferenziert) von seinem Ablehnungsrecht nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 56 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
. StPO Gebrauch mache, treffe in keiner Weise zu. Weder lägen zahlreiche unbegründete Ablehnungen vor, noch sei ein ganzes Gericht (oder alle Mitglieder einer Behörde) pauschal abgelehnt worden. Das Ausstandsgesuch beschränke sich auf zwei Richter und eine Richterin. Neben den drei persönlich betroffenen vollamtlichen Mitgliedern verfüge das Kantonsgericht noch über elf weitere Richterinnen und Richter. Die Ansicht der Vorinstanz, durch das Ausstandsgesuch werde der geordnete Justizbetrieb massgeblich beeinträchtigt, treffe daher nicht zu. Die persönliche Befangenheit der drei vollamtlichen Gerichtsmitglieder (wegen ihrer "politischen Abhängigkeit" aufgrund ihrer ausstehenden Wiederwahl durch diverse von der Strafanzeige mitbetroffene Mitglieder des Kantonsparlaments) sei ausführlich substanziiert worden. Die dargelegte Befangenheit aus politischen Gründen müsse durch das gesetzlich zuständige Gericht und ohne Mitwirkung der betroffenen Gerichtsmitglieder materiell geprüft werden.
Aus den genannten Gründen sei der angefochtene Entscheid gesetzwidrig und willkürlich. Das zusätzliche Ausstandsgesuch gegen sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes sei "in erster Linie vorsorglich gedacht" gewesen, damit der vom Ausstandsgesuch betroffene Kantonsgerichtspräsident sich "nicht in die Bestellung einmischt".

4.

4.1. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zählt in lit. a-e einzelne Ausstandsgründe auf und schliesst in lit. f mit der Generalklausel, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

4.2. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).

4.3. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen ist die Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO gegeben (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
i.V.m. Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 4 Unabhängigkeit - 1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
1    Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2    Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
StPO). Gesetzliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Art. 12
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO) nach Art. 14
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO bleiben vorbehalten (Art. 4 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 4 Unabhängigkeit - 1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
1    Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2    Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
StPO).

4.4. Ein Ausstandsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine in einer Strafbehörde, etwa der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO), tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) oder anderweitig befangen sein könnte (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen der kantonalen Beschwerdeinstanz nach Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
oder lit. f StPO entscheidet endgültig das kantonale Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

4.5. Angebliche Befangenheitsgründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Verspätete oder offensichtlich nicht substanziierte Rügen können gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung des Anspruchs führen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; je mit Hinweisen). Von der Annahme einer Verwirkung ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 8). Nach der Bundesgerichtspraxis sind insbesondere pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Austandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2; 1B 299/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.6; 1B 189/2013 vom
18. Juni 2013 E. 2.3; 1B 86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; Boog, a.a.O., Art. 58 N. 2).

4.6. Das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch richtet sich (primär) gegen die drei vollamtlich tätigen Mitglieder des Kantonsgerichtes, welche als Verfahrensleiter oder Beisitzer der kantonalen Beschwerdeinstanz (Beschwerdekammer) in Frage kommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die drei vollamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts seien vom Kantonsparlament gewählt worden und von diesem periodisch wiederzuwählen. Der nächste Wahltermin sei ca. in einem Jahr. Im Falle einer Gutheissung seiner (von der Beschwerdekammer zu prüfenden) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung drohten zumindest elf Kantonsrätinnen und Kantonsräten bzw. den Mitgliedern der PUK 2 unliebsame Folgen bis hin zu einer möglichen Ausweitung der Strafuntersuchung auf sie. Dabei handle es sich um einflussreiche Parlamentarierinnen und Parlamentarier, welche mehr als 10% des Wahlkörpers bildeten. Im Hinblick auf ihre Wiederwahlaussichten könnten die genannten drei Mitglieder des Kantonsgerichts daher geneigt sein, die hängige Beschwerde abschlägig zu behandeln, was sie als politisch befangen erscheinen lasse.

4.7. Der Auffassung der Vorinstanz, die für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zuständige Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes werde vom Beschwerdeführer "in ihrer ordentlichen Zusammensetzung nahezu vollständig abgelehnt", kann nur beschränkt gefolgt werden: Gemäss den im Internet veröffentlichten amtlichen Informationen << http://www.kgsz.ch/index.php?id=konstituierung >> << http://www.kgsz.ch/index.php?id=mitglieder >> und dem Konstituierungsbeschluss vom 8. Juli 2014 (GGE 2014 2) konstituiert sich die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes in der laufenden Amtsperiode (2012-2016) aktuell wie folgt: Den Kammervorsitz führt der Kantonsgerichtspräsident oder eine vollamtliche Vizepräsidentin bzw. ein vollamtlicher Vizepräsident. Die ordentlichen Mitglieder (Beisitzer) der Beschwerdekammer bestehen aus zwei (nicht vollamtlichen) Mitgliedern des Kantonsgerichtes, deren Ausstand unbestrittenermassen nicht beantragt worden ist. Als mögliche (ausserordentliche) Mitglieder stünden nach den amtlichen Informationen noch weitere acht (nicht vollamtliche) Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zur Verfügung. Zwar sind für das (ordentliche) Präsidium der Beschwerdekammer sowohl der Kantonsgerichtspräsident als
auch der 1. Vizepräsident und die 2. Vizepräsidentin (als vollamtliche Gerichtsmitglieder) vom Gesuch betroffen. Als mögliche Verfahrensleiter stehen aber immer noch der 3. Vizepräsident und zehn weitere (nicht vollamtliche) Gerichtsmitglieder zur Verfügung. Der in der Stellungnahme des Kantonsgerichtspräsidenten nachträglich geäusserten Ansicht, der 3. Vizepräsident müsse als befangen angesehen werden, da er mit dem Beschwerdeführer (in dessen Funktion als damaliger Kantonsgerichtspräsident) bis 2012 zusammengearbeitet habe, ist nicht zu folgen.

4.8. Bei dieser Sachlage kann hier von einem rechtsmissbräuchlich erhobenen pauschalen Ausstandsgesuch gegen praktisch alle zur Verfügung stehenden Richterinnen und Richter der zuständigen Kammer nicht gesprochen werden. Das Gesuch gegen die genannten drei Gerichtsmitglieder (als potentielle Verfahrensleiter oder Mitglieder der kantonalen Beschwerdeinstanz) ist gesetzeskonform begründet und stellt kein offensichtlich unsubstanziiertes oder gar rechtsmissbräuchliches Ausstandsbegehren im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung dar. Die vorgebrachten Befangenheitsgründe sind folglich vom Kantonsgericht als Berufungsgericht (Strafkammer) materiell zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich insofern als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.

4.9. Die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung des Ausstandsgesuches (gegen drei Gerichtsmitglieder) durch das Kantonsgericht als Berufungsgericht (Strafkammer). Die drei vom Gesuch direkt betroffenen vollamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichtes werden bei der materiellen Prüfung des Gesuches (im zurückgewiesenen Verfahren) in den Ausstand zu treten haben. Dies gilt insbesondere für den Kantonsgerichtspräsidenten, der am angefochtenen Nichteintretensentscheid noch (als Beschwerdekammerpräsident) mitwirkte.

4.10. Nicht ausreichend substanziiert ist hingegen das pauschale Ausstandsgesuch gegen sämtliche derzeitigen (ordentlichen und ausserordentlichen) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes. Der Beschwerdeführer räumt ein, sein Gesuch, einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin von ausserhalb des Kantonsgerichtes zu bestimmen, sei "in erster Linie vorsorglich gedacht" gewesen, damit der vom Ausstandsgesuch betroffene Kantonsgerichtspräsident sich "nicht in die Bestellung einmischt". Im zurückgewiesenen Ausstandsverfahren werden - antragsgemäss - drei nicht vollamtliche Mitglieder des Kantonsgerichtes die Spruchkammer (als Strafkammer des Kantonsgerichtes) bilden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes in der Ausstandssache ohne Weiteres als befangen (oder gar als von den vollamtlichen Gerichtsmitgliedern "abhängig") anzusehen wären. Insofern ist der angefochtene Nichteintretensentscheid inhaltlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht (als Berufungsgericht) zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Ausstandsgesuches gegen die drei vollamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichtes. Im Übrigen (nämlich was das nicht substanziierte Ausstandsgesuch gegen sämtliche derzeitigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes betrifft) ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beanzeigte ist im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren betreffend Nichtanhandnahme nicht als Verfahrensbeteiligter beigezogen worden. Im Verfahren vor Bundesgericht hat er auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Damit besteht hier keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage an ihn (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 3 sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat er dem in der Hauptsache obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss vom 13. November 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, wird aufgehoben, und die Sache wird an die Strafkammer des Kantonsgerichtes (Berufungsgericht) zurückgewiesen zur materiellen Prüfung des Ausstandsgesuches gegen die drei vollamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichtes.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Schwyz (Kasse des Kantonsgerichtes) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster