Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 735/2018

Urteil vom 15. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X._________,
2. Y.________ Stiftung in Gründung,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jean-Daniel Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht March, Einzelrichter.

Gegenstand
Testamentseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 2. August 2018
(ZK2 2017 91).

Sachverhalt:

A.
Am 20. November 2017 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March die letztwilligen Verfügungen von Y.________ (1928 - 2017; "Erblasserin"). Die Urkunden waren von X._________ und Z.________ am 24. April 2017 eingereicht worden. Die Verfügung lautet wie folgt:

"1. Den Beteiligten wird je eine Kopie der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 29.12.1996 und des handgeschriebenen Zettels vom 22.01.2016 zugestellt. Die Vermächtnisnehmer erhalten ein[en] sie betreffende[n] Teilauszug. Die Originale der Verfügungen von Todes wegen werden im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. Der gesetzlichen Erbin A sowie dem Willensvollstrecker X._________ wird auf schriftliches Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (Art. 559
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
ZGB).
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._________, xxx U.________, B.________str. yyy, das Mandat als Willensvollstrecker angenommen hat.
4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Willensvollstreckers.
5.-7. [Kosten und Rechtsmittelbelehrung]
8. Mitteilung an: [die gesetzliche Erbin A, den Willensvollstrecker und die Vermächtnisnehmer den sie betreffenden Auszug mit besonderer Anzeige]."

B.

B.a. X._________ focht die Verfügung mit Berufung beim Kantonsgericht Schwyz an. Er erklärte, er handle sowohl als Willensvollstrecker als auch als designierter Stiftungsrat und Vertreter der im Testament der Erblasserin vorgesehenen, noch zu gründenden Stiftung zur Unterstützung von Projekten zur Bekämpfung und Verhinderung der Blindheit in Thailand. Seinem Rechtsbegehren zufolge soll Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung so geändert werden, dass die Stiftung in Gründung an Stelle der Erbin A als "eingesetzte Erbin" und als Berechtigte zur Ausstellung einer Erbbescheinigung genannt wird. Die bisher als "gesetzliche Erbin A" bezeichnete Schwester der Erblasserin sei als Vermächtnisnehmerin zu nennen und Ziffer 8 des Dispositivs entsprechend zu korrigieren. Eventualiter beantragte X._________, die Stiftung in Gründung neben der gesetzlichen Erbin A als eingesetzte Erbin, subeventualiter als Nacherbin zu nennen.

B.b. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab, "soweit auf sie eingetreten wird" (Beschluss vom 2. August 2018).

C.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 wenden sich X._________ (Beschwerdeführer 1) und die Y.________ Stiftung in Gründung (Beschwerdeführerin 2) an das Bundesgericht. Sie verlangen, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben (Begehren Nr. 1), und halten daran fest, die Verfügung des Bezirksgerichts (Bst. A) im beschriebenen Sinn (Bst. B.a) abzuändern (Begehren Nr. 2). Eventualiter, für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Nr. 2, beantragen sie, die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter am Bezirksgericht March, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (Begehren Nr. 3).
Das Bundesgericht hat sich die vorinstanzlichen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss, mit dem das Kantonsgericht darüber befindet, ob der Einzelrichter am Bezirksgericht bei der behördlichen Testamentseröffnung (Art. 557
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
1    Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2    Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3    Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
ZGB) die richtigen Personen auf die Möglichkeit hinwies, nach Massgabe von Art. 559 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
ZGB die Ausstellung einer Erbenbescheinigung zu verlangen, und ob er die diesbezügliche Verfügung den richtigen Personen eröffnete (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Das Kantonsgericht ist ein oberes kantonales Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Das Verfahren betreffend die Testamentseröffnung findet in der streitigen Verfügung bzw. deren Bestätigung durch das Kantonsgericht seinen Abschluss (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ob der Streit in dieser Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) - entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführer - nicht vermögensrechtlicher Natur ist, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

3.

3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde an das Bundesgericht nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus. Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen; sie kann sich nicht damit begnügen, Rechtsfragen aufzuwerfen, die ihre Rechtsstellung gar nicht berühren (Urteile 5A 845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer 1 macht sinngemäss geltend, er habe als Willensvollstrecker im Nachlass von Y.________ ein "evidentes Interesse" daran zu erfahren, ob in der streitigen Eröffnungsverfügung zu Recht der Schwester der Erblasserin eine Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt wurde und ob die Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht als Erbin bezeichnet wurde. Die Testamentseröffnung und die damit verbundene vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin würden sich offensichtlich auf seine Tätigkeit, seine Funktion und die Umsetzung seiner Aufgaben auswirken. Es sei "notorisch", dass die "Inaussichtstellung", wer derzeit als Erbe angesehen und voraussichtlich eine Erbenbescheinigung verlangen können wird (Erbscheinprognose), eine "massgebliche faktische Bedeutung gegenüber Dritten" (z.B. im Verkehr mit Banken, Versicherungen und Steuerbehörden) habe. Der Beschwerdeführer 1 weist darauf hin, dass die Testamentseröffnung und die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Kanton Schwyz in die Zuständigkeit ein und derselben Behörde fallen, wobei zudem eine personelle Identität möglich sei. Vor diesem Hintergrund komme der Testamentseröffnung samt Erbscheinprognose "grosse faktische Bedeutung" im Hinblick auf die
Ausstellung der Erbenbescheinigung zu. Weiter ruft der Beschwerdeführer 1 in Erinnerung, dass er damit beauftragt sei, eine Erbstiftung - die Beschwerdeführerin 2 - zu errichten. Er widerspricht der Auffassung der kantonalen Instanzen, wonach dies erst in der Zukunft geschehen soll, und argumentiert, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits entstanden sei, weshalb sie in der Eröffnungsverfügung auch als Erbin benannt werden müsse. Letztlich beschlage der Beschwerdegegenstand auch die Frage, ob/wann die Beschwerdeführerin 2 entstanden ist; damit sei unmittelbar auch die Funktion und die Tätigkeit von ihm, dem Beschwerdeführer 1, berührt. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer 1 darauf, dass er zugleich als designierter Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 2 amte. Diese von der Erblasserin gewünschte Doppelrolle gehe mit einer "latenten Gefahr eines Interessenkonflikts" einher, weshalb er - anders als ein "durchschnittlicher Willensvollstrecker" - ein besonders grosses Interesse an der richtigen Nachlassabwicklung habe.
Was der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seiner Beschwerdebefugnis vorbringt, erschöpft sich in theoretischen Überlegungen und Mutmassungen. Inwiefern der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung als Willensvollstrecker konkret berührt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit sich die Eröffnungsbehörde dazu äussert, wem auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird ("Erbscheinprognose"), liegt dieser Einschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat. Wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt, ist es nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilrichters, die materielle Rechtslage zu beurteilen (Frank Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2015, N 3 zu Art. 557
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 557 - 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
1    Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2    Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3    Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
ZGB). Insofern gilt für das Verfahren der Testamentseröffnung nichts anderes als für dasjenige der Ausstellung einer Erbenbescheinigung (dazu BGE 128 III 318 E. 2.2.2 S. 323; Urteil 5A 764/2010 vom 10. März 2011 E. 3.3.1). Entsprechend kann die hier beanstandete Erbscheinprognose auch nicht als verbindliche behördliche Aussage darüber gelten, ob der Schwester der
Erblasserin eine Erbenbescheinigung auszustellen oder der Beschwerdeführerin 2 eine solche zu versagen sein wird. Und schon gar nicht geht es im Verfahren der Testamentseröffnung abschliessend um die materiellrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin 2 als juristische Person entstanden ist. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 dereinst aufgrund der erfolgten und/oder unterbliebenen Ausstellung allfälliger Erbenbescheinigungen in seiner Rechtsstellung als Willensvollstrecker betroffen fühlen sollte, bleibt es ihm unbenommen, zu gegebener Zeit vorzukehren, was er als notwendig erachtet. Allein die Vorahnung, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Ausstellung einer Erbenbescheinigung an ihrer früheren Einschätzung aus dem Verfahren der Testamentseröffnung festhalten könnte, genügt nicht als aktuelles und praktisches Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG.
Als Willensvollstrecker steht der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB). Er ist von Gesetzes wegen mit der Verwaltung der Erbschaft beauftragt (Art. 518 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB). Dass nur schon eine (angeblich) unzutreffende Erbscheinprognose ihn an der getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte (Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR analog; s. BGE 142 III 9 E. 4.3 S. 11 f.) hindern würde, kann nicht als "notorisch" gelten. Desgleichen bleibt im Dunkeln, was der Streit um die Erbscheinprognose im Verfahren der Testamentseröffnung mit allfälligen Interessenkonflikten zu tun haben soll, von denen sich der Beschwerdeführer 1 bedroht fühlt, weil er von der Erblasserin zugleich zum Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 2 bestimmt wurde. Weshalb er zur "richtigen Nachlassabwicklung" zwingend auf eine Erbscheinprognose angewiesen ist, die seiner Lesart der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin entspricht, mag der Beschwerdeführer 1 nicht erklären. Was den Beschwerdeführer 1 angeht, ist deshalb mangels eines aktuellen und praktischen Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3. Die Beschwerdeführerin 2 beklagt sich zunächst darüber, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren habe teilnehmen wollen, von der Vorinstanz jedoch "komplett ignoriert" und weder als Partei anerkannt noch im Rubrum aufgeführt worden sei. Ob die Beschwerdeführerin 2 damit im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren vor dem Kantonsgericht erhalten hat, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob ihre rechtliche Existenz im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde als gegeben zu unterstellen wäre, wie die Beschwerdeführerin 2 dies fordert. Denn auch so muss sich die Beschwerdeführerin 2 jedenfalls über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde ausweisen (s. E. 3.1). Wie der Beschwerdeführer 1 stört sich die Beschwerdeführerin 2 daran, dass die Schwester der Erblasserin in der Verfügung vom 20. November 2017 als Erbin, sie selbst jedoch nicht als Erbin bezeichnet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Sie macht geltend, "vor dem Hintergrund der faktischen Bedeutung der Testamentseröffnung und der Inaussichtstellung der Erbbescheinigung einschliesslich Erbscheinprognose" ein
Interesse daran zu haben, dass die Testamentseröffnung und die vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung rechtmässig vonstatten gehen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin 2 auf dieselben (angeblich) "notorischen" Zusammenhänge beruft, die schon der Beschwerdeführer 1 ins Feld führt, kann auf die vorigen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2). Wie das Kantonsgericht im Übrigen zutreffend klarstellt, schliesst Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 20. November 2017 auch nicht aus, dass der Beschwerdeführerin 2 auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird. Diese vorinstanzliche Erkenntnis stellt die Beschwerdeführerin 2 nicht in Abrede. Solange sich die Beschwerdeführerin 2 aber nicht konkret um die Ausstellung einer Erbenbescheinigung bemüht hat, ist aus den dargelegten Gründen nicht einzusehen, weshalb sich das Bundesgericht allein aufgrund ihrer Befürchtung, dass einem allfälligen Gesuch wegen der vermeintlich fehlerhaften Erbscheinprognose nicht entsprochen werden könnte, mit dem Inhalt der besagten Eröffnungsverfügung bzw. - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Rechtsverweigerung - mit dem Vorhalt befassen soll, dass das Kantonsgericht die Existenz der Beschwerdeführerin 2 für das Rechtsmittelverfahren hätte unterstellen und sich zu ihrer Berufung hätte äussern müssen. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE
135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen) ist nicht Selbstzweck. Dasselbe gilt für das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung. Auch der Beschwerdeführerin 2 fehlt es mithin an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Gutheissung der vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren, weshalb das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht eintritt.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 als unterliegende Parteien zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 und Abs. 5 BGG). Der Kanton Schwyz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht March, Einzelrichter, und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn