Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 130/2010

Urteil vom 14. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 2. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Rentenanspruch des 1949 geborenen, als Automechaniker ausgebildeten und zuletzt ab 1. Juli 1999 bis zur umstrukturierungsbedingten Kündigung auf Ende Januar 2007 (resp. infolge Krankheit auf Ende September 2007) in der Garage M._________ AG als Werkstattchef sowie im Bereich Reparaturen und Ersatzmaterialbeschaffung tätig gewesenen G.________ (Invaliditätsgrad: 20 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des G.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2009 sei ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. September 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Bei deren Beurteilung legt das Bundesgericht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); es kann diesen nur ergänzen oder berichtigen, sofern er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.

3.
3.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer angestammterweise als Werkstattchef tätig und ist ihm diese Tätigkeit trotz seines Gesundheitsschadens (Diagnosen: lumbospondylogenes und fragliches lumboradikuläres Reizsyndrom, u.a. operativ behandelt [14. Februar 2006 und 6. Juni 2007]; ferner u.a. Verdacht auf zervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C7 rechts mit/bei Osteochondrose C5/C6 und C6/C7, recessale und foraminale Einengung C5/C6 [MRI 16. Januar 2008]) weiterhin im Vollpensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig sowie als Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzenden Beweiswürdigung rügt, ist die Beschwerde unbegründet: Zunächst hat sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl mit dessen Einwand auseinandergesetzt, seine angestammte Tätigkeit sei Automechaniker und nicht Werkstattchef, und diesen willkürfrei entkräftet. Sodann hat die Vorinstanz die für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zwar unvollständig dargelegt, indem sie einzig das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Oktober 2008 sowie die Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie/Wirbelsäulenchirurgie vom 28. August und 27. November 2007 erwähnt hat, die vom Gutachten des Dr. med. B.________ abweichenden Einschätzungen des behandelnden Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 12. Dezember 2008 (Arbeitsfähigkeit 50 % in leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten) sowie die
hierzu eingeholte Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 13. Januar 2009 dagegen ausgeblendet worden sind; eine Gehörsverletzung kann ihr indessen nicht vorgeworfen werden, zumal sie durchaus hat erkennen lassen, dass und weshalb sie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachters als überzeugend erachtet und darauf abstellt; die vorinstanzliche Begründungsdichte ist jedenfalls nicht derart knapp, dass sie eine sachgerechte, substanziierte Anfechtung des kantonalen Entscheids verunmöglichte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 E. 2b; 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz mit der unvollständigen Darlegung und Würdigung der medizinischen Unterlagen ihre Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung verletzt hat (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), bleibt dies ohne Einfluss auf das Ergebnis: Denn auch bei freier, umfassender Sachverhaltsprüfung durch das Bundesgericht ist die vorinstanzlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % (Vollzeiteinsatz mit maximal 20%iger Leistungsminderung) in rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu bestätigen: Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3.
Oktober 2008 die bundesrechtlichen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232); namentlich wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstellt, berücksichtigt es eingehend die geklagten Schmerzen und sind die Schlussfolgerungen in sich widerspruchsfrei und medizinisch einleuchtend begründet. Sodann hat Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 nachvollziehbar und überzeugend die Gründe dargelegt, weshalb er auch im Lichte der Kritik und abweichenden Einschätzung des Dr. med. W.________ vom 12. Dezember 2008 - wie auch unter Beachtung der Berichte des Dr. med. S.________ vom 28. August und 27. November 2007 - an der im Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit festhält. Demgegenüber vermochte Dr. med. W.________, welcher als behandelnder Arzt in einem besonderen, auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zum Versicherten steht und in erster Linie therapeutischen, nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet ist (vgl. auch Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; ferner auch BGE 124 I 170 E. S. 175 und Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine), nicht einleuchtend darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer selbst
in einer seinem Rückenleiden angepassten, mithin auf die (gemäss Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 12. Dezember 2008 S. 5) belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen Rücksicht nehmenden Tätigkeit nur 50 % arbeitsfähig sein soll. Vor diesem Hintergrund ist dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Oktober 2008 samt Nachtrag vom 13. Januar 2009 überwiegende Beweiskraft beizumessen. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Feststellung, wonach die Arbeit als "Werkstattchef bzw. -leiter, im Kundendienst, Annahme von Reparaturen oder Service, etc." (Gutachten, S. 18) in einer Autogarage medizinisch zumutbar ist, soweit sie in wechselbelastende Körperpositionen sowie ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne dauernd gebückte Stellungen verrichtet wird; das Zumutbarkeitsprofil schliesst damit eigentliche Automechanikertätigkeiten weitgehend aus.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hat die Vorinstanz erwogen, dass das im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zu ermittelnde Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) nicht aufgrund der Lohnangaben des letzten Arbeitgebers (Arbeitgeberbericht vom 21. August 2007; Einkommen ohne Gesundheitsschaden: Fr. 83'850.- pro Jahr), sondern gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ist. Begründet hat sie dies mit der nicht offensichtlich unrichtigen und im Übrigen auch nicht bestrittenen Feststellung, dass "die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten (...) nicht ursächlich für die Kündigung waren" (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7), sondern er seine Stelle "aus betrieblichen Gründen" (a.a.O., S. 1) verloren hat. Sie ist mithin in tatsächlicher Hinsicht offenkundig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber tätig wäre, was rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf Tabellenlöhne rechtfertigt (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C 5/2009 E. 2.3 mit Hinweis; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 [E. 4.1.1 S. 114], U 66/02; Urteil I 1/03
vom 15. April 2003 E. 4.3). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen und ist die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) unbegründet. Sodann ist mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung und die über etliche Jahre hinweg ausgeübte Funktion als Werkstattchef rechtlich (vgl. SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C 24/2009 E. 1.2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung das Valideneinkommen gestützt auf den in der Kategorie "Handel, Reparatur Automoblie" aufgeführten LSE-Tabellenlohn von Männern im Anforderungsniveau 1+2 ermittelt haben. Das davon ausgehend für das Jahr 2007 errechnete Einkommen von Fr. 75'136.- gemäss Verfügung vom 10. Februar 2009 ist ebenfalls korrekt und vorinstanzlich daher zu Recht bestätigt worden. Für den Verfügungszeitpunkt im Februar 2009 (BGE 129 V 222) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 77'808.- (Fr. 6'190.- [LSE 2008/TA1/Kat. 50/Anforderungsniveau 1+2/Männer] x 41.9/40 [durchschnittliche Arbeitszeit/Woche; vgl. B 9.2, Kat. G, in: Die Volkswirtschaft 03/2010, S. 94] x 12).
3.3.2 Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass zu den leidensangepassten Tätigkeiten grundsätzlich auch die als Gesunder ausgeübte Funktion als Werkstattchef - mit den erwähnten leidensbedingten Einschränkungen - gehört (vorne E. 3.2 in fine). Sie hat alsdann die Vorgehensweise der Verwaltung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen dem um die anerkannte Leistungsminderung von maximal 20 % gekürzten Valideneinkommen entspricht (für das Jahr 2007: Fr. 60'109.- = Fr. 75'136.- [vgl. vorne E. 3.3.1] minus 20 %). Die Vorinstanz hat dabei unterstellt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) durchaus leitende, anspruchsvolle Stellen für einen gelernten Kraftfahrzeug- resp. Automechaniker anbietet, der gesundheitsbedingt weitestgehend nur noch im Administrativ-, Beratungs-, und Kontrollbereich einsetzbar ist und sich dabei wohl über eine beachtliche Berufserfahrung, jedoch - soweit ersichtlich - über keine eigentliche Zusatzausbildung etwa im Kundendienst ausweisen kann. Geteilt wird die vorinstanzliche Auffassung von Dr. med. B.________, welcher in diesem Zusammenhang auf seine eigenen Beobachtungen in
diversen Betrieben und auf die allgemeine Lebenserfahrung verweist. Ob diese Betrachtungsweise sowie die vorinstanzliche Berechnung des Invalideneinkommens insgesamt tatsächlich wie rechtlich standhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Das Ergebnis fällt nämlich auch dann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, wenn statt auf den vorinstanzlich gewählten Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 1+2 auf jenen des Anforderungsniveaus 3 in der (Automobil-) Reparaturbranche abgestellt wird. Diesfalls beträgt das Invalideneinkommen bezogen auf den Verfügungszeitpunkt anfangs 2009 Fr. 52'059.90 (Fr. 5'177.- [LSE 2008/TA1/Kat. 50/Anforderungsniveau 3/Männer] x 41.9/40 [durchschnittliche Arbeitszeit/Woche; vgl. B 9.2, Kat. G, in: Die Volkswirtschaft 03/2010, S. 94] x 12 x 0.8 [Leistungsminderung bei Vollzeitpräsenz]); verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'808.- (vorne E. 3.3.1 in fine) resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 33 %. Ebenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte das Abstellen auf den Durchschnittslohn von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten); in diesem Fall wäre aufgrund des breiten Spektrums an Beschäftigungsmöglichkeiten im
gesamten Privatsektor nicht der branchenspezifische Tabellenlohn in "Handel, Reparatur Automobile" massgebend, sondern der Bruttolohn gemäss LSE 2008/TA1/TOTAL (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 9C 214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 5.2). Für anfangs 2009 (Verfügungszeitpunkt) wäre das Invalideneinkommen somit mit Fr. 47'983.10 zu beziffern (Fr. 4'806.- [LSE 2008/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.6/40 [durchschnittliche Arbeitszeit/Woche; vgl. B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 03/2010, S. 94] x 12 x 0.8 [Leistungsminderung bei Vollzeitpräsenz]), und der Invaliditätsgrad würde rund 38 % betragen.
3.3.3 Die Vorinstanz hat sachlich zutreffend begründet, weshalb weder die deutsche Staatsangehörigkeit des (seit 1990 in der Schweiz wohnhaften, über die Niederlassungsbewilligung C verfügenden) Versicherten noch seine (bereits bei der Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigte) körperliche Limitierung einen Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das kantonale Gericht auch zum fortgeschrittenen Alter (im Verfügungszeitpunkt knapp 60 Jahre) geäussert und dabei auf die sich positiv auswirkende langjährige Berufserfahrung (auch) als Werkstattleiter verwiesen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass das Alter auch dann keinen Abzugsgrund darstellt, wenn als Verweisungstätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten Privatsektor ins Auge gefasst werden (vorne E. 3.3.2), zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei männlichen Arbeitnehmern im Alterssegment von 50 bis 63/65 jedenfalls nicht lohnsenkend auswirkt (LSE 2004 Tabelle TA9, S. 65; AHI 1999 S. 237 E. 4c S. 242, I 377/98).
Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (AHI 1999 S. 237 E. 1 S. 238 und E. 4c S. 243, I 377/98).

4.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz