Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2418/2012

Urteil vom 15. November 2013

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Richter Marc Steiner,
Besetzung
Richter Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.

X._______AG,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,

Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,

Effingerstrasse 31, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einspracheentscheid zu Revisionsverfügung AGK-2012-2 vom 29.03.2012 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Dezember 2011 wurde durch das SECO bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt. Die in den Monaten Dezember 2008 bis Januar 2011 beanspruchte Schlechtwetterentschädigung wurde auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

B.
Mit Revisionsverfügung AGK 2012-2 vom 25. Januar 2012 aberkannte das SECO Fr. 84'150.50 von den in der oben genannten Periode bezogenen Versicherungsleistungen und ordnete die Rückerstattung dieser nach seiner Ansicht unrechtmässig bezogenen Leistungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern an.

C.
Ihre Verfügung begründet die Vorinstanz damit, dass die Beschwerdeführerin auch während den Wintermonaten Dezember bis Februar, in denen die tägliche Sollarbeitszeit lediglich 8 Stunden pro Tag beträgt, die Abrechnungen basierend auf der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit von 8,4 h pro Tag erstellen liess. Bei unterschiedlich langen Arbeitszeiten innerhalb eines Jahres sei jedoch nur die während der betreffenden Abrechnungsperiode gültige Arbeitszeit massgebend, die Ausfälle seien demnach auf der Basis von 8 h zu berechnen.

Zudem bemängelt die Vorinstanz die Geltendmachung von weiteren, zu hohen wetterbedingten Ausfällen an Tagen, in denen die Mitarbeiter aus anderen Gründen abwesend waren, namentlich in den Ferien weilten, unbezahlten Urlaub bezogen, krankheits- oder unfallbedingt der Arbeit fernblieben oder die Arbeit infolge Betriebsferien eingestellt war. Da nur wetterbedingte Ausfälle von einem halben Tag oder mehr anerkannt werden könnten, seien die geltend gemachten Schlechtwetterausfälle entsprechend zu reduzieren.

Auch seien Mehrstunden vor den Abrechnungsperioden lediglich für Dezember 2008 und Dezember 2010 und zudem fälschlicherweise aus den letzten zwölf statt sechs Monaten berücksichtigt worden. Die vor weiteren Abrechnungsperioden geleisteten Mehrstunden seien von den anrechenbaren Ausfallstunden ebenfalls abzuziehen.

Daneben habe es Unstimmigkeiten bei der Deklaration von Lohnbestandteilen gegeben. Unter anderem seien die Prämien lediglich bei den Abrechnungsperioden Dezember 2010 und Januar 2011 mit einbezogen worden, während sie bei den Abrechnungen Januar und Februar 2010 unberücksichtigt blieben. Dies sei zu Gunsten des Betriebes korrigiert worden, da die anrechenbaren Stundenverdienste die effektiv den Mitarbeitern ausbezahlten Prämien einzubeziehen hätten.

Auch seien die betroffenen Personen und Baustellen nicht korrekt deklariert worden. So wurden an einer Baustelle Ausfälle für drei Mitarbeitende geltend gemacht, obwohl diese nur für zwei Mitarbeitende bewilligt worden waren. An einer anderen Baustelle wurden Ausfälle für sieben Mitarbeiter gemeldet, obwohl Schlechtwetterausfälle lediglich ab einem späteren als dem gemeldeten Zeitpunkt und nur für vier Arbeitnehmende genehmigt worden waren. An einer letzten Baustelle seien in einem Zeitraum Ausfälle geltend gemacht worden, in dem keine Bewilligung vorlag. Die für den nicht bewilligten Zeitraum sowie für eine nicht bewilligte Anzahl Mitarbeitende geltend gemachten Ausfälle seien abzuerkennen.

D.
Am 24. Februar 2012 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer, gegen die Revisionsverfügung AGK 2012-2 vom
25. Januar 2012 Einsprache und beantragte eine vollumfängliche Aufhebung der Revisionsverfügung.

Hinsichtlich der Beanstandungen im Einzelnen entgegnet die Beschwerdeführerin, dass gemäss Punkt 17 der Wegleitung des SECO die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit, d.h. 8,4 h, für die Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung abgerechnet würden. Dies habe seitens der zuständigen Institutionen noch nie zu Beanstandungen geführt und entspreche zudem der Praxis des Gesamtarbeitsvertrages für die "Grüne Branche". Die hierfür ausbezahlten Beträge habe die Beschwerdeführerin daher in gutem Glauben empfangen.

Auch in der genannten Wegleitung finde sich kein Hinweis darauf, dass Mitarbeiter während Schlechtwetterperioden nicht in die Ferien dürften oder diese beziehen müssten. Massgebend sei gemäss "ihrer Regelung" [Anmerkung BVGer: gemeint ist wohl die Wegleitung des SECO], ob während der Abwesenheit der Lohn bezahlt wurde. Die angebliche Verrechnung über Weihnachten / Neujahr oder bei unfall-oder krankheitsbedingter Abwesenheit sei eine Unterstellung seitens der Vorinstanz. Es sei jedoch kurzfristig entschieden worden, die Ferien aufgrund der Schlechtwettersituation in die zweite Januarwoche zu erstrecken. Auch die entsprechenden Stunden habe die Beschwerdeführerin von der kantonalen Stelle bewilligen lassen. Anschliessend seien diese Stunden abgerechnet und wiederum gutgeheissen worden, weshalb auch in diesem Falle die entsprechenden Beträge in gutem Glauben empfangen worden seien.

Hinsichtlich der Interpretation der Mehrstunden bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 17 der Wegleitung. Aufgrund der saisonal stark schwankenden Stunden sei gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag der "Grünen Branche" eine Jahresstundenabrechnung zu erstellen. Die Überstunden pro Mitarbeiter und Jahr würden in die Schlechtwetterabrechnung einfliessen. Wenn nur ein halbes Jahr vor den Abrechnungsperioden zu berücksichtigen wäre, könnten die Ausfallstunden in einem nassen Frühjahr und Herbst kaum aufgeholt werden, weshalb die Beschwerdeführerin beantrage, die branchenübliche Überzeitenregelung anzuwenden, da zudem dem Betrieb gemäss Artikel 17 der Wegleitung keine Rahmenfrist gesetzt wurde.

Hinsichtlich der Deklarationen an den Baustellen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass zwar an einer Baustelle eine Person zu viel angegeben worden sei, dies jedoch dadurch kompensiert werde, dass an einer anderen Baustelle lediglich 3 Personen trotz 9 Bewilligungen angemeldet wurden. Dieses Vorgehen sei mehrfach mit einem "ihrer Mitarbeiter" abgesprochen. Schliesslich bleibe der Revisor den Nachweis schuldig, ob die nicht bewilligte Woche vom 2.-9. Februar 2009 nicht bereits korrigiert und gar nie bezahlt wurde. Hinsichtlich der übrigen Fälle hätten die Ausfallstunden bei korrekter Auskunft nach Auffassung der Beschwerdeführerin an einer anderen Baustelle mit entsprechendem Kontingent verrechnet werden können. Insgesamt seien auch hier die Entschädigungen in gutem Glauben empfangen worden.

E.
Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2012 wies das SECO die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, da dieses im Einspracheverfahren vollumfänglich gewahrt werde. Im Übrigen bekräftigt sie in erster Linie die bereits in der Revisionsverfügung vorgebrachten Argumente. Hinsichtlich der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ein Zurückkommen auf die Verfügungen der kantonalen Behörde dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, weist die Vorinstanz darauf hin, dass die besagten Verfügungen einen ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen enthielten. Zudem sehe Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor, dass Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen könnten, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre.

Auch seien die Regeln hinsichtlich der Interpretation von Mehrstunden seit Jahren unverändert. Demnach gälten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, als Mehrstunden. Nicht als Mehrstunden gälten hingegen Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen. Wie auch in der Wegleitung festgelegt sei, wären die von den jeweiligen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen, sofern im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles noch keine Rahmenfrist laufe. Der Sinn und Zweck dieser Regelung bestünde gerade darin, die in den arbeitsintensiven Monaten geleisteten und noch nicht kompensierten Mehrstunden zuerst zu berücksichtigen, bevor in den Wintermonaten Ausfallstunden geltend gemacht werden könnten.

Was die Deklarationen der betroffenen Mitarbeiter / Baustellen betrifft, führt die Vorinstanz aus, dass die Schlechtwetterausfälle bei der kantonalen Stelle im Nachhinein gemeldet und beantragt würden. Insofern sollte es einer Firma möglich sein, für jede Baustelle die wetterbedingten Ausfalltage und die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter exakt aufführen zu können. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz zu Gunsten des Betriebes auch berücksichtigt, dass bei einigen Baustellen weniger Arbeitnehmer als bewilligt abgerechnet wurden und dafür Arbeitnehmer, für die mehr als bewilligt abgerechnet wurden, nicht beanstandet. Es liege kein doppelter Abzug vor.

Die Beanstandungen der Vorinstanz seien zudem nur anlässlich der Kontrolle feststellbar gewesen, und es sei den kantonalen Behörden nicht möglich gewesen, die unrechtmässige Geltendmachung bereits vorher festzustellen und zu korrigieren. Insofern könne auch diesbezüglich keine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht werden.

F.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2012 wendet sich die Beschwerdeführerin, nunmehr von Herrn Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl vertreten, mit folgenden Rechtsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht:

"1. Der Einspracheentscheid zu Revisionsverfügung AGK-2012-2 vom 29.03.2012 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Rückforderungsbetrag von total CHF 84'150.50 nicht zurückzuerstatten hat."

Zur Begründung macht sie in erster Linie geltend, dass sie seit Jahren Schlechtwetterentschädigungen von der kantonalen Behörde erhalten hatte, welche diese gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vollständig eingereichten Unterlagen berechnet hätten. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass die "Berechnungsfehler" von der Behörde und nicht von ihr selbst zu verantworten seien.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ausserdem vor, sie habe es unterlassen, die gemäss Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
und 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG erforderliche Einzelfallabwägung zwischen dem Interesse der Verwaltung an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Rechtssicherheit des Bürgers am Bestand einer rechtskräftigen Verfügung vorzunehmen. Da sie nicht geprüft habe, ob ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung und die Entschädigungen tatsächlich unrechtmässig bezogen worden seien, sei ihr Entscheid willkürlich und rechtsstaatlich bedenklich.

Ein Mitverschulden für die angeblich unrichtig berechneten Versicherungsleistungen könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, da sie jeweils sämtliche Unterlagen eingereicht habe, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse eindeutig überwiege und das Legalitätsprinzip dahinter zurücktreten müsse.

Im Einzelnen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass anlässlich der Kontrolle - wie von der Vorinstanz behauptet - eine Besprechung der Beanstandungen stattgefunden habe. Zudem habe die Vorinstanz auch nicht abgeklärt, welche Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der kantonalen Behörde stattgefunden habe.

Hinsichtlich der zu verrechnenden Arbeitsstunden pro Tag weist die Beschwerdeführerin zusätzlich darauf hin, dass eine entsprechende Abrede zwischen einem Vertreter der kantonalen Behörde und der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Auch AHV und SUVA würden 8,4 h pro Tag als Berechnungsgrundlage heranziehen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei für den Bezug der Schlechtwetterentschädigung lediglich entscheidend, dass Lohn entrichtet wurde. Es sei nirgends geregelt, dass Mitarbeiter während einer Schlechtwetterperiode nicht in die Ferien dürften oder zu Ferienbezug zu verpflichten seien. Entsprechende Abzüge entbehrten daher jeglicher Rechtsgrundlage.

Bezüglich der Berücksichtigung von Überstunden bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen (vgl. o. D.).

Hinsichtlich der Angaben bei den Baustellen bemerkt die Beschwerdeführerin zusätzlich, dass das entsprechende Vorgehen ebenfalls mit der kantonalen Behörde abgesprochen gewesen sei. Diese Tatsache sei vom SECO unberücksichtigt geblieben.

Insgesamt bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass sie alle Angaben korrekt und teilweise nach Rücksprache mit den Mitarbeitern der kantonalen Behörde eingereicht habe. Hätten die Angaben nicht den gesetzlichen Gegebenheiten entsprochen, wäre es Aufgabe der kantonalen Behörde gewesen, die Beschwerdeführerin hierüber zu informieren.

Schliesslich bemerkt die Beschwerdeführerin, dass gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG der Rückforderungsanspruch ohnehin nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung hiervon Kenntnis erhalten habe, erlösche. Für den Beginn des Fristenlaufs sei nicht die tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich, sondern es sei ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen einer Rückerstattung bestünden. Der Beginn des Fristenlaufes sei daher bereits bei der Anmeldung zur Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung anzusetzen, weshalb der Rückforderungsanspruch von total Fr. 84'150.50 vollumfänglich verwirkt sei.

G.
In der nach dreifach erstreckter Frist verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 21. September 2012 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Revisionsverfügung vom 25. Januar 2012 und im Einspracheentscheid vom 29. März 2012 fest. Nach Auffassung der Vorinstanz ergebe sich die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Rückforderung aus der nicht korrekten Deklaration der Sollzeiten sowie von nicht-wetterbedingten Arbeitsausfällen, Unstimmigkeiten bei der Deklaration von Mehrstunden sowie von Lohnbestandteilen und hinsichtlich der betroffenen Personen und Baustellen.

Zusätzlich führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin aus dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der kantonalen Behörde hinsichtlich der Deklaration der Sollzeiten nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Es sei nämlich nicht belegt, dass die Verwaltung davon Kenntnis gehabt habe, dass die Sollarbeitszeit effektiv nur 8h/Tag betrug und es sei daher vielmehr anzunehmen, dass die Verwaltung von 8,4 h/Tag ausging wie dies seitens der Gesuchstellerin deklariert worden war.

Zudem sei die Lohnzahlungspflicht in Zusammenhang mit der Anordnung oder bei Bezug von Ferien arbeits-, jedoch nicht arbeitslosenversicherungsrechtlicher Natur. Die Ausrichtung von Lohn alleine habe keinen Einfluss auf den Anspruch von Schlechtwetterentschädigungen.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fristablauf des Rückforderungsanspruchs bemerkt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass die Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung in Selbstdeklaration erfolge. Die Kasse habe keine Möglichkeit, die gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Genau dies sei der Grund, weshalb Arbeitgeberkontrollen als Stichproben durchgeführt würden. Fehler oder Unstimmigkeiten beim Ausfüllen der Formulare seien daher nicht als Berechnungsfehler der Verwaltung zu werten. Eine solche Betrachtungsweise entspreche nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Verfahrens zum Bezug von Schlechtwetterentschädigungen. Der Fristenlauf beginne daher mit dem Datum der Kontrolle vom 13. Dezember 2011. Da die Revisionsverfügung bereits am 25. Januar 2012 erlassen wurde und nicht weiter zurück als bis ins Jahr 2008 kontrolliert wurde, sei sowohl die relative einjährige als auch die absolute fünfjährige Verjährungsfrist eingehalten.

H.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Parteiengaben und allfälliger Instruktionen abgeschlossen.

I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, weitere Akten einzureichen, welche unter anderem das Verfahren vor der kantonalen Behörde sowie die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Verwaltung und die dem Revisor anlässlich der Kontrolle vom 13. Dezember 2011 zur Verfügung gestellten Dokumente betreffen. Die eingeforderten Dokumente wurden von der Vorinstanz teilweise in elektronischer Form fristgemäss mit Eingabe vom 14. Januar 2013 nachgereicht, wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde.

J.
Auf die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente wie auch auf weitere im Verlaufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens von beiden Seiten vorgebrachte Argumente wird soweit erforderlich in den untenstehenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In Anwendung von Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsver-fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen worden sind.

1.1 Beim SECO handelt es sich um eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Der angefochtene Einsprache-entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen. Der Vollständigkeit halber sei zusätzlich erwähnt, dass die angefochtene Verfügung auch Korrekturen zu Gunsten der Beschwerdeführerin enthält (Berücksichtigung von Prämien und zusätzlichen Feiertagen, vgl. Punkt 1.2 der Revisionsverfügung AGK-2012-2 und S.3 des Einspracheentscheids zur Revisionsverfügung AGK-2012-2), welche nicht zum Streitgegenstand gehören.

1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt
(Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe die für die Abrechnungsperioden Dezember 2008, im Januar, Februar 2009, Januar, Februar, Dezember 2010 sowie Januar 2011 ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung zu Unrecht teilweise zurückgefordert. Sie argumentiert dabei in erster Linie, dass sie die Entschädigungsleistungen in gutem Glauben empfangen habe und die Meldung teilweise in Absprache mit der kantonalen Behörde erfolgt sei bzw. dass es bereits an der Rückerstattungsvoraussetzung der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges mangle.

2.1 Gemäss Art. 1a Bst. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 1a - 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
1    Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
a  Arbeitslosigkeit;
b  Kurzarbeit;
c  schlechtem Wetter;
d  Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2    Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.10
und Art. 42
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
-50
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 50 Zwischenbeschäftigung - Artikel 41 gilt sinngemäss.
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind,
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Ver-sicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitrags-pflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und einen anrechenbaren Arbeitsausfall gemäss Art. 43
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG erleiden. Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitsausfall nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
i. V. m. Art. 42 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht sowie vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (Art. 43 Abs. 1 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
-c AVIG). Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 43 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
-4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG).

2.2 Gestützt auf Art. 45 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
der Arbeits-losenverordnung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO der kantonalen Amtsstelle zu melden. Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann (Art. 69 Abs. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 69 Meldung - (Art. 45 AVIG)
1    Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.185
2    Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3    Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
AVIV). Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes verordnet (Art. 72
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 72
AVIV).

2.3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche im SECO geführt wird, überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen und verfügt bei Arbeitgeberkontrollen, während das Inkasso den Arbeitslosenkassen obliegt (Art. 83 Abs. 1 Bst. l
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle:
1    Die Ausgleichsstelle:
a  verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b  führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c  prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis  prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d  überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e  erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f  entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g  weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h  trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i  ...
k  trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l  überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m  entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n  sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis  sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o  ...
p  koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q  trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r  entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s  entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis    Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a  Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b  öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]);
c  Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d  Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e  Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309
2    Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a  die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b  weitere periodische Rechnungsablagen;
c  periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d  Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e  die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f  Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3    Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
und Art. 83 a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle - 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
1    Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2    Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.
3    Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
AVIG). Gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 110 - (Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83a Abs. 3 AVIG)282
1    Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.283
2    Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.
3    Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.284
4    Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen.285
AVIV prüfen die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen.

3. Die Rückerstattung von Leistungen und Beiträgen der Sozialversicherung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dessen Bestimmungen auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar sind, soweit das Arbeitslosen-versicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6
3    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.7
AVIG).

3.1 Gestützt auf Art. 95
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
Abs 1 AVIG in Verbindung mit Art 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (Abs. 2, Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2, Satz 2). Nach Lehre und Praxis handelt es sich bei dieser Frist - wie beim früher analog anwendbaren Art. 47 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) - um eine Verwirkungsfrist, welche weder gehemmt, unterbrochen, wiederhergestellt noch erstreckt werden kann (vgl. BGE 111 V 135, E. 2c, 112 V 185; Boris Rubin, assurance-chomage, 2. Aufl., Zürich 2006, Ziff. 10.5.5.1; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S. 7 ff. und 56, mit Hinweisen auf die Praxis des EVG; Max Imboden/ René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungband, Basel 1990, Nr. 34 B VII, mit Hinweis u.a. auf BGE 113 V 69; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2009, Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
, N 44 [im Folgenden: ATSG-Kommentar]); Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Versicherungsleistungen, ZBJV 1995, S. 473 ff., 479 mit Hinweis auf BGe111 V 135, E. 2c). Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (vgl. das Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer 8C-469/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG setzt das wiedererwägungsweise Zurückkommen der Verwaltung auf die Leistungszusprechung im Rahmen der Revision der Auszahlungen zusätzlich voraus, dass die entsprechenden Verfügungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sind. Für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit ist nicht die Grobheit des Fehlers entscheidend. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (vgl. ATSG-Kommentar, Art. 53, N. 31 mit weiteren Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401).

Die Erheblichkeit lässt sich durch keine allgemeine gültige betragliche Grenze festlegen (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182). Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 70 Rz. 17). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist jedoch eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (vgl. ATSG-Kommentar, Art. 53, N. 34 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Nach der Rechtsprechung wird mit einer Rückerstattungsnorm zugleich der Grundsatz aufgestellt, dass die infrage stehende Leistungskorrektur rückwirkend erfolgen soll (vgl. BGE 119 V 432). Insoweit setzt grundsätzlich die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat; auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 14 mit weiteren Hinweisen). Allerdings gebietet es der Vertrauensschutz, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. Wenn die durch die Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Schutz des guten Glaubens verankerten Bedingungen erfüllt sind, kann die Verwaltung nicht die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verlangen. Diese Frage ist von jener der Erlassvoraussetzungen zu unterscheiden (vgl. ARV 2006 N 15 S. 160 mit Hinweis auf BGE 116 V 301, E. 4c und 4d). Ein Erlassverfahren kann zudem erst nach Eintritt der Rechtskraft einer Revisionsverfügung angestrebt werden (vgl. auch Art. 95 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG).

3.4 Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Privatperson in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten unter anderem auch dann, wenn falsche oder unter Umständen pflichtwidrig unterlassene Auskünfte von Sozialversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Eine falsche Auskunft ist bindend, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich (vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 8, Rz, 11 mit weiteren Hinweisen):

- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Rechtssuchende die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

- wenn der Rechtssuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

- wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.

Eine spezialgesetzliche Konkretisierung erfährt dieser Grundsatz in
Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG, welcher die Sozialversicherungen zu grundsätzlich unentgeltlicher Aufklärung und Beratung verpflichtet.

Nach Art. 27 Abs.1 sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Es obliegt ihnen eine allgemeine, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Orientierungspflicht. Diese kann z.B. mittels Broschüren, Merkblättern und Wegleitungen etc. erfüllt werden
(vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 8, Rz, 13 mit weiteren Hinweisen).

Die in Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG enthaltene Beratungspflicht geht darüber hinaus: Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (ATSG-Kommentar, Art. 27, Rz. 19 mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (ATSG-Kommentar, Art. 27, Rz. 20 mit weiteren Hinweisen). Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (ATSG-Kommentar, Art. 27, Rz. 27 mit weiteren Hinweisen). Verletzt ein Sozialversicherer seine Beratungspflicht, richten sich die Rechtsfolgen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes: Es bedarf der kumulativen Erfüllung sämtlicher vorgenannter Kriterien (vgl. o.) (Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 8, Rz, 14 mit weiteren Hinweisen).

3.5 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt jedoch nicht nur für die Sozialversicherungsorgane, sondern auch für die Privaten, also für die Versicherten, Beitragszahler usw. (vgl. hierzu Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 8, Rz, 15 mit weiteren Hinweisen). Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat
(vgl. ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 33 mit weiteren Hinweisen). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Insbesondere wurde entschieden, dass der gute Glaube noch nicht fehlt, wenn in nur leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten verstossen wurde (vgl. BGE 110 V 180). Allerdings wurde der gute Glaube verneint, wenn der Versicherte es am zumutbaren "Mindestmass an Sorgfalt" fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b, c).

4.
Zunächst ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Vorinstanz willkürlich handle, da sie es unterlassen habe, die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu prüfen.

4.1 Hinsichtlich der ersten Beanstandung der Vorinstanz, gemäss der die Abrechnungen fälschlicherweise auf 8,4 Sollstunden entsprechend der gesamtvertraglichen jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit statt auf der in der Abrechnungsperiode effektiven 8 Sollstunden pro Tag basierten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechend zu hoch angesetzte Leistungszusprechung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sein sollte. Art. 66a Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
Satz 2 AVIV erlaubt eine Leistungszusprechung auf der Basis der jahresdurchschnittlichen Tagessollzeit lediglich bei Betrieben mit flexiblen Arbeitszeitsystemen. Zwar richten sich die Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin nach dem Saisonverlauf. Dass sie aber über ein flexibles Arbeitsszeitsystem verfüge, wurde weder von ihr behauptet noch ergibt sich ein solches aus den Akten. Die entsprechend überhöhte Leistungszusprechung ist daher gesetzeswidrig und somit zweifellos unrichtig (vgl. o. E. 3).

4.2 Einen weiteren Rückforderungsanspruch macht die Vorinstanz aufgrund der in den Akten zweifelsfrei belegten Tatsache geltend, dass die Beschwerdeführerin auch Ausfälle abrechnete, die nicht wetterbedingt waren, sondern der Firma aufgrund von Ferien, Krankheit, Unfall etc. entstanden. Dass eine Schlechtwetterentschädigung lediglich aufgrund des schlechten Wetters eingefordert und zugesprochen werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG), ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch hier erweist sich somit der Vorwurf der Willkür als haltlos.

4.3 Hinsichtlich der Beanstandung der Vorinstanz, wonach die Übertragung der Mehrstunden nicht korrekt und insbesondere aus den letzten zwölf statt sechs Monaten erfolgte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die entsprechend zu hoch angesetzte Leistungszusprechung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG sein sollte. Gemäss Art. 66a Abs. 4
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
AVIV sind grundsätzlich die Mehrstunden aus den letzten sechs Monaten zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 66a Abs. 5
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
AVIV lediglich während einer laufenden Rahmenfrist. Dass für den Betrieb der Beschwerdeführerin keine solche Rahmenfrist lief, ist unbestritten. Entsprechend findet auch die erwähnte Ausnahmeregelung keine Anwendung und die entsprechend überhöhte Leistungszusprechung ist als gesetzeswidrig und somit zweifellos unrichtig zu qualifizieren.

4.4 Was schliesslich die von der Vorinstanz monierten Unstimmigkeiten bei der Deklaration betroffener Personen und Baustellen betrifft, kann zu Lasten der Vorinstanz ebenfalls nicht beanstandet werden, dass sie nachträgliche Verschiebungen als unzulässig einstuft und insbesondere eine Abrechnung für mehr Arbeitnehmer als bewilligt bzw. an anderen Tagen als bewilligt, nicht toleriert. Die zweifellose Unrichtigkeit dieser Abrechnungen wird von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten, da sie sich diesbezüglich in erster Linie auf eine Absprache mit der kantonalen Arbeitslosenkasse beruft, welche bezweckt habe, die besagten Abrechnungen mit anderen Abrechnungen, für die weniger Mitarbeiter abgerechnet wurden als bewilligt waren, zu kompensieren.

4.5 Hinsichtlich der Rückforderungsvoraussetzung der Erheblichkeit der vorzunehmenden Berichtigung ist lediglich anzumerken, dass diese bei einem Gesamtbetrag von Fr. 84'150.50 auf der Hand liegt.

4.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da sämtliche überhöhte Leistungszusprechungen zweifellos unrichtig sowie von erheblicher Bedeutung sind.

5.
Bevor auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes im Einzelnen näher eingegangen wird, ist zunächst zu prüfen, ob - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG vollumfänglich verwirkt ist.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass, selbst wenn die Leistungsausrichtung (auch) auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück gehen sollte, für den Beginn der Laufzeit der einjährigen Frist derjenige Zeitpunkt massgebend ist, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können
(vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer 8C_652/2012 vom
6. Dezember 2012, E. 6 mit weiteren Hinweisen).

5.1 Im vorliegenden Fall ist es angebracht, für den Beginn des Fristenlaufs je nach Beanstandung von Seiten der Vorinstanz eine Differenzierung vorzunehmen.

5.1.1 Soweit die Beanstandung erst nach einer Kontrolle der betriebsinternen Dokumente und der Zeiterfassung der Beschwerdeführerin sowie einem entsprechenden Vergleich mit den eingereichten Abrechnungen erfolgen konnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fehler zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich sogar - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - bereits bei der Anmeldung zur Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung hätte entdeckt werden können. Dies gilt namentlich für die Beanstandungen im Bezug auf die Deklaration der Sollzeiten (8,4 h statt 8 h), die Deklaration nicht-wetterbedingter Ausfälle (bei Krankheit, Ferien, Unfall etc.) sowie die Deklaration von Mehrstunden aus den letzten zwölf statt sechs Monaten. Diesbezüglich wurde die Rückforderung mittels Revisionsverfügung vom 25. Januar 2012 offenkundig fristgerecht geltend gemacht, da die entsprechenden Unstimmigkeiten von der Verwaltung nicht in zumutbarer Weise zu einem früheren Zeitpunkt als dem Tag der Arbeitgeberkontrolle (13. Dezember 2011) hätte entdeckt werden können.

5.1.2 Soweit die Beanstandung Unstimmigkeiten bei der Deklaration betroffener Personen und Baustellen betrifft (Abrechnung für mehr Arbeitnehmer als bewilligt, Abrechnung an anderen Tagen als bewilligt), könnte jedoch eingewendet werden, dass der Arbeitslosenkasse ein Vergleich der auf der Meldung vermerkten Zahl Mitarbeiter sowie der in der Bewilligung gutgeheissenen Tage mit den Angaben in der eingereichten Abrechnung bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung durch die Beschwerdeführerin hätte zugemutet werden können. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob ein solcher Vergleich und somit die Entdeckung des Fehlers der kantonalen Kasse im Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnung zuzumuten gewesen wäre.

Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung - 1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
1    Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
2    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.178
3    Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
i.V.m. Art. 42
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und
b  sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
2    Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3    Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
und 43
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG prüft die Kasse die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung. Die vom SECO zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Kreisschreiben über die Schlechtwetterentschädigung (Ausgabe Januar 2005, nachfolgend: KS SWE, abrufbar unter http://www.treffpunkt-arbeit.ch > Publikationen > Kreisschreiben/AVIG-Praxis, besucht am
23. Oktober 2013) sind Verwaltungsverordnungen, die als Erlass einer Fachbehörde grundsätzlich geeignet sind, für eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu sorgen. Diese sind daher jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen des AVIG und der AVIV zulassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Punkt J1 des KS SWE enthält eine Art "Checkliste" von Fragen, welche vor der Vergütung der SWE von der Kasse zu prüfen sind. Hierzu zählen unter anderem folgende Fragen:

· "Liegt eine Bewilligung der kantonalen Amtsstelle für die geltend gemachte Abrechnungsperiode vor?"

· "Stimmt die Anzahl von SWE betroffenen Arbeitnehmenden mit den in der <> aufgeführten Arbeitnehmenden überein?"

Aus den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem KS SWE lässt sich demnach schliessen, dass die Kasse verpflichtet gewesen wäre, die Abrechnung mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle sowie der "Meldung über wetterbedingten Ausfall" zu vergleichen. Insofern liess sie es an der gebührenden Aufmerksamkeit fehlen, wenn der besagte Fehler nicht bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnung entdeckt wurde. Die Beanstandungen betreffen die Monate Dezember 2008 sowie Februar 2009. Die Abrechnungen waren daher spätestens bis am 31. März 2009 bzw. am 31. Mai 2009 einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung, welche gemäss Punkt J 2 KSE SWE in der Regel innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Abrechnung erfolgt, ist auch der Beginn der Laufzeit der Verwirkungsfrist anzusetzen. Die Rückforderung der Verwaltung erfolgte jedoch erst am 25. Januar 2012, weshalb hinsichtlich der hier massgeblichen Beanstandung die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG im Zeitpunkt der Revisionsverfügung bereits abgelaufen war.

5.2 Da es andererseits der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ebenfalls zuzumuten gewesen wäre, eine korrekte und exakte Abrechnung der wetterbedingten Ausfalltage und Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer pro Baustelle einzureichen, ist im Folgenden zu prüfen, ob in casu gegebenenfalls gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 eine längere strafrechtliche Frist zum Tragen kommt.

5.2.1 Liegt im Moment der gerichtlichen Beurteilung kein Strafurteil vor, ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung im Hinblick auf die Frage der anwendbaren Verjährungsfrist zu untersuchen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. Voraussetzung für diese vorfrageweise Prüfung ist, dass aufgrund der Akten oder entsprechender Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hinreichende Anhaltspunkte für das grundsätzliche Vorliegen einer strafbaren Handlung bestehen. Dies ist indessen nicht mit einer Bejahung der strafbaren Handlung gleichzusetzen (vgl. zur strafrechtlichen Verjährungsfrist im Sozialversicherungsrecht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011).

5.2.2 Vorliegend sind aufgrund der Aktenlage jedoch keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Handeln der Beschwerdeführerin ersichtlich. Es ist zudem auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt für gewisse Baustellen auch weniger Arbeitnehmer abgerechnet hat als angemeldet wurden. Zwar findet sich hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass "der Einfachheit halber" eine Art Kompensation mit der Kasse abgesprochen worden sei, kein Hinweis in den Akten. Dennoch dürfte nach einer vorfrageweisen Prüfung ohnehin kein strafrechtlich relevanter Vorsatz hinsichtlich der spezialgesetzlichen Strafbestimmungen (Art. 105
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 105 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
und 106
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 106 Übertretungen - Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
AVIG) oder gar eine betrügerische Absicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vorliegen.

5.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich der Beanstandungen im Bezug auf die Deklaration der Sollzeiten (8,4 h statt 8h), die Deklaration nicht-wetterbedingter Ausfälle (bei Krankheit, Ferien, Unfall etc.) sowie die Deklaration von Mehrstunden aus den letzten zwölf statt sechs Monaten die Rückforderung fristgerecht geltend gemacht wurde. Was jedoch die Beanstandung der Unstimmigkeiten bei der Deklaration betroffener Personen und Baustellen betrifft (Abrechnung für mehr Arbeitnehmer als bewilligt, Abrechnung an anderen Tagen als bewilligt), muss die Rückforderung auf der Basis der in diesem Zusammenhang seitens der Vorinstanz ausgesprochenen Aberkennungen im Lichte der vorhergehenden Erwägungen als verwirkt angesehen werden.

6.
Es gilt im Folgenden weiter zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verbleibenden Beanstandungen durch die Vorinstanz zu Recht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

6.1 Zu einer ersten Beanstandung der Vorinstanz gab die Tatsache Anlass, dass die Beschwerdeführerin ihre Abrechnungen auf der Basis der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit von 8,4 h pro Tag basierten, obwohl die Sollzeiten gemäss den anlässlich der Revision vorgelegten Stundenkarten in den Wintermonaten lediglich 8 h pro Tag betrugen.

6.1.1 Punkt 17 der Wegleitung des SECO, welche den Arbeitgebern abgegeben wird und auf welche die Beschwerdeführerin selbst Bezug nimmt, definiert die normale Arbeitszeit wie folgt:

"Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmende mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit."

Diese Definition entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung von Art. 66a Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
AVIV. Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der "Grünen Branche" beträgt die jährliche durchschnittliche Arbeitszeit 42 h pro Woche, d.h. 8,4 h pro Tag. Punkt 33.2 des GAV besagt, dass die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen kann.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich eingereichten und anlässlich der Revision eingesehenen Stundenkarten der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Sollarbeitszeit im Winter jeweils 8 h pro Tag beträgt, während sie in den Frühlings-, Herbst- und Sommermonaten höher ist.

Mit E-Mail vom 24. März 2011 schreibt ein Mitarbeiter der kantonalen Behörde mit dem Betreff "Abrechnung SWE Dezember" an die Beschwerdeführerin:

"Nun habe ich eine Variante gefunden, die mir am besten scheint (man kann dann noch zusammen schauen, ob es eine Verbesserung / Verschlechterung der Abrechnung ergibt).

Die Sollstunden (Kol. 4) à 193.2 h setzen (23 Arbeitstage à 8.4 h)

Die Ausfallstunden aufrechnen (ein ½ Tag 4.4 h am Morgen, 1 Tag 8.4 h).

[...].

Falls Ihnen das zu viel Arbeit bereitet, können Sie mir auch alle Stundenblätter schicken, dann kann ich die Abrechnung überarbeiten".

6.1.2 Die Beschwerdeführerin sieht hierin sinngemäss eine Absprache bzw. Auskunft, welche gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben der streitigen Rückforderung entgegen stünde. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass die kantonale Verwaltung anlässlich dieser Auskunft nicht davon Kenntnis hatte, dass die Sollarbeitszeit effektiv nur 8 h pro Tag betrug. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Verwaltung von 8,4 h pro Tag ausging wie dies seitens der Gesuchstellerin auch deklariert wurde.

Auch wenn aus demselben E-Mail-Verkehr vom 24. März 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der kantonalen Arbeitslosenkasse hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin darum bemüht zu sein scheint, sich korrekt zu verhalten ("Ich hoffe mit dieser neuerlichen Liste zu einer korrekten Abrechnung zu kommen"), kann weder aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerdebeilagen noch aus den vom Bundesverwaltungsgericht nachgeforderten weiteren Vorakten ein eindeutiger Schluss in dem Sinne gezogen werden, dass sich die Auskunft seitens der kantonalen Kasse auf die 8,4 Sollstunden pro Tag bezieht bzw. dass diese von sich aus vorgeschlagen habe, die Sollstunden auf der Basis von 8,4 h zu berechnen. Thema der Auskunft könnte vielmehr auch in allgemeinerer Hinsicht eine Berechnungsvariante und nicht die Anzahl der effektiven Sollstunden sein. Erschwerend kommt hinzu, dass der Mitarbeiter der kantonalen Kasse der Beschwerdeführerin angeboten hatte, die Abrechnung auf der Basis der Stundenblätter selbst zu überarbeiten. Insofern ist eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG nicht ersichtlich. Eine Annahme dieser Hilfestellung seitens der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig, vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Abrechnung von der Beschwerdeführerin selbst nochmals überarbeitet wurde ("Im Anhang finden sie die überarbeitete Abrechnung.").

Selbst wenn sich die Auskunft seitens der kantonalen Kasse tatsächlich auf die Anzahl der Sollstunden bezogen hätte, so wäre es für die Beschwerdeführerin doch zumutbar gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft ohne Weiteres zu erkennen. Die besagte Wegleitung des SECO zuhanden der Arbeitgeber enthält nicht nur allgemeine Informationen, sondern auch eine konkrete Hilfestellung für das Ausfüllen der Abrechnungsformulare. Hinsichtlich der besagten Kolonne, in der die Sollstunden einzutragen sind ("Kol. 4"), enthält die Wegleitung folgende Information:

"Die bei Normalbeschäftigung in dieser Abrechnungsperiode zu leistenden Arbeitsstunden, inkl. allfällige Vorhol- und / oder Nachholzeit (Sollstunden) [Hervorhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts]."

Auch im Formular selbst ist im Betreff der entsprechenden Spalte der Vermerk "Soll Std. Abrechnungsperiode inkl. Vorholzeit [Hervorhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts]" angebracht.

Da die Wegleitung und das Formular also einen deutlichen Hinweis auf die Sollstunden in der Abrechnungsperiode und nicht auf die jahresdurchschnittliche Sollzeit macht, hätte ein allfälliger Fehler der kantonalen Kasse seitens der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkannt werden müssen. Da auch die Beschwerdeführerin gemäss dem GAV der "Grünen Branche" in den Sommermonaten höhere Sollzeiten hat und die geringere Arbeitszeiteinteilung im Winter somit vorgeholt werden, erscheint eine Vergütung der wetterbedingten Ausfälle auf der Basis der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit eine klar erkennbare Überkompensation darzustellen. Hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich offene Fragen gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen, ihren Beratungsbedarf erkennbar kundzutun. Da sie darauf verzichtete, trägt sie die damit verbundenen Nachteile (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3364/2011 vom 14. Juni 2012, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

6.1.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass nach der Auffassung dieses Gerichts eine Verletzung der Beratungspflicht nicht ersichtlich ist. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, so wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, nach der Lektüre des Formulars und der Wegleitung den allfälligen Fehler zu erkennen. Die klare Erkennbarkeit des Fehlers steht einer Berufung auf Treu und Glauben entgegen (vgl. o. E. 3.4).

6.2 Sofern die Beschwerdeführerin sich auch dann auf den Vertrauensschutz beruft als sie damit die Entschädigung von nicht-wetterbedingten Ausfällen wegen Ferien, Krankheit, Unfall oder anderweitig bedingten Absenzen geltend machen möchte, verfängt ihre Argumentation, gemäss der lediglich entscheidend sei, dass Lohn entrichtet werde, ebenfalls nicht. Die Antragsformulare und die Verfügungen der kantonalen Amtsstelle sowie sinngemäss auch die Wegleitung weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Erwerbsausfall für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung nur dann anrechenbar ist, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG). Diese Hinweise sind nach Auffassung des Gerichts so eindeutig, dass kein weiterer Spielraum für anderweitige Interpretationen verbleibt, welche gegebenenfalls einen Vertrauensschutz zu begründen vermögen. Ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, nach der Lektüre der Informationsbroschüre bzw. der Wegleitung des SECO den Fehler zu bemerken, kann dies nicht als leichte Nachlässigkeit gewertet werden. Dieser Umstand steht somit dem Vertrauensschutz entgegen (vgl. für die Kurzarbeitsentschädigung ARV 1998 N 14 S. 73 E. 4b). Obwohl beispielsweise die Mitarbeiterinformation vom November 2010 Betriebsferien vom 23.12.2010 bis am 10.01.2011 ankündigt, wurden in den Rapporten über die wetterbedingten Ausfälle auch Ausfälle in der Periode zwischen dem 3. und 7. Januar 2011 notiert. Die von der Beschwerdeführerin behauptete kurzfristige Erstreckung der Ferien kann nach der Würdigung der Aktenlage nicht bestätigt werden. Auch dass es sich bei den Doppelspurigkeiten im Bereich der krankheitsbedingten Absenzen um willkürliche Unterstellungen seitens der Vorinstanz handeln solle, kann nach der vorhandenen Dokumentation nicht belegt werden. Beispielsweise war Herr Y._______ gemäss Arztzeugnis (nachträglich eingereichte Beilage 4 C der Vorinstanz) vom 18. Bis
23. Januar 2011 zu 100 % krankgeschrieben. Dennoch wurden in dieser Periode für diesen Arbeitnehmer gemäss dem Rapport über den wetterbedingten Arbeitsausfall und der entsprechenden Abrechnung der Beschwerdeführerin für Januar 2011 wetterbedingte Ausfälle geltend gemacht (nachträglich eingereichte Beilage 1 der Vorinstanz). Die mittels Beschwerdebeilage 11 eingereichte Checkliste des internen Kontrollsystems der Beschwerdeführerin vom 13.5.2011 überprüft lediglich die Übereinstimmung der Einträge im Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden mit der eingereichten Abrechnung, nicht jedoch, ob die jeweiligen Einträge gemäss der betriebsinternen Absenzenkontrolle korrekt sind. Insofern besteht nach der Ansicht dieses Gerichts kein Grund, an der Schlüssigkeit und Überzeugungskraft der diesbezüglich vom SECO beigebrachten Aufstellungen (vgl. Beilage 1/1 zur Revisionsverfügung vom 25. Januar 2012) zu zweifeln oder der Vorinstanz gar Willkür vorzuwerfen.

6.3 Ebenfalls nicht überzeugend erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, gemäss der bei der Berücksichtigung der Mehrstunden die branchenübliche Regelung (d.h. Jahresstundenabrechnung) zum Zuge komme. Die auch von der Beschwerdeführerin herangezogene Ziff. 17 der Wegleitung scheint keinen Interpretationsspielraum zu Gunsten der branchenüblichen Regelung zu bieten. Sie besagt in Übereinstimmung zu Art. 66a Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
-5
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
AVIV Folgendes:

"Als verkürzt gilt die Arbeitszeit, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. [...]"

Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die KAE oder SWE ausgerichtet wird, beginnt eine 2-jährige Rahmenfrist.

Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen in den 6 vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

Während der Rahmenfrist werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten 12 Monaten."

Das Prinzip (Berücksichtigung der letzten sechs Monate) sowie die Ausnahme (Berücksichtigung von maximal zwölf Monaten während einer laufenden Rahmenfrist) sind klar und lassen keine abweichende Regelung zu, selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin wie angegeben in Übereinstimmung mit den Usanzen der Branche handelte.

Insofern kann auch davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz mit der Abgabe der Wegleitung ihrer allgemeinen Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG Genüge getan hat. Es liegt in erster Linie am jeweiligen Gesuchsteller, die Informationsbroschüre mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen und bei Zweifeln mit konkreten Fragen an die zuständige Stelle zu gelangen. Verzichtet er darauf, trägt er die damit verbundenen Nachteile (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3364/2011 vom 14. Juni 2012, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 24. Februar 2012 behaupteten Änderung der Regelung kann keine Rede sein.

Der Vollständigkeit halber sei zusätzlich erwähnt, dass auch das Beiblatt der kantonalen Arbeitslosenkasse zur Abrechnung von Schlechtwetterentschädigungen keinen weiteren Interpretationsspielraum belässt, da unter den für die Berechnung einzureichenden Unterlagen unter Punkt 4 Folgendes aufgeführt wird:

"Aufstellung über die geleisteten Mehrstunden von den einzelnen Arbeitnehmern 6 Monate vor und eine zu Beginn der 1. Abrechnungsperiode.

Tritt allerdings während einer Rahmenfrist erneut eine Schlechtwetterphase ein, so benötigen wir eine Aufstellung 12 Monate vor und eine zu Beginn der ersten Abrechnungsperiode (Art. 66a Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit - (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)
2    Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
3    Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
4    Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5    Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
AVIV)."

Indem die Beschwerdeführerin die Mehrstunden der Mitarbeitenden teilweise falsch und insbesondere aus den letzten zwölf statt sechs Monaten in die eingereichten Abrechnungen übertragen hat, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommenzu sein. Ein solches wäre jedoch erforderlich gewesen, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können (vgl. o. E. 3.5).

6.4 Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin etwas zu Gunsten ihrer Standpunkte aus dem Argument ableiten, ihr seien wiedeholt über eine längere Zeitdauer Schlechtwetterentschädigungen ausbezahlt worden, denn dieser Umstand löst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Vertrauensschutz aus (vgl. hierzu ausführlich das Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer 8C-469/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.2.1.2).

6.5 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich keiner der verbleibenden Beanstandungen seitens der Vorinstanz auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann.

7.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe sich nicht darum bemüht, "sich mit der Bf [Beschwerdeführerin] betreffend die vorliegende Angelegenheit auszutauschen bzw. bei der Beco Alk [Arbeitslosenkasse des Kantons Bern] Akteneinsicht zu nehmen, um abzuklären, welche Kommunikation zwischen der Bf und der Mitarbeiter der Beco Alk in Sachen Schlechtwetterentschädigung stattgefunden hat". Sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz somit eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 49 Bst.b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG vor.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 ersuchte dieses Gericht die Vorinstanz gegebenenfalls unter Einbezug der zuständigen Stellen des Kantons Bern die Vorakten der kantonalen Stellen sowie die anlässlich der Kontrolle eingesehenen Dokumente einzureichen. Aus der Überprüfung dieser Dokumente kann das Gericht keine weiteren Argumente zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten bzw. einen Fehler bei der Sachverhaltsermittlung feststellen. Weitere Dokumente, die die Behauptung der Beschwerdeführerin stützen würden, wurden von dieser nicht eingereicht. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin können daher auch in diesem Punkt nicht bestätigt werden.

8.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG vorliegend erfüllt sind (vgl. o. E. 4.6). Allerdings kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beanstandung von Unstimmigkeiten bei der Deklaration betroffener Personen und Baustellen zu Recht die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geltend machen (vgl. o. E. 5.3). Hinsichtlich der verbleibenden Beanstandungen vermag sie jedoch nicht überzeugend darzulegen, inwiefern sie sich auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. o. E. 6.5). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

Vom Rückforderungsbetrag von Fr. 84'150.50 sind im Sinne der Erwägungen 5.1.2-5.3 folgende Abzüge zu machen:

- aberkannte Ausfallstunden der Mitarbeiterin A._______ in den Monaten Dezember 2008 und Februar 2009 auf der Basis einer Tagessollzeit von 8 h und dem in den Akten aufgeführten Stundenansatz von Fr. 36.53 bzw. Fr. 36.38, was für den Monat Dezember 2008 einem Betrag von Fr. 1461.20 (40 x Fr.36.53, Verdienstausfall 100 %) und für den Monat Februar 2009 einem Betrag von Fr. 727.60 (20xFr. 36.38, Verdienstausfall 100 %), sowie insgesamt einem Betrag von 2188.80 Fr. (Verdienstausfall 100 %) entspricht; zu berücksichtigen ist hierbei, dass gemäss Art. 44
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 44 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung - Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.
i.V. mit Art. 34
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung - 1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
1    Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
2    Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.152 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
3    Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.
AVIG die Entschädigung 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt und gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG i.V. mit Art.67a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 67a Karenzzeit - (Art. 43 Abs. 3 AVIG)
1    Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2    Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
a  zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b  drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
AVIV eine Karenzzeit von 2 Tagen abzuziehen ist, was für den Monat Dezember einem Endbetrag von Fr. 935.17 und dem Monat Februar einem Endbetrag von Fr. 349.25 sowie insgesamt einem vom Rückforderungsanspruch abzuziehenden Betrag von Fr. 1284.42 entspricht;

- aberkannte Ausfallstunden der Mitarbeiter B._______ (gemäss Akten Stundenansatz von Fr. 32.26), C._______ (gemäss Akten Stundenansatz von Fr. 28.88) sowie D._______ (gemäss Akten Stundenansatz von Fr. 31.78) im Monat Februar 09 auf der Basis einer Tagessollzeit von 8h, was für B._______ einem Betrag von Fr. 5161.60 (160xFr. 32.26; Verdienstausfall 100 %), für C._______ einem Betrag von
Fr. 3465.60 (120xFr. 28.88, Verdienstausfall 100 %), für D._______ einem Betrag von Fr. 3813.60 (120x31.78, Verdienstausfall 100 %) sowie insgesamt einem Betrag von Fr. 12'440.80- (Verdienstausfall 100 %) entspricht; zu berücksichtigen ist hierbei wiederum, dass gemäss Art. 44
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 44 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung - Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.
i.V. mit Art. 34
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 34 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung - 1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
1    Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
2    Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.152 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
3    Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.
AVIG die Entschädigung 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt und gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
1    Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
a  er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
b  die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c  er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169
2    Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3    Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170
4    Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5    ...171
AVIG i.V. mit Art.67a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 67a Karenzzeit - (Art. 43 Abs. 3 AVIG)
1    Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammengezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.
2    Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:
a  zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode;
b  drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.
AVIV eine Karenzzeit von 2 Tagen abzuziehen ist, was für B._______ einem Endbetrag von Fr. 3716.35, für C._______ einem Endbetrag von Fr. 2402.82, für D.______ einem Endbetrag von Fr. 2644.10 entspricht; hiervon noch abzuziehen sind schliesslich die Mehrstundensaldi aus den Vormonaten von 17.05 h (C._______) und 77.30 h (D._______), was insgesamt einem vom Rückforderungsanspruch abzuziehenden Betrag von
Fr. 6404.07 entspricht.

Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die von der Vorinstanz gesprochenen Aberkennungen für die Mitarbeiter B._______, C._______ und D._______ auch noch aus anderen Gründen erfolgten, welche erst bei der Einsicht in interne Dokumente der Beschwerdeführerin entdeckt werden konnten und für welche die Verwirkungsfrist erst später zu laufen beginnt. Da jedoch gleichzeitig diese drei Mitarbeiter zu viel und an mehr Tagen als bewilligt abgerechnet wurden, handelt es sich ebenso um einen Fehler in der Abrechnung, welcher im Lichte der Ausführungen unter Erwägung 5.1.2 im Zeitpunkt der Abrechnung hätte entdeckt werden können und für welchen der Rückforderungsanspruch bereits verwirkt ist. Nach der Ansicht dieses Gerichts ist der entsprechende Abzug vom Rückforderungsbetrag für die drei genannten Mitarbeiter daher gerechtfertigt.

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist daher insofern zu korrigieren als dass der rückzufordernde Betrag von Fr. 84'150.50 auf
Fr. 76'462.- zu kürzen ist.

9.
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung sind kostenpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 9.3).

9.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, in etwa zu einem Viertel, weshalb ihr in entsprechendem Umfang reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem am 10. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet. Der die gesprochenen Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands für die Frage der Verwirkung, auf Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als entscheidenden Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Betrag von Fr. 76'462.- zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die auf Fr. 1'500.- reduzierten Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MwSt) zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK-2012-2; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro Lopes

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 21. November 2013