Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 447/2015

Urteil vom 14. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Nachlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.________ ist vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. als Baklagter in einen Zivilprozess verwickelt. Der Streit dreht sich um die Erbschaft von C.________, verstorben am 7. Juli 2009. Die Klage wurde am 5. Januar 2010 erhoben.

B.

Am 29. Januar 2015 strengte A.________ beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein Ausstandsbegehren gegen B.________ an, den Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Als Verfahrensantrag stellte er das Begehren, D.________, der Präsident des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., habe sich bei der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen B.________ der Mitwirkung zu enthalten. Für dieses Begehren wurde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein weiteres Ausstandsverfahren eröffnet. Mit Entscheid vom 25. Februar 2015 wies der Vizepräsident des Kantonsgerichts das Ausstandsbegehren gegen D.________ ab. Zwei Tage später fällte dieser seinen Entscheid im Ausstandsverfahren gegen B.________.

C.

A.________ hielt an seinem Ausstandsbegehren gegen D.________ fest und wandte sich mit Beschwerde vom 9. März 2015 an die Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. Diese wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 21. April 2015 im Verfahren KBA 2-2015). Am gleichen Tag erging auch der abschlägige Beschwerdeentscheid derselben Kommission im Ausstandsverfahren gegen B.________, den Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. (Verfahren KBA 3-2015).

D.

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2015 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. im Verfahren KBA 2-2015 aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen D.________ (Beschwerdegegner) gutzuheissen. Sämtliche Entscheide des Kantonsgerichts betreffend den Ausstand von B.________, an denen der Beschwerdegegner mitgewirkt hat, seien zu wiederholen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Die Kommission für allgemeine Beschwerden hat als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt, streitet der Beschwerdeführer dort mit einundzwanzig Klägern um seine Einsetzung als Erbe im Nachlass von C.________. Dieser Prozess betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). In Missachtung der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG enthält der angefochtene Entscheid keine Angabe des Streitwerts. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, "gemäss bisherigen Schätzungen" belaufe sich der Streitwert auf 10-15 Mio. Franken. In einem früheren Verfahren betreffend einen anderen Zwischenentscheid im selben Prozess geht das Bundesgericht ermessensweise davon aus, dass der Streitwert der Hauptsache die gesetzliche Streitwertgrenze
überschreitet (Urteil 5A 918/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3). In den Akten finden sich keine Anzeichen dafür, dass sich unterdessen daran etwas geändert hätte. Der Beschwerdeführer hat ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG aktuelles und praktisches Interesse daran zu erfahren, ob die Vorinstanz das Rechtsmittel gegen den Entscheid über D.________s Ausstand zu Recht abgewiesen hat. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die
Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren mit dem "besonderen Näheverhältnis", das er zwischen dem Beschwerdegegner und dem Bezirksgerichtspräsidenten B.________ ausgemacht haben will.

3.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, die Ausstandsgründe würden sich nach Art. 47
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO richten. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdegegner in den Ausstand zu treten habe, weil er mit einer Partei - hier mit Bezirksgerichtspräsident B.________ im Verfahren betreffend dessen Ausstand - durch ein freundschaftliches Verhältnis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO verbunden sei. Gemäss der in BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 veröffentlichten Rechtsprechung werde bei einem freundschaftlichem Verhältnis Voreingenommenheit eines Richters nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen. Erforderlich sei, dass die Intensität und die Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag. Die Kommission für allgemeine Beschwerden zieht weiter in Erwägung, dass vertraglich begründete Bindungen die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können, wenn sie eigentliche Vertretungs- und Abhängigkeitsverhältnisse schaffen und den betroffenen Richter deshalb in ein besonderes Näheverhältnis zu einer Partei rücken, das eine unbefangene
Beurteilung gerade in den Augen der Gegenpartei in Frage stellen muss. Damit vertragliche Beziehungen zu Zweifeln an der richterlichen Unabhängigkeit Anlass geben, müssten sie dauerhaft erscheinen oder ein spezifisches Näheverhältnis begründen. Bezüglich eines Auftragsverhältnisses habe das Bundesgericht im Falle eines als Richter amtierenden Anwalts entschieden, dass dieser als befangen erscheine, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat bestehe oder er für eine Partei in dem Sinne mehrmals anwaltlich tätig geworden sei, dass zwischen ihnen eine Art Dauerbeziehung bestehe. Demgegenüber vermöge ein einzelnes abgeschlossenes Mandat jedenfalls im Normalfall den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen.
Bezogen auf den konkreten Fall betont die Vorinstanz, der Beschwerdeführer begründe das freundschaftliche Verhältnis zwischen B.________ und dem Beschwerdegegner lediglich mit der Tatsache, dass dieser für jenen zwei Bauaufträge ausgeführt hat. Im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung stellt sie fest, dass zwischen B.________ und dem Beschwerdegegner kein offener Auftrag bestehe. Allein die zwei Bauaufträge könnten keine Dauerbeziehung entstehen lassen, die den Anschein der Befangenheit begründen würde. Auch ein einmaliger ausserkantonaler und geografisch weiter entfernter Auftrag wie die Bauarbeiten im Kanton Tessin schaffe keine eigentlichen Vertretungs- und Abhängigkeitsverhältnisse. Ausser dem langen Anfahrtsweg nach Mergoscia/TI mache der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte geltend, die auf einen Freundschaftsdienst des Beschwerdegegners schliessen liessen. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Richter im Teilamt zwischen seiner amtlichen Funktion und seiner privaten Berufstätigkeit zu unterscheiden wisse.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ein erfolgreicher Geschäftsmann wie der Beschwerdegegner keine unrentablen Aufträge annimmt, sondern nur solche, die ihm einen Gewinn einbringen. Diese "Prämisse" werde im Falle des "Anbaus Parkplatz Mergoscia Tessin", den der Beschwerdegegner für B.________ ausgeführt habe, jedoch "unterwandert", denn ein solcher "Kleinstauftrag" könne für einen lokalen Bauunternehmer aus Appenzell Innerrhoden kaum rentabel sein, nicht zuletzt angesichts der "enormen Bindung von Ressourcen durch die langen und zeitraubenden Anfahrtswege". Die Annahme dieses Auftrags durch den Beschwerdegegner habe aus wirtschaftlicher Sicht "keinen Sinn" gemacht; dass damit ein ökonomischer Ertrag erzielt worden wäre, scheine "höchst unwahrscheinlich". Dasselbe gelte für B.________, denn die Auftragserteilung an den Beschwerdegegner habe ihn "sicherlich wesentlich mehr gekostet" als wenn er einen lokalen Bauunternehmer im Tessin beauftragt hätte. Mithin seien Auftraggeber und Auftragnehmer nur deshalb ins Geschäft gekommen, weil beide persönlich miteinander befreundet sind und den Auftrag mehr als Freundschaftsdienst denn "als ökonomische Angelegenheit" betrachteten. Daraus schliesst der
Beschwerdeführer auf ein besonderes Näheverhältnis, aus dem sich der Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners ergebe.

3.3. Schon die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Standpunkte formuliert, lässt erkennen, dass sich seine Argumente in blossen Spekulationen und Mutmassungen erschöpfen. Mit der Erwägung, dass ein erfolgreicher Bauunternehmer wie der Beschwerdegegner kaum von der Auftragserteilung einer Privatperson abhängig sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der vorinstanzlichen Feststellung, dass nicht weiter belegt sei, ob der Anfahrtsweg ein Verlustgeschäft darstellte, hat er nichts als blosse Gegenbehauptungen entgegenzusetzen. Allein damit vermag der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid nicht aufzukommen. Und selbst wenn sich der Beschwerdeführer vom Bauauftrag, den er für B.________ im Kanton Tessin ausgeführt hat, isoliert betrachtet keinen Gewinn sollte versprochen haben können, fallen verschiedene Gründe in Betracht, weshalb er den Auftrag trotzdem zu marktüblichen Konditionen übernehmen konnte. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend, dass es dem Beschwerdegegner schlechthin unmöglich wäre, im Kanton Tessin andere grössere Bauarbeiten auszuführen. Entsprechend könnte der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit so einem Auftrag auch die Arbeiten für B.________ in Mergoscia an
die Hand genommen haben. Zu alledem geht die Kommission für allgemeine Beschwerden auch davon aus, dass der Beschwerdegegner als nebenamtlicher Richter seine richterlichen und beruflichen Tätigkeiten voneinander trennen kann. Inwiefern diese tatsächliche Erkenntnis im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Stellt er von mehreren Begründungselementen des angefochtenen Entscheids aber nur einzelne in Frage und lässt er andere unangefochten stehen, so erweist sich der vorinstanzliche Entscheid insgesamt nicht als bundesrechtswidrig (vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).

4.

Nach dem Gesagten hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass allein aus den zwei Bauaufträgen, die der Beschwerdegegner für B.________ ausgeführt hat, nicht auf eine Freundschaft geschlossen werden kann, die in ihrer Intensität und Qualität vom Mass des sozial Üblichen abweicht. Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn