Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6279/2015

Urteil vom 15. November 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien Äthiopien,

beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am (...) zusammen mit ihrem Sohn von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum Vallorbe um Asyl nach. In Kreuzlingen fand am 18. April 2012 die summarische Befragung zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Gesuchsgründen statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/10). Am 21. Mai 2013 wurde sie in einem Frauenteam vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A13/19).

Die Beschwerdeführerin gab an, in Äthiopien geboren und eritreischer Herkunft zu sein; ihre Mutter sei Äthiopierin aus C._______ gewesen, ihr Vater sei Eritreer. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, so habe sie gehört, und ihr Vater lebe in D._______. Unmittelbar nach ihrer Geburt (A13/19 F17-20) respektive 1991 (A6/10 2.01, F7.01) habe ihr Vater sie nach E._______ zu einer Pflegemutter gegeben. Zu ihrem Sohn gab sie an, dieser sei in E._______ geboren; sein Vater sei ein (...) Staatsangehöriger, mit dem sie eine mehrmonatige Beziehung gepflegt habe. Er habe E._______ bereits wieder verlassen, bevor er von der Schwangerschaft erfahren habe, und lebe wieder in F._______. Ihren Sohn habe sie beziehungsweise ihre Pflegemutter bei einer Pflegefamilie in G._______ untergebracht, wo er zusammen mit den Kindern dieser Familie aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihm gepflegt. Kurz vor ihrer Ausreise aus E._______ sei der Sohn zu ihr gebracht worden, und sie hätten das Land auf dem Luftweg über Äthiopien und die Türkei verlassen; in Mailand seien sie angekommen und dann per Auto in die Schweiz weitergereist.

B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre Gründe bezögen sich auf E._______. Dort habe sie als Eritreerin viele Probleme gehabt. Ihre Pflegemutter habe eine Bar beziehungsweise einen Nachtclub geführt, wo sie bereits als Kind habe arbeiten müssen. Seit ihrem 13. Lebensjahr sei sie von unterschiedlichen Personen - vor allem Polizisten, aber auch höheren Behördenvertretern - sexuell missbraucht worden. Aufgrund dieser Vergewaltigungen habe sie unter schwierigen Umständen mehrere Schwangerschaftsabbrüche durchführen müssen. Insbesondere der Polizist H._______ habe sie immer wieder vergewaltigt und auch geschlagen, sie habe deswegen auch Beschwerden auf der Brust. Letztmals sei sie zwei Wochen vor ihrer Ausreise missbraucht worden. Da sie in E._______ nicht registriert gewesen sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, zur Polizei zu gehen. Die Pflegemutter habe ihr und ihrem Sohn schliesslich zur Ausreise nach Europa verholfen, diese organisiert und auch bezahlt, vermutlich, weil sie ihr aufgrund eines schlechten Gewissens etwas Gutes habe tun wollen.

In Bezug auf ihren Sohn gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, er sei (...) beziehungsweise (...) in E._______ geboren. Da sie wegen ihrem Kind nicht mehr hätte arbeiten können und krank geworden sei beziehungsweise in E._______ keine Wohnerlaubnis gehabt habe, habe die Pflegemutter für ihren Sohn eine Pflegefamilie in Äthiopien gesucht und in der Verwandtschaft auch gefunden. Er habe seine Kindheit deshalb bis zur gemeinsamen Ausreise 2012 in Äthiopien verbracht und dort bis zur dritten oder vierten Klasse auch die Schule besucht. Registriert sei er nirgends. Möglicherweise könne sie Schulzeugnisse beschaffen.

C.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insbesondere in Bezug auf ihre eritreische Herkunft unglaubhaft ausgefallen. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe in Bezug auf E._______ seien diese zwar ebenfalls unglaubhaft, insbesondere aber auch nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweise sich auch in Berücksichtigung des Kindeswohls als zulässig, zumutbar und möglich, soweit aufgrund einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - indem sie ihre wahre Herkunft verschleiere - eine Prüfung möglich sei.

D.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers klären müssen. Des Weiteren wäre er als urteilsfähiges Kind anzuhören gewesen. Abzuklären seien nebst der Staatsangehörigkeit der Integrationsstand in der Schweiz und entsprechend die Entwurzelung, die im Falle eines Wegweisungsvollzuges drohen würde.

Als Beilagen reichten sie unter anderem eine Schulbestätigung der (...)schule I._______ sowie vom Rechtsvertreter selbst verfasste allgemeine Texte zu Art. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 2 - (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
und 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu den Akten.

E.
Mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 11. Oktober 2015 wiesen die Beschwerdeführenden daraufhin, dass der Beschwerdeführer bei der örtlich zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Gesuch um Errichtung einer Vaterschaftsbeistandschaft im Sinne des ZGB respektive um Ernennung einer entsprechend mandatierten Beistandsperson im Sinne der KRK eingereicht habe. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das (...) Bürgerrecht habe. Mit Posteingabe vom selben Tag wurde das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers in Kopie eingereicht.

F.

F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 räumte das Bundes-verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, ihre Rechtsbegehren zu präzisieren und entsprechend die Begründung zu ergänzen.

F.b Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung wahr. Insbesondere liessen sie festhalten, der Hauptantrag laute auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Herkunft Eritrea gebe es neue Erkenntnisse; diesbezüglich seien von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen. In E._______ sei die Beschwerdeführerin ferner sexuell ausgebeutet worden und das SEM habe auch diesbezüglich seine Abklärungspflichten verletzt.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 4. Oktober 2015 Stellung zu nehmen.

H.

H.a Nach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 mit ergänzenden Bemerkungen an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerenden Frist zur Einreichung einer Replik.

H.c Am 16. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

I.
Am 21. Juli 2016, 6. April und 18. Oktober 2017 legten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben zur erfolgreichen schulischen Integration des Beschwerdeführers, mit entsprechenden Beweismitteln, ins Recht. Gleichzeitig brachten sie vor, die Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers sei nach wie vor erfolglos geblieben und inzwischen könne auch der Kontakt zum Vater der Beschwerdeführerin in D._______ nicht mehr hergestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden in Berücksichtigung der Beschwerdeverbesserung die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet hat.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der widersprüchlichen, unsubstantiierten, stereotypen und ungenauen Angaben könne die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei, die ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche.

Unter anderem habe sie bezüglich des Grundes ihrer Ausreise aus Äthiopien bei der BzP angegeben, ihr Vater habe sich im Jahr (...) entschlossen, sie nach E._______ zu einer Bekannten zu geben, da die äthiopische Regierung zu diesem Zeitpunkt begonnen habe, alle Eritreer nach Eritrea zurückzuschaffen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie sei unmittelbar nach ihrer Geburt zu ihrer Pflegemutter nach E._______ gegeben worden, da ihre Mutter sie dieser Frau versprochen habe. Auch zu den Umständen der Abgabe ihres Sohnes zu einer Pflegefamilie in G._______ habe die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Aussagen machen können. So habe sie die Namen der Pflegeeltern ihres Sohnes, die Adresse der Wohnung dieser Familie sowie die weiteren Lebensumstände nicht zu beantworten vermocht. Einerseits habe sie dies anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und andererseits seien ihre diesbezüglichen Angaben oberflächlich und hätten trotz mehrmaliger Nachfragen und Erklärungsversuche nicht den Eindruck vermittelt, dass ihr Sohn tatsächlich unmittelbar nach seiner Geburt von ihr getrennt worden sei. Ferner habe sie keinerlei Angaben über mögliche Verwandte ihrer Eltern machen können. Sie habe angegeben, bei ihrer Pflegemutter in E._______ aufgewachsen zu sein. Diese habe ihr lediglich gesagt, dass sie in Äthiopien eine Tante mütterlicherseits namens J._______ habe, und dass ihr Vater sich im D._______ aufhalte. Ansonsten habe sie keine Angaben zu allfällig weiteren Verwandten in Eritrea oder Äthiopien machen können. Schliesslich habe sie auch keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, womit sie ihre eigene Nationalität und Identität sowie jene ihres Sohnes beweisen könnte; die nachträglich eingereichte Kopie der Identitätskarte ihres angeblichen Vaters ändere an dieser Feststellung nichts.

Was die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin in E._______ betreffe, so seien diese nicht asylrelevant, da sie in einem Drittstaat erfolgt seien. Im Übrigen seien auch sie nicht glaubhaft.

In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, in Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Im Übrigen herrsche zwar im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz, dieser sei indessen durch die der asylsuchenden Person auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe oder Hinweise, die die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Auch sei aufgrund ihres Alters und gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass sie nach Äthiopien zurückkehren könne, zumal sie bei pflichtgemässer Ausreise vom Rückkehrhilfeprogramm des SEM profitieren könne. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Im Hinblick auf das Kindeswohl stellte das SEM fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in Äthiopien aufgewachsen sei und dort über (...) Jahre lang gelebt habe. Damit sei er ganz primär mit der äthiopischen Kultur vertraut. Somit könne aufgrund des Alters und der im Vergleich zu Äthiopien kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden.

5.2 Auf Beschwerdestufe machten die Beschwerdeführenden vorab geltend, der Beschwerdeführer sei nie befragt worden und habe so keine Gelegenheit erhalten, sich zu allfälligen kindesspezifischen Asylgründen und/oder kindesspezifischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Gemäss KRK komme ihm das Recht zu, sich in Bezug auf ihn betreffende Angelegenheiten zu äussern, wobei seine Meinung bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen worden wären, wie dies nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 vorgesehen sei Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert, besuche die (...)schule und spreche nahezu akzentfrei Deutsch. Er wirke seit mehr als einem Jahr in einem (...)club intensiv und aktiv mit und sei gut in der Lage, sich in der Pubertät von seiner Mutter intellektuell, emotional und sozial zu lösen respektive sich psychisch und sozial zu verselbständigen. Offen gelassen habe die Vorinstanz im Übrigen auch die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, auf deren Klärung er ein Recht habe.

Betreffend die Beschwerdeführerin wurde an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit festgehalten. Diesbezüglich werde Beweis offeriert. Sie stehe nämlich inzwischen mit ihrem leiblichen Vater in Kontakt, der in K._______, D._______, lebe. Er sei entsprechend durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu seiner Identität zu befragen. Sodann seien weitere Untersuchungsmassnahmen, insbesondere eine Echtheitsprüfung des Identitätsausweises des Vaters sowie eine DNA-Analyse, durchzuführen. Aufgrund der damit feststehenden eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sei jedenfalls klar, dass sie den Übergriffen in E._______ nicht durch eine Ausreise in ihren Heimatstaat hätte ausweichen können. Die Beschwerdeführerin sei ferner von einer Fachfrau ergänzend zu befragen, da sie aufgrund ihres Analphabetismus und als Opfer von sexueller Gewalt während der BzP und der Anhörung zur Befragerin kein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Praktiken unterworfen gewesen sei, welche als eine Art Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK anzusehen seien. Die Vorinstanz habe es aber versäumt, die diesbezüglich geforderten Untersuchungsmassnahmen einzuleiten.

5.3 In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 hielt das SEM fest, praxisgemäss würden Kinder ab 14 Jahren oder Kinder, die eigene Asylgründe geltend machten, zu ihren Asylgründen angehört. Beide Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheids nicht gegeben gewesen, weswegen er nicht angehört worden sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei nicht die Situation in der Schweiz, sondern die zu erwartende Situation im Heimatland Äthiopien massgebend. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während seinem knapp vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz gut eingelebt und adäquat verhalten habe, stelle kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug dar.

5.4 Im Rahmen der Replik vom 16. Dezember 2015 wiesen die Beschwerdeführenden erneut auf das Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung hin beziehungsweise wiederholten sie im Wesentlichen das zuvor bereits Dargelegte.

6.

6.1 Zu Recht hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin vermöge die von ihr geltend gemachte Sachlage nicht glaubhaft darzutun. Es kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die diese Qualifizierung zutreffend begründen. Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen auch weitere Unstimmigkeiten. So ist unter anderem ihr Vorbringen, ihre Pflegemutter habe aus dem Erlös, den sie aus dem Verkauf ihrer Bar gezogen habe, die Reisekosten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bezahlt nicht vereinbar mit der geltend gemachten Zwangssituation/Leibeigenschaft, in der sie bei dieser Pflegemutter über Jahre hinweg gelebt habe. Die Erklärung, die Pflegemutter habe ihr etwas Gutes tun wollen und ein schlechtes Gewissen gehabt (A13/8f. F58ff.) überzeugt jedenfalls nicht. Bezeichnenderweise hatte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der BzP nichts Ähnliches vorgebracht, vielmehr im Hinblick auf eine mögliche Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren angegeben, der Schlepper habe ihr von Anfang an versprochen, sie werde in die Schweiz gebracht, dafür habe sie auch bezahlt.

Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Analphabetismus und insbesondere der massiven sexuellen Übergriffe und der Zwangssituation, in der sie über Jahre hinweg in E._______ gelebt habe, nicht in der Lage gewesen, im Rahmen der Befragungen Vertrauen aufzubauen. Es wird deshalb der Antrag auf ergänzende Befragung durch eine Fachfrau beantragt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM - vermutlich aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, sie sei vergewaltigt worden (A6/8 F7.01) zu Recht eine Anhörung in einem Frauenteam durchgeführt hat. Damit ist sie ihren Verfahrenspflichten in Bezug auf geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen nachgekommen (vgl. BVGE 2015/42). Den Protokollen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Befragungen eine ungünstige Atmosphäre geherrscht hätte, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, über das von ihr Erlebte zu berichten. Sowohl die Befragerin als auch die Hilfswerksvertreterin haben wiederholt und behutsam versucht, von der Beschwerdeführerin konkretere Angaben zu erhalten, die Befragerin fügte auch immer wieder erklärend an, weshalb sie diese Fragen stellen müsse (vgl. A13/8 F63, A13/14 F144, F146f., A13/16 F166ff.). Auch dort, wo die Antworten oberflächlich, unstimmig oder ausweichend ausgefallen sind, entsteht nicht der Eindruck, dies liege an einem entsprechenden Leidensdruck (vgl. u.a. A13/13 F130ff., A13/16 F161, F163, A13/13). Schliesslich hatte die Hilfswerksvertreterin keine Einwände anzubringen. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, ob sie weitere Gründe habe, welche gegen eine Rückkehr in den Staat, aus dem sie herkomme, sprächen, weinend antwortete (A13/17 F172), kann nicht geschlossen werden, der Sachverhalt habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend abgeklärt werden können beziehungsweise, dies sei dem SEM anzulasten, weil es seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Vorbringen wird denn auf Beschwerdestufe auch nicht substantiell dargebracht, sondern der Rechtsvertreter begnügt sich damit, auf zahlreiche gesetzliche
oder konventionsrechtliche Bestimmungen zu verweisen, die vorliegend zur Anwendung kämen.

Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft darzutun, insbesondere sei ihre eritreische Herkunft nicht glaubhaft gemacht und sie sei vermutungsweise Äthiopierin, die versuche, ihre wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen. Für die Vermutung, sie sei äthiopischer Herkunft sprechen im Übrigen die Angaben der Beschwerdeführenden beim Ausfüllen des Personalienblattes und auch noch jene anlässlich der BzP, wo sie angegeben hatte, in G._______ registriert gewesen zu sein. Auch der Umstand, dass ihre Mutter Äthiopierin gewesen sei (A6/5 F.3.03, A13/9 F78f.) stützt diese Annahme. Dem Antrag in der Beschwerde, der Vater der Beschwerdeführerin sei zu seiner, und damit indirekt auch zur Identität der Beschwerdeführerin zu befragen und es seien weitere Untersuchungen anzuordnen, wie etwa eine DNA-Analyse, ist bereits durch den Umstand, dass der Kontakt nicht mehr bestehe (vgl. Eingabe vom 21. Juli 2017) die Grundlage entzogen. Er wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Sachverhalt - soweit vom SEM respektive vom Bundesverwaltungsgericht zu verantworten - als hinreichend erstellt gelten kann.

6.2 Auch was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe in E._______ betrifft, verweist das SEM zu Recht auf vage Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich, wie bereits dargelegt, nicht etwa mit einer nicht angemessenen Befragungssituation erklären lassen. Auf Beschwerdestufe wird in materieller Hinsicht nichts Substantielles nachgereicht. Insgesamt soll zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, an den von ihr geltend gemachten Umständen erhebt das SEM aber zu Recht Zweifel. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der für E._______ geltend gemachten Vorbringen erweisen sich diese aber in asylrechtlicher Hinsicht nicht als relevant, weil die dort geltend gemachte Verfolgung, wie das SEM ebenfalls zu Recht festhält, damit in einem Drittstaat erfolgt ist beziehungsweise droht. Das Argument, nachdem die Beschwerdeführerin Eritreerin sei, könne sie der Verfolgung nicht in ihren Heimatstaat ausweichen, vermag mit der Bestätigung der Unglaubhaftigkeit dieser Herkunft nichts zu bewirken.

7.

7.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass sämtliche Vorbringen, die darauf abzielen, die Asylbehörden hätten seine (...) Staatsbürgerschaft abzuklären und gar bei der Suche nach dem Vater unterstützend mitzuwirken offensichtlich den Verfahrensgegenstand sprengen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

7.2 Des Weiteren wird festgestellt, dass sich in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Asylgründe aus den Akten ergeben. Weder hat seine Mutter im Rahmen ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens solche geltend gemacht noch wird auf Beschwerdestufe irgendwo deponiert, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien, wo er seit seiner Geburt respektive ab ungefähr seinem (...) Lebensjahr bei einer Pflegefamilie gelebt habe, im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet gewesen beziehungsweise habe künftig eine solche Gefährdung zu befürchten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, der Sohn habe der Beschwerdeführerin erzählt, es sei ihm bei der Pflegefamilie gut gegangen, er habe gegessen, getrunken und sei mit den Kindern der Familie zur Schule gegangen (A13/19 F132ff.).

7.3 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ruft insbesondere Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK an. Zu Unrecht sei er als urteilsfähiger Minderjähriger nämlich nicht angehört worden.

Gemäss Art. 12 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen seine persönlichen Interessen berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht, die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK wurde durch das Bundesgericht jedoch anerkannt. Allerdings gilt gemäss seiner Praxis kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung, sondern eine solche in angemessener Weise ist ausreichend. In der Regel genügt es, wenn die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden. Eine gesonderte Anhörung des Kindes ist insbesondere dort angezeigt, wo die Interessen des Kindes sich nicht mit jenen der Eltern beziehungsweise des Elternteils decken (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f., m.w.H.).

Zwar wäre, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Abklärung des Sachverhaltes ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist, eine Befragung des Beschwerdeführers unter Umständen naheliegend gewesen. Eine Verfahrensverletzung ist darin aber nach einer Prüfung aller wesentlichen Elemente nicht zu sehen und auf eine gesonderte Anhörung des Beschwerdeführers durfte verzichtet werden. Es ergibt sich aus den Akten, dass er zusammen mit seiner Mutter das Herkunftsland verlassen hat. Als letzte Wohnadresse auf dem Personalienblatt hat er dieselbe angegeben wie seine Mutter ([...], A1/2 und A5/2). Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin dann an, an dieser Adresse in G._______ registriert gewesen zu sein (A6/10 F2.01). Zwar sind ihre Angaben zu den Lebensverhältnissen ihres Sohnes in G._______ dann relativ spärlich ausgefallen. Immerhin lässt sich ihnen entnehmen, dass er dort seit kurz nach seiner Geburt (A13/19 F8) respektive seit seinem (...) Lebensjahr (A13/19 F32) und bis zur Ausreise zusammen mit der Mutter in einer Familie mit anderen Kindern aufgewachsen ist, wo es ihm gut gegangen sei, auch habe er die Schule besucht. In Bezug auf allfällige eigene Asylgründe ihres Sohnes macht sich nichts geltend. Nachdem sie ihre eigenen Asylgründe aber einzig und alleine auf E._______ beschränkt und immerhin angibt, dem Beschwerdeführer sei es in G._______ gut gegangen, durfte das SEM annehmen, der Beschwerdeführer mache keine eigenen Asylgründe geltend. Bezeichnenderweise bringt er ja bis heute, abgesehen von der formellen Rüge, keinerlei solche Gründe unter dem Aspekt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vor. Vorliegend vertritt die Mutter ferner dieselben Interessen wie ihr Sohn, einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz nämlich, sei dies nun unter dem Titel Asyl oder vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer lebt seit der gemeinsamen Einreise zusammen mit seiner Mutter an derselben Adresse und nirgends ist den Akten zu entnehmen, dass es Gründe gäbe - denkbar etwa Kindesschutzmassnahmen -, die an einer Gleichläufigkeit der Interessen oder der Fähigkeit der Mutter, die Interessen ihres Sohnes wahrzunehmen, zweifeln liessen. Vielmehr bestätigen die Eingaben zur erfolgreichen schulischen aber auch weiteren Entwicklung des Beschwerdeführers gerade die Annahme, seine Interessen würden von seiner Mutter gut wahrgenommen. Damit kann davon ausgegangen werden, der Standpunkt des Beschwerdeführers sei mit den Ausführungen seiner Mutter hinreichend zum Ausdruck gekommen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1158/2014 vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal es sich dort um einen nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Einzelfall handelt.

Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es auch unterlassen, anderweitig weitere Abklärungen im Sinne von EMARK 1998 Nr. 13 vorzunehmen, verkennt der Rechtsvertreter, dass sich dieser Entscheid auf unbegleitete Minderjährige bezieht, weshalb er im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

8.

8.1 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensmängel vor, die zu einer Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung führen würden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

8.2 Des Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Das SEM hat diese zu Recht verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die betroffene Person hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen.

11.

11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG (und Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat, namentlich Äthiopien, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht landesweit als unzulässig erscheinen.

Soweit auf Beschwerdestufe vorgebracht wird, ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin tangiere Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK, ist diesem Vorbringen bei einer Wegweisung nach Äthiopien die Grundlage entzogen, werden doch die diesbezüglichen Vorbringen - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - im Zusammenhang mit E._______ geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.2

11.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.2.2 Der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017 < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 31.10.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am 31.10.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich. Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls die schwierige sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen (BVGE 2011/25 E. 8.4f.) sowie, wenn Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind, das Kindeswohl (BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

11.2.3 Vorauszuschicken ist, dass das SEM zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine detaillierte Prüfung der individuellen Umstände, mit denen sie und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Äthiopien konfrontiert sein werden, verunmöglicht. Immerhin ist gestützt auf ihre Angaben und sämtlicher vorliegender Akten davon auszugehen, dass sie in G._______ als Tochter äthiopischer Eltern (dies gilt zumindest für ihr Geburtsjahr [...] auch für den Vater) geboren ist, dort wohl auch lange Zeit gelebt hat und registriert war. Zwar gibt sie an, Analphabetin zu sein, daran sind aber berechtigte Zweifel angebracht; dies bereits angesichts der festgestellten in mannigfacher Hinsicht unglaubhaften Angaben. Konkret gefragt, wie sie denn den Personalienbogen ausgefüllt habe, gab sie sodann - entgegen dem, was aus diesem Bogen hervorgeht - an, jemand habe ihn für sie ausgefüllt (A13/9 F77). Zu den Sprachkenntnissen gab sie an, nebst ihrer Muttersprache Amharisch verfüge sie über mittlere Kenntnisse in der französischen und wenige Kenntnisse in der englischen und italienischen Sprache; Tigrinya höre sie nur (A6/10 F1.17.04). Das mutet für eine Analphabetin zumindest seltsam an. Zu sozialen Verbindungen in Äthiopien lässt sich feststellen, dass in Bezug auf Verwandte ihrer Eltern zumindest von der Familie ihrer Mutter, namentlich einer Tante, J._______, die Rede ist (A6/5 F3.03). Ferner fällt insbesondere die Pflegefamilie ins Gewicht, in welcher der Beschwerdeführer aufgewachsen und in jeder Hinsicht gut aufgehoben gewesen sei. Dabei solle es sich um Bekannte oder Verwandte der Pflegemutter handeln, die ihrerseits eine Nachbarin der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen sei. Schliesslich ist aufgrund der Akten nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin vermutlich Zugang zu finanzieller Unterstützung hat, sei dies nun über ihre Pflegemutter, die, je nach Version, die gesamte Ausreise der Beschwerdeführenden finanziert habe. Ergänzend kann auf die Bemerkung der Vorinstanz zur Rückkehrhilfe verwiesen werden. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten gesundheitlichen Beschwerden heute noch aktuell wären. Ein Vollzug der Wegweisung der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin, nach Äthiopien ist, soweit aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht überhaupt prüfbar, als zumutbar zu erachten.

Auch in Berücksichtigung des Kindeswohls, erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Mutter und Sohn nach G._______ als zumutbar. Zum einen ist von einem intakten Mutter-Sohn Verhältnis auszugehen, zum anderen von engen sozialen Anknüpfungspunkten - insbesondere zur Pflegefamilie des Beschwerdeführers - in G._______. Aus den verschiedenen Eingaben auf Beschwerdestufe geht tatsächlich eine gute und problemlose (Weiter-) Entwicklung des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz hervor. Die obligatorische Schulzeit hat er inzwischen abgeschlossen, und er besuche eine einjährige berufsvorbereitende Schule. Diese gute Entwicklung ist zweifellos nicht selbstverständlich und lobend anzuerkennen. Auch dürfte es für den Beschwerdeführer nicht einfach sein, sich, nachdem er offenbar auch gut in der Lage sei, sich altersentsprechend ein eigenes soziales Umfeld aufzubauen, in G._______ wieder einzuleben. Dennoch ist in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass er dies mit Unterstützung seiner Mutter, die ihre Unterstützungspflicht auch in der Schweiz offenkundig wahrgenommen hat, gelingen wird. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, und auch nicht geltend gemacht wird, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Pflegefamilie, in der er bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist, zusammen mit deren Kindern, wird zählen können. Ferner wird er, wie gesagt, nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Mutter, in einen ihm und seiner Mutter, auch nach gut fünf Jahren Auslandaufenthalt, vertrauten kulturellen Umkreis zurückkehren. Es darf auch angenommen werden, dass ihm die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse bei einer Wiedereingliederung helfen werden, sei dies bei einer schulischen Weiterbildung, sei es bei einer beruflichen Tätigkeit. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gilt es auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen, die auch in Form von Eingliederungsprojekten bestehen kann, die individuelle Massnahmen in den Bereichen Arbeit, Ausbildung, Wohnraum oder je nach Bedarf in anderen Bereichen beinhalten.

11.2.4 In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als zumutbar.

11.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

12.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen und von einer Veränderung, in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden ist nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand: