[AZA 7]
B 69/99 Gi

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 14. März 2001

in Sachen

M.________, 1932, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Michel Girod, Spitalgasse 34, Bern,

gegen

Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP, Gladbachstrasse 117, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein, Mühlebachstrasse 65, Zürich,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die am 24. September 1932 geborene M.________, gelernte Kinderkrankenschwester, trat am 12. Dezember 1955 per 1956 der Versicherungskasse des Schweizerischen Verbandes der diplomierten Schwestern für Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege (heute: Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP; nachfolgend Pensionskasse SHP) bei. Von 1956 bis 1975 schloss sie 45 Klassen mit Jahreseinlagen von insgesamt Fr. 2700.- (45 x Fr. 60.-) ab. Daneben wurden ihr aus der Auflösung der Zusatzversicherung Nr. 2988 im Jahre 1960 Fr. 840.-, aus rückwirkender Erhöhung der Invalidenrente und der Prämienbefreiung ab Anfang 1984 im Jahr 1986 Fr. 16'605.- sowie aus der Zusatzversicherung Nr. 379/1988 im Dezember 1988 Fr. 4000.- gutgeschrieben. Seit 1979 richtete ihr die Pensionskasse SHP eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus, nachdem sie ab 1. September 1979 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. April 1981).
Nach Erreichen des statutarischen Pensionsalters setzte die Pensionskasse SHP die Altersrente von M.________ am 19. September 1994 auf Fr. 808.- pro Monat oder Fr. 9696.- pro Jahr fest. In der darauf folgenden Korrespondenz, mit welcher M.________ eine höhere Altersrente geltend machen liess, anerkannte die Pensionskasse SHP mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 eine zusätzliche Rente von Fr. 187.- pro Jahr ab 1. Januar 1994 aus dem Vertrag Nr. 2988.

B.- Mit Klage vom 30. April 1997 liess M.________ eine höhere Altersrente beantragen. Die Pensionskasse SHP schloss auf Abweisung der Klage nebst der Verpflichtung der Klägerin, ihr Fr. 4001.50 an zu viel entrichteten Renten zurückzubezahlen.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 1999 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beklagte Pensionskasse, M.________ ab 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1995 monatlich je Fr. 798.10, ab 1. Januar bis 31. Dezember 1996 monatlich je Fr. 917.80 und ab 1. Januar 1997 monatlich je Fr. 927.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Pensionskasse habe ihr monatlich folgende Altersrenten unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu bezahlen:

-vom 1.10.1994 bis 31.12.1995 Fr. 875.80
-vom 1.01.1996 bis 31.12.1996 Fr. 1'007.10
- vom 1.01.1997 bis 31.12.1998 Fr. 1'017.20
- ab 1.1.1999 bis auf weiteres Fr. 1'037.20

Die Pensionskasse SHP beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis, 124 V 227 Erw. 1). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97).

b) Die Beschwerdeführerin hat am 24. September 1994 das gesetzliche und statutarische Rentenalter erreicht (Art. 13 Abs. 1 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG; Art. 5.1 Statuten 1990). Durch diesen Eintritt ins Rentenalter wird die seit 1979 bezogene und damit aus vorobligatorischer Zeit stammende Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst (Art. 26.6 Statuten 1973, Art. 9.7 Statuten 1990). Bei dieser statutarischen Lage sind Invalidität und Alter grundsätzlich zwei verschiedene Risiken. Sieht ein Vorsorgereglement die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so beruht das Erreichen des Rentenalters auf einem neuen Versicherungsfall (BGE 117 V 124 Erw. 3 für den Bereich der AHV/IV; zur Rechtslage bei BVG-Invalidenrenten vgl. Art. 26 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG und BGE 123 V 123 Erw. 3a, 118 V 100). Mithin ist im Rahmen der vorobligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Frage, ob bei Erreichen des statutarischen Schlussalters ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, aufgrund des im Zeitpunkt des Rentenalters gültigen Vorsorgereglementes und unter Beachtung der bei Reglementsänderungen erlassenen Übergangsbestimmungen zu beurteilen. Bei Bezügern einer (BVG-
)Invalidenrente ist auch zu prüfen, ob sie nach Eintritt der Invalidität aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen Reglemente die Versicherteneigenschaft beibehielten (BGE 123 V 122).

2.- Im Streit liegt und zu prüfen ist zunächst, gestützt auf welches Reglement die Altersleistungen und das Eintrittsdatum festzusetzen sind. Dabei ist mit den Parteien aufgrund der Statuten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Unterschied zur statutarischen Lage in BGE 123 V 122 auch nach Eintritt der vollen Erwerbsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert blieb.

a) Hinsichtlich des massgebenden Reglementes für die Berechnung der Altersrente halten Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht dafür, massgebend seien die Statuten, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Gültigkeit hatten. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es seien die bei Erreichen des Rentenalters in Kraft stehenden Statuten anwendbar.

Bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Jahre 1979 waren die Statuten von 1973 in Kraft. Sie galten für alle nach dem 18. Mai 1947 abgeschlossenen Versicherungsverträge (Art. 33 Abs. 4). Bis zum Beginn der Altersrente am 1. Oktober 1994 erliess die Beschwerdegegnerin die Statuten 1982 und den Nachtrag Nr. 1 dazu sowie die Statuten 1990. Die Übergangsbestimmungen der Statuten 1982 sehen vor, dass die am 31. Dezember 1981 laufenden Renten sowie die anwartschaftlichen Altersrenten garantiert bleiben (Art. 6.1) und Zusatzversicherungen aus persönlichen Einlagen gemäss den speziellen Einlagen - unkündbar und ohne jede Rückgewähr - ausschliesslich zur Verbesserung der Altersrente bestimmt sind und unverändert weitergeführt werden (Art. 6.2). Nachtrag Nr. 1 vom 1. Januar 1988 zu den Statuten 1982 (Übergangsbestimmungen Ziff. 1 und 2) und die Statuten 1990 (Art. 16.1 und 16.2) legen in übergangsrechtlicher Hinsicht fest, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Statuten bereits laufenden Renten (inkl. mitversicherte anwartschaftliche Leistungen) sowie die anwartschaftlichen Altersrenten (inkl. mitversicherte Leistungen) unverändert bleiben.
Das kantonale Gericht zieht daraus den Schluss, mit diesen übergangsrechtlichen Bestimmungen seien die Renten in Bestand und Höhe garantiert, was nicht nur zu Gunsten der Versicherten einen Schutz vor Senkung der Renten, sondern zu deren Ungunsten auch eine mögliche Erhöhung verhindere. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Die Übergangsbestimmungen geben zwar den Versicherten eine Besitzstandsgarantie. Hingegen geht daraus nicht hervor, dass stets und vollumfänglich die bei Beginn der Invalidenrente massgebenden Statuten zur Anwendung gelangen, wenn die Invalidenrente später durch eine Altersrente abgelöst wird. Eine solche Regelung hätte im Wortlaut der Statuten ihren Ausdruck finden müssen, etwa in dem Sinne, dass die bei Inkrafttreten des neuen Reglementes laufenden Invalidenrenten und die sie ablösenden Altersrenten sich nach den bisherigen Bestimmungen richten würden. In den Übergangsbestimmungen der Statuten 1982 werden die anwartschaftlichen Renten "garantiert" und in den Übergangsbestimmungen zu den Statuten 1990 bleiben sie "unverändert" (Art. 16.1). Bei anwartschaftlichen Renten kann sich die Garantie oder das Unverändertbleiben grundsätzlich ohne anderslautende Regelung nur auf den Bestand, nicht
aber auf die betragliche Höhe beziehen. Das kantonale Gericht sieht anscheinend in der Altersrente die Fortsetzung der Invalidenrente. Altersrente und Invalidenrente hält sie so eng miteinander verbunden, dass sie die Altersrente aufgrund jener Bestimmungen berechnet, die bei Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität in Geltung standen. Diese Betrachtungsweise lehnt sich an Art. 26 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG an, wonach der Anspruch auf eine Invalidenrente u.a. erst mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlischt. Anders als in der Invalidenversicherung wird damit die Invalidenrente nach BVG von Gesetzes wegen nicht durch die Altersrente nach BVG abgelöst (BGE 123 V 123 Erw. 3a, 118 V 100; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91). Abgesehen davon, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin seit 1979 ausgerichteten Invalidenrente um eine vorobligatorische und nicht unter das BVG fallende Leistung handelt (BGE 117 V 168 Erw. 3b, SZS 1995 S. 468), können die Pensionskassen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zu Gunsten der Versicherten von Art. 26 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG abweichen. So hat die Beschwerdegegnerin in den Statuten 1990 in Ziff. 9.7 bestimmt, dass
die Invaliditätsleistungen im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters durch die Leistungen im Alter abgelöst werden. Damit unterscheiden die Statuten klar zwischen dem Versicherungsfall Invalidität und demjenigen des Alters. Die Vorschrift von Ziff. 9.7 kann nicht etwa so verstanden werden, dass bei gleichbleibender Höhe lediglich in der Bezeichnung der Rentenart eine Änderung eintritt. Vielmehr wird die Invalidenrente durch die Leistungen im Alter abgelöst. Als Folge davon sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen für die Festsetzung der Altersrente der Beschwerdeführerin die bei Erreichen des Rücktrittsalters am 1. Oktober 1994 massgebenden Statuten 1990 anwendbar.

b) In übergangsrechtlicher Hinsicht stellt sich des Weitern die Frage, aufgrund welcher Statuten der Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in die Vorsorgeeinrichtung festzulegen ist.
Gemäss Art. 11 der Statuten 1955 beziehen sich alle Alter stets auf den 1. April des Kalenderjahres, in welchem der Eintritt (oder der Rentenbezug etc.) erfolgt. Weniger als sechs Monate werden dabei nicht, sechs und mehr Monate aber voll gerechnet. Mit Art. 13 der Statuten 1973 wurde in Bezug auf die Altersbestimmung der Versicherten ein Systemwechsel vorgenommen, indem fortan der 1. Januar und nicht mehr wie bis anhin der 1. April als reguläres Eintrittsdatum festgesetzt wurde (vgl. auch Art. 11 der Statuten 1961). Diese Regelung wurde in den nachfolgenden Statutenrevisionen übernommen, so auch in Art. 6.1 der Statuten 1990. Gemäss den Statuten 1973 (Art. 13) und 1990 (Art. 6.1) werden vom 1. Januar bis 30. Juni Geborene als im betreffenden Jahr geboren betrachtet, vom 1. Juli bis 31. Dezember Geborene werden zum folgenden Jahr gerechnet.
Das kantonale Gericht erachtete die Statuten 1955 als massgebend, da in diesem Zeitpunkt der Tatbestand des Versicherungseintritts erfüllt worden sei, die Beschwerdeführerin danach weder einen Austritt - noch einen Wiedereintritt vollzogen habe und die Übergangsbestimmungen keine anderslautende Regelung enthielten. Auch dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Nach dem eingangs aufgeführten (Erw. 1 hievor) übergangsrechtlichen Grundsatz bestimmen sich die Leistungen nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in Kraft stehenden Statuten, sofern bei früheren Statutenänderungen in den Übergangsbestimmungen nichts anderes geregelt worden ist. Da der Versicherungsfall Alter bei der Beschwerdeführerin unter Herrschaft der Statuten 1990 eingetreten ist, sind diese für die Festsetzung der Altersrente (eingeschlossen das Eintrittsalter) massgebend, enthält doch die mit den Statuten 1973 vorgenommene und bei späteren Revisionen unverändert gebliebene Neuregelung des Eintrittsalters für die bisherigen Versicherten keine abweichenden Übergangsbestimmungen. In Anwendung von Art. 6.1 der Statuten 1990 ist die am 24. September 1932 geborene Beschwerdeführerin zum Jahr 1933 zu zählen und mithin ein Eintrittsalter von
23 Jahren anzunehmen.

3.- a) Im Lichte der bisherigen Ausführungen und gestützt auf den Anhang B der Statuten 1990 resultiert aus den geleisteten Beiträgen folgende Altersrente:

Eintrittsjahr Eintrittsalter Jahreseinlage Jahresrente
pro Fr. Total
1956 23 180.00 6,1508 1'107.15
1960 27 120.00 5,0068 600.80
1969 36 600.00 2,9931 1'795.85
1969 36 540.00 2,9931 1'616.30
1970 37 240.00 2,8112 674.70
1971 38 300.00 2,6357 790.70
1973 40 480.00 2,3043 1'106.05
1975 42 240.00 1,9982 __479.55
8'171.10
========
Bei der Berechnung der Rentenbetreffnisse aus den Einmaleinlagen ist zu berücksichtigen, dass die Einmaleinlage im Jahre 1988 im Betrag von Fr. 4000.- auf einem Vertrag vom 3. Januar 1989 beruht, wonach für diese Einmaleinlage ab 1. Oktober 1994 eine Jahresrente von Fr. 344.- geschuldet sei. In Ziff. 5 des Vertrages wird festgehalten, dass die Statuten der Kasse auf diese Rentenversicherung keine Anwendung finden. Hingegen ist diese Versicherung in gleichem Umfange genussberechtigt, wenn die Kasse zusätzliche Renten-Leistungen entrichtet (Ziff. 4). Angesichts dieser Regelung ist die Einmaleinlage von Fr. 4000.- nicht aufgrund der Tabelle B der Statuten 1990 hochzurechnen, hingegen partizipiert sie ebenfalls an den Rentenverbesserungen. Daraus ergibt sich für die drei Einmaleinlagen folgende zusätzliche Jahresrenten:

Jahr Alter Einlage Jahresrente
pro Fr. Total
1960 27 840.00 0,2705 227.20
1986 53 16'605.00 0,1003 1'665.50
1988 4'000.00 344.00
2'236.70
========
Die ab 1. Oktober 1994 geschuldete Altersrente aus den geleisteten Beiträgen und den Einmaleinlagen beträgt damit Fr. 10'407.80 pro Jahr oder Fr. 867.30 pro Monat. Per 1. Januar 1996 erfolgte eine Rentenverbesserung von 15 %, was einen zusätzlichen Jahresbeitrag von Fr. 1561.15 (15 % von Fr. 10'407.80) oder Fr. 130.10 pro Monat ergibt. Auf den 1. Januar 1997 wurde eine weitere Rentenverbesserung von 1 %, d.h. Fr. 119.65 pro Jahr (1 % von Fr. 11'968.95) oder Fr. 10.- im Monat gewährt. Aus dem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Rundschreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. November 1998 geht hervor, dass die laufenden Altersrenten ab 1. Januar 1999 um Fr. 20.- pro Monat und somit um Fr. 240.- pro Jahr erhöht worden sind.

b) Zusammengefasst stehen der Beschwerdeführerin damit ab Eintritt ins Rentenalter am 1. Oktober 1994 folgende monatliche Renten zu:

- ab 01.10.1994 bis 31.12.1995 je Fr. 867.30;
- ab 01.01.1996 bis 31.12.1996 je Fr. 997.40;
- ab 01.01.1997 bis 31.12.1998 je Fr. 1'007.40;
- ab 01.01.1999 je Fr. 1'027.40.

4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
OG). Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG und BGE 126 V 145 Erw. 1b), kann die Sache nicht zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zugestellt werden. Hingegen ist es der letztinstanzlich teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1999 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der bisher geleisteten Monatsbetreffnisse folgende monatliche Renten zu bezahlen:
- ab 01.10.1994 bis 31.12.1995 je Fr. 867.30;
- ab 01.01.1996 bis 31.12.1996 je Fr. 997.40;
- ab 01.01.1997 bis 31.12.1998 je Fr. 1'007.40;
- ab 01.01.1999 je Fr. 1'027.40.
Im Mehrbetrag wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. März 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: