[AZA 7]
H 448/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 14. September 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- B.________ ist Inhaber eines Geschäfts für Maurer- und Gipserarbeiten und als solcher der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Selbstständigerwerbender angeschlossen.
Am 14. April 1997 stellte der Revisor der Kasse bei einer Arbeitgeberkontrolle fest, dass auf einer 1993 an K.________ ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 36'000.- keine paritätischen Beiträge verabgabt worden waren. Nachdem eine erste Nachzahlungsverfügung vom 24. Juli 1997 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aus formellen Gründen aufgehoben worden war (Entscheid vom 16. Februar 1998), erliess die Ausgleichskasse am 18. Juni 1998 erneut eine Verfügung, mit welcher sie B.________ zur Bezahlung von Fr. 6080. 35 (u.a. paritätische und FAK-Beiträge sowie Verzugszinsen und Verwaltungskosten) verpflichtete.

B.- B.________ erhob hiegegen Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. November 2000 abwies.

C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung von Entscheid und Verfügung.

Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend streitige Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tätigkeit des K.________ (als Saisonnier) bei der Firma S.________ AG, wofür er diesem insgesamt Fr. 36'000.- Lohn bezahlt hatte, als beitrags- und abrechnungspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
und Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG zu gelten hat, mit folgender Begründung bejaht: Es habe zwischen dem Beschwerdeführer und der S.________ AG (offensichtlich) eine Vereinbarung bestanden, der gemäss er K.________ - angeblich mangels Einsatzmöglichkeiten im eigenen Betrieb - der Firma als Arbeitskraft zur Verfügung stellte, wofür er mit Fr. 42.- (Fr. 23.50 [Stundenlohn] + Fr. 18.50 [Vermittlungsgebühr]) pro Stunde entschädigt wurde resp. hätte werden sollen. Diese Folgerung ergebe sich sinngemäss u.a. aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, als die Zahlungen ausblieben, im eigenen Namen und nicht etwa in demjenigen von K.________ die S.________ AG beim Bezirksgericht X.________ auf Bezahlung des vereinbarten Geldes eingeklagt habe. Nach Meinung der Kontrahenten sei somit der Beschwerdeführer und nicht die Arbeit gebende Firma Lohnschuldner gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass K.________ zwar in einem
gewissen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zur Firma gestanden, trotzdem jedoch den direkteren und engeren Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt habe, was gemäss ZAK 1990 S. 130 Erw. 3b und die dort zitierte Rechtsprechung seine Abrechnungs- und Beitragspflicht begründe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe K.________ 1993 nicht beschäftigt. Er habe sich lediglich für seinen früheren Arbeitnehmer, den er der S.________ AG vermittelt habe, eingesetzt, um dessen Lohnguthaben gegenüber der (am
19. Oktober 1993) in Konkurs gegangenen Firma durchzusetzen.

2.- a) Die Vorinstanz geht richtig davon aus, dass die Tatsache der Lohnauszahlung allein nicht die Stellung des abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgebers im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
und Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG begründet (ZAK 1990 S. 130 Erw. 3b). In dem in ZAK 1976 S. 147 f. auszugsweise wiedergegebenen Urteil S. AG vom 9. Oktober 1975 im Besonderen stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass als Arbeitgeber derjenige gilt, der die Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt und bezahlt, auch wenn die Entlöhnung nicht direkt erfolgt, sondern durch den Vermittler der Arbeitnehmer besorgt wird (so auch Rz 1013 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Konkret war folgender Sachverhalt zu beurteilen: Eine Person vermittelte einer Baufirma ausländische Arbeitskräfte. Die Unternehmung entlöhnte diese Arbeitnehmer nicht direkt, sondern richtete die Entschädigung dem Vermittler aus, welcher sie an jene weiterleitete. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte die Abrechnungs- und Beitragspflicht der Firma auf diesen Entgelten, soweit sie nicht Vermittlungsgebühr darstellten, mit der Begründung, die betreffenden Arbeitskräfte seien nach deren Vermittlung in
arbeitsorganisatorischer Hinsicht ausschliesslich ihr unterstanden und in jeder Beziehung an ihre Weisungen gebunden gewesen. An diesem AHV-rechtlichen Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis vermöge nichts zu ändern, dass die Entlöhnung nicht direkt durch die Firma erfolgt sei. Ausdrücklich offen gelassen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage, ob Vermittlungsverhältnisse vorkommen können, bei denen die arbeitsorganisatorische Beziehung zwischen Arbeitskraft und Vermittler enger ist als diejenige zwischen Arbeitskraft und Unternehmer, bei dem sie temporär eingesetzt wird (ZAK a.a.O. S. 148 Erw. 1), mit der Folge, dass die Frage nach dem abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber anders zu beantworten wäre.

b) Ein solcher (Ausnahme-)Tatbestand ist dort gegeben, wo dem "Vermittler" eine Rechtsstellung zukommt, welche vergleichbar ist mit derjenigen eines (nicht gewerbsmässigen) Verleihers im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG [SR 823. 11]) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 (AVV [SR 823. 111]). Diesfalls besteht ein eigentliches Arbeitsverhältnis allein zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher, nicht aber zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher oder Einsatzbetrieb (vgl. Art. 19 f
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz
AVG Art. 19 Arbeitsvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
1    Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2    Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:
a  die Art der zu leistenden Arbeit;
b  der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
c  die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
d  die Arbeitszeiten;
e  der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung;
f  die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien;
g  die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.
3    Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden.
4    Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
a  während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
b  in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen;
5    Nichtig sind Vereinbarungen, die
a  vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen;
b  es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.
6    Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar.
. AVG und Art. 48 ff
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung
AVV Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages - (Art. 19 Abs. 1 AVG)
1    Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.
2    Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stunden dauert.
. AVV sowie Art. 22
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz
AVG Art. 22 Verleihvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:
1    Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:
a  die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde;
b  die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit;
c  den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes;
d  die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen;
e  die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten;
f  die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen.
2    Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig.
3    Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.
4    Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen.
5    Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Verleihvertrag nichtig. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationenrechts10 über unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung anwendbar.
AVG und Art. 50
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung
AVV Art. 50 Verleihvertrag - (Art. 22 AVG)
AVV). Diesem gegenüber hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen direkten Lohnanspruch, auch wenn gewisse Arbeitgeberbefugnisse auf ihn übergegangen sind (Art. 26
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung
AVV Art. 26 Verleihtätigkeit - (Art. 12 Abs. 1 AVG)
1    Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt.
2    Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn:
a  der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird;
b  der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt;
c  der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.19
3    Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unter- oder Zwischenverleih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn:
a  der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt; oder
b  der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleihvertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt.20
4    Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.21
AVV; BGE 114 V 341 Erw. 5c; vgl. zum Ganzen Andreas Ritter, Das revidierte Arbeitsvermittlungsgesetz, Heft 37 der Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht [Hrsg: Manfred Rehbinder], Bern 1994, S. 133 ff. sowie Geiser, Haftung bei neuen Arbeitsformen, in: AJP 7/97 S. 787 ff., 794 ff.). Dagegen genügt es für die Bejahung der Abrechnungs- und Beitragspflicht des "Vermittlers" oder "Entleihers" nicht, wenn sie den Lohn lediglich aufgrund einer
Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
. OR (vgl. dazu BGE 121 III 258 Erw. 3b, 110 II 341 Erw. 1a, je mit Hinweisen auf die Lehre) ausbezahlt haben. Eine solche Vereinbarung, soweit arbeitsvertragsrechtlich zulässig (vgl. Art. 325 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 325 - 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
1    Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
2    Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
OR und BGE 117 III 51, 112 II 241; ferner ARV 1995 Nr. 22 S. 132 Erw. 3c), wäre der Ausgleichskasse als Beitragsgläubigerin gegenüber wirkungslos.

c) Ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Tätigkeit von K.________ für die S.________ AG eine im dargelegten Sinne vergleichbare Rechtsstellung zukam, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Insbesondere ergibt sich dieser Schluss nicht schon daraus, dass er im eigenen Namen die betreffende Firma auf Bezahlung des vereinbarten Geldes (Lohn + Vermittlungsgebühr) eingeklagt hatte. Soweit es sich bei der gerichtlich eingeforderten Summe von insgesamt Fr. 28'586. 80 (nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1992) um ausstehende Vermittlungsgebühren handelte, durfte und musste sie der Beschwerdeführer im eigenem Namen geltend machen.
Dafür, dass der eingeklagte Forderungsbetrag nicht Lohn, sondern vorab wenn nicht ausschliesslich nicht vereinbarungsgemäss bezahlte Gebühren betraf, spricht im Übrigen der Umstand, wonach gemäss Klageschrift vom 25. Oktober 1993 bereits Ende 1991 Diskussionen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verantwortlichen der S.________ AG wegen angeblicher ausstehender Zahlungen der Firma aufgekommen waren. Dies stützt die Annahme, dass K.________ zumindest bis Ende 1992 seinen Lohn von dem ihn tatsächlich beschäftigenden Betrieb erhalten hatte. Andernfalls wäre kaum nachvollziehbar, weshalb er 1993 erneut hätte saisonal bei der nämlichen S.________ AG arbeiten sollen, es sei denn, der Beschwerdeführer hatte ihn schon 1992 (teilweise) entlöhnt.
In diesem Zusammen- hang ist schliesslich zu beachten, dass der Beginn des Zinsenlaufes auf dem eingeklagten Forderungsbetrag von Fr. 28'586. 80 am 1. Mai 1992 Fälligkeit der Forderung spätestens in jenem Zeitpunkt bedeutet.
Die für die Ausgleichskasse Anlass für die Erfassung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber bietenden Zahlungen von Fr. 36'000.- erfolgten gemäss Akten indessen erst 1993.
Anderseits ist der Umstand, dass die Saisonbewilligung auf seinen Betrieb lautete, ein gewichtiges Indiz dafür, dass trotz der Tätigkeit von K.________ für eine andere Firma der Beschwerdeführer ihm gegenüber die Stellung des abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgebers behielt.

3.- Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz abzuklären haben, wie das Dreiecksverhältnis zwischen Beschwerdeführer, der S.________ AG und K.________ ausgestaltet war. Zu diesem Zwecke wird sie u.a. den in der Klage vom 23. Oktober 1993 an das Bezirksgericht X.________ erwähnten Arbeitsvertrag vom 11. März 1991 beizuziehen haben. Allenfalls wird sie auch Auskünfte beim Buchhaltungs- und Treuhandbüro L.________ einzuholen haben, welches gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. April 1993 an die Ausgleichskasse im Besitz sämtlicher Geschäftsunterlagen ist. Danach wird sie über die streitige Beitragspflicht, soweit sie Bundesrecht betrifft (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis), neu entscheiden.

4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 325 - 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
1    Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
2    Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 325 - 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
1    Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
2    Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
in Verbindung mit Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 325 - 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
1    Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.
2    Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid vom 13. November 2000 aufgehoben wird und
die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird dem

Beschwerdeführer rückerstattet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und K.________ zugestellt.

Luzern, 14. September 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: