Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 758/2010

Urteil vom 14. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt.
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Isler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. September 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Versäumnisurteil vom 26. September 2005 verpflichtete das Landgericht Koblenz X.________, damals noch wohnhaft in Deutschland, der Z.________ GmbH EUR 81'588.53 nebst Zinsen, Mahnkosten und aussergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Mit Beschluss vom 7. November 2005 setzte das Landgericht Koblenz die von X.________ zu erstattenden Gerichtskosten auf EUR 4'586.60 nebst Zins seit 30. September 2005 fest.
A.b Nachdem X.________ in die Schweiz gezogen war, betrieb ihn die Z.________ GmbH für insgesamt Fr. 133'192.15 nebst Zins ab verschiedenen Daten (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A.________ vom 3. Dezember 2008). X.________ erhob Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der Z.________ GmbH vom 23. März 2009 erklärte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon am 23. April 2009 das Versäumnisurteil vom 26. September 2005 wie auch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. November 2005 für vollstreckbar und erteilte für die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zins, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung im einzelrichterlichen Verfahren definitive Rechtsöffnung.

B.
Den von X.________ dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Pfäffikon vom 23. April 2009. Dasselbe Schicksal ereilte die von X.________ beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2010).

C.
Mit als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 22. Oktober 2010 gelangt X.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2010 wie auch des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2009, sowie die Rückweisung der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 23. April 2009 und des Gesuchs um Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung vom 23. März 2009. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fehler in der Rechtsanwendung.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2010 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung, in dem vorfrageweise über die Anerkennung zweier ausländischer Urteile befunden worden ist. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 5A 840/2009 vom 30. April 2010 E. 1). Als solche wird die Eingabe des Beschwerdeführers trotz anderer Bezeichnung entgegen genommen.

1.2 Gemäss Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Mit Bezug auf die Gehörs- und Sachverhaltsrügen ist der Beschluss des Kassationsgerichts letztinstanzlich, weil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) bzw. auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH; BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 587). Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf die Gehörs- und Sachverhaltsrügen nur dann eintritt, wenn der Beschwerdeführer diese bereits dem Kassationsgericht vorgetragen hat.

Der Beschwerdeführer gibt zwar vor, "aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahmen seitens des Obergerichts" zu rügen. Ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, an welcher Stelle der Beschwerde Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, behauptet der Beschwerdeführer nicht und zeigt nicht auf, diese bereits dem Kassationsgericht unterbreitet zu haben, weshalb mangels Letztinstanzlichkeit nicht darauf eingetreten werden könnte.

1.3 Der Rechtsöffnungsentscheid - umso mehr als vorfrageweise über die Anerkennung eines ausländischen Urteils befunden wurde - ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, weshalb das Bundesgericht behauptete Rechtsverletzungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), sondern auch von Völkerrecht (Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und damit insbesondere des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11). Ob eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 III 324 E. 3 S. 326).

Da die vorliegende Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1), kann der Beschwerdeführer hingegen nicht die Rüge erheben, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG und gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, soweit dieses für die Frage, ob ein Urteil vollstreckbar ist, auf das Recht des Urteilsstaates verweist. Das Bundesgericht prüft daher nicht frei, ob ein Lugano-Titel nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.4 S. 674; Urteil 4A 228/2010 vom 6. Juli 2010, E. 1.3; Urteil 5A 672/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 2.1). Die rechtssuchende Partei kann lediglich geltend machen, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.) oder verletze andere verfassungsmässige Rechte (Urteil 4A 228/2010 vom 6. Juli 2010, E. 1.3). In gleicher Weise ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts eingeschränkt, wenn wie im vorliegenden Fall streitig ist, ob die nach Art. 47 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
LugÜ nachzuweisende Zustellung des ausländischen Urteils
rechtswirksam erfolgt ist. Denn auch mit Bezug auf diese Rechtsfrage verweist Art. 47 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
LugÜ auf das Recht des Urteilsstaates (GEORG NAEGELI, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N. 13 zu Art. 47
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
LugÜ).

1.4 Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend. In Anbetracht der formellen Natur des Gehörsanspruchs sind diese Rügen vorweg zu prüfen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a S. 232).

2.1 Als Verletzung seines Gehörsanspruchs macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Obergericht hätte ihm gleichviel Zeit für eine Stellungnahme zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin einräumen müssen, wie es dieser für die Abfassung ihrer Rekursantwort eingeräumt habe. Dieser seien 38 Tage zur Verfügung gestanden, während er ab der Zustellung der Rekursantwortbeilagen faktisch nur 19 Tage Zeit gehabt hätte.

Nach den Darstellungen des Beschwerdeführers setzte das Obergericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2009 für die Einreichung einer allfälligen Antwort auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs eine Frist von 10 Tagen. Am 22. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung bis 21. August 2009; sie begründete das Gesuch hauptsächlich mit ferienhalber Abwesenheit vom 30. Juli bis 17. August 2009. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 entsprach das Obergericht dem Gesuch und verlängerte die Antwortfrist antragsgemäss bis zum 21. August 2009. Die Rekursantwort vom 18. August 2009 hat der Beschwerdeführer am 21. August 2009 erhalten. Am 25. August 2009 ersuchte er um Zustellung der Antwortbeilagen, worauf ihm das Obergericht fünf der sechs Beilagen am 27. August 2009 zustellte; bei der sechsten, nicht zur Verfügung gestellten Beilage handelte es sich um das Urteil 77529/01 des EGMR vom 8. Juni 2006. Schliesslich erging am 15. September 2009 das angefochtene Urteil des Obergerichts.

Dass das Obergericht ihm formell eine Frist zur Stellungnahme hätte ansetzen müssen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er beschwert sich nur darüber, dass ihm nicht gleichviel Zeit für seine Stellungnahme zugestanden wurde wie der Beschwerdegegnerin für ihre Rekursantwort. Wie seine eigenen Ausführungen aufzeigen, hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin ursprünglich lediglich zehn Tage für die Abfassung ihrer Rekursantwort eingeräumt; die Fristverlängerung erfolgte nur und erst auf (begründetes) Gesuch hin. Nach dem Gleichbehandlungsverständnis des Beschwerdeführers hätte er grundsätzlich 10 Tage für die Abfassung und Einreichung einer Stellungnahme beanspruchen können; ein Fristverlängerungsgesuch hat er nicht gestellt. Tatsächlich standen ihm 19 Tage zur Verfügung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesem Titel keine Rede sein. Damit kann dem Kassationsgericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht verneint.

2.2 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass ihm die Beilage Nr. 6 der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden sei, sodass er dazu nicht habe Stellung nehmen können.
2.2.1 Das Kassationsgericht erwog, der Beschwerdeführer zeige nicht auf und es lasse sich der Begründung des Entscheids des Obergerichts auch nicht entnehmen, dass sich dieses auf das Urteil des EGMR vom 8. Juni 2006 stütze. Damit könne offen gelassen werden, ob den Parteien vorgängig in ein in englischer Sprache abgefasstes Urteil Einblick zu gewähren sei, welches öffentlich zugänglich und unabhängig vom im laufenden Verfahren zu beurteilenden Fall ergangen sei.
2.2.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst das Recht aller in einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien ein, sich zu sämtlichen Eingaben der jeweils anderen Partei(en) zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99; 100 E. 4.5 S. 103). Dazu gehören grundsätzlich auch Beweismittel, die mit einer Rechtsschrift eingereicht werden. Beim streitgegenständlichen Beweismittel handelt es sich indes um ein öffentlich zugängliches Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dass er dieses Urteil trotz Quellenangabe in Form einer - korrekten - Internet-Adresse in der Rekursantwort (dort S. 7) nicht habe erhältlich machen können, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit wäre er entgegen seiner Behauptung sehr wohl imstande gewesen, zum fraglichen Urteil Stellung zu nehmen. Dem Kassationsgericht kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht verneint.

2.3 Die vor Kassationsgericht vorgetragene Rüge, sein rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, weil man ihm keine deutsche Übersetzung des in englischer Sprache verfassten Urteils des EGMR zur Verfügung gestellt habe, erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr.

Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 8 seiner Beschwerde eine Gehörsverletzung geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden, weil aus seinen Ausführungen nicht hervorgeht, woraus diese bestehen soll und er insofern seiner Begründungspflicht nicht nachkommt (s. E. 1.4).

3.
Sodann führt der Beschwerdeführer aus, die Bundesrepublik Deutschland sei am 17. Juli 1990 mit der Streichung des Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Grundgesetz (GG) als Staat bzw. als Völkerrechtssubjekt juristisch aufgelöst worden und erloschen.

Das Bundesgericht vermag den Überlegungen des Beschwerdeführers, auf deren Wiedergabe ausdrücklich verzichtet wird, nicht zu folgen. Nur soviel sei gesagt: Die Schweiz hat die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahre 1951 anerkannt. Aus der Anerkennung folgt, dass die Schweiz die Bundesrepublik Deutschland als "Staat" im Sinne des Völkerrechts und damit auch als Völkerrechtssubjekt betrachtet. Daran hat sich seither nichts geändert (s. die Liste der von der Schweiz anerkannten Staaten: http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/topics/intla/cintla.Par.0048.File.tmp/SKC-ALLEMAND-Von%20der%20Schweiz%20anerkannte%20Staaten.pdf (Stand 24. August 2009)), auch nicht mit der Aufhebung des Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GG. Die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland durch das verfassungsmässige Organ der Schweiz bindet das Bundesgericht.

Damit ist sämtlichen Einwendungen, die der Beschwerdeführer aus der mangelnden Eigenschaft der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt ableitet (die BRD habe nicht dem Lugano-Übereinkommen beitreten können; es gebe kein "innerstaatliches Recht", an welchem man die Echtheit des zu vollstreckenden Urteils beurteilen könne; die von der BRD bestellten Richter hätten keine Hoheitsbefugnisse und könnten weder ein Urteil verfassen, noch ein solches unterschreiben oder gar für vollstreckbar erklären; solche Richter handelten demzufolge als Privat- nicht als Amtspersonen; die vom Gläubiger vorgelegten Dokumente hätten daher gar keine Beweiskraft; als Staatsangehöriger des Deutschen Reichs stehe er der sog. BRD exterritorial gegenüber und unterstehe deshalb deren Gerichtsbarkeit nicht), die Grundlage entzogen. Darauf wird nicht eingetreten.

4.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die Auslegung der §§ 310 Abs. 2, 313, 313a, 317 Abs. 2 und 724 Abs. 2 der deutschen Zivilprozessordnung durch das Obergericht. Wie bereits erwähnt (E. 1.3), kann der Beschwerdeführer sich nicht mit einer Rüge begnügen, ausländisches Recht sei nicht richtig angewendet worden, er kann lediglich geltend machen, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.). Für diese Rüge gilt das strenge Rügeprinzip (E. 1.4). Mit den allgemein gehaltenen, zum Teil gar widersprüchlichen Ausführungen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, sodass darauf nicht einzutreten ist.

5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht Koblenz habe ihn aufgefordert, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Dieser Anwaltszwang stehe in offensichtlichem Widerspruch zu § 27 ZPO/ZH, weshalb der schweizerische Ordre public verletzt worden sei.

Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 2.1 S. 348, mit Hinweisen). Ein vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss behauptetes Verbot des Anwaltszwanges gehört nicht zu diesen grundlegenden Prinzipien. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich verstosse gegen Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
und Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR, weil das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen dürfe, und macht, soweit das Argument verstanden werden kann, geltend, das Rechtsöffnungsurteil hätte nicht auf einen Betrag in Schweizer Franken lauten dürfen.
Der Beschwerdeführer irrt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht darin besteht, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern darin, das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Mithin handelt es sich beim Rechtsöffnungsverfahren nicht um ein Erkenntnisverfahren, sodass die Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
und Art. 312
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
OR von vornherein nicht verletzt worden sein können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der Schweiz eine Forderung grundsätzlich auch dann nach dem SchKG zu vollstrecken ist, wenn sie auf eine fremde Währung lautet (BGE 134 III 151 E. 2.3 S. 155), und dass sie diesfalls gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG in Schweizer Franken umgerechnet werden muss. Folglich hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es im Rechtsöffnungsentscheid den geschuldeten Betrag in Schweizer Franken ausgedrückt hat.

Bei diesem Ergebnis stossen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Euro gar nicht um eine Währung im Rechtssinne handle, ins Leere; darauf ist nicht einzutreten.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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