Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 660/2013 {T 0/2}

Urteil vom 15. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________ war zuletzt seit Juli 2003 als Stapelfahrer bei der B.________ AG angestellt. Am 8. Februar 2005 fuhr er mit einem Hubstapler in einen Eisenträger, woraufhin Dr. med. C.________ ein Wiplash-Trauma diagnostiziert und am 22. März 2005 die Behandlung abgeschlossen hatte. Nach einer Rückfallmeldung vom 2. März 2006 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt mit Verfügung 1. September 2006 und Einspracheentscheid vom 28. November 2006 ihre Leistungspflicht zufolge mangelnder Kausalität der geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 8. Februar 2005. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008 bestätigt.

A.b. Am 31. Mai 2006 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach diversen Abklärungen medizinischer und beruflicher Art sowie gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Instituts D.________ vom 5. September 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2010 ab 1. Mai 2007 eine halbe, ab 1. November 2007 eine ganze und ab 1. Juni 2008 befristet bis 31. Juli 2009 wiederum eine halbe Rente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2011 die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2010 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.

A.c. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Zentrums E.________ vom 26. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen Rentenanspruch und stellte eine separate Verfügung für die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2009 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in Aussicht.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Beibringung neuer Arztberichte beantragen, es seien ihm in Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2013 und der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2012 rückwirkend die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Anordnung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 25. September 2013 lässt A.________ den Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 13. April 2013 über den stationären Aufenthalt vom 18. Januar bis 28. Februar 2013 nachreichen.

IV-Stelle und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Derartige Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C 920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C 843/2013 vom 14. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Die im Verfahren vor Bundesgericht neu aufgelegten Berichte des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Psychiatrisch-Psychotherapeutische Praxengemeinschaft, vom 6. September 2013 sowie des Dr. med. I.________, Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital K.________, vom 9. September 2013, sind erst nach dem am 13. August 2013 erlassenen Entscheid verfasst worden und können damit als sogenannte echte Noven im vorliegenden Prozess nicht beachtet werden.

2.3. Bei den ebenfalls erst letztinstanzlich beigebrachten Berichten der Klinik F.________ vom 13. April 2013 über den Aufenthalt vom 18. Januar bis 28. Februar 2013, des Dr. med. Jeger, Allgemeinarzt, Olten, vom 12. Juli 2013, sowie des Dr. med. I.________ vom 15. Juli 2013 handelt es sich dagegen um sogenannte unechte Noven. Gründe, die ein ausnahmsweises Berücksichtigen dieser Aktenstücke im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG erlauben würden, sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Sie dürfen daher ebenfalls nicht in die Entscheidfindung einbezogen werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 252). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums E.________ vom 26. Juli 2012 in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise (E. 1) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die rein sitzende Tätigkeit als Stapelfahrer nicht mehr zumutbar sei, dass er als Koch nur noch zu 50% arbeitsfähig wäre, dass ihm aber eine wechselbelastende Tätigkeit in sitzender, teils auch stehender oder gehender Position, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über fünf Kilogramm ohne Leistungseinbusse zumutbar sei. Für eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene formelle Einwände gegen das Gutachten des Zentrums E.________ vom 26. Juli 2012 vor und rügt inhaltliche Mängel, welche jedoch bereits von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unzutreffend bezeichnet wurden.

4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer erneut einen Fehler im Vergabeverfahren rügt, kann diesbezüglich mit dem kantonalen Gericht keine Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte festgestellt werden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass eine medizinische Begutachtung notwendig sei und dass vorgesehene Begutachterstelle die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH L.________ sei. Dem Versicherten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert 20 Tagen zur vorgesehenen Gutachterstelle und zum Fragenkatalog zu äussern sowie allenfalls ergänzende Fragen einzubringen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die am Gutachten beteiligten Fachärzte noch nicht bekannt seien und deren Namen noch mitgeteilt würden, wobei triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen innert zehn Tagen seit Mitteilung vorzubringen wären. Am 26. März 2012 wurde der Versicherte darüber informiert, dass die vorgesehene Begutachtung durch das Zentrum E.________ stattfinde. Es wurden ihm die Termine der einzelnen Abklärungen sowie die Namen der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt, innert zehn Tagen triftige Einwendungen gegen die begutachtenden Personen
einzureichen. Mit Schreiben vom 13. April 2012 warf der Versicherte die Frage auf, ob es sich bei Dr. med. M.________ allenfalls um den ehemaligen Leiter und Chefarzt des Instituts N.________ handle, gegen den ein Strafverfahren durchgeführt werde. Bejahendenfalls müsste er sich ernsthafte Gedanken über ein Ausstandsbegehren dieses Gutachters machen. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2012 hielt die IV-Stelle an der Gutachterstelle und an den begutachtenden Personen fest, wobei sie sich mit den Einwendungen des Versicherten auseinandersetzte. Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen und die Begutachtung beim Zentrum E.________ wurde durchgeführt. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Keinesfalls kann es angehen, weder ein formelles Ausstandsbegehren zu stellen noch die Zwischenverfügung betreffend Festsetzung der Gutachterstelle und der begutachtenden Personen anzufechten, dann aber nach Eingang des Gutachtens mit entsprechenden formellen Einwänden dessen Unverwertbarkeit zu verlangen.

4.2.2. Was sodann den wiederum erhobenen Einwand der Befangenheit des Dr. med. M.________ während der Dauer des Strafverfahrens anbelangt, hat das Bundesgericht bereits mehrmals klargestellt, dass gegen diesen Arzt kein Ausstandsgrund lediglich deswegen besteht, weil er im Zusammenhang mit einer 2007 erfolgten Begutachtung angeklagt und inzwischen rechtskräftig freigesprochen worden ist (Urteile 9C 970/2012 vom 23. April 2013 E. 4, 8C 181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3 und 9C 725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.1). Dieses Strafverfahren vermag nicht Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit bei einer Exploration des Beschwerdeführers zu wecken, zumal in keiner Weise geltend gemacht wird, dass sich Dr. med. M.________ im Rahmen des den Versicherten betreffenden Gutachtens vom 26. Juli 2012 strafbar gemacht hätte.

4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer erneut die Explorationsdauer von 1,5 Stunden für die psychiatrische Teilbegutachtung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration gibt, sondern lediglich verlangt wird, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil 8C 602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis), was vorliegend mit der Vorinstanz zu bejahen ist. Zudem kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass der (psychiatrische) Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt oder Zusatzuntersuchungen anordnet (Urteil 8C 602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2.4. Insgesamt erfüllt das Gutachten des Zentrums E.________ vom 26. Juli 2012 - wie das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat - die an beweiskräftige medizinische Unterlagen zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Der beantragten zusätzlichen Abklärungen medizinischer Art bedarf es nicht, vermittelt das Gutachten des Zentrums E.________ doch mit ausführlichen, umfassenden Begründungen ein überzeugendes Gesamtbild der gesundheitlichen Situation des Versicherten und des sich daraus ergebenden Leistungsvermögens, welches für eine abschliessende Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche ausreicht.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Abklärungen hinsichtlich einer seit Frühling/Sommer 2012 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beantragt, hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, dass die nach Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2012 verfassten Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das Zentrum E.________ bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht hinreichend glaubhaft machen. Diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Die vorgebrachten Einwendungen lassen sie weder als offensichtlich unrichtig noch sonst wie rechtsfehlerhaft erscheinen. Bezüglich des für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitraums (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen) ist der Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt worden. Seither allenfalls eingetretene Änderungen haben Gegenstand eines neuen Verfahrens zu bilden.

5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er habe zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit erhalten, seine Beschwerde infolge drohender Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten zurückzuziehen.
Seit der mit BGE 137 V 314 vorgenommenen Rechtsprechungsänderung ist der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll. Die Hinweispflicht kann sich allerdings nach der neuen Praxis erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids die von der IV-Stelle verfügte oder von ihm selber bejahte teilweise Rente abschliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320). Da der Rückweisungsentscheid vom 29. März 2011 vor der Rechtsprechungsänderung erging, kann - zur Einschätzung des definitiven Rentenanspruchs - aus dem fehlenden Hinweis des kantonalen Gerichts auf eine reformatio in peius und aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer damals keine Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beschwerde zurückzuziehen, nichts abgeleitet werden (vgl. Urteile 8C 631/2013 vom 26. Februar 2014 E. 5.2.2.1 und 8C 725/2012 vom 27. März 2013 E. 3).

6.
Der mit angefochtenem Entscheid bestätigte Einkommenvergleich der IV-Stelle, aus welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1% resultiert, ist unbestritten und nicht zu beanstanden, womit es sein Bewenden hat (vgl. auch Urteile 8C 181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 6, 8C 904/2012 vom 28. März 2013 E. 6 und 8C 25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2).

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der AXA Berufliche Vorsorge, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch