Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7316/2018

Urteil vom 15. Februar 2021

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2016 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl. Am 28. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung fand am 10. April 2018 durch das SEM statt.

Im Rahmen dieser Befragungen brachte er vor, er sei Kurde und Sunnite und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Seine Eltern und zwei Schwestern würden sich dort befinden. Ein Bruder halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er weder für das Regime noch für die YPG (Die Volksverteidigungseinheiten, kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel) habe Militärdienst leisten wollen. Was den eigentlichen Dienst für das syrische Regime anbelange, hätten die syrischen Behörden ihn bis zu seiner Ausreise nicht aufgeboten, da er den regulären Militärdienst wegen seines bevorstehenden Studiums aufgeschoben habe. Wegen der Lage in seiner Region habe er das Studium aber nicht aufnehmen können und habe daher den Militärdienst nicht mehr aufschieben können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er insbesondere befürchtet, dass die YPG ihn zwangsweise rekrutieren würden. Diese hätten im August 2014 in seiner Region mit entsprechenden Rekrutierungen begonnen, einige Personen seien festgenommen worden oder man sei auch Personen gegenüber, die den Dienst verweigert hätten, gewalttätig geworden. Nach seiner Ausreise hätten sich die YPG oft bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und ihnen mitgeteilt, dass man ihn und seinen Bruder wegen des Militärdienstes suche. Seine Eltern würden von ihnen als Personen zweiter Klasse behandelt und von Hilfsgütern und der Unterstützung ausgeschlossen. Nach seiner Ausreise sei seinem Vater überdies ein ihn betreffender Einberufungsbefehl übergeben worden, welcher im Verfahren eingereicht werde.

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er befürchte, dass die Behörden von seinen politischen Aktivitäten erfahren hätten. Im Jahr 2012 habe er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen sei er von einem ihm bekannten Mann namens E._______, welcher Angehöriger des politischen Sicherheitsdienstes gewesen sei, erkannt und verfolgt worden. Er habe sich daher während einer Woche nicht zu Hause aufgehalten. In jener Woche sei besagter Mann getötet worden und er wieder nach Hause zurückgekehrt. Wegen seiner politischen Aktivitäten habe er auch bereits zuvor in der Schule Probleme gehabt, da er in einem Organisationskomitee namens F._______ tätig gewesen sei. Nachdem die YPG die Vormachtstellung in seiner Region übernommen hätten, sei diese Organisation nicht mehr tätig gewesen. Deshalb sei er Mitglied der Partei Peshvaro geworden. Zur Ausreise und Reiseroute brachte er vor, er habe Ende August / Anfang September 2014 den Heimatstaat Richtung Nordirak verlassen. Dort sei er bis Februar 2016 geblieben und anschliessend über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente im Original ein, namentlich einen Zivilregisterauszug samt Übersetzung, ein Militärbüchlein, ein Schulzeugnis, ein Militäraufgebot des Aushebungsamtes H._______, ein Aufenthaltsdokument aus dem Irak.

B.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2016 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Dispositivziffer 4).

C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde.

E.
Am 11. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM auf dessen Antrag vom 21. Dezember 2018 hin (ergänzende) Akteneinsicht gewährt.

F.
Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als "Ergänzung der Beschwerde vom 21. Dezember 2018" betitelte Eingabe ein.

G.
Am 21. Januar 2019 wurde sodann eine Fürsorgebestätigung seiner Wohnsitzgemeinde nachreicht.

H.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren und angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme - auf die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein.

5.

5.1 Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, sofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nach der Ausreise per Aushebungsamt H._______ für den Militärdienst aufgeboten und aufgefordert worden, sich am 18. Mai 2016 beim Aushebungsamt in H._______/C._______ zu melden, sei dies nicht glaubhaft. Das eingereichte Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei leicht erhältlich zu machen und zu fingieren. Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes, nachdem sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus diesem Gebiet zurückgezogen habe, noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers seien diesbezüglich in sich widersprüchlich.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, er könne durch die YPG rekrutiert werden, sei mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und mangender Intensität nicht asylrelevant. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die kurdische Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) oder durch die YPG, dem militärischen Flügel der PYD, ausgesetzt gewesen sei. Er habe selbst vorgebracht, mit YPG-Leuten normale Diskussionen geführt zu haben, diese seien aber nicht wegen des Militärdienstes gewesen. Seine Angst habe sich auf die spätere, allgemeine Information gestützt, wonach alle über achtzehn Jährigen, hätten rekrutiert werden sollen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, in der zehnten oder elften Klasse an Demonstrationen teilgenommen zu haben und an einem Organisationskomitee beteiligt gewesen zu sein, sei dies ebenfalls nicht asylrelevant. Nach eigenen Angaben habe er mit diesen Aktivitäten aufgehört, nachdem die PYD und YPG im Jahr 2012 die Kontrolle in der Region übernommen hätten. In Bezug auf seine Demonstrationsteilnahme im Jahr 2012 sei er von einer Person verfolgt worden, von der er angenommen habe, dass sie ein Spitzel sei. Die Person sei nach Angaben des Beschwerdeführers jedoch in dieser Zeit getötet worden und es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass er von den Behörden gesucht worden wäre. Ferner habe es nach Angaben des Beschwerdeführers, nachdem die PYD und YPG im Jahre 2012 die Kontrolle in der Region übernommen hätten, keine weiteren Behördenkontakte gegeben. Der Beschwerdeführer habe mithin weder in Bezug auf die Demonstrationsteilnahme noch in Bezug auf die Parteimitgliedschaft konkrete, in ihrer Intensität asylrelevante Verfolgungssituationen geltend gemacht. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer überdies nicht exilpolitisch tätig.

5.2 Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene entgegen, sein Vorbringen zur erfolgten Rekrutierung sei glaubhaft gemacht und asylrelevant, weil er einer politischen Familie entstamme, die sich schon lange in der PDPK-S (Partiya Dîmoqratî Pê verû Kurd li Sûriyê, Kurdish Democratic Progressive Party in Syria) respektive der Peshvaro engagiere und die unter der Assad-Herrschaft Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Er habe sich ebenfalls politisch engagiert, weshalb er von regierungsnahen Kräften verfolgt worden sei. Er sei wegen der Demonstrationsteilnahmen und der anderen Aktivitäten im Organisationskomitee der Schulverwaltung bekannt gewesen. Er weise daher ein verschärftes Profil auf. Der Familienkontext sei zu beachten, namentlich, dass die gesamte erweiterte Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten habe. Auch der versuchten Rekrutierung durch die YPG komme Asylrelevanz zu. Zu dieser komme nämlich der Faktor der politischen Unliebsamkeit hinzu. Die ganze Familie des Beschwerdeführers sei politisch mit der Konkurrenzbewegung respektive Konkurrenzpartei affiliiert gewesen.

6.

6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist.

6.2 Der Beschwerdeführer machte explizit geltend, dass der Grund seiner Ausreise eine befürchtete Zwangsrekrutierung durch die YPG gewesen sei. Wenn eine solche nicht bevorgestanden hätte, wäre er nicht ausgereist (act. A13/18 F64). In Bezug auf eine drohende Rekrutierung durch die YPG trifft es zu, dass der Verweigerung, sich diesem bewaffneten Arm der PYD anzuschliessen, grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E- 3703/2018 vom 13. November 2020 E. 5.3). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der YPG eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen im Sinne von Versuchen der Zwangsrekrutierung erlitten hatte (act. A13/18 F67).

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer weist nach Einschätzung des Gerichts sodann kein oppositionelles Profil auf.

6.3.2 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012 ist dem SEM beizupflichten, dass dies insofern nicht relevant ist oder ein besonderes oppositionelles Profil vermittelt, als diese Teilnahmen keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer hatten (act. A13/18 F43-F45). Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer bis zu seiner einige Jahre später erfolgten Ausreise gesucht hätten, wenn er ihnen anlässlich der Demonstrationen als ernstzunehmender Regimekritiker aufgefallen wäre. Die Person, die ihn anlässlich einer Demonstration identifiziert haben soll, ist nach Angaben des Beschwerdeführers kurz darauf gestorben. Es ist mithin auch nicht davon auszugehen, dass ihm seitens des syrischen Regimes zukünftig Verfolgungshandlungen drohen könnten.

6.3.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Mitglied eines Organisationskomitees mit Beteiligung vor allem von Schülern und Studenten gewesen, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine oppositionelle Tätigkeit darzutun, welche für die vorliegende Beurteilung von Relevanz sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nämlich geltend gemacht, nach der Machtübernahme der PYD habe das Komitee die Arbeit eingestellt und er sei diesbezüglich gar nicht mehr tätig gewesen (act. A13/18 F48 f., F54). Behelligungen seitens der PYD oder der syrischen Behörden wurden denn auch in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.

6.3.4 Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, er und seine Familie seien Mitglieder der Partei Peshvaro, führte aber auch diesbezüglich keine konkreten Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes oder der PYD / YPG aus. Auch hat er eigenen Angaben gemäss keine Verantwortung oder Aufgaben innerhalb dieser Partei übernommen (act. A13/18 F54, F57). Aus diesem Vorbringen lässt sich mithin ebenfalls auf kein oppositionelles oder exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen.

6.3.5 Sofern im Rahmen der Beschwerde sodann erstmals geltend gemacht wird, die weiteren Verwandten seiner Familie in der Schweiz hätten allesamt politisches Asyl erhalten, weshalb erstellt sei, dass der Beschwerdeführer einer politischen Familie entstamme, ist folgendes festzustellen:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vorgebracht, sein Bruder sei ebenfalls in der Schweiz Asylsuchender. Sie hätten gemeinsam den Heimatstaat verlassen, um einer drohenden Rekrutierung zu entgehen. In keiner Weise hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder von diesem erlittene Verfolgungshandlungen dargelegt oder Reflexverfolgungshandlungen ihm gegenüber wegen seines Bruders vorgebracht. Auch in der Beschwerde wird der entsprechende Vortrag nicht konkretisiert. Fakt ist zudem, dass dem Bruder die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen wurde, sondern dieser durch das SEM infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei der Frage nach weiteren Verwandten in der Schweiz ausgeführt, ein Onkel mütterlicherseits halte sich in der Schweiz auf (act. A13/18 F3). Auch in Bezug auf ihn hat er jedoch keinerlei im Heimatstaat erlittene oder zu befürchtende Verfolgungshandlungen im Sinne einer Reflexverfolgung geltend gemacht (act. A13/18 F56). Vielmehr hat er auch zum Abschluss der Anhörung nochmals betont, wegen der möglichen bevorstehenden Rekrutierung das Land verlassen zu haben (act. A13/18 F92).

6.3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2016 während seiner Abwesenheit vom syrischen Regime für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung unterbleiben. Eine allfällige Rekrutierung ist nach der gefestigten Rechtspraxis für sich gesehen nicht asylrelevant. Selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, wäre allein darin kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1.2 [als Referenzurteil publiziert]). Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offengelassen werden, ob es sich bei der eingereichten Vorladung der syrischen Armee um ein echtes Dokument handelt.

6.4 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist mithin zu verneinen.

6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dadurch wird im Übrigen auch den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Veränderungen der Lage in Nordsyrien Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auch im Urteilszeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers entscheidrelevant verändert hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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