Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1432/2017

Urteil vom 15. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,

gegen

Straf- und Massnahmenvollzugsgericht Wallis, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten 2 Nord,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Verlängerung der therapeutischen Massnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. November 2017 (P3 17 275/P2 17 31).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 20. September 2012 der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf.
Am 4. November 2016 stellte die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, beim Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis ein Gesuch um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme.
Am 23. Oktober 2017 beanstandete X.________, dass kein Haftgrund mehr vorliege, da die Massnahme am 19. September 2017 abgelaufen sei, und ersuchte um sofortige Entlassung aus dem unrechtmässigen Freiheitsentzug.
Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht entschied am 27. Oktober 2017, die stationäre therapeutische Massnahme werde bis zum definitiven Entscheid über die Verlängerung der stationären Massnahme provisorisch verlängert.

B.
X.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts. Am 17. November 2017 wies das Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. November 2017 sei aufzuheben. Er sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Haftverfahrens an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Widerrechtlichkeit der erlittenen Haft seit dem 20. September 2017 festzustellen und er sei für den unrechtmässigen Freiheitsentzug seit dem 20. September 2017 zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.
Das Kantonsgericht Wallis verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ machte von seinem Replikrecht Gebrauch und hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV als verletzt. Er macht geltend, am 19. September 2017 sei die angeordnete stationäre Massnahme abgelaufen. Seither liege kein gültiger Hafttitel mehr vor. Die Vorinstanz argumentiere, dass das Fehlen eines Hafttitels während einer gewissen Dauer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein keine Haftentlassung rechtfertige. Besagte Schlussfolgerung könne aus den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden (Urteile 1B 270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2; 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.6 und 1B 683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2 f.) allerdings nicht abgeleitet werden. Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Inhaftierung ohne gültigen Hafttitel als formell rechtswidrig zu qualifizieren sei. Dass in den erwähnten Fällen eine Haftentlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, müsse nicht auch vorliegend gelten. Jedenfalls lasse sich auch unter Berufung auf die genannten Urteile kein gültiger Hafttitel herleiten. Die Vorinstanz weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch noch eine Reststrafe zu verbüssen hätte, sollte die Massnahme nicht verlängert werden. Auch damit lasse sich die Verweigerung der Haftentlassung nicht begründen, da es an einem
richterlichen Entscheid über den Vollzug der Reststrafe fehle.
Der Freiheitsentzug bleibe auch nach dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 27. Oktober 2017 weiterhin widerrechtlich. Die angeordnete provisorische Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht habe denn auch nicht darlegen können, auf welche Grundlage es sich dabei stütze. Erst die Vorinstanz habe klargestellt, dass es sich bei der provisorischen Verlängerung der Massnahme eigentlich um Sicherheitshaft gehandelt habe. Die Anordnung von Sicherheitshaft falle allerdings in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts. Dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht komme keine Kompetenz zur Haftanordnung zu. Die Haftanordnung durch ein unzuständiges Gericht sei nichtig und seine Beschwerde daher gutzuheissen. Es sei die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs ab dem 20. September 2017 festzustellen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die fünfjährige Massnahmedauer im Sinne von Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB sei am 19. September 2017 erreicht worden, weshalb es eines Entscheids über die Verlängerung der Massnahme bedürfe. Es könne mit einem baldigen (definitiven) Entscheid über die Verlängerung der Massnahme gerechnet werden. Bis zu dessen Erlass sei die therapeutische Massnahme provisorisch verlängert worden. Angesichts der Tatsache, dass stationäre therapeutische Massnahmen auch für weniger als fünf Jahre angeordnet werden könnten, sei die provisorische Verlängerung nicht per se zu beanstanden. Selbst wenn die Massnahme aufgehoben würde, wäre zudem noch die Reststrafe der zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten zu vollziehen.
Im Übrigen könne bis zum endgültigen Entscheid über die Verlängerung der Massnahme Sicherheitshaft angeordnet werden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Haft (Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) seien gegeben. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei aufgrund der Vorgeschichte (Verurteilungen, bisherige Gutachten und Berichte usw.) und insbesondere der Einschätzung im aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2017, worin dem Beschwerdeführer eine seit dem Urteilszeitpunkt unveränderte Gefährlichkeit attestiert werde, zu bejahen. Die Prüfung des dringenden Tatverdachts entfalle vorliegend, da eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Es stehe noch nicht fest, ob die Massnahme weitergeführt oder allenfalls eine andere Massnahme angeordnet werde. Diese Frage müsse und könne vorliegend nicht abschliessend geprüft und beantwortet werden. Spätestens ab dem 27. Oktober 2017 liege jedenfalls ein gültiger Hafttitel vor.

1.3. Gemäss Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Freiheitsentzug muss stets den Vorgaben des innerstaatlichen Verfahrens entsprechen und insbesondere von der zuständigen Behörde verfügt werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B 458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2; 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).

1.4. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).
Über die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB befindet das Gericht in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO. Bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmeentscheids hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (Urteile 6B 1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen), denn die Art. 363 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
. StPO enthalten keine besondere Regelung für die Anordnung von Sicherheitshaft (BGE 139 IV 175 E. 1.1; Urteil 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; je mit Hinweisen). Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
StPO lässt sich die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung ableiten (Urteil 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, sind daher die Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
und 229
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
ff. StPO analog anwendbar (BGE 141 IV 49 E. 2.6; 137 IV 333 E. 2.2.2; Urteile 6B 35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3; 1B 382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2), was die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die prozessuale Haft mit sich bringt (vgl. Art. 229 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
StPO; Urteile 6B 35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3;
1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen), wenn das Verfahren - wie vorliegend - beim erstinstanzlichen Gericht hängig ist.

1.5. Der Entscheid betreffend Verlängerung der Massnahme muss vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB ergehen. Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Sicherheitshaft anzuordnen (vgl. Urteil 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.2 f.). Beides ist vorliegend nicht geschehen, denn die Massnahme lief am 19. September 2017 ab und der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts erging erst am 27. Oktober 2017. Für die Zeit zwischen dem 20. September 2017 und dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts lag daher zweifelsohne kein Hafttitel vor. Während der genannten Dauer war der Freiheitsentzug somit formell rechtswidrig. Dass der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug die Dauer der angeordneten Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat, ändert daran nichts. Der Strafvollzug wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Der Vollzug der Reststrafe würde bedingen, dass die Massnahme aufgehoben (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.2 mit Hinweisen) und der Vollzug der Reststrafe angeordnet würde. Ein formell gültiger Hafttitel lässt sich auch mit dem Argument des Vollzugs der Reststrafe nicht begründen.

1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob seit dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts am 27. Oktober 2017 ein gültiger Hafttitel vorliegt. Zuständig für das selbstständige nachträgliche Verfahren ist das Gericht, das in erster Instanz über den Fall entschieden hat, soweit nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht eine andere Instanz explizit dafür vorgesehen ist oder eine Zuständigkeit nach Abs. 2 vorliegt (Art. 363 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 363 Zuständigkeit - 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
1    Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
2    Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3    Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden.
StPO). Gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 (Art. 5 Abs. 1 lit. a EGStGB/VS; SGS 311.1) ist für die Verlängerung der Massnahme im nachträglichen Entscheid das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht zuständig. Dieses ordnete am 27. Oktober 2017 die provisorische Verlängerung der Massnahme an. Die provisorische Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und stellt daher keine gesetzmässige Grundlage für den Freiheitsentzug während des massnahmerechtlichen Nachverfahrens dar. Vielmehr ist gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Dauer des Nachverfahrens Sicherheitshaft anzuordnen. Hierfür ist grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht zuständig (vgl. auch Art. 10
EGStPO/VS). Richtigerweise hätte somit das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis für die Dauer bis zum Erlass des definitiven Massnahmeverlängerungsentscheids Sicherheitshaft anordnen müssen. Die kantonale Gerichtsorganisation sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht und das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einer einzigen Verwaltungsstruktur vereint sind und dass der gleiche Magistrat beide Funktionen ausüben kann (Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG/VS; SGS 173.1]). Darauf verweist die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung. Es ist jedoch nicht ausschlaggebend, dass im Kanton Wallis das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht personell und organisatorisch identisch sind. Entscheidend ist, dass weder die erste Instanz noch die Vorinstanz Sicherheitshaft angeordnet hat.
Die Vorinstanz erwägt zwar, dass Sicherheitshaft hätte angeordnet werden können. Sie erkannte wohl den Mangel und prüfte immerhin, ob die materiellen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1) gegeben sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine gesetzlich nicht vorgesehene Massnahmeverlängerung verfügt und von der Vorinstanz im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids bestätigt wurde. Auch der vorinstanzliche Entscheid kann daher nicht als Hafttitel herangezogen werden. Somit liegt nach wie vor kein formell gültiger Hafttitel vor.

1.7. Das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im gerichtlichen Nachverfahren führt demgegenüber nicht zwingend zur ebenfalls beantragten Haftentlassung. Zwar kann der Ablauf von richterlichen Haftfristen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vor- und Hauptverfahren einen Haftentlassungsgrund darstellen. Dabei ist auch die Unschuldsvermutung zugunsten von strafprozessual Inhaftierten (vor einer allfällig rechtskräftigen Verurteilung) zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO; Urteil 1B 270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um Sicherheitshaft im massnahmerechtlichen Nachverfahren gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten. Zwar versäumte es die kantonal zuständige Instanz, die Sicherheitshaft rechtzeitig anzuordnen. Dass materielle Haftgründe, wie von der Vorinstanz ausgeführt, vorliegen, wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht bestritten. Dass der Freiheitsentzug auch in Zukunft aufrechterhalten wird, indem entweder die Massnahme verlängert oder eine andere Massnahme angeordnet wird, ist absehbar. Im Raum steht gemäss Vernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts auch eine Verwahrung. Andernfalls wäre zudem die Reststrafe der ausgefällten Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht
Monaten zu vollziehen.
Bei dieser Sachlage drängt sich hier von Bundesrechts wegen keine Haftentlassung auf. Vielmehr kann das Fehlen eines Hafttitels auch andere Rechtsfolgen mit sich bringen. Namentlich ist die Unrechtmässigkeit der Haft in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Zudem sind die Verfahrenskosten im entsprechenden Umfang dem Staat aufzuerlegen. Überdies kann der Betroffene, je nach der Schwere der Gesetzwidrigkeit, ein Entschädigungsverfahren nach Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO, insbesondere Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO, einleiten (BGE 136 I 274 E. 2.3; Urteile 1B 6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.2; 1B 683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer allerdings bereits jetzt eine Genugtuung für die erstandene formell unrechtmässige Haft verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind Entschädigungsansprüche nicht im Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren selber zu beurteilen (vgl. Urteil 1B 270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz und zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft an das erstinstanzliche Gericht in seiner Funktion als Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Es ist zudem festzustellen, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers seit dem 20. September 2017 formell unrechtmässig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 17. November 2017 aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers seit dem 20. September 2017 (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Wallis hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernhard, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär