Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 681/2009

Urteil vom 14. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 24. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene B.________ meldete sich am 25. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab, zog dabei insbesondere Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) hinzu, welche B.________ aus obligatorischer Unfallversicherung für die Folgen verschiedener Unfälle eine Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 34 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse um 10 Prozent zugesprochen hatte (durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. November 2008 bestätigter Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2007). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2008 - unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 27 Prozent - den Anspruch auf eine Invalidenrente, teilte dem Versicherten gleichzeitig aber mit, die Voraussetzungen für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten seien gegeben. Am 24. Juli 2008 hielt die Berufsberaterin der IV-Stelle fest, die Voraussetzungen für erfolgreiche berufliche Massnahmen und für eine anschliessende berufliche Integration in den Arbeitsprozess seien
nicht gegeben.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen die Verfügung vom 25. April 2008 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Juni 2009).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt für beide Rechtsmittel, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG]).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnet und auch verstanden haben will, ist darauf nicht einzutreten. Dieses Rechtsmittel ist gemäss Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG nur zulässig, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 bis 89 BGG zulässig ist. Da im vorliegenden Fall Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG erhoben werden kann, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 9C 519/2009 vom 25. August 2009 E. 1.2).

2.
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Der angefochtene Entscheid beruht auf der Schlussfolgerung, es bestehe ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23 Prozent. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen; sie sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (oben E. 1.1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltung habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie auf Erhebungen der Suva abgestellt und keine neue und umfassende eigene Abklärung veranlasst habe. Der Unfallversicherer habe Ende Mai 2007, die IV-Stelle Ende April 2008 verfügt. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten sich innert dieses Jahres dauernd und wesentlich verändern können. Es spricht jedoch nichts dafür, dass deswegen der vom kantonalen Gericht anhand der Dossiers der IV-Stelle und der Suva sowie der eigenen Verfahrensakten umfassend festgestellte Sachverhalt nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen könnte und damit offensichtlich unrichtig wäre (vgl. oben E. 1.1); das zeitliche Intervall zwischen der dokumentierten gesundheitlichen Entwicklung und der über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) bestimmenden Verfügung vom 25. April 2008 ist ohnehin kürzer als der Beschwerdeführer meint: Es liegt ein Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr. U.________ vom 17. September 2007 bei den Akten, der auf einer Untersuchung vom 28. August 2007 beruht und den Gesundheitszustand ausdrücklich als stationär bezeichnet. Demnach ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
es geboten hätte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, "die seit dem Urteil in der SUVA-Angelegenheit eingetretene Verschlechterung zu beweisen". Im Übrigen ist die IV-Stelle entgegen der vertretenen Rechtsauffassung genauso wenig an die Invaliditätsschätzung durch den obligatorischen Unfallversicherer gebunden (BGE 133 V 549), als dies umgekehrt der Fall ist (BGE 131 V 362).

3.2 Der Versicherte lässt geltend machen, der Bericht des Rheumatologen Dr. O.________ vom 9. März 2009 weise ein sich kontinuierlich verschlechterndes pathologisches Geschehen aus. Der Bericht stützt sich auf eine vom 5. März 2009, also deutlich nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 25. April 2008) datierende Untersuchung. Ein ärztlicher Bericht, der nicht mehr den zeitlich massgebenden Sachverhalt betrifft, sondern eine nachträgliche Entwicklung des Gesundheitszustandes anzeigt, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildete allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens.

3.3 Insgesamt ist die eingehend begründete vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, leichte Tätigkeiten zu einem vollen Pensum seien - unter Vorbehalt der im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Dezember 2006) ermittelten spezifischen Einschränkungen - mit dem Gesundheitsschaden (persistierender Rückenschmerz, Beeinträchtigung des linken Ellbogens und rechten Handgelenks; vgl. Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der Invalidenversicherung vom 19. Oktober 2007) vereinbar.

4.
4.1 Im Hinblick auf die Festlegung der Vergleichseinkommen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) bringt der Versicherte vor, der ausgeglichene Arbeitsmarkt offeriere ihm, der nur noch gewisse leichte Arbeiten ausführen könne, keine Verweisungstätigkeiten, mit denen ein Invalideneinkommen im vorinstanzlich angerechneten Ausmass (Fr. 60'023.-) zu erzielen sei. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben: Selbst wenn dem vorinstanzlich angenommenen Valideneinkommen von Fr. 77'623.- im Einkommensvergleich das von der Suva (anhand tatsächlich existierender leidensangepasster Arbeitsplätze) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'226.- gegenübergestellt würde, ergäbe dies einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 Prozent.

4.2 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invalideneinkommens fordert der Beschwerdeführer eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges auf 25 Prozent. Die Vorinstanz ging davon aus, die diesbezüglichen Voraussetzungen seien nicht gegeben; in einer Eventualüberlegung erwog sie eine entsprechende Korrektur um 10 Prozent. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung des Ausmasses eines solchen Abzuges dagegen letztinstanzlich nicht überprüfbare Ermessensfrage (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Vor Bundesgericht gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüber- oder -unterschreitung oder auf Ermessensmissbrauch, alles Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Einzelfallumstände im Sinne der Rechtsprechung sind hier indessen nicht so beschaffen, dass eine Verweigerung des Abzugs bundesrechtswidrig erscheinen müsste. Im Übrigen fällt die Bestimmung der Höhe des Abzugs in das als solches nicht überprüfbare Ermessen der Vorinstanzen. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens wird zu Recht nicht geltend gemacht.

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Schutz vor Willkür) geltend macht, ist darauf infolge fehlender substantiierter Begründung nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG, soweit zulässig, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub