Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 70/2021

Urteil vom 14. April 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Anwaltsprüfungskommission,
Postfach, 8021 Zürich 1,
Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich,
Hirschengraben13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand
Rechtsanwaltsprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2020 (VB.2020.00616).

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 31. August 2018 eröffnete die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich A.________ sinngemäss, dass sie wegen zweimaligen Nichtbestehens der mündlichen Anwaltsprüfung gestützt auf § 14 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung/ZH; LS 215.11) abgewiesen werde und sich frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Anwaltsprüfung anmelden könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 17. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C 505/2019 vom 13. September 2019 trat das Bundesgericht auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ein gegen dieses bundesgerichtliche Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2019 ab (Urteil 2F 26/2019).

B.

B.a. Am 23. Januar 2020 gelangte A.________ mit einer als "Reisionsgesuch/Gesuch" bezeichneten Eingabe an die Verwaltungskommssion des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte namentlch, es sei die Anordnung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 in Revision zu ziehen, die Anordnung aufzuheben und der Gesuchstellerin das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen.
Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich liess A.________ mit Schreiben vom 27. Januar 2020 mitteilen, die Verwaltungskommission des Obergerichts erachte sich als unzuständig, weshalb die Eingabe an die Anwaltsprüfungskommission weitergeleitet werde, damit diese ihre Zuständigkeit näher kläre. Die Anwaltsprüfungskommission trat mit Beschluss vom 10. März 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen stehe.

B.b. Am 11. Mai 2020 gelangte A.________ erneut an die Verwaltungskommission des Obergerichts und beantragte namentlich, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 festzustellen (Antrag 1) und es sei durch die Verwaltungskommission ein Entscheid über die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020 zu fällen (Antrag 2).
Die Verwaltungskommission eröffnete ein Verfahren. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 nahm sie Vormerk, dass mit der Eröffnung dieses Verfahrens dem Antrag 2 in der Eingabe vom 11. Mai 2020 nachgekommen worden sei. Die übrigen Begehren von A.________ in den Eingaben vom 23. Januar 2020 bzw. vom 11. Mai 2020 wies die Verwaltungskommission ab, soweit sie darauf eintrat.

B.c. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 18. November 2020 ab.

C.
Mit einer als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten / subsidiäre Verfassungsbeschwerde / Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 19. Januar 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 ein nichtiger Beschluss sei und es sei festzustellen, dass dieser als Stellungnahme zu der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2020 zu gelten habe.
2. Es sei festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 als Stellungnahme zur Stellungnahme der Anwaltsprüfungskommission zu gelten habe.
3. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 nichtig sei, sowie die darauf basierenden Rechtsmittelentscheide VB.2018.00648, 2C 505/2019 und 2F 26/2019.
4. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 18. November 2020 (VB.2020.000616) sowie der Beschlüsse VB.2018.00648 und der Bundesgerichtsurteile 2C 505/2019 und 2F 2019 aufgrund der Verletzung der Ausstandsvorschriften festzustellen.
5. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen sei, über die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2020 zu entscheiden und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen.
6. Eventualiter sei der Beschluss vom 18. November 2020 aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Prozessakten der Verfahren VB.2018.00648, 2C 505/2019 und 2F 26/2019 beizuziehen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Die Beschwerdeführerin hat am 27. Januar 2021 unaufgefordert weitere Bemerkungen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ob dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG offensteht oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) gegeben ist, kann offen bleiben. Das angefochtene Urteil beruht auf kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG e contrario). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels würde nichts daran ändern, dass im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
bzw. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

1.2. Zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin ohne Weiteres legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Ebenfalls gegeben ist die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG. Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils ergibt sich vorliegend aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV), deren Verletzung gerügt wird.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG; Art 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG bzw. von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1), was die Beschwerdeführerin präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1; 133 III 439 E. 3.2).

3.
In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich dem angefochtenen Urteil und den Akten Folgendes entnehmen:

3.1. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Verwaltungskommission des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich für die Behandlung des Revisionsgesuchs vom 23. Januar 2020 für unzuständig erachtete. Konkret enthielt dieses Schreiben folgende Formulierung: "Gestützt auf diese Ausführungen erachtet sich die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Behandlung ihres Gesuchs als unzuständig. Wunschgemäss leiten wir daher ihre Eingabe [...] weiter".
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Formulierung - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - unmissverständlich ist und in keiner Weise vermuten lässt, dass sich die Verwaltungskommission ihrer eigenen Zuständigkeit unsicher gewesen sei (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Sachverhalt in dieser Hinsicht willkürlich festgestellt worden sei, schlägt daher fehl.

3.2. Die Anwaltsprüfungskommission trat mit Beschluss vom 10. März 2020 auf das Revisionsgesuch vom 23. Januar 2020 nicht ein und wies das Gesuch im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es an einem Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren fehle und lediglich ein (weiteres) Revisionsgesuch beim Bundesgericht erhoben werden könne. Der Beschluss wurde in Verfügungsform erlassen und war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Verwaltungsgericht angegeben. Daher kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, bei diesem Beschluss handle es sich lediglich um eine Stellungnahme zu ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020. Der entsprechende Feststellungsantrag ist daher abzuweisen (Teilantrag 1).

3.3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss der Anwaltsprüfungskommission nicht anfocht. Stattdessen gelangte sie am 11. Mai 2020 erneut an die Verwaltungskommission des Obergerichts und beantragte namentlich, es sei durch die Verwaltungskommission ein Entscheid über ihre Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. Januar 2020 zu fällen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, eine Eingabe mit diesem Inhalt an die Verwaltungskommission des Obergerichts gerichtet zu haben, sodass auch diesbezüglich - entgegen ihren Vorbringen - keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Die Motivation der Beschwerdeführerin, so namentlich der Umstand, dass sie damit lediglich die Kompetenz der Anwaltsprüfungskommission zum Erlass eines Entscheides zu ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020 habe infrage stellen wollen, ist im Hinblick auf die Erstellung des Sachverhalts unerheblich. Ohnehin bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei jenem Schreiben der Beschwerdeführerin um kein Gesuch, sondern um eine Stellungnahme handelte. Ihr Antrag, es sei festzustellen, dass ihre Eingabe vom 11. Mai 2020 als Stellungnahme zur Stellungnahme der Anwaltsprüfungskommission zu gelten habe (Antrag 2), ist daher abzuweisen.

3.4. Die Verwaltungskommission nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin zwar an die Hand, gelangte jedoch - wie zuvor in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2020 - zum Schluss, dass sie für die Behandlung des Revisionsgesuchs vom 23. Januar 2020 sachlich unzuständig sei.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtigkeit der Beschlüsse der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 und vom 31. August 2018 sowie sämtlicher im Nachgang dazu ergangener Rechtsmittelentscheide. Sodann beantragt sie die Feststellung der Nichtigkeit des vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 (VB.2018.00648), welches vom Bundesgericht mit Urteil 2C 505/2019 vom 13. September 2019 bestätigt wurde.

4.1. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil 1C 423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 139 II 134). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil 2C 387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3).

4.2. Aus dem Umstand, dass die Verwaltungskommission die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 auf ihren ausdrücklichen Wunsch an die Hand nahm und in diesem Rahmen prüfte, ob auf die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 23. Januar 2020 einzutreten sei, kann - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden, dass der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 nichtig sei. Vielmehr liegen Beschlüsse zweier Behörden vor, die sich beide für die Behandlung des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. E. 5.2 hiernach) für sachlich unzuständig erklärten. Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 30. Juni 2020 steht weder im Widerspruch zum Schreiben der Verwaltungskommission vom 27. Januar 2020 noch zum Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 (vgl. auch E. 3 hiervor). Schliesslich liegen keine Hinweise vor, dass die Verwaltungskommission des Obergerichts den Entscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 ausdrücklich oder implizit für rechtsunwirksam erachtete.

4.3. Die Beschwerdeführerin begründet die angebliche Nichtigkeit des Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 zunächst damit, dass dieser von einem nicht existierenden Gremium erlassen worden sei, zumal die Behörde "Obergericht, Anwaltsprüfungskommission" nicht vorgesehen sei. Sodann sei nicht die Anwaltsprüfungskommission, sondern das Obergericht für die Erteilung oder Nichterteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Anwaltsberuf sachlich und funktionell zuständig.

4.3.1. Vorliegend trifft es zu, dass das Dispositiv der Verfügung vom 31. August 2018 dahingehend lautete, dass der Beschwerdeführerin der Fähigkeitsausweis für den Rechtsanwaltsberuf nicht erteilt wurde (vgl. Urteil 2C 505/2019 vom 13. September 2009, Sachverhalt A). Es mag sein, dass diese Formulierung, wie die Vorinstanz ausführt, ungenau gewesen sei (vgl. auch E. 5.3.4 in fine des angefochtenen Urteils). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine offensichtliche sachliche Unzuständigkeit der Anwaltsprüfungskommission zu begründen.
Zwar ist unbestritten, dass für die Erteilung des Anwaltspatents die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig ist (§ 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [Anwaltsgesetz/ZH; LS 215.1] und E. 5.4.3 des angefochtenen Urteils). Indessen setzt die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses unter anderem eine bestandene Anwaltsprüfung voraus (§ 2 lit. b Anwaltsgesetz/ZH), für deren Abnahme die Anwaltsprüfungskommission zuständig ist (§ 4 Anwaltsgesetz/ZH). Diese kann im Falle des zweimaligen Nichtbestehens gestützt auf § 12 Satz 3 oder § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwaltsprüfungsverordnung/ZH auch die Abweisung eines Bewerbers verfügen (vgl. E. 5.3.4 des angefochtenen Urteils). Dass die Abweisung eines Bewerbers die Nichterteilung des Anwaltspatents zur Folge hat, liegt nach dem Gesagten auf der Hand. Die Beschwerdeführerin nennt zudem keine Bestimmung, welche vorsehen würde, dass die Verwaltungskommission des Obergerichts nach der Abweisung eines Bewerbers durch die Anwaltsprüfungskommission einen separaten Entscheid über die Nichterteilung des Anwaltspatents fällen müsste.
Vor diesem Hintergrund ist kein besonders schwerwiegender Mangel des Beschlusses vom 31. August 2018 ersichtlich, der ausnahmsweise dessen Nichtigkeit begründen könnte. Gleich verhält es sich mit einer allfälligen ungenauen Bezeichnung der verfügenden Behörde im Beschluss vom 31. August 2018: Auch dieser Umstand stellt keinen derart gravierenden Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit jenes Beschlusses führen würde. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.3.2. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin den strittigen Beschluss vom 31. August 2018 anfocht, ohne jedoch die Unzuständigkeit der Anwaltsprüfungskommission zu rügen. Mit ihren umfangreichen Ausführungen betreffend die Zulässigkeit der Abnahme einer Prüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht im Rahmen der zürcherischen Anwaltsprüfung und die Kompetenzen der Anwaltsprüfungskommission zielt sie im Ergebnis auf die nochmalige materielle Überprüfung des Beschlusses vom 31. August 2018, was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen.

4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Feststellung der Nichtigkeit des vorliegend angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften (Teilantrag 4). In ihrer Beschwerde begründet sie diesen Antrag nicht weiter. Aus der Begründung des vorliegend gleichzeitig eingereichten Revisionsgesuchs (vgl. E. 8 hiernach) kann jedoch sinngemäss abgeleitet werden, dass sie die Befangenheit der Abteilungspräsidentin, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, aufgrund ihrer angeblichen langjährigen Freundschaft zum Examinator im Fach Staats- und Verwaltungsrecht, Dr. A. Moser, geltend machen will. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind indessen weder belegt noch substanziiert, sodass von der Nichtigkeit der betreffenden Urteile keine Rede sein kann.

4.5. Im Ergebnis sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 (Teilantrag 1), des Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 und der im Nachgang dazu ergangenen Rechtsmittelentscheide (Antrag 3) sowie der Urteile der Vorinstanz vom 17. April 2019 und vom 18. November 2020 (Teilantrag 4) abzuweisen.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht bestätigt hat.

5.1. Vorab ist zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 30. Juni 2020 nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um einen Sachentscheid handle, Folgendes festzuhalten:
Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; Urteil 8C 652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3).
Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 30. Juni 2020 lautet wie folgt: "Es wird vorgemerkt, dass mit der Eröffnung des Verfahrens Nr. [...] dem Antrag 2 der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 11. Mai 2020 nachgekommen wurde". Diese kann nach Treu und Glauben und unter Beizug der Begründung nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltungskommission das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 an die Hand genommen bzw. diesbezüglich ein Verfahren eröffnet hat.
Sodann hat Dispositiv-Ziffer 2 folgenden Wortlaut: "Die übrigen Begehren der Gesuchstellerin in den Eingaben vom 23. Januar 2020 bzw. vom 11. Mai 2020 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." Aus der Begründung ergibt sich unmissverständlich, dass die Verwaltungskommission auf die Anträge der Beschwerdeführerin, namentlich auf das Revisionsgesuch, nicht eingetreten ist. Abgewiesen wurde lediglich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Folglich hat die Vorinstanz den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 30. Juni 2020 zu Recht als Nichteintretensentscheid qualifiziert.

5.2.

5.2.1. Gemäss § 86b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) ist ein Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat.
Nach Erlass eines Bundesgerichtsurteils kann bei der Vorinstanz die Revision ihres Entscheides indessen nur verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn mit dem Revisionsbegehren ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 4F 11/2013 und 4F 12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2). Hat das Bundesgericht jedoch reformatorisch in der Sache selber entschieden, ersetzt der Sachentscheid des Bundesgerichts den vorinstanzlichen Entscheid, sodass ein Revisionsgesuch nur gegen das Urteil des Bundesgerichts und nicht gegen die diesem vorausgegangenen Entscheide der unteren Instanzen gerichtet werden kann (BGE 138 II 386 E. 6.2; 134 III 669 E. 2.2; Urteile 1C 231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.1; 8C 602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.4).

5.2.2. Das Bundesgericht ist in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 2C 505/2019 vom 13. September 2019 auf die von ihr eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die - entgegen ihren Ausführungen - ebenfalls reformatorischen Charakter hat (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteil 4D 64/2014 vom 20. Januar 2015 E. 1.2), mit Ausnahme des Eventualantrags auf Erteilung des Fähigkeitsausweises infolge langjähriger Tätigkeit, eingetreten (vgl. dort E. 1.3 und 2.3) und hat diese abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dabei hat es unter anderem die Frage, ob die Prüfung des Fachs Staats- und Verwaltungsrecht im Rahmen der zürcherischen Anwaltsprüfung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe sowie jene der Zulässigkeit eines allfälligen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin eingehend materiell geprüft (vgl. dort E. 5).
Der vorliegenden Beschwerdeschrift sowie den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Revisionsgesuch vom 23. Januar 2020 im Wesentlichen erneut die Zulässigkeit der Abnahme einer Prüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht im Rahmen der zürcherischen Anwaltsprüfung infrage stellen wollte. Damit wäre das Bundesgericht zur Entgegennahme eines allfälligen Revisionsgesuchs zuständig gewesen, auch wenn es im Urteil 2C 505/2019 auf einen Antrag nicht eingetreten ist (Urteil 4F 11/2013 und 4F 12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1, mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten gewesen wäre (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Urteils).

6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) infolge der Verletzung der Weiterleitungspflicht durch die Verwaltungskommission des Obergerichts geltend.

6.1. Gemäss § 5 Abs. 2 VRG/ZH sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. In Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren sieht Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG vor, dass die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
Den Grundsatz, wonach Fristen als gewahrt gelten, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt, hat das Bundesgericht schon als allgemeinen Rechtsgrundsatz bezeichnet, der im ganzen Verwaltungsrecht zum Tragen kommt (BGE 130 III 515 E. 4) bzw. sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (BGE 121 I 93 E. 1d mit Hinweis). Die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist allerdings nicht fristwahrend, wenn die unzuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände zur Weiterleitung der Sache nicht verpflichtet war. Keine Weiterleitungspflicht besteht etwa, wenn in der Eingabe nicht der Wille zum Ausdruck kommt, einen Entscheid durch eine Behörde herbeizuführen oder wenn jemand bewusst bzw. trölerisch an eine unzuständige Behörde gelangt (vgl. Urteile 2C 462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2; 1C 140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.3.2).

6.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 27. Januar 2020 hätte wissen müssen, dass diese sich für die Behandlung ihres Revisionsgesuchs vom 23. Januar 2020 für unzuständig erachtete. Sodann gelangte die Anwaltsprüfungskommission in ihrem Beschluss vom 10. März 2020 zum Schluss, dass für die Behandlung des Revisionsgesuchs das Bundesgericht zuständig sei, wobei sie ebenfalls von einer Weiterleitung absah. Die rechtskundige Beschwerdeführerin focht diesen Beschluss nicht an, sondern wandte sich erneut und im Wissen über deren Unzuständigkeit an die Verwaltungskommission des Obergerichts. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie sich bewusst an eine unzuständige Behörde wandte, sodass unter den konkreten Umständen keine Weiterleitungspflicht bestand. Die Frage, ob der Anwaltsprüfungskommission, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vorzuwerfen sei, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da der unangefochten gebliebene Beschluss vom 10. März 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

7.
Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Fristwiederherstellung für die Einreichung eines Revisionsgesuchs an das Bundesgericht (Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
und Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG), wobei sie ihr Gesuch nicht näher präzisiert. Aufgrund der Beschwerde ist indessen davon auszugehen, dass sie ihr Gesuch mit der von ihr geltend gemachten Verletzung der Weiterleitungspflicht begründen will.
Fristwiederherstellung gestützt auf Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil 2F 10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend wurde bereits ausgeführt, dass keine Verletzung der Weiterleitungspflicht durch die Verwaltungskommission des Obergerichts vorliegt (vgl. E. 6 hiervor). Weitere Gründe für eine Fristwiederherstellung bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, sodass sich ihr Fristwiederherstellungsgesuch als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

8.
Die Beschwerdeführerin ersucht schliesslich um Revision der Urteile 2C 505/2019 vom 13. September 2019 und 2F 26/2019 vom 14. November 2019 infolge Verletzung von Ausstandsvorschriften gemäss Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG. Zur Begründung führt sie aus, die Abteilungspräsidentin, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, und den Examinator im Fach Staats- und Verwaltungsrecht, Dr. A. Moser, verbinde eine langjährige Freundschaft. Dr. A. Moser sei zugleich Richter am Verwaltungsgericht, Mitbeteiligter im Verfahren vor der Vorinstanz und massgeblich beteiligt an allen Schriftenwechseln in den verschiedenen bisherigen Verfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht.

8.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Auf ein Urteil des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision zurückgekommen werden, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG). Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

8.2. Nach Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Dieser Revisionsgrund bezieht sich jedoch einzig auf die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers und fällt von vornherein nicht in Betracht, wenn wie hier ein unterinstanzlicher Ausstandsfall geltend gemacht wird (vgl. Urteil 1F 16/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.2.1). Im Übrigen vermag die Gesuchstellerin mit ihren pauschalen Behauptungen, Dr. A. Moser habe als ehemaliger Gerichtsschreiber am Bundesgericht immer noch regelmässigen Kontakt zu früheren Arbeitskollegen sowie mit ihrer Kritik an den sie betreffenden Urteilen des Bundesgerichts nicht substanziiert darzutun, inwiefern Vorschriften über die Besetzung des Bundesgerichts verletzt worden seien. Auf das Revisionsgesuch ist in der Folge nicht einzutreten.

9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov