Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 565/2010

Urteil vom 14. April 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG/SA/Ltd,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand
Unerlaubte Entgegennnahme von Publikumseinlagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. November 2008 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend auch: EBK) nach mehrmonatigen Abklärungen fest, dass die X.________ AG mit Sitz in V.________, die A.________ GmbH und die B.________ AG sowie die Y.________ AG (alle mit Sitz in W.________), die C.________ AG und die Z.________ AG (je mit Sitz in T.________) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen die Bankengesetzgebung verstossen hatten. Dementsprechend wurde über die X.________ wegen begründeter Besorgnis einer Überschuldung der Konkurs eröffnet, die Liquidation der anderen Gesellschaften angeordnet und gegenüber D.________ sowie E.________ ein Werbeverbot verhängt. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich die Verfügung der EBK.

B.
Am 8. Juli 2010 haben die A.________ GmbH, die B.________ AG, die C.________ AG und D.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.

C.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (als Rechtsnachfolgerin der EBK) und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Finanzmarktaufsicht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Organe einer in Liquidation versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis hierzu in deren Namen befugt. Auf die vorliegende Eingabe ist somit grundsätzlich einzutreten, allerdings mit mehreren bedeutenden Einschränkungen.

1.2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird durch die X.________, die Y.________, die Z.________ und E.________ nicht mehr in Frage gestellt. Die Unzulässigkeit der Aktivitäten dieser Beteiligten und die tatsächlichen sowie rechtlichen Auswirkungen der genannten Aktivitäten bilden somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ihnen gegenüber ist die Verfügung der EBK, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist, in Rechtskraft erwachsen. Nicht einzutreten ist somit auf sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. u.a. S. 9 f. u. 23), die sich dennoch mit den nicht mehr strittigen Aspekten auseinandersetzen und namentlich die gegenüber der X.________ angeordnete Konkursliquidation als rechtswidrig darstellen. Dabei kommen sogar angebliche Haftungsansprüche gegenüber der EBK zur Sprache, über die auf jeden Fall nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden wäre, sondern in einem Staatshaftungsverfahren (vgl. u.a. BGE 131 II 306 E. 4.3.3 S. 324).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
OG). Der Beschwerdeführer muss rechtsgenügend darlegen, dass und inwiefern der Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). In Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils ist im Einzelnen darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Auf appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Soweit die Beschwerdeführer sich vorliegend (in beträchtlichem Ausmass, wenn nicht sogar zum grossen bis überwiegenden Teil) darauf beschränken, die Feststellung des Sachverhalts rein appellatorisch zu kritisieren und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ihre eigenen Einschätzungen entgegenstellen, ist auf ihre
Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. dazu u.a. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254).

1.4 Auf die Beschwerde kann auch insofern nicht eingetreten werden, als sie sich nicht nur mit dem hier ausschliesslich anfechtbaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern mit der erstinstanzlichen Verfügung der EBK bzw. sogar mit bestimmten Einzelfeststellungen im Bericht der Untersuchungsbeauftragten. Vor Bundesgericht können solche Feststellungen nur überprüft werden, soweit die Vorinstanz sie ihrem Urteil zugrunde gelegt hat (vgl. zum sog. Devolutiveffekt gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG u.a. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; siehe auch das Urteil 2C 74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.1).

1.5 Ebenfalls nicht zulässig ist die vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geltend gemachte und somit gegen das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG verstossende Rüge, die superprovisorische Verfügung der EBK sei mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen.

2.
2.1 Natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, dürfen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0]). Eine Publikumseinlage liegt vor, wenn gewerbsmässig Verpflichtungen Dritten gegenüber eingegangen werden, wobei der Betroffene zum Rückzahlungsschuldner wird. Von gewissen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 3a Abs. 3
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV [SR 952.02]) gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen hält (Art. 3a Abs. 2
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften - (Art. 2bis BankG)
BankV) oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung
BankV Art. 3 Nichtbanken - (Art. 1 Abs. 2 BankG)
BankV; siehe zum Ganzen: zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2C 89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1; BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 5.1; S. 140 E. 4.1; 47 2005 S. 68 E. 5.1).

2.2 Die (bis Ende 2008 zuständige) Bankenkommission trifft nach dem hier noch anwendbaren Art. 23bis Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
1    Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796.
2    Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.
BankG die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen. Erhält sie von Verletzungen des Bankengesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so verfügt sie gemäss Art. 23ter Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
BankG die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Kommission befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen, das unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht bzw. gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstossen hat. Falls eine freiwillige Total- oder Teilauflösung nicht in Frage kommt, wird die Gesellschaft unter behördlicher Aufsicht grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln liquidiert (vgl. Art. 739 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
. OR). Erweist sich das Unternehmen als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist die EBK gehalten,
die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 33 - 1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
1    Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2    Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3    Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
. BankG) anzuordnen; diese gelten auch für Betriebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgehen (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 132 II 382 E. 4.2 S. 388; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 314 f. u. 4.1.3 S. 321; 130 II 351 E. 2.2. S. 355; 126 II 111 E. 3a S. 115, 71 E. 6e).

2.3 Vor Bundesgericht bestreiten die Beschwerdeführer nicht mehr, dass die beiden Gesellschaften X.________ und Z.________ unbewilligt Publikumsgelder entgegennahmen. Sie machen hingegen geltend, die gegenüber ersterer vollzogene konkursmässige Liquidation sei völlig unverhältnismässig und willkürlich. Auf die diesbezüglich vorgebrachten Ausführungen kann hier jedoch - wie schon hervorgehoben (vgl. oben E. 1.2) - gesamthaft nicht eingetreten werden.

3.
Die Beschwerdeführer 1-4 bestreiten für sich selber allesamt, unbewilligt Publikumsgelder entgegengenommen zu haben. Dementsprechend bringen sie vor, die ihnen gegenüber von der EBK getroffenen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten bankenaufsichtsrechtlichen Massnahmen seien gesetzes- und sogar verfassungswidrig.

3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann eine bankengesetzlich unzulässige Entgegennahme von Publikumsgeldern auch durch ein arbeitsteiliges Vorgehen im Rahmen einer Gruppe erfolgen. Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht rechtsmissbräuchlich dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen (z. B. je weniger als 20 Einlagen halten), im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen eine einheitliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge finanzielle oder geschäftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Solche Verflechtungen werden namentlich beim Vorliegen folgender Umstände angenommen: Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten,
faktisch gleiche Geschäftssitze, wirtschaftlich unbegründete und verschachtelte Beteiligungsverhältnisse, zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw. (vgl. zum Ganzen u.a. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2C 89/2010 E. 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3 S. 51; 2C 74/2009 E. 2.2.2; 2C 749/2008 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Hier hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gruppentätigkeit umso mehr annehmen dürfen, als die von der Praxis aufgestellten Voraussetzungen geradezu beispielhaft und kumulativ erfüllt waren. Wohl hielten mehrere Beteiligte jeweils weniger als 20 Einlagen und bestand eine gewisse formaljuristische Trennung der Strukturen. Trotz dieses arbeitsteiligen Vorgehens traten die verschiedenen Exponenten gegen aussen als Einheit auf und mussten ihre Tätigkeiten als koordiniert sowie zielgerichtet gemeinsame Aktivität eingestuft werden. Eine solche Einstufung hat die Vorinstanz zu Recht vorgenommen und sich dabei auf eine Vielzahl massgeblicher Indizien stützen können: Verflechtungen ergaben sich schon auf institutioneller Ebene, u.a. dadurch, dass die X.________ Hauptaktionärin bzw. Hauptteilhaberin bei den Beschwerdeführerinnen 1-3 war. Weiter waren der Beschwerdeführer 4 und E.________ bei den meisten Gesellschaften Organe. An deren Wohnsitzen oder in geographischer Nähe dazu waren auch die Sitzverhältnisse gestaltet. Ins Gewicht fielen ein reger Zahlungsverkehr zwischen den Betroffenen und die Gewährung von gegenseitigen Darlehen, genauso sehr wie Forderungsverzichte seitens mehrerer Betroffener, namentlich zugunsten der X.________.
Vor allem aufgrund dieser Merkmale (und anderer) hat die Vorinstanz eine Vermischung der entgegengenommenen Kundengelder annehmen können.

3.3 Gegen die Annahme einer Gruppentätigkeit werden vor Bundesgericht zahlreiche Einwendungen erhoben, die jedoch allesamt nicht zu überzeugen vermögen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:
3.3.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird geltend gemacht, sie hätten ausschliesslich eigenständige Tätigkeiten ohne jeglichen Bezug zum Finanzmarkt ausgeübt. Die Vorinstanz hat erwogen, solche Tätigkeiten seien ungenügend belegt, was hier nicht näher geprüft werden muss. Denn selbst wenn gewisse selbständige Tätigkeiten angenommen werden könn(t)en, so ändert das nichts daran, dass die Verflechtungen zwischen allen hier noch Beschwerde führenden Beteiligten und den ohne Bewilligung ausgeübten Finanzgeschäften der X.________ und der Z.________ aufgrund einer Vielzahl von Indizien als sachverhaltsmässig erstellt gelten müssen (vgl. oben E. 1.3) und von der Vorinstanz rechtskonform bejaht worden sind (vgl. oben E. 3.2). Von einer absoluten Selbständigkeit kann somit keinesfalls die Rede sein. Soweit dagegen behauptet wird, die (für das Bundesgericht verbindlich erstellt zu geltenden) Finanzströme seitens der X.________ und zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dürften nicht als Vermischung von Kundengeldern gewertet werden, weil sie nicht von einem ganz bestimmten Konto aus geflossen seien, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass die Unzulänglichkeiten und die mangelnde Seriosität der buchhalterischen
Unterlagen ebenfalls als erstellt gelten müssen.
3.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 wird geltend gemacht, ihr Einbezug in die Gruppentätigkeit zur unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen könne schon deshalb nicht statthaft sein, weil diese Gesellschaft gar nie operativ tätig geworden sei. Das lässt ausser Acht, dass die genannte Gesellschaft aus dem einzigen Grund nicht tätig werden konnte, weil ihr dies von allem Anfang an verboten und somit die Ausweitung der unbewilligten Tätigkeiten bzw. die Umgehung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen vermieden werden konnte.
3.3.3 Zugunsten des Beschwerdeführers 4 wird eingewendet, er sei für die Gesellschaften X.________ und Z.________ ausschliesslich administrativ tätig gewesen und habe selbst überhaupt keine Aktivitäten zur Annahme von Geldern ausgeübt; die privaten Anleger aus seiner näheren Umgebung seien von sich aus gewillt gewesen, die Anlagen zu tätigen, es habe keine Werbung stattgefunden. Auch hier wird den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bloss eine abweichende und kaum plausible Sicht der Dinge entgegengesetzt, auf die - wie schon hervorgehoben (vgl. oben E. 1.3) - nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn sich solche Ausführungen als zulässig erweisen sollten, könnten sie auf keinen Fall dazu führen, dass die angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz als geradezu offensichtlich unzutreffend einzustufen wären.

4.
Im Einklang mit den Ausführungen zur Gruppentätigkeit wird vor Bundesgericht zugunsten der Beteiligten geltend gemacht, die von der EBK gegen die Beschwerdeführerinnen 1-3 verfügte Liquidation und das zulasten des Beschwerdeführers 4 ausgesprochene Werbeverbot seien gänzlich unverhältnismässig sowie willkürlich. Sämtliche Massnahmen verstiessen somit gegen die Bankengesetzgebung und seien verfassungswidrig.

4.1 Die Frage, wie die Bankenkommission ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem technischen Ermessen anheim gestellt. Die Rechtsmittelbehörden greifen nur bei Ermessensfehlern, d.h. Rechtsverletzungen, korrigierend ein (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1 S. 388; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 315; 130 II 351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 3b S. 115). Dieser Ermessensspielraum der EBK ist namentlich in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen erheblich. Er ist einerseits an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) gebunden und hat andererseits den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung (d.h. dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger und der Lauterkeit sowie der Stabilität des Finanzsystems) Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 324 f.; 130 II 351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 3b S. 115; 121 II 147 E. 3a S. 149; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7; RtiD 2008 I S. 835 E. 4.2).

4.2 Die Praxis hat den zwischen den besagten allgemeinen Grundsätzen und den Erfordernissen des Anleger- sowie Funktionsschutzes zu erzielenden Ausgleich für den Bereich der unbewilligten Entgegennahme von Publikumsgeldern wie folgt konkretisiert: Geht die fehlbare Gesellschaft(sgruppe) sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen aber keine buchhalterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein. Zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 S. 47; BGE 131 II 306 E. 3.3 S. 317; Urteil 2C 74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3).

4.3 Unter den hier zu beurteilenden Umständen war die Bankenkommission gehalten, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Das konnte, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, im konkreten Fall nur die (teilweise konkursmässige) Liquidation der fehlbaren Gesellschaften bedeuten. Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung gegenüber den noch zahlungsfähigen Teilen der Gruppe fiel mangels des bankenrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, einer adäquaten Organisation und der Garantie einer einwandfreien Geschäftsführung (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
und c BankG) zum Vornherein ausser Betracht. Nebst den notwendigen Infrastrukturen und Mitteln fehlten bei den massgeblichen Beteiligten namentlich auch das banken- und finanztechnische Fachwissen sowie die erforderliche Seriosität. Zwar sind möglicherweise im Geflecht der verschiedenen Gesellschaften auch andere, nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt worden, doch kam diesen auf jeden Fall keine (genügend) eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr waren sämtliche Gesellschaften mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verbunden, von der sie insbesondere buchhalterisch nicht sauber getrennt waren. Auch drohte derselbe Zustand
weiterzubestehen. Aus all diesen Gründen war es nicht möglich, nur das illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder den Betroffenen Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Bei einem Fortbestehen der Beschwerdeführerinnen 1-3 hätte nicht davon ausgegangen werden können, dass es künftig zu keinen weiteren Verstössen gegen das Bankengesetz kommt, was aber zum Schutz aller Gläubiger und Anleger für einen auf die zulässige Geschäftstätigkeit beschränkten Weiterbetrieb unabdingbar gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1; 131 II 306 E. 3.3; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7; 47 2005 S. 68 E. 5.3).

4.4 Daran ändert auch nichts, dass bestimmte Anleger bzw. Gläubiger die notwendige Liquidation der fehlbaren Gesellschaften nicht forderten und sich zu teilweise beträchtlichen Forderungsverzichten bereit erklärten. Wird ein illegales Geschäft betrieben, hat die Bankenkommission auch dann aufsichtsrechtlich einzugreifen, wenn ein Teil der Gläubiger dies nicht wünscht (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7.4; 43 2003 S. 15 E. 5.3).

4.5 Was in der Beschwerde ansonsten noch gegen die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 1-3 vorgebracht wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen handelt es sich um die gleichen Argumente, mit denen auch jegliche Gruppentätigkeit bestritten wird (vgl. dazu oben E. 3.3). Unzutreffend (wenn überhaupt zulässig) ist insbesondere der Einwand, die Behörden hätten keinerlei Anlass zur Befürchtung gehabt, dass die drei Gesellschaften abermals gesetzeswidrig tätig werden könnten, da diese zuvor noch in keiner Weise in eine solche Tätigkeit verwickelt gewesen seien. In diesem Punkt wird den Betroffenen auch nicht ein unzulässiger negativer bzw. ein gar nicht möglicher zukünftiger Beweis auferlegt. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass ohne die oben genannten strukturellen Veränderungen (vgl. oben E. 4.2) und mangels Erfüllung der allgemeinen bankengesetzlichen Erfordernisse (vgl. oben E. 4.3) gar keine realistische Alternative zur Liquidation bestehen konnte.

4.6 Aus denselben Gründen müsste auch das vom Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer 4 bestätigte Werbeverbot als gesetzes- und verfassungskonform eingestuft werden (vgl. im gleichen Sinne das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2C 89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.4; EBK-Bulletin 50/2007 S. 148 ff. E. 2.2), wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte (vgl. oben E. 1.6).

5.
In mehrfacher Hinsicht wird ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gerügt. Auch diese Rügen erweisen sich jedoch allesamt als unbegründet:

5.1 Das gilt vorab insoweit, als die Beschwerdeführer sich darüber beklagen, die ihnen gewährte Frist von 20 Tagen, um zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten Stellung zu nehmen, sei zu kurz gewesen. Zutreffend hat die Vorinstanz indessen festgehalten, dass eine solche Frist der üblichen Praxis entspricht und den Umständen sowie der Komplexität des Verfahrens angemessen ist. Es ist umso weniger ersichtlich, inwiefern diese Feststellung rechtswidrig sein sollte, als der Rechtsvertreter das konkrete Verfahren von allem Anfang an verfolgt hatte und mit der Sach- bzw. Rechtslage dementsprechend vertraut war. Der Untersuchungsbericht als solcher umfasste weniger als 40 Seiten und liess sich somit in der genannten Zeitspanne mit vertretbarem Aufwand bearbeiten. Daran ändert auch nichts, dass neben dem Bericht eine Beilagen-DVD mit beinahe 1900 Seiten hinzugefügt war. Denn diese Beilagen dienten (nur) der Verdeutlichung und erforderten allenfalls eine punktuelle bzw. sekundäre Bearbeitung, was den Betroffenen zugemutet werden konnte, weil es um Geschäftsunterlagen ging, die sich auf die eigenen Gesellschaften bezogen und ihnen somit ohne weiteres geläufig sein mussten. Aus diesem Grund kann es ebenfalls nicht massgeblich sein, dass die
Akten der verschiedenen Unternehmen beschlagnahmt worden waren, was für sich allein genauso wenig als Gehörsverweigerung erachtet werden muss.

5.2 Ein Verstoss gegen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kann, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht darin gesehen werden, dass die EBK ihre Verfügung nur zwei Tage nach dem Eingang der Stellungnahme der Betroffenen zum besagten Untersuchungsbericht getroffen hat. Aus dieser kurzen Zeitspanne kann nicht geschlossen werden, dass die Kommission sich nicht genügend Zeit genommen hätte, die Einwände der Betroffenen ernsthaft zu behandeln und zu berücksichtigen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Rechtsverletzung erwägen können, die Verfügung der Kommission habe die Ausführungen und Argumente der Beteiligten in genügendem Ausmass dargestellt und gewürdigt. Denn die im Untersuchungsbericht festgehaltene Sach- und Rechtslage erwies sich als derart deutlich, dass die notwendigerweise daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen und vorzunehmenden Massnahmen geradezu auf der Hand lagen, es sei denn, dass sich aus der Stellungnahme der Betroffenen wider Erwarten noch überraschende Neuerungen ergeben hätten. Das war aber nicht der Fall, so dass die Verfügung ohne weitere Verzögerung erfolgen konnte.

6.
Abschliessend rügen die Beschwerdeführer die von der Untersuchungsbeauftragten in Rechnung gestellten und ihnen unter Solidarhaft auferlegten Kosten von Fr. 91'000.--. Wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Rechtsverletzung erwogen und sorgfältig begründet hat (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils, S. 31 ff.), halten sich diese Kosten durchaus noch in einem statthaften Rahmen. Es besteht auch kein begründeter Anlass, die Untersuchungsbeauftragte von ihrer Aufgabe als Liquidatorin zu entbinden.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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