Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 929/2017

Urteil vom 14. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung (Zustellung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
vom 9. Oktober 2017 (BES.2016.68-EZS1).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ vom 25. Juni 2014 betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf die "Pfändungsurkunde/Verlustschein" Nr. yyy des Betreibungsamtes V.________ vom 4. Januar 1989 und den Pfändungsverlustschein Nr. zzz des Betreibungsamtes V.________ vom 24. Januar 1989 für insgesamt Fr. 110'404.60. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
Das daraufhin angehobene Rechtsöffnungsverfahren durchlief mehrmals den kantonalen Instanzenzug (abweisender Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 3. Oktober 2014; Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Februar 2015; gutheissender Rechtsöffnungsentscheid des Kreisgerichts vom 10. September 2015; Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 28. April 2016). Mit Entscheid vom 3. August 2016 erteilte das Kreisgericht erneut provisorische Rechtsöffnung für Fr. 110'404.60 nebst Betreibungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15./16. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde am 13. Oktober 2017 per Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am Samstag, 14. Oktober 2017, zur Abholung gemeldet. Am Montag, 23. Oktober 2017, sandte die Post die nicht abgeholte Sendung zurück. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 sandte das Kantonsgericht das Urteil dem Beschwerdeführer per A-Post zur Information nochmals zu. Es verwies dabei auf die Regel, wonach eingeschriebene Sendungen, die nicht innerhalb der siebentägigen Frist am Postschalter in Empfang genommen werden, als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Mit Schreiben vom gleichen Tag (25. Oktober 2017) gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht, wobei er um nochmalige Zustellung bat, "und zwar zum Zwecke der Rechtssicherheit und zur Auslösung der Rekursfristen nochmals eingeschrieben". Zudem legte er dar, weshalb die erste Sendung seiner Auffassung nach nicht als zugestellt gelten könne. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (gleichentags der Post übergeben) versandte das Kantonsgericht das Urteil nochmals
eingeschrieben. Es hielt dabei fest, dass es nicht an ihm (dem Einzelrichter) liege zu bestätigen, dass erst diese Zustellung (und nicht schon die gescheiterte vom 13. Oktober 2017 bzw. allenfalls die gestrige mit A-Post) die Beschwerdefrist auslöse, sondern dass für diesen Entscheid das Bundesgericht zuständig sei. Auch diese Sendung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (ausweislich des Track&Trace-Auszugs Meldung zur Abholung am Freitag, 27. Oktober 2017, und Rücksendung durch die Post am Samstag, 4. November 2017). Daraufhin liess das Kantonsgericht mit Schreiben vom 7. November 2017 diese Sendung dem Beschwerdeführer zur Information nochmals per A-Post zukommen (wiederum unter Hinweis auf die Sieben-Tage-Regel). Am 22. November 2017 berichtigte das Kantonsgericht das Rechtsöffnungsurteil im Kostenpunkt, wobei es darauf hinwies, dass mit der Berichtigung die Beschwerdefrist nur in Bezug auf die berichtigte Kostenregelung neu zu laufen beginne. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2017 zugestellt.

1.2. Am 20. November 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2017 sei ihm per Einschreiben zuzustellen. Eine ergänzende und weiter begründete Eingabe sei abzuwarten. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. November 2017 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem hat es die Akten beigezogen und Stellungnahmen in der Sache (Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG) eingeholt. Das Kantonsgericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ausdrücklich verzichtet und sich in der Sache nicht geäussert (Eingabe vom 23. November 2017). Der Beschwerdegegner hat sich der aufschiebenden Wirkung mit Stellungnahme vom 29. November 2017 widersetzt. In der Sache hat er keine Anträge gestellt. Aus der Begründung seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geht jedoch hervor, dass nach seiner Ansicht auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie jedenfalls abzuweisen sei.
Am 7. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses ersucht. Die abweisende Verfügung des Bundesgerichts (mit Nachfristansetzung) vom 8. Dezember 2017 wurde vom Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt. Sie wurde ihm am 19. Dezember 2017 (mit Hinweis auf die fehlende fristverlängernde Wirkung der zweiten Zustellung) noch einmal zugestellt.
Am 10. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer zu den Eingaben des Beschwerdegegners und des Kantonsgerichts Stellung genommen. Er hat diese später (angeblich nach Schliessung der Poststelle nochmals am 10. Januar 2018 und - identisch - am 13. Januar 2018) ergänzt. Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

2.
Gegen den angefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2017 steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei ihm noch gar nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Beim ersten Zustellversuch sei die Abholfrist über das Wochenende verlängert worden und erst am Montag, 23. Oktober 2017, abgelaufen. Er habe die Sendung an jenem Tag abholen wollen, doch habe die Post sie vorzeitig zurückgeschickt. Diese Auffassung trifft nicht zu: Zunächst musste der Beschwerdeführer mit einer Zustellung im kantonalen Verfahren rechnen, womit für ihn die sogenannte Zustellfiktion gilt, d.h. dass die Zustellung der eingeschriebenen Sendung spätestens als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG; vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO). Das versandte Urteil wurde ihm unbestrittenermassen am Samstag, 14. Oktober 2017, zur Abholung gemeldet. Die siebentägige Abholfrist begann somit am Sonntag, 15. Oktober 2017, zu laufen und endete am Samstag, 21. Oktober 2017 (Urteil 5A 2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1). Die siebentägige Frist gilt strikt, d.h. sie kann insbesondere auch an einem Samstag enden, womit die Rechtsmittelfrist am Sonntag beginnt (BGE 127 I 31 E. 2b S. 35; Urteil 1C 85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2). Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG ist auf die
Abholfrist nicht anwendbar. Mit dieser Bestimmung soll einzig verhindert werden, dass die Frist zur Vornahme einer prozessualen Handlung an einem der genannten Tage (Samstag, Sonntag oder vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag) abläuft. Abgesehen davon, dass dadurch dem Rechtssuchenden für bestimmte Tage Ruhe gewährt wird, wäre die Vornahme prozessualer Handlungen an diesen Tagen mitunter schwierig oder die Fristwahrung - insbesondere durch Übergabe an die Schweizerische Post - zumindest nicht ohne weiteres beweisbar. Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG enthält jedoch keine Frist zur Vornahme einer prozessualen Handlung, sondern bestimmt bloss den Beginn einer solchen Frist und dieser Beginn kann ohne weiteres auf einen Sonntag fallen (vgl. Urteil 1C 85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2 zu Art. 46 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, besteht auch kein Recht darauf, die Abholfrist bis Mitternacht auszunützen bzw. auf Fristverlängerung, wenn die Poststelle nicht solange geöffnet hat. Das angefochtene Urteil vom 9. Oktober 2017 gilt somit als am Samstag, 21. Oktober 2017, zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gegen dieses Urteil begann folglich am Sonntag, 22. Oktober 2017, zu laufen und endete am Montag, 20.
November 2017 (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG; Urteil 5A 2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.3). Die dem ersten gescheiterten Zustellversuch nachfolgenden Zustellversuche durch das Kantonsgericht (zweimal per A-Post und nochmals per Einschreiben) dienten der Information des Beschwerdeführers und änderten am Fristenlauf nichts. Auf seine diesbezüglichen Einwände (Abholungseinladung des zweiten Zustellversuchs nicht erhalten, Unzuverlässigkeiten auf der Post nach dem Wechsel des Poststellenleiters) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Zu Recht macht er nicht geltend, er habe aufgrund des Verhaltens des Kantonsgerichts darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsmittelfrist noch nicht am 22. Oktober 2017 zu laufen begonnen habe. Dafür böte die in den Akten liegende Korrespondenz (vgl. oben E. 1.1) keine Grundlage.
Mit seiner Eingabe vom 20. November 2017 an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist zwar gewahrt. Er befasst sich darin jedoch bloss mit den soeben behandelten Zustell- und Fristenfragen. Abgesehen von einigen summarischen Bemerkungen dazu, dass das Betreibungsamt in der Vergangenheit über Jahre hinweg bestätigt habe, dass gegen ihn keine Verlustscheine bestünden, fehlen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und entsprechende Anträge. Die Beschwerde genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde - entgegen dem, wovon er auszugehen scheint - auch nicht nach Fristablauf ergänzen, was er bis heute ohnehin nicht getan hat (vgl. Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG).
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner hat keine ausdrücklichen Anträge in der Sache gestellt. Für seine nunmehr nicht mehr zu behandelnde Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist er jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg