Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2568/2008
{T 0/2}

Urteil vom 15. September 2008

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien
E._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Philipp Gremper,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,
Erstinstanz.

Gegenstand
Berufsprüfung.

Sachverhalt:

A.
E._______ (Beschwerdeführer) legte im Herbst 2006 die Basisprüfung Immobilienwesen ab. Am 7. Dezember 2006 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW, Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Er stellte den Antrag, seine Note im Prüfungsfach Recht sei um eine halbe Note anzuheben; eventualiter sei ihm die Wiederholung der Prüfung ohne weitere Kostenfolgen zu gewähren. Zur Begründung machte er Verfahrensfehler geltend.
Mit Entscheid vom 6. März 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Bei der Beschwerdeinstanz seien 18 Beschwerden betreffend der Prüfung Basisprüfung Immobilienwesen 2006 eingereicht worden, wobei in keiner die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang im Prüfungsteil Recht gerügt worden sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung den Anforderungen entsprochen habe. Die für die Lösung der Aufgaben vorgesehene Zeit sei zwar knapp, aber nicht willkürlich berechnet gewesen. Auch habe die Prüfungskommission ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie den Notenschlüssel im Nachhinein angepasst habe. Es liege demnach kein Verfahrensfehler vor.

B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2008 sowie die vom Beschwerdeführer am 20. November 2006 absolvierte schriftliche Prüfung seien aufzuheben. Die Erstinstanz, eventualiter die Vorinstanz, sei anzuweisen, ihm die kostenlose Möglichkeit der Absolvierung der Prüfung Recht im Sinne eines ersten Versuches zu gewähren, und ihm - bei Erreichen einer Note von mindestens 3.0 - einen Ausweis über das Bestehen der Berufsprüfung Stufe Basiskompetenz auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er das Bundesverwaltungsgericht, einerseits die schriftliche Prüfung Recht 2006 durch einen neutralen Experten bezüglich ihrer Geeignetheit, Angemessenheit der Prüfungsaufgaben und des für die Bewertung gewählten Notenschlüssels begutachten zu lassen und andererseits F._______, Rechtskundelehrer, als Zeugen zu befragen, eventualiter bei ihm eine amtliche Erkundigung einzuholen.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 stellt der Beschwerdeführer den zusätzlichen Beweisantrag, es sei G._______, Rechtskundelehrer, als Zeugen, eventualiter mittels amtlicher Erkundigung, über seine Einschätzung der Prüfung und die von ihm dazu gemachten Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer zu befragen.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Die Erstinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 ebenfalls auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und ersucht um eine Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden, zu denen auch das BBT zählt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
ff. und Ziff. 35 des Anhangs zum VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Verweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (BVGE 2007/6 E. 3 S. 48, mit weiteren Hinweisen).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 3. S. 49; BVGE 2008/14 E. 3 ff. S. 183 ff., je mit weiteren Hinweisen). Als Verfahrensfehler hat die Rechtsprechung insbesondere auch übertrieben strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewertungsrasters erachtet (REKO/EVD, Entscheid vom 5.12.1996, VPB 61.31 E. 3). Im hier zu beurteilenden Fall stellen sich ausschliesslich derartige, mit freier Kognition zu überprüfende Fragen.

3.
Gemäss dem Berufbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

3.1 Gestützt darauf hat die Trägerschaft, gemäss Ziff. 1.2 Prüfungsordnung bestehend aus dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT), der Union suisse des professionnels de l'immobilier (USPI) und der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter, Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter vom 20. Dezember 2005 (nachfolgend: Prüfungsordnung, BBl 2005 5234) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 1. Januar 2006 in Kraft trat und erstmals für die Prüfung 2006 angewandt wurde (Ziff. 10.21 und 10.3 Prüfungsordnung).

3.2 Die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW) beaufsichtigt im Auftrage der Trägerschaft die Durchführung der Prüfungen. Zusätzlich ist sie für die Koordination und Kommunikation zwischen den ihr untergeordneten Prüfungskommissionen zuständig (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welchen die Durchführung der Prüfung obliegt (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung). In der Wegleitung über die Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter, Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter vom 19. Dezember 2005 (nachfolgend: Wegleitung) wird der Prüfungsstoff näher umschrieben (Ziff. 5.2 Prüfungsordnung). Die Ausbildung und Prüfung der Basiskompetenz zur Berufsprüfung bildet die Grundlage und Voraussetzung für die Vertiefungskompetenzen in den drei Berufsfeldern Immobilienbewirtschaftung, -bewertung und -vermarktung (Ziff. 3.11 Bst. a und 3.42 Prüfungsordnung). Die Prüfung Basiskompetenz umfasst neben dem Grundwissen in den drei Fachgebieten die Bereiche Volks- und Betriebswirtschaft, Immobilieninvestitionen und -finanzierung sowie Recht (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung, VI. Wegleitung S. 10 ff.). Die Absolventen und Absolventinnen weisen sich mit Bestehen der Berufsprüfung über Kenntnisse und Kompetenzen in diesen definierten Themengebieten des Immobilienwesens aus. Das Bestehen der Prüfung Basiskompetenz allein berechtigt aber noch nicht zum Bezug eines Fachausweises (Ziff. 3.11 Bst. a Prüfungsordnung).
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden durch mindestens zwei Experten beurteilt. Diese legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Der endgültige Beschluss über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (Ziff 4.51 Prüfungsordnung). Gemäss Ziff. 7.11 Prüfungsordnung gilt die Prüfung Basiskompetenz als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet und in nicht mehr als in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 und in keinem Prüfungsteil eine Note unter 3.0 erreicht worden ist. Die Gesamtnote ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.13 Prüfungsordnung). Die Teilprüfungen werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2 Prüfungsordnung).

3.3 Der Prüfungsteil Recht des Beschwerdeführers wurde mit der Note 2.5, der Prüfungsteil Immobilienbewertung mit der Note 5 und sämtliche weiteren schriftlichen Prüfungsteile mit der Note 4 bewertet. Dies ergab einen Notendurchschnitt von 3.9, was zusammen mit der unter 3.0 liegenden Note im Prüfungsteil Recht dazu führte, dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestand.

Der Beschwerdeführer hat gemäss angepasstem Notenblatt 35.5 von 135 Punkten im Prüfungsteil Recht erreicht, was mit der Note 2.5 bewertet worden ist. Zur Erreichung der Note 3 hätte der Beschwerdeführer 4.5 Punkte mehr, d.h. 40 von 135 Punkten erreichen müssen; für die Note 3.5 wären 54 Punkte und für die Note 4 66 Punkte notwendig gewesen.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Beschwerde vom 25. Januar 2007 mehrere Beweisanträge gestellt, auf welche die Vorinstanz ohne Begründung nicht eingegangen sei, womit diese ihre Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt und insofern eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe.

4.1 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet eine formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2) Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich in erster Linie an Verwaltungsbehörden und Gerichte (BGE 130 I 174 E. 2.2). Für eine formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinne bestehen vorliegend keine Anzeichen.
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt zudem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden, sondern er berücksichtigt nur die notwendigen.
Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, die Parteivorbringen zu prüfen, zu würdigen und zu begründen. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und Anträgen Stellung nehmen, wobei sie sich nicht mit jedem Argument, dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen muss. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum die Vorinstanz die Darstellung einer Partei für nicht stichhaltig erachtet (BGE 112 Ia 107 E. 2b, BGE 117 Ib 64 E. 4, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b).
4.1.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann in einem Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung muss die Ausnahme bleiben und dem Beschwerdeführer darf daraus kein Nachteil erwachsen. Bei schweren oder regelmässigen Verletzungen ist die Heilung ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 116 V 182 E. 3d).

4.2 Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne Begründung nicht eingegangen. Ob die Vorinstanz damit ihre Prüfungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann hier offengelassen werden, da eine allfällige Verletzung nicht als schwer erschiene, vorliegend die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht enger ist als diejenige der Vorinstanz (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch oben E. 2), der Beschwerdeführer seine Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneuert und erweitert hat und diese in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind, wie nachfolgend dargelegt wird. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz hat somit im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten.

5.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Prüfungszeit sei im Verhältnis zum Prüfungsumfang unangemessen kurz bemessen gewesen. Die Erstinstanz habe durch die Ausgestaltung des Prüfungsteils Recht und dessen Bewertung gegen das Willkürverbot verstossen sowie unangemessen gehandelt. Ferner stelle die erhebliche Korrektur des Notenschlüssels eine als Rechtsverletzung zu qualifizierende Ermessensüberschreitung der Erstinstanz dar. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder zumindest missverständlich festgestellt. Damit rügt er vorwiegend Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, die vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen sind (vgl. oben E. 2; ferner REKO/EVD, Entscheid vom 5.12.1996, in VPB 61 Nr. 31 E. 3).

5.1 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Es ist aber zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führen kann, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

5.2 Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 122 I 267 E. 3b). Eine Ermessensüberschreitung ist auch gegeben, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtsatz kein Ermessen eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtsatz nicht zur Wahl stellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 467).

5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, dass die Prüfung Recht aus insgesamt 60 A4-Seiten Prüfungsaufgaben und insgesamt 92 Fragen bestanden habe. Darunter seien 70 Multiple-Choice-Fragen mit bis zu 10 Antwortmöglichkeiten und 22 weitere offene Fragen gewesen, welche eine ausführliche Beantwortung erfordert hätten. Angesichts der Prüfungsdauer von 135 Minuten hätten für die Beantwortung jeder Frage kaum eineinhalb Minuten zur Verfügung gestanden. Die meisten Multiple-Choice-Fragen hätten nicht, wie die Erstinstanz vorgebe, in durchschnittlich 20 bis 30 Sekunden gelöst werden können. Der Prüfungsinhalt sei für die zur Verfügung stehende Zeit zu umfangreich gewesen. Die für die Beantwortung der 22 offenen Aufgaben vorgesehenen eineinhalb A4-Seiten hätten zudem vorgetäuscht, dass für ihre Beantwortung eine längere Zeit zur Verfügung gestanden habe. Ferner sei innerhalb der knapp bemessenen Zeit die Benutzung der erlaubten, kommentierten Ausgaben von Gesetzestexten mit handschriftlichen Notizen von vornherein praktisch unmöglich gewesen. Die gelegentliche Benutzung der Gesetzestexte wäre jedoch sinnvoll gewesen, da es sich bei den Kandidaten um Berufsleute mit kaufmännischer oder ähnlicher Ausbildung und nicht um Juristen gehandelt habe. Wegen des intransparenten Prüfungsaufbaus, der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen und der faktisch verunmöglichten Benutzung von Hilfsmitteln sei er zusehends nervöser und unkonzentrierter geworden, was sich negativ auf seine Leistungen ausgewirkt habe. Zudem fehle es an einer Zwecksetzung im Prüfungsreglement, wonach durch einen überdurchschnittlichen Zeitdruck eine ausserordentlich strenge Selektion vorgenommen werden könne.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Prüfungskommission durch die nachträgliche erhebliche Anpassung des Notenschlüssels im Prüfungsfach Recht ihr Ermessen überschritten habe. Sie habe durch die Anpassung selber zum Ausdruck gebracht, dass das Verhältnis zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang nicht angemessen gewesen sei. Des Weiteren seien durch die Anpassung des Notenschlüssels die erheblichen Prüfungsmängel nicht behoben worden. Bei korrekter Aufgabenstellung und einem angemessenen Verhältnis zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang hätte er eher eine genügende Note erreichen können als durch die nachträgliche Korrektur des Notenschlüssels. Zudem habe die gesamtschweizerische Durchschnittsnote nach Anhebung des Notenschlüssels im Prüfungsfach Recht nur 3.5 betragen, was darauf hindeute, dass die primär auf die Prüfung Recht zurückzuführenden Prüfungsmisserfolge beträchtlich seien. Ingesamt hätten 40% der Kandidatinnen und Kandidaten die Berufsprüfung Basiskompetenz nicht bestanden. Schliesslich sei die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach in keiner anderen der insgesamt 18 eingereichten Beschwerden die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang gerügt worden sei, unrichtig oder zumindest missverständlich. Es hätten höchstens zwei der 18 Beschwerden den Prüfungsteil Recht als Gegenstand gehabt, weshalb für die anderen Beschwerdeführenden kein Anlass bestanden habe, sich überhaupt zur Frage des Verhältnisses zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang zu äussern. Somit spreche nichts gegen das Vorliegen der geltend gemachten gravierenden Mängel im Prüfungsablauf.
5.3.1 Die Erstinstanz führt aus, dass die Prüfungsfragen probegelöst worden seien und die Prüfungskommission aufgrund der Rückmeldungen davon habe ausgehen dürfen, dass die Prüfungszeit dem Prüfungsumfang und Schwierigkeitsgrad angepasst gewesen sei. Von insgesamt 70 Multiple-Choice-Fragen habe nur eine Aufgabe zehn mögliche Antworten enthalten. Die meisten anderen Fragen hätten nur eine Antwort verlangt, für welche meistens bloss 3 bis 4 Antworten zur Auswahl gestanden hätten. Für eine richtige Antwort dieser Fragen seien im Durchschnitt 20-30 Sekunden nötig gewesen. Die Beantwortung der Multiple Choice-Fragen habe deshalb maximal eine Stunde Zeit erfordert. Für die Beantwortung der 22 anderen Fragen, bei welchen die Antworten selber hätten formuliert werden müssen, hätten demnach noch 75 Minuten zur Verfügung gestanden, was ausreichend gewesen sei. Aus den vorgesehenen Leerräumen für die Antworten könne zudem nicht abgeleitet werden, dass dies die Kandidaten irregeführt habe. Mit diesen Leerräumen sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es auf den individuellen Schreibstil und die Schriftgrösse ankomme, wie viel Platz ein Kandidat für seine Antworten benötige. Zudem habe es sich beim Prüfungsfach Recht um keine "Openbook-Prüfung" gehandelt. Der Prüfungsstoff hätte unabhängig von den Hilfsmitteln beherrscht werden müssen; die Lösungen hätten deshalb nicht durch unsystematisches Blättern in den Gesetzestexten herausgefunden werden sollen. Auf der Stufe Basiskompetenz könne von den Prüfungskandidaten erwartet werden, dass sie die im Unterricht behandelten Artikel kennen würden und sie gegebenenfalls gezielt im Gesetz nachschlagen könnten. Des Weiteren bestätigt die Erstinstanz, dass sie den Notenschlüssel nachträglich um ca. 10 % angehoben hat, da im Prüfungsfach Recht im Vergleich zu den anderen Fächern die schlechtesten Resultate erzielt worden seien. Die Durchschnittsnote im Fach Recht habe sich dadurch von 3.2 auf 3.6 erhöht. Die Durchschnittsnote von 3.6 liege zwar unter der Note 4, sei aber keineswegs derart tief, dass die Notengebung ausserhalb des der Prüfungskommission zustehenden Ermessens erfolgt sei. Grundsätzlich liege es im Ermessen der Prüfungskommission, die Notenskala zu erstellen. Solange sie alle Kandidaten und Kandidatinnen nach der gleichen Notenskala beurteile, handle sie korrekt. Die Prüfungsordnung enthalte diesbezüglich keine Vorschriften.
5.3.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass sich das Verhältnis der vorgesehenen Prüfungszeit und der Anzahl Prüfungsfragen "am oberen Limit" befunden habe. Von den insgesamt 576 Kandidaten und Kandidatinnen hätten 222 die Prüfung nicht bestanden. Gegen diese Entscheide seien 18 Beschwerden eingereicht worden; in keiner anderen Beschwerde sei aber die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang gerügt worden. Hätte es sich um einen gravierenden Mangel im Verfahrensablauf gehandelt, wären mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Beschwerden mit denselben Rügen eingegangen. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung den Anforderungen entsprochen habe und die dafür vorgesehene Zeit zwar knapp aber nicht willkürlich berechnet gewesen sei, unter der Voraussetzung, dass die Kandidaten und Kandidatinnen die Gesetzestexte gekannt hätten. Von den Kandidaten und Kandidatinnen könne erwartet werden, dass sie die Materie gelernt hätten, die entsprechenden Normen kennen würden oder ohne unsystematisches Blättern auf die gesuchten Artikel zugreifen könnten. Die Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sei zwar erlaubt gewesen, doch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass genügend Zeit bestanden habe, um die Prüfung mit oder zumindest teilweise mit den Gesetzestexten zu lösen. Zudem sei es zulässig gewesen, dass die Erstinstanz den Notenschlüssel unter Berücksichtigung der Prüfungsleistungen der Kandidaten angepasst habe, damit die Noten im Vergleich zu den anderen Prüfungsfächern nicht zu tief ausfielen. Die Prüfungskommission habe somit ihr Ermessen nicht überschritten, weshalb kein Verfahrensfehler vorliege.

6.
Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob einerseits die Prüfungskommission für die Prüfung Recht übertrieben strenge, eine allgemeine Überforderung der Kandidaten bewirkende Anforderungen gestellt hat, und andererseits, ob es zulässig war, unter Berücksichtigung aller Kandidaten und Kandidatinnen den Notenschlüssel im Nachhinein so anzupassen, dass der Notendurchschnitt im Vergleich zu den anderen Prüfungsteilen nicht zu stark abfiel. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung ist an den Anforderungen gemäss Reglement zu messen.

6.1 Solange als das gewählte Bewertungsschema eine korrekte und reglementskonforme Bewertung der Prüfungsleistung gewährleistet, kann der Prüfungskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder ihr Ermessen missbraucht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 1. April 2005 [HB/2004-10] E. 5.3.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Korrekt und reglementskonform ist eine Bewertung insbesondere dann, wenn die Prüfungsleistungen aller Kandidaten der gleichen Prüfung rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Eine nachträgliche grössere Korrektur der Notenskala erscheint insbesondere dann als problematisch, wenn das Fach aus einer einzigen Aufgabe besteht, welche mit unbestrittenermassen übertrieben strengen Anforderungen gestellt worden war, so dass nach der ursprünglichen Notenskala kein Kandidat auch nur eine genügende Leistung zu erzielen vermochte. Eine zu schwierige Aufgabe kann nicht einfach dadurch korrigiert werden, dass die Bewertungsskala im Nachhinein massiv angepasst wird, damit eine angemessene Zahl von Prüfungsteilnehmern "genügende" Leistungen erzielen (Entscheid der REKO/EVD vom 5. Dezember 1996, VPB 61.31 E. 6.2.2). In der nachträglichen Abänderung der Bewertungsskala um wenige Prozentpunkte kann aber keine Rechtsverletzung erblickt werden (unveröffentlicher Entscheid der REKO/EVD vom 25. September 2003 [HB/2002-2] E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

6.2 Unbestritten ist, dass die Erstinstanz den Notenschlüssel im Nachhinein um rund 10% angehoben hat. Vor und nach der Anpassung des Notenschlüssels lag die maximale Punktezahl bei 135 Punkten. Nach dem alten Notenschlüssel wurde eine Gesamtpunktzahl von 128.5 bis 135 Punkten, nach dem aktuellen Notenschlüssel eine von 114 bis 135 Punkten mit der Note 6 bewertet. Für die Note 3 mussten nach dem alten Notenschlüssel zwischen 47.5 und 60.5 Punkte erreicht werden, während dafür nach dem angepassten Notenschlüssel zwischen 40 und 53.5 Punkten reichten. Der Beschwerdeführer hat im Fach Recht 35.5 Punkte von insgesamt 135 möglichen Punkten erreicht, was nach dem angepassten Notenschlüssel mit einer Note von 2.5 bewertet wurde. Für die Note 3 hätte er 4.5 Punkte mehr erreichen müssen. Für die Note 3.5 hätte er 54 Punkte und für die Note 4 66 Punkte erzielen müssen.

6.3 Die Prüfungsordnung enthält keine Vorschriften betreffend die Anpassung des Notenschlüssels und die exakten Prüfungsanforderungen, verweist aber in Ziff. 5.2 auf die Wegleitung. Demnach soll mit der Prüfung sichergestellt werden, dass das für die qualifizierte Tätigkeit in der Immobilienbranche erforderliche Rüstzeug mit einem Leistungsnachweis belegt werden kann. Die Kombination von theoretischem Wissen und praktischer Erfahrung soll die Kandidaten und Kandidatinnen zu einer ganzheitlichen, lösungsorientierten Denk- und Handlungsweise befähigen. Dabei haben sich die Prüfungsanforderungen in einem hohen Mass an der Praxis zu orientieren und sollen für die Kandidaten und Kandidatinnen eine echte Herausforderung darstellen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Handlungskompetenzen in ganz unterschiedlichen Formen unter Beweis zu stellen. Dies werde mit zeitgemässen, praxisbezogenen und innovativen Prüfungsformen sowie Prüfungsaufgaben aus aktuellen Themengebieten und praxisgerechten Anforderungen erreicht (II. Wegleitung S. 2). Gemäss der Taxonomie Wissen und Verstehen muss der Kandidat bei den sieben verschiedenen Teilprüfungen der Basiskompetenz, Unterrichtsstoff in der ihm gewohnten sowie in einer anderen, neuen Form wiedergeben können. Insbesondere muss er Fakten nennen, Fachausdrücke erklären, Kriterien und Bestandteile aufzählen, Gesetzmässigkeiten kennen, Analogien erstellen, Gesetzmässigkeiten darstellen, Regeln umsetzen, Theorien interpretieren. Bei einigen Teilaufgaben muss er das Gelernte in einer neuen, ihm nicht vertrauten Situation anwenden können sowie insbesondere Verfahren anwenden, Prinzipien und Regeln interpretieren, Methoden umformen und Standpunkte begründen (VII. Wegleitung S. 26). Die Erstinstanz hat bei der Ausgestaltung der Prüfung und deren Bewertung einen gewissen Ermessenspielraum, da weder in der Prüfungsordnung noch in der Wegleitung klar festgelegt, wie die Prüfung Recht auszugestalten ist.

6.4 Im vorliegenden Fall bestand die Teilprüfung Recht aus 92 voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Wie viel Zeit den Kandidaten dafür jeweils mindestens einzuräumen war bzw. ob der Ablauf der Prüfung derart war, dass sich daraus übertrieben strenge Anforderungen ergaben, vermag das erkennende Gericht aufgrund seines Fachwissens und gestützt auf die Art der Prüfung und den Kreis der Kandidaten selbst zu beurteilen.
6.4.1 Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, waren alle Prüfungsfragen Gegenstand des Unterrichtsstoffs gewesen. Der Schwierigkeitsgrad der 70 Multiple-Choice-Aufgaben reichte von sehr leicht bis mittelschwer. Während die Kandidaten eine grössere Anzahl dieser Aufgaben in wenigen Sekunden hätten lösen können müssen, benötigten sie für andere Aufgaben bis zu zwei Minuten. Die für die etwas schwierigeren Aufgabenstellungen benötigte längere Zeit wurde durch die zur Lösung der einfacheren Aufgaben genügende kürzere Zeit teilweise ausgeglichen.

Berücksichtigt man diese Verteilung im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ergibt sich, dass für die Lösung der 70 Multiple-Choice-Aufgaben den Kandidaten durchschnittlich eine Minute zur Verfügung stand bzw. hätte genügen müssen. Das erscheint zwar als anspruchsvoll, jedoch nicht als unhaltbar harte, kaum zu bewältigende Prüfungsanlage. Wie sich aus der Wegleitung ergibt, bezweckte die Prüfung insbesondere, herauszufinden, ob die Kandidaten ihr erlerntes Fachwissen auch in einer ihnen unvertrauten Situation umzusetzen vermochten; ein Zeitdruck und die Anforderungen, welche die jeweils etwas anders gestellten und unterschiedlich schwierigen Aufgaben ergaben, erscheint dafür ohne weiteres als taugliches und zulässiges Mittel. Die Fähigkeit, die Zeit richtig einzuteilen, darf im Rahmen einer derartigen Prüfung zusätzlich zu den Fachkenntnissen geprüft werden.
6.4.2 Demnach verblieb zur Beantwortung der restlichen 22 offenen Fragen sowie für das Durchlesen der Hinweise für die Prüfungskandidaten am Anfang der Prüfung über eine Stunde (65 Minuten). Damit standen für die Lösung dieser Fragen und das (einmalige) Durchlesen der erwähnten allgemeinen Hinweise je rund 170 Sekunden oder 2,8 Minuten zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass dies sehr knapp bemessen war und sich - auch unter Berücksichtigung der 70 Multiple-Choice-Aufgaben - wohl in einem unteren Bereich bewegte. Allerdings gilt hier das zu den Multiple-Choice-Aufgaben Gesagte entsprechend. Zudem konnte bereits mit 114 von maximal 135 Punkten die Bestnote erzielt werden; insoweit genügte es für die Note 6, wenn alle 70 Multiple-Choice Aufgaben und eine offene Aufgabe richtig beantwortet wurden. Allein dies zeigt, dass die Anforderungen nicht in stossender Weise übersetzt waren. Ferner war auch bei den 22 offenen Fragen der Schwierigkeitsgrad sehr unterschiedlich, wobei die leichtesten in rund einer Minute hätten gelöst werden können, so dass für die schwierigeren Aufgaben teilweise mehr Zeit als die durchschnittlichen drei Minuten zur Verfügung standen. Wie auch die erwähnten allgemeinen Hinweise an die Kandidaten zu Beginn klarmachten, waren die Gesetze bloss als Hilfsmittel gedacht um punktuell zur Beantwortung einzelner Fragen konsultiert zu werden. Da sich die Prüfungsfragen auf den vermittelten Lernstoff bezogen, die Kandidaten und Kandidatinnen mit den Gesetzen bereits vertraut waren und die Materie gelernt haben sollten, musste ihnen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um einen grossen Teil der Fragen mit ausführlicher Konsultation des Gesetzes zu beantworten. Die Zeit war zwar sehr knapp, aber nicht geradezu übertrieben knapp bemessen. Sie ermöglichte ein punktuelles, gezieltes und konzentriertes Nachschlagen in den Gesetzen. Der Umfang der Prüfungsunterlagen und der für die Beantwortung der 22 offenen Fragen zur Verfügung gestellte Platz vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen kann hier verwiesen werden. Auch ist nicht erkennbar, dass die allgemeinen Hinweise zur Prüfung irreführend gewesen wären und für ihr Verständnis mehr als ein bis zwei Minuten nötig gewesen wären.
6.4.3 Am Gesagten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Präsidentin der Prüfungskommission im Bericht über die erste Prüfung nach neuem Konzept festgehalten hat, das Fach Recht habe vom Prüfungsumfang her auf die zur Verfügung stehende Prüfungszeit "eher am oberen Limit" gelegen. Aus dieser durchaus zutreffenden Einschätzung kann nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bzw. auf ein entsprechendes Eingeständnis geschlossen werden.
6.4.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutschein über Fr. 200.- der Realis - Swiss Real Estate School als Entschädigung "für die entstandenen Unzulänglichkeiten" im Rahmen des Basislehrgangs 2006, sowie die Aussagen verschiedener Beteiligter, insbesondere der Herren F._______ und G._______ (Dozenten Rechtskunde) und der behaupteten Bemerkung von Frau H._______, es sei zu Ungereimtheiten in Ausbildung und Prüfung gekommen und es seien Anpassungen bei der nächsten Prüfung geplant, am dargelegten Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Schulen und Dozierenden, die Kandidaten und Kandidatinnen auf die hier in Frage stehende Ausbildung vorbereiten, haben mit der Prüfung selbst nichts zu tun. Deren Durchführung obliegt der Erstinstanz. Selbst wenn die Herren F._______ und G._______ die für die Prüfung zur Verfügung gestandene Zeit im Verhältnis mit dem Schwierigkeitsgrad der Fragen als zu knapp bemessen beurteilen würden und die Sachbearbeiterin der Erstinstanz die behauptete Aussage tatsächlich gemacht haben sollte, würde dies nur bestätigen, dass die Prüfung sehr anspruchsvoll war. Eine Verfahrensverletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste, liesse sich daraus auf der Grundlage der dargelegten objektiven Tatsachenlage aber nicht ableiten.
6.4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers, die Dozierenden F._______ und G._______ als Zeugen zu befragen, eventualiter bei ihnen eine amtliche Erkundigung einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Entsprechendes gilt, angesichts der eigenen Kenntnisse des erkennenden Gerichts, für den Antrag, die Prüfung durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen.

7.
Der Notenschlüssel wurde von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung aller Kandidatinnen und Kandidaten nachträglich korrigiert, da die Noten in der Teilprüfung Recht im Vergleich zu den anderen Prüfungsfächern tiefer ausgefallen waren. Diese Anpassung fiel mit rund 10% nicht übermässig aus und stellt sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit der zeitlich und inhaltlich sehr anspruchsvollen Prüfungsanlage keinen Verfahrensfehler dar, der zu einer zu beanstandenden Verzerrung der Leistungsbeurteilung geführt hätte. Zwar dürften der hohe Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgaben und die für ihre Lösung zur Verfügung gestellte knappe Zeit dazu geführt haben, dass die Prüfungsleistungen in diesem Fach unterdurchschnittlich ausfielen, doch bewegte sich dies in einem noch zulässigen, auch der Prüfungsordnung nicht widersprechenden Rahmen. Unter diesen Umständen ist gegen die nachträgliche, massvolle Anpassung des Notenschlüssels nichts einzuwenden.

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG zu qualifizieren ist. Der Erstinstanz und der Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung auszurichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8). Dementsprechend ist der Antrag der Erstinstanz auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.

9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück);

die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück);
die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer

Versand: 18. September 2008