Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 542/2014

Urteil vom 14. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Chiffelle,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Aaron Pfammatter,

Einwohnergemeinde Naters,
Junkerhof, Kirchstrasse 3, 3904 Naters,
handelnd durch den Gemeinderat Naters,
Junkerhof, Kirchstrasse 3, 3904 Naters,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 8. August 2012 stellte B.________ bei der damaligen Gemeinde Mund (heute: Naters) das Gesuch zum Bau eines Wohnhauses auf Parzelle Nr. 2157, Plan Nr. 13, im Weiler Chaschtler. Die Bauparzelle liegt teilweise in der Dorf- und teilweise in der Ferienhauszone F1 LEB (Munder Voralpen). Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. A.________ und der Verein Helvetia Nostra Einsprache. Am 29. Oktober 2012 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.

B.
Dagegen erhoben A.________ und Helvetia Nostra Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis.
Am 31. Juli 2013 verfügte der Gemeinderat von Naters, die Baubewilligung vom 29. Oktober 2012 mit folgender Auflage zu ergänzen:

"Die Wohnungen müssen ausschliesslich und dauernd durch Personen genutzt werden, die in der Gemeinde Naters Wohnsitz haben oder durch Personen, welche die Wohnungen ausschliesslich und dauernd zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken benutzen. (...) "

Das Grundbuchamt Brig wurde angewiesen, die Auflage als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Der Grundbuchauszug mit der Anmerkung "Erstwohnung gemäss ZWV" wurde dem Staatsrat und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ und Helvetia Nostra an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wurde am 10. Oktober 2014 abgewiesen.

C.
Gegen den am 15. Oktober 2014 zugestellten Entscheid erhob A.________ am 13. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung seien aufzuheben.

D.
B.________ (der Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht, der Gemeinderat Naters und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

E.
In seiner Replik reicht der Beschwerdeführer Fotos ein, um die mangelnde Zugänglichkeit des Weilers Chaschtler im Winter zu belegen. Er ergänzt seinen Antrag dahin, dass die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen sei, um die Zugänglichkeit des Weilers Chaschtler im Winter abzuklären.
Die übrigen Beteiligten halten an ihren Anträgen fest bzw. verzichten auf weitere Stellungnahmen.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer einer nur 14 m vom Baugrundstück entfernt liegenden Parzelle zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Vorliegend sind die vom Beschwerdeführer erst in der Replik eingereichten Fotos schon nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verspätet, weshalb offenbleiben kann, ob es sich überhaupt um zulässige Noven handelt.

2.
Vor Bundesgericht ist nur noch streitig, ob die nachträgliche Ergänzung der Baubewilligung mit einer Nutzungbeschränkung als Erstwohnung (gemäss Artikel 4 lit. a und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 [SR 702; im Folgenden: ZweitwohnV]), rechtsmissbräuchlich ist, weil der Weiler Chaschtler in den Wintermonaten nicht mit Fahrzeugen erreichbar sei und deshalb davon auszugehen sei, dass die projektierte Baute nicht als Erst-, sondern als Ferienwohnung genutzt werde.

2.1. Das Kantonsgericht verneinte dies, ohne die Zufahrtsverhältnisse im Winter näher zu prüfen: An die Erreichbarkeit oder Zugänglichkeit von Erstwohnungen seien keine besonderen, über Art. 19 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG hinausgehenden gesetzlichen Anforderungen zu stellen. Es sei Sache der Gemeinde und der Privaten, im Winter die Schneeräumung auf den Zufahrtsstrassen zu den Wohnliegenschaften zu organisieren. Entscheidend sei, dass der Beschwerdegegner im Laufe des Verfahrens bestätigt habe, dass er im geplanten Wohnhaus Wohnsitz nehmen und dort wohnen werde. Darauf sei er zu behaften.

2.2. Der Beschwerdeführer hält diese Zusicherung nicht für ausreichend. Der Weiler Chaschtler liege auf 1600 m und sei von November bis Ostern nur zu Fuss erreichbar. Die Zufahrtsstrasse werde nur während der Weihnachts- und Skiferien bis zum zwei Kilometer entfernten Restaurant Salwald vom Schnee geräumt; während des restlichen Winters sei sie nur bis zum 2.7 km entfernten Weiler Roosse offen. Es sei deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner, der derzeit in Naters (an der Furkastrasse) wohne, ganzjährig das Chalet in Chaschtler beziehen werde. Das Kantonsgericht habe diese Frage zu Unrecht nicht abgeklärt. Mindestens wäre es verpflichtet gewesen, vom Beschwerdegegner detaillierte Erklärungen zu den Gründen für seine Wohnsitzverlegung nach Chaschtler, seinen beruflichen Aktivitäten und seiner Lebensweise zu verlangen, um die Wohnsitzverlegung nach Chaschtler plausibel erscheinen zu lassen.

2.3. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, unwahre und unbelegte Angaben zu machen. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er dargelegt, dass die Strasse etwa im letzten Winter lediglich während zwei Tagen schlecht befahrbar gewesen sei; dies sei in den zahlreichen Berggemeinden des Kantons Wallis nichts Ungewöhnliches. Die Räumung der Ein- und Zufahrten obliege den Eigentümern; die allgemeine Schneeräumung erfolge gemäss Ortsgebrauch. Die Erschliessung und der grösste Teil des Bauprojekts liege in der Dorfzone, die für die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschäftsbauten bestimmt sei und in der keine Einschränkung hinsichtlich Schneeräumung und Glatteisbekämpfung bestehe. Es sei den Bewohnern im fraglichen Gebiet auch nicht verwehrt, selbst eine Schneeräumung zu organisieren und zu finanzieren. Im Übrigen setze die Nutzungsbeschränkung nicht voraus, dass er selbst das Chalet als Erstwohnung nutzen werde, sondern es genüge auch eine entsprechende Nutzung durch Dritte (mit Hinweis auf das Urteil 1C 240/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.5).

2.4. Die Gemeinde Naters hält in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht (wie schon vor den Vorinstanzen) fest, dass die Schneeräumung im Winter gemäss Ortsgebrauch erfolge. Die Strasse von Mund in den Chaschtler sei praktisch ganzjährig offen und befahrbar. Es gebe im besagten Quartier noch weitere Bewohner, welche ganzjährig dort wohnten. Hin und wieder müsse ein Fussmarsch von rund einer halben Stunde in Kauf genommen werden, was zumutbar sei.

3.
Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Entscheiden mit der Frage befasst, wann die Anordnung einer Erstwohnungs-Nutzungsbeschränkung eine Umgehung des Zweitwohnungsbauverbots nach Art. 75b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75b * - 1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
1    Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2    Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
BV darstellt.
Im Urteil 1C 874/2013 vom 4. April 2014 (E. 4) hielt es fest, dass eine Gesetzesumgehung offensichtlich sein müsse, um sanktioniert zu werden. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführer, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darzulegen. Die Tatsache allein, dass die Gemeinde eine grosse Anzahl solcher Nutzungsbeschränkungen nachträglich angeordnet habe, genüge ebensowenig wie der Umstand, dass die Bauten in einer Ferienhauszone errichtet wurden. Ein Rechtsmissbrauch könne nur bejaht werden, wenn von vornherein feststehe, dass das Vorhaben nicht als Erstwohnung genutzt werden könne, beispielsweise weil in der Gemeinde keine Nachfrage für Erstwohnungen dieser Art bestehe.
In weiteren Urteilen wurden die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Indizien als unzureichend erachtet und ein Rechtsmissbrauch verneint (vgl. Urteil 1C 114/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4; Urteil 1C 240/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.3-2.5). Im Urteil 1C 348/2014 vom 20. Februar 2015 (E. 3.2.1) ging das Bundesgericht davon aus, dass die bestehenden persönlichen und beruflichen Bindungen des Bauherrn zu seinem bisherigen Wohnort eine Wohnsitzverlegung nicht von vornherein ausschlössen; die projektierte Baute eigne sich baulich als Erstwohnung und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht ganzjährig erreichbar sei. Unter diesen Umständen sei es plausibel, dass der Beschwerdegegner tatsächlich dort Wohnsitz nehmen werde.

4.

4.1. Vorliegend ist dagegen die ganzjährige Erreichbarkeit der geplanten Baute streitig. Würde es zutreffen, dass die Strasse nach Chaschtler in schneereichen Wintern nicht passierbar und der Weiler nur durch einen längeren Fussmarsch erreichbar ist, würde dies die Eignung des Bauvorhabens als Erstwohnung offensichtlich in Frage stellen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Beschwerdegegner im Tal berufstätig ist und deshalb auf eine funktionierende Autoverbindung angewiesen ist. Auch eine Vermietung als Erstwohnung an Dritte erscheint unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner vor Kantonsgericht zugesichert, die Wohnung selbst als Erstwohnung nutzen zu wollen und wurde darauf behaftet.
Das Kantonsgericht erachtete daher die Erreichbarkeit von Chaschtler im Winter zu Unrecht als rechtlich nicht erheblich.

4.2. Es durfte auch nicht aus anderen Gründen auf Feststellungen zu dieser Frage verzichten:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners genügte der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vor Kantonsgericht, indem er substanziiert (anhand von Karten) Angaben zur Schneeräumung und zu den Strassenverhältnissen machte, auch wenn er diese nicht mit Beweismitteln (z.B. Fotos) belegte. Seine Vorbringen wurden auch nicht von der Gemeinde Naters widerlegt, die sich in ihrer Stellungnahme auf unsubstanziierte Aussagen (Schneeräumung "gemäss Ortsgebrauch") beschränkte und ihre Behauptung, die Strasse sei "praktisch" ganzjährig offen, durch den Hinweis auf gelegentlich notwendige Fussmärsche relativierte. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe des Kantonsgerichts gewesen, den Sachverhalt frei zu prüfen (vgl. Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG) und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es vorliegend weder um die Schneeräumungspflicht (der Gemeinde oder Privater) noch um die generellen Anforderungen an die Erschliessung und Überbaubarkeit von Gebirgsdörfern geht, sondern ausschliesslich um die Plausibilität einer Erstwohnungsnutzung der streitigen Baute.

5.
Obwohl das Bundesgericht offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ist es jedenfalls bei umfassenderen ergänzenden Abklärungen grundsätzlich nicht seine Aufgabe, die Feststellungen zum Sachverhalt zu vervollständigen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es ist deshalb angezeigt, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen dem ortsnäheren Kantonsgericht zu überlassen.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Dagegen kann zurzeit nicht über den Bestand der Baubewilligung entschieden werden; soweit der Beschwerdeführer auch deren Aufhebung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der private Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 10. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner, B.________, auferlegt.

3.
Der private Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Naters, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber