Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.181-186

Beschluss vom 14. Oktober 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. SA, 2. B. LtD., 3. C. Ltd., 4. D. Ltd., 5. E. LTD., 6. F. ltd.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, Beschwerdeführerinnen 1 bis 6

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom 18. Juli 2013 erstattete die Banque G. SA Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend «MROS») betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der A. SA, B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. In der Verdachtsmeldung gab die Bank den Parlamentarier H. des Staates W. als wirtschaftlich Berechtigen dieser Konti an (BB.2013.140-145, act. 1.4) und erklärte, dass nach diversen Abklärungen für sie immer noch Zweifel bestanden hätten, ob die Geldflüsse der operativen Gesellschaften und die Geldzuflüsse aus Consulting/Kommissionsgeschäfte nicht im Widerspruch zur parlamentarischen Tätigkeit des wirtschaftlich Berechtigten stünden und einen genügenden wirtschaftlichen Hintergrund hätten. Die Bank wies in ihrer Meldung insbesondere auf den Eingang von ca. EUR 2,8 Mio. auf dem Konto der A. SA gemäss Cooperation Agreement zwischen dem Unternehmen I. und der A. SA hin und auf den Eingang von ca. USD 829'000.-- auf das Konto der F. Ltd. gemäss Commission Agreement zwischen der J. GmbH und der F. Ltd. (BB.2013.140-145, act. 1.4).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen H. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (RR.2013.140-145, act. 1.2).

In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. August 2013 u.a. die Sperre sämtlicher Konten bei der Bank G. SA an, welche auf H., A. SA, B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd. lauten (RR.2013.140-145, act. 1.6).

C. Gegen die mit Verfügung vom 15. August 2013 angeordnete Kontosperre reichen die A. SA, B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. sowie F. Ltd. mit gemeinsamer Eingabe vom 27. September 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (RR.2013.140-145, act. 1). Sie stellen folgende Anträge:

"1. Es seien die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Bank G. SA, Z. (Schweiz), sowie die Anlagevorschriften betreffend beschlagnahmter Vermögenswerte in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2013 (Verfahrensnummer: […]) aufzuheben.

2. Es sei die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Banque G. SA, Z. (Schweiz), vorerst im Betrag von CHF 100'000.00 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an den Unterzeichnenden aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes."

D. Mit parallelem Schreiben vom 27. September 2013 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin die Freigabe von CHF 100'000.-- ab der auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Bankbeziehung (s. RR.2013.j140-145, act. 3.12). Auf Nachfrage erklärt sich dieser mit der Freigabe ab der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls einverstanden (RR.2013.140-145, act. 3.13).

E. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 die vollständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten, welche auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 lauten, angeordnet.

Zur Begründung führte sie aus, dass sich bezüglich der auf dem Konto der Beschwerdeführerin 3 liegenden Vermögenswerte der Verdacht einer deliktischen Herkunft nach Prüfung der edierten Bankunterlagen nicht mehr aufrecht erhalten lasse, weshalb die Vermögenswerte sofort freizugeben seien. Was die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 lautenden Geschäftsbeziehungen anbelange, so habe die Prüfung der Bankunterlagen bestätigt, dass sich keine Vermögenswerte mehr auf den Konten befinden, weshalb sich eine Beschlagnahme dieser Beziehungen erübrige (RR.2013.140-145, act. 3.14).

F. Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt zunächst, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie zu spät eingereicht worden sei. Sodann stellt sie den Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen (RR.2013.140-145, act. 3).

Mit Schreiben vom 12. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen ihre Replik einreichen (RR.2013.140-145, act. 7). Neu stellen sie unter Ziff. 3 den Antrag, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Kontosperre/Beschlagnahme bei der Bank G. SA bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 vom 10. Oktober 2013 aufgehoben habe und der Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 dadurch vorläufig gegenstandslos geworden sei. Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik ein (RR.2013.140-145, act. 9), welche den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.140-145, act. 10).

G. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass die Beschwerde nicht innerhalb der mit der Kenntnisnahme beginnenden Beschwerdefrist erfolgt war (RR.2013.140-145, act. 12, E. 1.3.3). Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (RR.2013.140-145, act. 16.1). Mit Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die streitige Beschwerdefrist eingehalten wurde (E. 5.5), und hiess die Beschwerde gut. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (RR.2013.140-145, act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308).

2. Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 haben die Beschwerdeführerinnen 1 bis 6 die Beschwerdefrist eingehalten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es ist auf deren Beschwerde einzutreten.

3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2013 wurde bei der Bank G. SA die Sperre sämtlicher Konten der Beschwerdeführerinnen 1 bis 6 angeordnet (BB.2013.140-143, act. 1.6). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten, welche auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 lauten, freigegeben (BB.2013.140-143, act. 3.14). Durch die Aufhebung dieser Kontosperren ist der Rechtsstreit in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte gegenstandslos geworden. Demnach ist das Beschwerdeverfahren BB.2014.182-185 infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Davon ausgehend beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen auf das Beschwerdeverfahren BB.2014.181 + 186 betreffend die aufrechterhaltene Sperre der Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 6.

4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.10 vom 22. März 2006, E. 3.2). Die Beschlagnahme ist eine provisorische «konservatorische» prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; Baumann, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 N. 21).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Diese habe der Beschwerdekammer nicht die vollständigen Akten eingereicht, weshalb die Beschwerdekammer ihnen nur das habe zustellen können, was beim Gericht vorhanden sei (BB.2013.140-145, act. 7 S. 5).

5.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dies bedeutet nicht, dass regelmässig die gesamten Akten beizuziehen sind. Der Umfang der beizuziehenden Akten beurteilt sich nach dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (s. im Einzelnen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 512 ff., mit zahlreichen Hinweisen, namentlich die präzisierende Praxis des Bundesgerichts sowie des Bundesstrafgerichts zur aBStP, Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006, E. 2.4 zu TPF 2006 231 E. 2.1-2.2).

5.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, reichen die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, in welche die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich Einsicht hatten, zur Beurteilung der Beschwerde aus. So erlauben sie eine Übersicht über die vorliegend relevanten Fakten. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt in dieser Hinsicht somit nicht vor.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, die angefochtene Verfügung sei derart mangelhaft, weil darin nicht einmal eine Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen vorgesehen gewesen und daher für diese gar nicht existent sei, so dass die Anordnung als nichtig angesehen werden müsse (BB.2013.140-145, act. 7 S. 10).

6.2 Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht gegeben. Eine Verfügung, die niemandem eröffnet wurde, vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten und gilt als nicht existent, bis sie eröffnet wird. Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung der betroffenen Bank G. SA eröffnet. Es liegt somit eine teilweise Nichteröffnung vor, welche die geltend gemachte Nichtigkeit nicht zu begründen vermag.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten in einem nächsten Punkt die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Einleitung des Strafverfahrens gegen H. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (BB.2013.140-145, act. 7 S. 8 f.).

7.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass sich ihre Zuständigkeit insbesondere durch die mutmassliche Tatbegehung von H. in der Schweiz, namentlich in der Entgegennahme von mutmasslichen Bestechungsgeldern der Gesellschaften I. und K. Holdings zu eigener Verfügungsgewalt in der Schweiz ergebe. Nach dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption solle zur Begründung der Gerichtsbarkeit ausdrückliche reichen, wenn nur ein Teil der Handlung in der Schweiz ausgeführt worden sei, so z.B. wie in casu die Übergabe der Bestechungssumme (BB.2013.140-145, act. 9 S. 2).

7.3 Gemäss Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte [Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
-7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB], ZStrR 114/1996, S. 237 ff.).

7.4 Der Handlungsort der passiven Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB ist der Ort des bloss passiven Annehmens verbunden mit der fehlenden Reaktion einer Zurückweisung bzw. Rücküberweisung, letzteres mithin im Sinne einer pflichtwidrigen Unterlassung. Der Handlungsort liegt beim echten oder unechten Unterlassungsdelikt dort, wo der Täter hätte handeln müssen (Popp/Keshelava, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 N. 4). Den Beschwerdeführerinnen 1 und 6 und damit dem Beschuldigten als deren wirtschaftlich Berechtigten sollen die mutmasslichen Korruptionszahlungen auf eine Bank in der Schweiz vergütet worden sein (siehe nachfolgend Ziff. 11.2). Der Annahmeteil der Tathandlung liegt also mindestens bei erstem Blick im Inland. Und von diesen Konti hätten die Gutschriften bei pflichtgemässer Zurückweisung auch wieder auf Anweisung des Kontoinhabers rücküberwiesen werden müssen. Ob dies ausreicht für die Annahme eines Handlungsortes Schweiz, wird letztlich der Strafrichter zu entscheiden haben. Jedenfalls genügt dies für die vorläufige Annahme einer Strafverfolgungszuständigkeit der Schweiz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Kommt dazu, dass der Erfolgsort der Annahme des Vorteils ohnehin in der Schweiz anzusiedeln ist (zum Erfolgsort Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 N. 9).

8.

8.1 In einem weiteren Punkt wenden die Beschwerdeführerinnen ein, der Beschuldigte H. geniesse als Mitglied des Parlaments des Staates W. Immunität, weshalb er sich darauf berufen könne (BB.2013.140-145, act. 7 S. 12). H. könne ohne Zustimmung des Parlaments des Staates W. weder strafrechtlich schuldig erklärt noch in Untersuchungshaft genommen werden (BB.2013.140-145, act. 1 S. 6).

8.2 Die völkerrechtliche Immunität beruht auf Völkergewohnheitsrecht oder Völkervertragsrecht und sie besteht für Vertreter des Staates im Ausland, soweit es sich um Staatsoberhäupter und oberste Repräsentanten (BGE 115 Ib 496, 499 ff.), darunter Regierungsmitglieder, oder um diplomatische und konsularische Vertreter im Ausland handelt (s. zum Ganzen, Popp/Keshelava, a. a. O., vor Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB N. 15). H. fällt als Mitglied des Parlaments des Staates W. nicht unter eine der aufgeführten Personenkategorien und geniesst daher auch keine völkerrechtliche Immunität. Der von der Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 16 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SR 0.311.55), wonach das Übereinkommen nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen über die Aufhebung der Immunität sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen berührt, kommt nicht zum Tragen.

8.3 Von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB sind auch ausländische Parlamentarier mitumfasst. Darunter fallen als fremde Amtsträger im Sinne Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB selbst ausländische Parlamentarier aus Staaten, deren Rechtsordnungen die Bestechung heimischer Parlamentarier nicht unter Strafe stellen (Mark Pieth, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 12). Dies entspricht den Vorgaben von Art. 6 des (auch für den Staat W. in Kraft getretenen) Strafrechtsübereinkommen über Korruption zu den innerstaatlich zu treffenden Massnahmen mit Bezug auf Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Versammlung eines anderen Staates, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausüben (s. BBl 2004 6983, S. 7002 und 7004). Die geltend gemachte parlamentarische Immunität beruht auf die Gesetzgebung des Staates W. und vermag in der Schweiz demnach kein Strafverfolgungsprivileg zu begründen.

9.

9.1 Weiter wenden die Beschwerdeführerinnen ein, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 15. August 2013 Anlagevorschriften erlassen und die Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) für anwendbar erklärt. Dabei liege ein Widerspruch vor: Entweder könnten die Beschwerdeführerinnen der Bank im Rahmen der vorgegebenen Bestimmungen Anlageinstruktionen erteilen oder die beschlagnahmten Vermögenswerte würden bei der eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegt und verzinst, ohne dass sie noch Instruktionen für die Anlagen geben könnte (BB.2013.140-145, act. 1 S. 7).

9.2 Was die Beschwerdeführerinnen einwenden, ist nicht nachvollziehbar. In Art. 1 der Anlageverordnung wird der Grundsatz festgelegt, dass beschlagnahmten Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind. Eine allfällige Hinterlegung gemäss Art. 2 der Anlageverordnung ist für beschlagnahmte Bargelder vorgesehen, weshalb dieser Artikel in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen kommt.

10.

10.1 Als Nächstes machen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2013 geltend, das Schreiben auf Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlagnahme vom 6. November 2013 an die L. SA in Y. (Schweiz) in Sachen Beschwerdeführerin 1, zeige die Missachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit, weil ohne nähere Begründung Auskünfte und Dokumente verlangt würden, ohne dafür eine sachliche Notwendigkeit aufzuzeigen. Diese Verfügung stelle eine fishing expedition dar (BB.2013.1140-145, act. 7 S. 15 f.).

10.2 Die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend «Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlagnahme» vom 6. November 2013 (BB.2013.140-145, act. 7.16) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (zur Anfechtbarkeit eines kombinierten Herausgabe- und Beschlagnahmebefehls im Einzelnen s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 2). Ein Hinweis auf eine «fishing expedition» ist darin jedenfalls nicht zu erblicken, vielmehr erklärt die Beschwerdegegnerin in ihrer Kurzbegründung nachvollziehbar, warum sie die Unterlagen herausverlangt.

11.

11.1 Zur Hauptsache bringen die Beschwerdeführerinnen vor, es fehle ein konkreter Verdacht, weshalb Geldwäscherei und/oder Korruption vorliegen soll (BB.2013.140-145, act. 1 S. 6 f.). Aus den Verträgen ergebe sich klar, dass Zahlungen geflossen seien für geleistete Tätigkeiten. Die betreffenden Beschwerdeführerinnen hätten somit eine Gegenleistung erbracht (BB.2013.140-145, act. 1 S. 7). Ein hinreichender Tatverdacht, wonach der Beschuldigte die Stellung als Parlamentarier dazu benutzt habe, um Unterstützungsleistungen zu erbringen, habe sich nicht ergeben (BB.2013.140-145, act. 14).

Mit dem Vertrag zwischen dem Unternehmen I. und der Beschwerdeführerin 1 habe H. auch nichts zu tun; er kenne diesen Vertrag nicht und würde ihn auch sprachlich nicht verstehen (BB.2013.140-145, act. 7 S. 11). H. sei weder im Management der Beschwerdeführerinnen tätig noch sei er Aktionär der Beschwerdeführerinnen. Selbst wenn H. Aktionär der Beschwerdeführerinnen wäre, was nicht zutreffe, wäre dies mit dem Status von H. als Mitglied des Parlaments des Staates W. vereinbar. Dies ergebe sich auch aus der Legal Opinion von M. & Partners in X. (W.) vom 25. Oktober 2013 (BB.2013.140-145, act. 7 S. 9). Ihre Vermögenswerte würden ihr und nicht H. gehören (BB.2013.140-145, act. 7 S. 11).

Es bestünden daher keine ausreichenden Verdachtsgründe dafür, dass es sich beim Guthaben der Beschwerdeführerinnen bei der Bank G. SA um deliktisch erlangtes Vermögen handle. Es würden ohne nähere Begründung und Verdacht sämtliche Vermögenswerte gesperrt und beschlagnahmt; sämtliche Vermögenswerte seien betroffen und die Kontosperre/Beschlagnahme seien ohne objektiven Tatverdacht erfolgt. Beides sei willkürlich (BB.2013.140-145, act. 1 S. 7). Auch die Aufhebung der Kontosperre mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 bezüglich der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 zeige, dass die Beschwerdegegnerin bei deren Anordnung ziemlich unsorgfältig und ohne grosse Abklärungen umgegangen sei. Soweit sie Vermögenswerte tatsächlich gesperrt habe, habe sie widerrechtlich in fremde Vermögenswerte eingegriffen und dadurch das verfassungsmässige Recht der Eigentumsgarantie verletzt (BB.2013.140-145, act. 7 S. 11). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten ausserdem, dass sich die Untersuchung in einer sehr frühen Phase befinde. Der Beschuldigte sei am 28. Oktober 2013 eingehend einvernommen worden.

11.2 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt H., im Zusammenhang mit der Lieferung von Bestandteilen zum Bau von Anlagen an die staatlichen Kraftwerke in U. und V. (W.) sich konkret als Unterstützer betätigt und dafür Kommissionen erhalten zu haben.

Sie bezweifelt die Rechtmässigkeit der Einkünfte aus den Consulting-Verträgen zwischen dem Unternehmen I. und der Beschwerdeführerin 1. So habe sich nach einer ersten Überprüfung der Beschwerdeführerin 1 sowie des Kooperations-Vertrages mit dem Unternehmen I. der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in Panama um eine Gesellschaft ohne jegliche operativen Tätigkeiten und somit ohne Angestellte handle. Die Gesellschaft diene lediglich dazu, den effektiven, angeblichen Berater H. bzw. dessen Einkünfte aus dem Cooperation-Agreement zwischen dem Unternehmen I. und der Beschwerdeführerin 1 zu verschleiern. Zwar lägen keinerlei Beweise darüber vor, mit denen konkrete Dienstleistungen von H. im Rahmen des genannten Vertrages dokumentiert werden könnten. Das fragliche Agreement entspreche indes einem bereits mehrfach in anderen Strafuntersuchungen angetroffenen Standard von nichtssagenden Agreements, mit denen regelmässig Korruptionszahlungen abgewickelt würden. Dabei würden sich die sehr weit und allgemein formulierten Aufgaben der Beschwerdeführerin 1 gemäss Artikel 2 sowie die erfolgsabhängige Zahlung einer Kommission gemäss Artikel 5.2 des Agreements als sehr korruptionsanfällige Bestimmungen erweisen. Da H. Mitglied des Parlaments des Staates W. sei, liege demnach ein konkreter Verdacht der Ausrichtung von Bestechungsgeldern vor, obwohl zum jetzigen, sehr frühen Stadium der Untersuchung noch nicht gesagt werden könne, für welche konkrete Amtshandlung die Gelder geflossen seien. Diese Frage bilde Gegenstand weiterer Abklärungen. Bezüglich der von der Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin 1 bereits abgeflossenen Beträge bestehe der Verdacht der Geldwäscherei. Auch diese Transaktionen würden Gegenstand der laufenden Untersuchung bilden (BB.2013.140-145, act. 3 S. 5 f.).

Ähnliche Fragen würden sich nach der ersten Analyse der Unterlagen auch bezüglich der Zahlungen an die Beschwerdeführerin 6 stellen. Nebst den nicht nachvollziehbaren Kommissionszahlungen aus dem Commission Agreement zwischen J. GmbH und der Beschwerdeführerin 6 würden dabei namentlich die von der K. Holdings kommenden Zahlungen an die Beschwerdeführerin 6 auffallen. Diese seien gestützt auf ein Agreement vom 21. Dezember 2010 sowie zwei Zusatzagreements ausbezahlt worden. Daraus gehe hervor, dass die offenbar private Unternehmung K. Holdings im Zusammenhang mit der Realisierung einer Anlage im Staat W. in einer ersten Phase die Unterstützung der Beschwerdeführerin 6 benötigt habe, um von bestimmten Gemeinden die Zustimmungen zu langjährigen Landpachtverträgen zu erhalten. Anschliessend hätte die Beschwerdeführerin 6 den Erhalt einer Baubewilligung der Behörden im Staat W. sicherstellen und schliesslich den Anschluss der Anlage an das nationale Netz garantieren sollen. Der hinreichende Verdacht, wonach der hinter die Beschwerdeführerin 6 stehende H. seine Position als Parlamentarier dazu benutzt habe, um die genannten Unterstützungsleistungen zu erbringen, liege wiederum auf der Hand (BB.2013.140-145, act. 3 S. 6).

11.3 H. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2013, dass er Leiter des Komitees für […] sei (BB.2013.140-145, act. 7.13 S. 14). Anhand der vorliegenden Aktenlage (namentlich der verfahrensgegenständlichen Kooperationsverträge samt entsprechend belegten Transaktionen sowie der Einvernahme von H., BB.2013.140-145, act. 3.6, act. 3.17-3.20, act. 7.13) besteht gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht auf Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB. Dass der Beschuldigte H. anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2013 erklärte, von den Kooperationsverträgen nichts gewusst zu haben, welche die Beschwerdeführerin 1 – die er gemäss eigenen Angaben selber gegründet habe und deren Aktionär er sei – mit dem Unternehmen I. und die Beschwerdeführerin 6 – deren Aktionär er ebenfalls sei – mit der K. Holdings abgeschlossen habe (BB.2013.140-145, act. 7.13 S. 4 und 15), vermag diesen Tatverdacht nicht im Ansatz zu entschärfen. Dasselbe gilt auch für seine Behauptung, dass er entgegen den bei Kontoeröffnung erfolgten Angaben nicht wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 1 sei und dass er keinen Zugriff auf die operative Steuerung der Beschwerdeführerin 1 habe (BB.2013.140-145, act. 7.13 S. 6 f.). Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden Verdachtselemente für einen Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit von H. als ausreichend, weshalb die auf den Konti der Beschwerdeführerinnen 1 und 6 liegenden Vermögenswerte der Beschlagnahme unterliegen. Das Strafverfahren wurde am 15. August 2013 formell eröffnet und dauerte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 27. September 2013 gerade mal etwas mehr als ein Monat. Es befand sich somit im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt klar im Anfangsstadium. In der Zwischenzeit hat sich das Beschwerdeverfahren, nachdem der Nichteintretensbeschluss der Beschwerdekammer vom 8. Mai 2014 mit Rückweisungsurteil der Bundesgerichts vom 17. Dezember 2014 aufgehoben wurde, in die Länge gezogen und die seither erfolgten Ermittlungen sind zwar nicht aktenkundig. Auch wenn sich das Strafverfahren aktuell nicht mehr im Anfangsstadium befindet, ist es aber auch nicht weit fortgeschritten. Hinzu kommt, dass dabei der internationale Bezug des Verfahrens und die damit
zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren zu berücksichtigen sind. Aus dem Gesagten ist die angefochtene Kontosperre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen schliesslich den Eventualantrag, die Kontosperre/Beschlagnahme sei vorerst im Betrag von CHF 100'000.-- zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an ihren Rechtsvertreter aufzuheben (BB.2013.140-145, act. 1 S. 1).

12.2 Die fraglichen Vermögenswerte der noch betroffenen Beschwerdeführerinnen 1 und 6 sind vorsorglich beschlagnahmt worden, damit gegebenenfalls eine Einziehung zu Gunsten des Staates sichergestellt ist und zwar im Umfange des unrechtmässigen Vermögensvorteils. Würde ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde die Einziehung substantiell gemindert (s. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3). Schliesslich ist zu bedenken, dass den Beschwerdeführerinnen nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2).

12.3 Dass durch die Nichtfreigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswerte die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin allenfalls präjudiziert würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag auf Teilfreigabe der gesperrten, mutmasslich deliktischen Vermögenswerte zur Deckung des Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.

13. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerde (Beschwerdeverfahren BB.2014.181 und BB.2014.186) sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt abzuweisen ist.

14.

14.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach der Rechtsprechung zu Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO i.V.m. Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
-434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO richtet sich auch der Anspruch nach Entschädigung und Genugtuung im Beschwerdeverfahren wie bei der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens (Guidon, a.a.O., N. 578; so schon Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BB.2011.78-79 vom 5. Dezember 2011, E. 5.2).

14.2 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren BB.2014.182BB.2014.185 wurde der Rechtsstreit durch die Aufhebung dieser Kontosperren gegenstandslos und diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung (TPF 2011 31) als unterliegende Partei zu erachten. In diesem Umfang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 zu verpflichten. Im übrigen Umfang (Beschwerdeverfahren BB.2014.181 und 186) unterliegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 6, weshalb ihnen entsprechend eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

14.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 im Umfang deren Obsiegens eine Entschädigung derer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Da der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen mit seiner letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
und Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2014.182BB.2014.185 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde (Beschwerdeverfahren BB.2014.181 und BB.2014.186) abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 6 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen 2, 3, 4 und 5 eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- zu entrichten.

Bellinzona, 15. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).