Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 7/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Niklaus, Niklaus Rechtsanwälte,

gegen

Veterinärdienst des Kantons Luzern.

Gegenstand
Veterinärwesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14. November 2018 (7H 18 129).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ führen einen Landwirtschaftsbetrieb mit 117 Milchkühen in den Gemeinden B.________ und C.________ (Kanton Luzern). Der Veterinärdienst des Kantons Luzern führte in den Jahren 2008, 2009, 2012, 2013, 2015 und 2017 mehrere Kontrollen durch, bei denen Mängel in der Tierhaltung festgestellt wurden. Unter anderem beanstandete der Veterinärdienst eine unzureichende Wasser- und Futterversorgung der Kälber, unzureichende Liegeboxen, verschmutzte Ställe und Tiere sowie eine mangelhafte Klauenpflege. Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle am 7. März 2018 stellte der Veterinärdienst erneut Mängel in der Tierhaltung fest.
Nachdem A.A.________ bereits mit Strafbefehl vom 19. Mai 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutz- sowie Tierseuchengesetz verurteilt worden war, verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Strafbefehlen vom 19. Juli 2018 A.A.________ und B.A.________ je der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Dabei war unter anderem die fehlende Vorsorgung ihrer Tiere mit Wasser und Futter jeweils Anlass für die strafrechtlichen Verurteilungen.

B.
Mit Verfügungen vom 24. Mai 2018 erliess der Veterinärdienst je gegenüber A.A.________ und B.A.________ diverse Anordnungen. Insbesondere seien bei den Liegeboxen im Laufstall der Aufzuchttiere die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten. Ausserdem müsse das Ehepaar A.________ ihre Anzahl Milchkühe auf 80 beschränken, damit die Mängel bei der Kälberhaltung behoben werden könnten. Die Einschränkung der Tierhaltung auf 80 Milchkühe werde auf drei Jahre befristet. Gegen die beiden je an sie gerichteten Verfügungen vom 24. Mai 2018 erhoben A.A.________ und B.A.________ eine gemeinsame Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 14. November 2018 und der Verfügungen des Veterinärdienstes vom 24. Mai 2018. Eventualiter sei das Urteil vom 14. November 2018 insoweit aufzuheben, als das Tierhalteverbot auf die Auflage beschränkt wird, die Beschwerdeführer seien verpflichtet, sämtliche Kälber, welche älter als 14 Wochen sind, auf andere Betriebe auszulagern, wobei die Kostenfolgen gemäss Ziff. 5 der Verfügungen vom 24. Mai 2018 entsprechend anzupassen seien. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an den Veterinärdienst zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Beschwerde. Der Veterinärdienst nimmt Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 hat der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 22. März 2019, worauf der Veterinärdienst erneut Stellung nimmt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) lässt sich am 3. Juli 2019 vernehmen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 20. August 2019.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2018 verlangt wird, richtet es sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Umfang einzutreten.

1.3. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden hingegen die Verfügungen vom 24. Mai 2018, deren Aufhebung die Beschwerdeführer ebenfalls beantragen. Diese wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gelten inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C 907/2018 vom 2. April 2019 E. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht vgl. E. 2.1 hiervor).

3.
Die Beschwerdeführer beanstanden die angeordnete Reduktion und zeitlich befristete Beschränkung der Haltung von 80 Milchkühen. Die Vorinstanz stelle den zur Beurteilung des angeordneten teilweisen Tierhalteverbots erheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (vgl. E. 3.3 hiernach) und missachte in ihrer Rechtsanwendung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 hiernach).

3.1. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wahrgenommen hat.

3.1.1. Nach Art. 23 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile 2C 41/2018 vom 9. August 2019 E. 5.1; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Die Massnahme bezweckt nicht die Bestrafung der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern ist auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet (vgl. Urteile 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1; 2C 378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1).

3.1.2. Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen sowie - wenn nötig - die Tiere verkaufen oder töten. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TschG werden die in Art. 4
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
TSchG genannten Grundsätze des Tierschutzes durchgesetzt. Die zuständige Behörde kann eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Sie hat indes jederzeit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, den Beschwerdeführern sei die unbefriedigende Personal- und Betriebssituation und die damit verbundene mangelhafte Tierhaltung seit Jahren bekannt gewesen. In den Akten werde zur Genüge dokumentiert, dass die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung nicht eingehalten würden und sich die Arbeitsbelastung im Falle der Beschwerdeführer negativ auf die Haltung der Tiere, ihre Pflege und Betreuung auswirke. Die Vorschriften des Tierschutzes könnten nicht von sekundärer Bedeutung sein, wenn die Ressourcen nicht ausreichen würden, um die Verhaltensgebote und Betreuungsnormen zu erfüllen (vgl. E. 7.3.2 des angefochtenen Urteils).
Nach Auffassung der Vorinstanz stehe bei der Reduktion der Anzahl Milchkühe die Verringerung von neugeborenen Kälbern im Vordergrund, die eine intensive Überwachung und Betreuung bräuchten. Die erforderliche Überwachung und Betreuung würden von den Beschwerdeführern gegenwärtig nicht gewährleistet. Wenn die verantwortlichen Tierhalter jahrelang nicht bereit seien, den Betrieb derart zu organisieren, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten würden, könnten sie im Nachhinein nicht verlangen, dass die ihnen persönlich am besten zusagende Massnahme verfügt werde (vgl. E. 7.4.1 des angefochtenen Urteils).
Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Reduktion der Anzahl Milchkühe auf das künftige landwirtschaftliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführer lasse sich laut der Vorinstanz allein gestützt auf die eingereichte Erfolgsrechnung nicht konkret ermitteln, zumal diese lediglich auf pauschal getroffenen Annahmen basiere. Entscheidend falle vorliegend ins Gewicht, dass die Betreuung von knapp 120 Milchkühen für drei Personen zu viel Arbeit bedeute, was durch die zahlreichen Kontrollen und die Erklärungen der Beschwerdeführer selbst hinlänglich dokumentiert sei (vgl. E. 7.4.2 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die verfügte Reduktion der Anzahl Milchkühe geeignet, erforderlich und auch nach Abwägung aller Interessen für die Beschwerdeführer zumutbar sei (vgl. E. 7.5 des angefochtenen Urteils).

3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Veterinärdienstes im Zusammenhang mit den angeblichen Mängeln beim Tierschutz und dem Kontrollzeitpunkt am 7. März 2018 ausser Acht lasse, sie aber dennoch bei der Rechtfertigung des angeordneten teilweisen Tierhalteverbots berücksichtige. Wenn die Vorinstanz argumentiere, der betreffende Sachverhaltskomplex zu den Mängeln beim Tierschutz könne unbeachtet bleiben, stelle die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch fest, zumal sie Teile dieses Sachverhaltskomplexes zur Rechtfertigung des teilweisen Tierhalteverbots zumindest indirekt heranziehe.

3.3.1. Die Vorinstanz äussert sich in der von den Beschwerdeführern beanstandeten Erwägung lediglich zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten den Tieren auf dem Betrieb am 7. März 2018 ausreichend Futter zur Verfügung gestellt. Nach Auffassung der Vorinstanz kann diesbezüglich offen bleiben, ob die gegenteiligen Feststellungen des Veterinärdienstes zutreffen würden oder nicht und auf die entsprechenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten brauche nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). In der Folge stellt sie den Sachverhalt umfassend dar, indem sie auf die über die letzten Jahre durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse hinweist (vgl. E. 7.3.1 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren führt sie summarisch die festgestellten Mängel im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einleitend auf. Hiergegen bringen die Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik vor. Die Vorinstanz stellt sachverhaltlich im Wesentlichen auf die Feststellungen aus den Kontrollen ab. Weshalb eine erneute konkrete Nennung der angeblichen Mängel erforderlich sein soll, um die Massnahme des teilweisen Tierhalteverbots zu rechtfertigen, legen die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

BGG genügenden Weise dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren ergibt sich weder aus der Beschwerde noch offensichtlich aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte.

3.3.2. Dasselbe gilt mit Blick auf den Kontrollzeitpunkt des Veterinärdienstes. Die Beschwerdeführer bringen nicht rechtsgenüglich vor, dass der von der Vorinstanz als unbedeutsam befundene Kontrollzeitpunkt einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Ein solcher Einfluss ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Vorinstanz erwähnt den Kontrollzeitpunkt nur im Zusammenhang mit der Wasser- und Futterversorgung (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Weshalb im Lichte der Vielzahl von Kontrollen der Kontrollzeitpunkt am 7. März 2018 einen Einfluss auf die Rechtfertigung des angeordneten teilweisen Tierhalteverbots hätte, ergibt sich nicht aus der Beschwerde. Die Beschwerdeführer genügen auch diesbezüglich nicht den von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich auf den ersten Blick der Eindruck nicht verwehren, dass eine Reduktion der Anzahl Milchkühe um rund 30 % geeignet sei, die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführer zu reduzieren. Würden jedoch die Auswirkungen genauer betrachtet, könne festgestellt werden, dass die Verringerung der Anzahl Milchkühe um 30 % weitreichende betriebliche Folgen habe, die sich möglicherweise kontraproduktiv auf das durch die Massnahme verfolgte Ziel der Arbeitsbelastung auswirke. So könnten die Beschwerdeführer durch die finanziellen Auswirkungen dazu gezwungen werden, den sie unterstützenden Mitarbeiter zu entlassen oder andere Einsparungen vorzunehmen, die ihre Arbeitsbelastungen eher noch erhöhen als verringern würden. Folglich sei die Geeignetheit und Zumutbarkeit des teilweisen Tierhalteverbots in Zweifel zu ziehen.

3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern dargelegte mögliche kontraproduktive Ergebnis der Massnahme ihrer Geeignetheit nicht entgegensteht. Die Beschwerdeführer sind unter sämtlichen Umständen verpflichtet, die Vorgaben des Tierschutzes einzuhalten. Es wäre den Beschwerdeführern offengestanden, bei der bisherigen Anzahl von 117 Milchkühen eine weitere Arbeitskraft zur Unterstützung beizuziehen. Dies haben die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der unbefriedigenden Personal- und Betriebssituation und der damit verbundenen mangelhaften Tierhaltung seit Jahren unterlassen. Wird nunmehr eine Beschränkung auf 80 Milchkühe mit Blick auf die Erforderlichkeit als mildeste Massnahme verfügt, sind die Beschwerdeführer weiterhin verpflichtet, den Anforderungen des Tierschutzes gerecht zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn dies aus betrieblichen Gründen bedeuten würde, die Anzahl Milchkühe von sich aus weiter zu verringern. Die Geeignetheit des verfügten teilweisen Tierhalteverbots kann daher nicht lediglich mit einem Hinweis auf das mögliche kontraproduktive Ergebnis der Massnahme in Zweifel gezogen werden.

3.4.2. Dass eine Beschränkung der Anzahl Milchkühe im Weiteren einen Einfluss auf den Landwirtschaftsbetrieb haben wird, ist unbestritten. Die daraus resultierenden finanziellen Folgen sind zwecks Beurteilung der Zumutbarkeit der Massnahme im Rahmen einer Interessenabwägung bei den privaten Interessen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Eine solche Interessenabwägung hat die Vorinstanz vorgenommen. Sie gelangt dabei zum Ergebnis, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber und Familieneltern die öffentlichen Interessen an einer tiergerechten Landwirtschaft nicht überwiegen können (vgl. E. 7.4.2 des angefochtenen Urteils). Sie stützt sich dabei unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach fehlende wirtschaftliche Mittel keine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften darstellen (vgl. Urteil 2C 442/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5 i.f.; vgl. auch Urteile 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2 i.f.; 2C 635/2011 vom 11. März 2012 E. 3.4). Diese vorinstanzliche Erwägung zu den wirtschaftlichen Mitteln gilt insbesondere auch für die qualitativen Mindestanforderungen an den Tierschutz (zu den quantitativen und quantifizierbaren Mindestanforderungen vgl. Urteil 2C 142/2018 vom 3. August 2018 E. 5.4 i.f.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse bestraft worden sind
(vgl. E. 3.1.1 hiervor). Gegen die Beschwerdeführer liegt eine solche Verurteilung wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz vor. Das (teilweise) Tierhalteverbot ist diesbezüglich nicht als zweite Sanktion zu verstehen. Vielmehr liegt eine enge zeitliche Nähe vor und die verwaltungsrechtliche Massnahme ergibt sich - gesetzlich vorgesehen - als direkte Konsequenz aus den strafrechtlichen Verfehlungen (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG; vgl. auch Urteile 2C 226/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5; 2C 751/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.2 f.; Urteile des EGMR Rivard gegen Schweiz vom 4. Oktober 2016 N. 23 ff.; Boman gegen Finnland vom 17. Februar 2015 N. 28 ff.; Kiiveri gegen Finnland vom 10. Februar 2015 N. 29 ff.; Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 N. 78 ff.). Anlässlich der Kontrolle vom 7. März 2018 stellte der Veterinärdienst unter anderem fest, dass sich mehrere Kälber ohne Zugang zu Wasser und ohne Sichtkontakt in Einzelhaltung befanden, ein Kalb dehydriert war und ein weiteres Kalb angebunden gehalten wurde. Ausserdem lag ein Kalb verendet in einer Box. Daraus wird deutlich ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen am Tierschutz jene der Beschwerdeführer überwiegen. Deshalb erscheint das angeordnete
teilweise Tierhalteverbot als zumutbar.

3.5. Nach Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim teilweisen Tierhalteverbot nicht um die mildeste Massnahme, weshalb die Erforderlichkeit der Anordnung nicht gegeben sei. Ein Hinweis, dass auch eine Reduktion der Anzahl gehaltener Kälber, wie es die Beschwerdeführer vorschlagen, zu dem beabsichtigten Ziel führe, sei die Tatsache, dass der Veterinärdienst diese Massnahme nach eigenen Angaben in der Vergangenheit auch schon selbst vorgeschlagen habe. Der Umstand, dass der Veterinärdienst diese Massnahme zu einem früheren Zeitpunkt nur vorgeschlagen und nicht angeordnet habe, berechtige ihn nicht dazu, eine schärfere Massnahme zu verfügen und zu behaupten, dass diese nun verhältnismässig sei.
Der Auffassung der Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz legt zwar dar, die Beschwerdeführer könnten nicht im Nachhinein verlangen, dass die ihnen persönlich am besten zusagende Massnahme verfügt werde. Damit gibt sie indes nicht zu verstehen, dass nicht die mildeste Massnahme anzuordnen ist. Der Umstand, dass der Veterinärdienst die Verringerung der Anzahl gehaltener Kälber zu einem früheren Zeitpunkt lediglich vorgeschlagen und nicht angeordnet hat, steht einer Neubeurteilung der Situation nicht entgegen.
Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass eine Reduktion der gehaltenen Kälber im Rahmen des von ihnen gestellten Eventualantrags dazu führen würde, dass die Arbeitsbelastung direkt durch die reduzierte Betreuungszeit der Kälber verringert werde. Ausserdem führe diese Massnahme infolge einer optimierten Ausnutzung der Platzverhältnisse auch indirekt zu einem geringeren Arbeitsaufwand. Die Beschwerdeführer setzen sich indes nicht ausreichend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Die Vorinstanz führt insbesondere aus, dass die Reduktion der Anzahl Milchkühe zu einer Verringerung der Anzahl von neugeborenen Kälbern führe, die eine intensive Überwachung und Betreuung bräuchten, welche von den Beschwerdeführern nicht gewährleistet werde. Inwiefern eine Auflage, die die Beschwerdeführer verpflichtet, sämtliche Kälber, welche älter als 14 Wochen sind, auf andere Betriebe auszulagern, gleichermassen geeignet ist, ihre Arbeitsbelastung zu verringern und die Tierschutzbestimmungen einzuhalten, legen die Beschwerdeführer nicht in erforderlichem Umfang dar. Die Beschwerdeführer verlangen folglich die Anordnung einer möglicherweise milderen Massnahme, die aber nicht geeignet ist, einen Zustand
herbeizuführen, wie es der Tierschutz als Minimalvorgabe in der vorliegenden Angelegenheit erfordert. In diesem Lichte erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass nach einer derart langen Zeit der tierschutzwidrigen und für die Tiere leidvollen Haltung, das teilweise Tierhalteverbot erforderlich ist, um die festgestellten Missstände zu beheben.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Reduktion und zeitlich befristete Beschränkung auf 80 Milchkühe geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV ist. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung eines teilweisen Tierhalteverbots sind vorliegend nicht umstritten und das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich auch nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerdeführer bemängeln im Weiteren die Anordnung, dass die Liegeboxen der Tierschutzgesetzgebung entsprechen müssten. Die Vorinstanz lege die Tierschutzverordnung fehlerhaft aus, wenn sie die in Ziff. 32 der Tabelle 1 im Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) aufgeführten Dimensionen in der vorliegenden Angelegenheit anwende.

4.1. Eine Person, die Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
TSchG). Art. 8 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
TSchV präzisiert hierzu, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen derart gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Die Unterkünfte und Gehege für das Halten von Haustieren müssen den Mindestanforderungen nach dem Anhang 1 der Tierschutzverordnung entsprechen (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 10 Mindestanforderungen - 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.
1    Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.
2    Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3    Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
TSchV; vgl. auch Urteil 2C 142/2018 vom 3. August 2018 E. 4).

4.2. Die Vorinstanzerwägt, die Liegeboxen für die Jungtiere bis zu 200 kg müssten gemäss der Tabelle 1 des Anhangs 1 der Tierschutzverordnung wandständig eine Länge von 160 cm (Ziff. 322) und eine Breite von 70 cm (Ziff. 321) aufweisen. Die vorgefundenen Liegeboxen mit einer Länge von 120 cm und einer Breite von 56 cm seien deshalb nicht ausreichend. Aus dem Umstand, dass drei Tiere stark mit Kot verschmutzt gewesen seien, liege der Schluss nahe, die Tiere hätten sich nicht in die Liegeboxen, sondern in den Laufgang gelegt. Die zu kleinen Liegeboxen hätten ein für ihre Art typisches Abliegen und Aufstehen verhindert. Da die Trennwände zwischen den Liegeboxen bis zur Liegefläche hinunterreichten, sei auch ein Ausstrecken der Gliedmassen nicht möglich (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils).
Zum Umstand, dass die Tabelle 1 im Anhang 1 der Tierschutzverordnung für Kälber bis vier Monate keine Mindestanforderungen an deren Liegeboxen vorschreibe - nach vorinstanzlich vorgetragener Auffassung der Beschwerdeführer mithin keine Vorschriften vorsehe -, äussert sich die Vorinstanz wie folgt: Welche Bedeutung dieser Tabelle zukomme, sei eine Auslegungsfrage. Würden die bestimmten Massangaben und die leeren Spalten für sich allein betrachtet, spreche dies für den Standpunkt der Beschwerdeführer. Allerdings würde dies heissen, dass für Kälber gar keine Raumanforderungen zu berücksichtigen wären, was nicht zutreffen könne. Dass im Betrieb der Beschwerdeführer für die Liegeboxen die Vorgaben für Jungtiere bis 200 kg zur Anwendung kämen, lasse sich einerseits damit begründen, dass es sich um Mindestanforderungen handle, welche - gerade begrifflich - grosszügigere Regeln zwecks Sicherstellung des Tierwohls erfordern könnten. Andererseits könnten Kälber auch als Jungtiere qualifiziert werden, unabhängig davon, dass die Tabelle hinsichtlich bestimmter Haltungs- und Aufenthaltsformen die genannten Tierkategorien einzeln aufführe. Im Betrieb der Beschwerdeführer habe mehrmals die Aufteilung und der unzureichende Platz in den Liegeboxen
bemängelt werden müssen. Die hier umstrittene Anordnung sollte den Gesundheitszustand der Tiere verbessern. Im Interesse des Tierschutzes sei es daher geboten, die Vergrösserung der Liegeboxen vorzuschreiben, wenn es die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erfordern würden. Dabei könne offen bleiben, welche Flächenvorgaben aus masslicher Sicht mit den gesetzlichen Vorschriften noch vereinbar seien. Die Anordnung gründe auf einer vertretbaren Würdigung der örtlichen Verhältnisse und seien den Beschwerdeführern zumutbar (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).

4.3. Das BLV nimmt im Rahmen der Vernehmlassung zu den Mindestanforderungen der Liegeboxen für Kälber wie folgt Stellung: Implizit ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Anhangs die Schlussfolgerung, dass die Tiere ab vier Monaten in der Tierschutzgesetzgebung nicht als Kälber, sondern als Jungtiere betrachtet würden. Aus dem Anhang 1 zur Tierschutzverordnung könne nicht geschlossen werden, dass wenn bei einer Tierart Angaben zu einer bestimmten Grösse dieser Tierart fehlen, stets die Masse für die nächstgrössere Kategorie dieser Tierart gelten würden. Es bestünden mehrere Gründe, weshalb der Verordnungsgeber die Masse für Liegeboxen für Kälber nicht geregelt habe. Ein Grund liege darin, dass der Bau von Laufställen mit Liegeboxen für Kälber früher unüblich gewesen sei, da dies aufgrund der tieferen Temperaturen in den Laufställen nicht als zu bevorzugende Haltungsform beurteilt worden sei. Ein weiterer Grund sei darin zu sehen, dass der Verordnungsgeber den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum für die Beurteilung des Einzelfalls habe überlassen wollen. Bei Kälbern bis zu vier Monaten gelte demnach allein der Grundsatz von Art. 8 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
TSchV (vgl. E. 4.1 hiervor).
Wie das BLV weiter ausführt, seien in den letzten zehn Jahren vermehrt Laufställe mit Liegeboxen für Kälber aufgekommen. Deshalb habe Agroscope als Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung eine Entscheidungsgrundlage für Neubauten verfasst und darin auch eine Empfehlung für die Dimensionen der Liegeboxen für Kälber abgegeben. Das BLV erachte diese Entscheidungsgrundlage von Agroscope grundsätzlich als fachlich richtig. Da im vorliegenden Fall offenbar auch zwei Jungtiere im Laufstall gehalten worden seien, falle die Anwendung der Empfehlungen von Agroscope zu den Liegeboxen für Kälber aber ohnehin ausser Betracht. Sodann bedürfe jeder Einzelfall einer Beurteilung sämtlicher Umstände im Lichte von Art. 8 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
TSchV. Wenn bei Kontrollen verschmutzte Tiere angetroffen würden, könne dies ein Zeichen dafür sein, dass sich die Tiere nicht in die Liegeboxen, sondern in den Laufgang legen würden. Das lasse im Weiteren den Schluss zu, dass die Liegeboxen zu klein seien und kein für sie arttypisches Abliegen und Aufstehen ermöglichen würden.

4.4.

4.4.1. Art. 8 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
TSchV erlaubt und verlangt in formeller Hinsicht nach einer einzelfallspezifischen Beurteilung jedes Sachverhalts. In materieller Hinsicht schreibt die genannte Bestimmung vor, dass Liegeboxen nicht zu klein sein dürfen, sodass die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können - mithin ihre Gliedmassen ausstrecken können. In diesem Lichte ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, wonach der Umstand, dass drei Tiere stark mit Kot verschmutzt gewesen seien, die Schlussfolgerung nahelege, die Tiere hätten sich nicht in die Liegeboxen, sondern in den Laufgang gelegt. Im Betrieb der Beschwerdeführer wurde mehrmals die Aufteilung und der unzureichende Platz in den Liegeboxen bemängelt. Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zu Recht zur Auffassung, dass die Liegeboxen zu klein sind und damit ein für Kälber und Jungtiere typisches Abliegen und Aufstehen verhindere.

4.4.2. Für die vorliegende Angelegenheit unerheblich ist, ob Agroscope eine Entscheidungsgrundlage für Neubauten betreffend die Abmessungen für Aufstallungssysteme erstellt hat, die es für Kälber unter vier Monaten und unter 150 kg erlauben würde, die Mindestmasse der Tierschutzverordnung in der Länge und Breite je um 10 cm zu unterschreiten. Nach dem für das Bundesgericht verbindlich durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt weisen die Liegeboxen der Beschwerdeführer eine Breite von 56 cm und eine Länge von 120 cm auf (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz weist zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführer eine Breite von 61 cm und eine Länge von 151 cm - also genau je 1 cm über den Empfehlungen von Agroscope - gemessen haben wollen. Diese Messung wurde von den Vorinstanzen aber in Zweifel gezogen (vgl. E. 5.3.4 des angefochtenen Urteils). Wenn die Beschwerdeführer bei den Dimensionen der Liegeboxen die Auffassung vertreten würden, es liege ein offensichtlich unrichtig festgestellter Sachverhalt vor, hätten sie im bundesgerichtlichen Verfahren eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge vorbringen müssen (vgl. E. 2.2 hiervor). Jedenfalls besteht für das Bundesgericht vorliegend keine Veranlassung vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Die Entscheidungsgrundlage von Agroscope empfiehlt für Kälber Liegeboxen mit einer Breite von 60 cm und einer Länge von 150 cm. Aufgrund des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts ist daher davon auszugehen, dass die Liegeboxen der Beschwerdeführer nicht nur die von der Tierschutzverordnung verlangte Breite von 70 cm und Länge von 160 cm für Jungtiere unterschreiten, sondern auch die Empfehlungen für Kälber von Agroscope. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der umstrittenen Verbindlichkeit dieser Entscheidungsgrundlage von Agroscope (zur Verbindlichkeit von Empfehlungen und Weisungen der Verwaltungsbehörden vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87; 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f.; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.).

4.4.3. Im Weiteren ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer Jungtiere gehalten haben (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils), für die die dargelegten Mindestvorgaben der Tierschutzverordnung ohnehin einzuhalten sind (vgl. E. 4.1 f. hiervor). Die Anwendung der Entscheidungsgrundlage von Agroscope kommt auch deshalb nicht in Betracht. Selbst wenn sich die vorinstanzliche Begründung in erster Linie mit Blick auf die von den Beschwerdeführern gehaltenen Kälber liest, bringen die Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise vor, sie würden keine Jungtiere halten. Ob ein Tierhalteverbot für Jungtiere mangels masslich genügender Liegeboxen eine alternative Massnahme darstellen würde, damit die Beschwerdeführer die angeordneten baulichen Vergrösserungsmassnahmen nicht umsetzen müssten, kann dahingestellt bleiben. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht derart beantragt. Sie wehren sich bereits gegen die Verringerung der Anzahl Milchkühe, weshalb eine Erweiterung des Tierhalteverbots auf Jungtiere für sie aus persönlicher Sicht nicht als eine denkbare alternative Massnahme erscheint.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern dargelegte Beanstandung der vorinstanzlichen Ansicht im Lichte von Art. 8 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
TSchV unbegründet ist. Die Vorinstanz bestätigte daher zu Recht die vom Veterinärdienst verfügte Anordnung, die Liegeboxen, in denen sich auch Jungtiere aufgehalten hatten, müssten den in Ziff. 32 der Tabelle 1 im Anhang 1 der Tierschutzverordnung genannten Dimensionen entsprechen.

5.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger