Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 651/2015

Urteil vom 15. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,

gegen

Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung; Akteneinsichtnahme,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
Der aus Deutschland stammende A.________ lebt seit 2007 in der Schweiz und ist seit dem Januar 2008 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Im April 2012 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Mit Bericht vom 22. Februar 2013 wies die kantonale Behörde das Staatssekretariat für Migration (SEM) darauf hin, dass gegen A.________ ein in Deutschland ergangener Haftbefehl betreffend Finanzdelikte vorliegt. Am 16. September 2013 verlangte das SEM von A.________ unter anderem eine aktuelle Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung sowie einen Auszug aus dem deutschen Strafregister. Die Unterlagen wurden in der Folge eingereicht.
Am 12. März 2014 wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Gleichentags teilte ihm das SEM mit, dass er in rund zwei Monaten schriftlich über den definitiven Charakter der Einbürgerung informiert werde. Zwei Wochen später eröffnete das SEM A.________, dass sein Einbürgerungsgesuch erneut geprüft werden müsse. Am 25. April 2014 verfügte das SEM die Rücknahme des Einbürgerungsentscheids.

B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wies dieses seinen Antrag, die Akten des Bundesamts für Justiz (BJ) aus dem Recht zu weisen, ab, und entsprach dem Eventualantrag um Einsichtnahme teilweise. Das SEM wurde ersucht, dem Beschwerdeführer gewisse BJ-Aktenstücke zuzustellen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Eventualantrag abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass die BJ-Akten gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zur Entscheidfindung herangezogen werden. Am 30. Oktober 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Es sei ihm volle Akteneinsicht zu gewähren und insoweit die Zwischenverfügung vom 3. März 2015 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht erlangt habe, eventualiter sei ihm dieses durch das Bundesgericht zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das SEM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
Am 14. November 2016 wurden dem Bundesgericht sämtliche BJ-Akten eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Rücknahme einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 835/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 II 65). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Tatbeständen abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG stellt das Bundesgericht auf den Sachverhalt ab, den die Vorinstanz erhoben hat, ausser wenn diese Feststellungen an einem qualifizierten Mangel gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG leiden.

1.3. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tritt das Bundesgericht auf solche Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer beiläufig behauptet, vorliegend sei die Unschuldsvermutung verletzt (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14 Ziff. 2
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II). Abgesehen davon, dass die erleichterte Einbürgerung keine Administrativmassnahme mit strafähnlichen Androhungen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 486), ist dergleichen auch nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.

1.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich materiell-rechtlichen Unbegründetheit des gegen ihn in Deutschland hängigen Steuerstrafverfahrens sind im vorliegenden einbürgerungsrechtlichen Kontext ohne Belang. Darauf ist nicht einzutreten. Die Prüfung der Vorwürfe in der Sache, die ein fiskalisches (und kein politisches) Delikt betreffen, bleibt den Gerichten in Deutschland vorbehalten.

2.

2.1. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) formeller Natur ist, dessen Verletzung ungeachtet der Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, sind die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis).

2.2. Soweit er vorbringt, das SEM habe sich mit seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerungsverfügung überhaupt nicht auseinandergesetzt, und dies vor allem mit der zeitlichen Nähe zwischen seiner Eingabe und der Rücknahmeverfügung vom 25. April 2014 begründet, ist eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die Stellungnahme, die am 17. April 2014 beim SEM eingegangen ist, nicht derart umfangreich, dass sie innert Wochenfrist von der Behörde nicht hätte zur Kenntnis genommen werden können. Der Rücknahmeverfügung kann denn auch ohne Weiteres entnommen werden, dass die in der Stellungnahme thematisierten Vorbringen, sofern rechtserheblich (vgl. E. 1.4 hiervor), vom SEM berücksichtigt und gewürdigt wurden. Ebensowenig liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal der Rücknahmeverfügung die wesentlichen Überlegungen entnommen werden können, von denen sich das SEM hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid abgestützt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, musste sich die verfügende Behörde in der Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweis). Dass diese ständige Rechtsprechung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, stellt nicht bereits eine Gehörsverletzung dar.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es hätte ihm vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er habe Grund zur Annahme, dass ihm geheime Akten vorenthalten worden seien.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 entsprach die Vorinstanz dem Eventualantrag des Beschwerdeführers um Einsichtnahme in die BJ-Akten teilweise. Das SEM wurde ersucht, dem Beschwerdeführer gewisse Aktenstücke zuzustellen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Eventualantrag abgewiesen, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden ist: Bei BJ act. 25 handelt es sich um ein verwaltungsinternes Dokument, das grundsätzlich - besondere (hier nicht vorliegende) Ausnahmefälle vorbehalten - nicht dem rechtlichen Gehör der Parteien untersteht (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweisen). Die restlichen BJ-Akten betreffen das in Deutschland hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung. Insoweit steht dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung von Informationen im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung entgegen (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall höher zu gewichten, zumal das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt dieser Akten bereits Kenntnis gegeben hat und er sich dazu äussern konnte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist
daher zu verneinen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Rücknahme der Einbürgerungsverfügung hätte ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG vorgenommen werden dürfen. Da er die Behörden in zwei Schreiben auf das gegen ihn hängige Steuerermittlungsverfahren in Deutschland aufmerksam gemacht habe, könne von einer Erschleichung des Bürgerrechts keine Rede sein. Die Rücknahme sei daher zu Unrecht erfolgt.

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es bei der Einbürgerung keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich nach Eintritt der formellen Rechtskraft herausstellt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der entscheidenden Behörde nicht erfüllt waren (BGE 140 II 65 E. 3.4.3 S. 71; 120 Ib 193 E. 4 S. 198 mit Hinweisen; KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 12 Rz. 12.55 ff.). In Betracht fällt einzig die Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Im Unterschied zum ordentlichen Widerruf geht die Möglichkeit der Nichtigerklärung zudem durch Zeitablauf unter, was spätestens nach acht Jahren nach der Einbürgerung der Fall ist. Damit erweist sich ein Rückkommen auf einen Einbürgerungsentscheid - im Vergleich zum ordentlichen Widerruf von behördlichen Verfügungen - als doppelt erschwert (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 S. 71; 120 Ib 193 E. 4 S. 198; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Gesetz, BJM 2016 S. 205 ff. mit Hinweisen).

3.3. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend vorbringt, war die Einbürgerungsverfügung im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Damit sind behördliche Interventionen, wie vorliegend die Rücknahme der unangefochten gebliebenen Einbürgerungsverfügung durch das SEM, nicht den soeben dargelegten strengen Voraussetzungen unterworfen, wie sie im Einbürgerungsrecht für den Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen gelten. In dieser Konstellation muss die Verfügung weder zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen (BGE 107 V 191 E. 1 S. 191). Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (BGE 134 V 257 E. 2.2 S. 261 mit Hinweisen). In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (BGE 121 II 273 E. 1 S. 276 f. mit Hinweisen; vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG, wonach die Behörde die angefochtene Verfügung selbst vor der Rechtsmittelinstanz noch in Wiedererwägung
ziehen kann; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 713). Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (BGE 103 V 107 E. 2 S. 109 f.; 107 V 191 E. 1 S. 191).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einbürgerungsverfügung vom 12. März 2014 entspreche sehr wohl dem objektiven Recht. Er habe die schweizerische Rechtsordnung beachtet und erfülle auch die übrigen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung. Er sei weder vorbestraft noch rechtskräftig verurteilt. Das Strafverfahren im Ausland sei noch hängig. Zudem werde das Beachten der ausländischen Rechtsordnung als Einbürgerungsvoraussetzung im BüG nicht ausdrücklich genannt.

4.2. Die erleichterte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 mit Hinweis).

4.3. Das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG bedeutet, dass ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund vorliegen muss (DORIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, 2003, S. 180 mit Hinweis) und im Einbürgerungsverfahren unter anderem keine Strafverfahren gegen die Bewerberin bzw. den Bewerber hängig sein dürfen (so ausdrücklich die Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, in BBl 2002 1911, 1943; vgl. auch BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69, wonach nicht nur ergangene Strafurteile, sondern auch hängige Strafverfahren zur Nichtigkeit der Einbürgerung führen können). Die Behörde hat in solchen Fällen das Verfahren für die Dauer des laufenden Strafverfahrens auszusetzen (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 424; HARTMANN/MERZ, a.a.O., Rz. 12.19) oder - nötigenfalls - die noch nicht rechtskräftige Einbürgerungsverfügung zurückzunehmen.

4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 lit. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG der Auslandsbezug durchaus von Relevanz, denn das Beachten der Rechtsordnung setzt nicht nur voraus, dass eine einbürgerungswillige Person die schweizerische Rechtsordnung eingehalten hat, sondern auch diejenige allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten, sofern die ausländischen Bestimmungen im schweizerischen Recht (sinngemäss) Geltung finden (vgl. bloss für Ehegatten eines Auslandsschweizers: Art. 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
i.V.m. Art. 26 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG; CÉLINE GUTZWILER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 559; SAMAH OUSMANE, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bd. V, 2014, S. 100). Dies erschien dem Gesetzgeber bisher derart selbstverständlich, dass er auf eine ausdrückliche Normierung verzichtete (und voraussichtlich auch weiterhin davon absehen wird; vgl. die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, in: BBl 2011 2825, 2833 [das Beachten der "öffentlichen Ordnung" als "Einhalten der schweizerischen und [...] ausländischen Rechtsordnung"]; CÉLINE GUTZWILER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 30). In ständiger Behördenpraxis wird denn auch seit jeher
von allen Einbürgerungswilligen verlangt, ein Formular zu unterschreiben, in dem sie bekräftigen, dass "keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen [sie] hängig" sind (vgl. Ziff. 1 der Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung). Auch der Beschwerdeführer hat diese Erklärung am 4. Dezember 2013 vorbehaltslos unterzeichnet.

4.5.

4.5.1. Dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten kann Folgendes entnommen werden: Mit Beschluss vom 29. April 2005 ordnete das Amtsgericht München im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an. Er verfüge über intensive Auslandsbeziehungen. Im Inland sei er weitgehend vermögenslos, habe aber erhebliche Vermögenswerte im Ausland und stehe - in Kenntnis des anhängigen Verfahrens - im Begriff, die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zu verlassen (ein Wohnsitz in Neuseeland sei bereits vorhanden). Der Beschwerdeführer entzog sich der Verhaftung. Im September 2005 wurde er zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Am 21. Juli 2010 erliess das Amtsgericht einen neuen Haftbefehl, in dem ihm Steuerhinterziehung von 1'097'881.59 Euro durch neun Handlungen vorgeworfen wurde. Die Schweiz kam einem Auslieferungsbegehren Deutschlands nicht nach, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Steuerdelikte nach (auch heute noch) geltendem Schweizer Recht nicht auslieferungsfähig waren. Das Steuerstrafverfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht verjährt.

4.5.2. Zu prüfen ist, ob ein im Ausland hängiges Strafverfahren im Bereich der Fiskaldelikte einer erleichterten Einbürgerung entgegenstehen kann. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da es sich bei einer Steuerhinterziehung nach schweizerischem Recht lediglich um eine Übertretung handle, sei der Ausgang des Verfahrens in Deutschland für die Beurteilung seines Gesuchs letztlich nicht von Belang.

4.5.3. Grundsätzlich ist unbestritten, dass Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen in der Schweiz oder im Ausland angeklagt sind, in der Regel nicht eingebürgert werden können. Dagegen ist ungeklärt, ob auch Übertretungen gemäss Art. 103
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
StGB ein Einbürgerungshindernis darstellen können. Die Frage wird, sofern sie thematisiert wird, in der Literatur unterschiedlich beantwortet (verneinend: HARTMANN/MERZ, a.a.O., Rz. 12.19, und SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 424; relativierend: GUTZWILER, a.a.O., Rz. 559 [Einbürgerung auch bei "infractions mineures"], unter Berufung auf BBl 2002 1911, 1943 ["in Bagatellfällen ist die Einbürgerung trotzdem möglich"]; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 375 [Einbürgerung auch bei "einmaligen Verfehlungen"]).

4.5.4. Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren wegen einer Übertretung einer erleichterten Einbürgerung entgegen stehen könne. Sie hat zutreffend ausgeführt, in solchen Fällen wäre eine Verweigerung der Einbürgerung ohne Ansehen des konkreten Einzelfalls unverhältnismässig. Steuerhinterziehung werde in der Schweiz zwar nur mit Busse bestraft, doch handle es sich dabei um eine schwere Übertretung, was sich darin äussere, dass die Busse (abhängig vom Verschulden) einen Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer betragen könne (Art. 56 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 56 Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1bis    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.200
1ter    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.201
2    Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.
3    Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3bis    Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.202
4    Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie
5    Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.204
StHG [SR 642.14] sowie Art. 175 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
und Art. 176 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung - 1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
1    Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2    Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
DBG [SR 642.11]) und damit weit über den bei "normalen" Übertretungen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB) hinausgehe. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung diene dem Schutz des Anspruchs des Gemeinwesens auf die Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Steuer sowie der Durchsetzung der allgemeinen und gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz komme im Einbürgerungsrecht eine erhöhte Bedeutung zu, gehe es doch darum, dass ein Tatbeweis der Zustimmung zum Schweizer Staatswesen verlangt werde. In
der Schweiz wäre eine Einbürgerung während eines hängigen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung daher rechtswidrig (praxisgemäss wäre in solchen Fällen der Ausgang des Verfahrens abzuwarten). Dies müsse umso mehr gelten, als je nach den Umständen bereits Bewerbern, die fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt haben, die Einbürgerung verweigert werde (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

4.5.5. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, weil das Steuerstrafverfahren im Ausland und nicht in der Schweiz hängig ist. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich Ziffer 1 der Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung vorbehaltslos auf alle in der Schweiz und im Ausland hängigen Strafverfahren beziehe (vgl. E. 4.4 hiervor). Zwar enthalte die Erklärung den Hinweis, das Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung gelte analog auch für im Ausland begangene Straftaten, die in der Schweiz mit Freiheitsstrafe bestraft würden. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass im Ausland hängige Strafverfahren betreffend Delikten, die in der Schweiz mit Busse bestraft werden, bei der Einbürgerung in keinem Fall zu berücksichtigen seien, zumal es vorliegend nicht um untergeordnete Vorwürfe gehe, sondern um ein Verfahren betreffend Steuerhinterziehung in einem schweren Fall, der in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung [AO/DE; i.d.F. vom 1. Oktober 2002, BGBl. Teil I S. 3866; 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. Teil I S.
3234]) sanktioniert werden könne (vgl. E. 6.6.2 des angefochtenen Entscheids). Mithin, so die Vorinstanz, divergierten die deutsche und schweizerische Rechtsordnung betreffend der Art der Strafandrohung, jedoch bestehe insofern Übereinstimmung, als Steuerhinterziehung in beiden Ländern als ein sich gegen die Interessen der Allgemeinheit richtendes Verhalten strafrechtlich sanktioniert werde. Unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls erweise sich deshalb die Rücknahme der Einbürgerungsverfügung sowohl als verhältnis- als auch rechtmässig.

4.5.6. Der differenzierte Ansatz der Vorinstanz, der nach Massgabe des Einzelfalls und der Verhältnismässigkeit der Heterogenität der vom Übertretungsstrafrecht normierten Tatbestände Rechnung trägt, und der auch in einem Teil des Schrifttums eine Stütze findet (E. 4.5.3 hiervor), verdient Zustimmung, namentlich in Bezug auf ein im Ausland hängiges Strafverfahren betreffend ein fiskalisches Delikt in einem schweren Fall, für das auch nach schweizerischem Recht eine einschneidende Strafe droht. Das vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Argument, wonach Übertretungen kein Einbürgerungshindernis darstellen können, erweist sich dagegen als zu schematisch.

4.6. Unter den gegebenen Umständen war es dem SEM nach dem Ausgeführten nicht verwehrt, zur Durchsetzung des objektiven Rechts während der Rechtsmittelfrist auf die fälschlicherweise erteilte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zurückzukommen. Besonders ausgeprägte private Interessen, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen, sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht ersichtlich.

4.7. Auch aus dem offensichtlich nicht mängelfreien Verlauf des Einbürgerungsverfahrens, zu dem beide Parteien beigetragen haben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar trifft es einerseits zu, dass er die Einbürgerungsbehörde von sich aus - wenngleich nicht schon bereits bei Gesuchstellung - am 27. Juni 2013 über ein Steuerermittlungsverfahren in Deutschland, das "nie vollständig" erledigt worden sei, informiert hat (sowie in der Folge weitere Unterlagen eingereicht hat, die er dem SEM jedoch erst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 zukommen liess, d.h. nachdem ihm die Behörde bereits eröffnet hatte, dass sie eine Rücknahme der Einbürgerungsverfügung in Erwägung zieht). Andererseits hat er die Erklärung betreffend das Beachten der Rechtsordnung am 4. Dezember 2013 unterschrieben und damit vorbehaltslos bestätigt, dass gegen ihn keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten hängig seien. Das war jedoch offensichtlich unzutreffend. Das Formular weist unter der Rubrik "Wichtige Bemerkung" ausdrücklich darauf hin, dass, falls ein Punkt bzw. Satz der Erklärung nicht der Situation des Bewerbers entsprechen sollte, der betreffende Text zu markieren ist und die nötigen
Ausführungen in einem separaten Begleitschreiben festgehalten werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seiner Erklärung kein Begleitschreiben beigelegt, das präzise und detaillierte Angaben über das hängige Verfahren in Deutschland enthalten hätte. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, zumal bei der Lektüre seines Schreibens vom 27. Juni 2013 der Eindruck ersteht, beim laufenden Steuerermittlungsverfahren in Deutschland handle es sich lediglich um einen Bagatellfall, nicht aber, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer einen schweren Fall von Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vorwerfen. Fragwürdig erscheint aber auch das Vorgehen der Einbürgerungsbehörde, die, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, genügend Anlass und Gelegenheit gehabt hätte, den Sachverhalt vollständig und rechtzeitig abzuklären. Sie hätte das Einbürgerungsverfahren für die Dauer des laufenden Strafverfahrens ohne Weiteres aussetzen können, statt eine Verfügung zu erlassen, die sie dann - gewissermassen "in letzter Minute" vor Eintritt der formellen Rechtskraft - zurücknehmen musste. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass solche Situationen zukünftig vermieden werden könnten, indem die Einbürgerungsbehörde die Erklärung betreffend Beachten
der Rechtsordnung überarbeitet und diese im Sinne der vorangehenden Erwägungen anpasst.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Misic