Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4032/2016

Urteil vom 14. Dezember 2017

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______,

Parteien 2. B._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vermögenswertabnahme.

Sachverhalt:

A.
Der aus Belarus stammende A._______ (geb. [...], Beschwerdeführer 1) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter B._______ (geb. [...], Beschwerdeführerin 2) im September 1999. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland reisten die beiden am 23. September 2013 in die Schweiz ein und ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am 28. Oktober 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Betroffenen nach Deutschland an. Mit Urteilen vom 3. Dezember 2013 (E-6354/2013 und E-6355/2013) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen.

B.
Am 14. Januar 2014 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen Asylverfahren würden wieder aufgenommen. Mit separaten Verfügungen vom 11. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 23. September 2013 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden wiederum rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 hob das SEM die angefochtene Verfügung am 29. Juli 2015 im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels wegen Verlustes eines wesentlichen Aktenstückes (Anhörungsprotokoll) auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das entsprechende Beschwerdeverfahren schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2015 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (E-1676/2015). Parallel dazu strengten die Beschwerdeführenden mehrere Rechtsmittelverfahren i.S. Akteneinsicht, Ausstand, etc. an und leisteten behördlichen Anordnungen wiederholt unentschuldigt keine Folge, was die Durchführung der fraglichen Asylverfahren verzögerte.

C.
Anlässlich einer Personenkontrolle wurde am 11. April 2016 in X.______ festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 Bargeld in der Höhe von
9'050.- auf sich trug (Vorakten zur Vermögenswertabnahme [SEM act.] 1 und 1b). Die Zuger Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von 100.- ab und überwies die daraus resultierende Gesamtsumme von umgerechnet Fr. 9'558.60 (dem Gegenwert von 8'950.-) mit Valuta vom 15. April 2016 auf das Sonderabgabekonto bei der Vorinstanz (SEM act. 1d bzw. SEM act. 4). Im Verlaufe der Effektenkontrolle stiess die Beschwerdeführerin 2 hinzu. Bei der anschliessenden Befragung zur Herkunft des abgenommenen Geldes auf dem Hauptposten in Zug verweigerte ihr Sohn jegliche Aussagen (SEM act. 1a).

D.

D.a Mit gemeinsamem Schreiben vom 12. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden Einsicht in sämtliche Akten des "Einzugsverfahrens" und verlangten die unverzügliche Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte (SEM act. 2). Bei den zuständigen Stellen beschwerten sie sich gleichzeitig gegen das Vorgehen der Zuger Polizei.

D.b Am 25. April 2016 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 die gewünschten Aktenkopien zukommen und forderte ihn auf, sich schriftlich zu den sichergestellten Vermögenswerte zu äussern und deren Herkunft mittels geeigneter Dokumente zu belegen (SEM act. 4). Die Beschwerdeführerin 2 wurde gleichentags dahingehend informiert, dass sich die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Eigentum des Beschwerdeführers 1 befunden hätten. Das Verfahren betr. Sicherstellung werde daher unter dem Namen ihres Sohnes fortgeführt.

D.c Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2016 erklärten die Betroffenen, der beschlagnahmte Betrag gehöre, entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung, teils dem Beschwerdeführer 1, teils der Beschwerdeführerin 2. Das Geld sei für Monatskarten des öffentlichen Verkehrs ab Mai 2016, Zahnbehandlungen (Sohn), die Herstellung von Zahnprothesen (Mutter) und die Begleichung von Gerichtskosten bestimmt gewesen. Die Vermögenswerte stammten aus Sozialhilfegeldern für den Monat April 2016 sowie in früheren Jahren in Deutschland erzielten Erwerbseinkommen. Wegen der Instabilität des Wechselkurses seien die in Schweizerfranken ausgerichteten Sozialhilfebeiträge und die für die Monatsabonnemente vorgesehen gewesenen Auslagen in Euro umgetauscht worden. Als Beweismittel reichten sie zwei Kostenvoranschläge für Zahnbehandlungen und zwei Schreiben des Kantonsgerichts Zug betr. Rechtsöffnungen ein (SEM act. 5).

E.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer 1 abgenommene Betrag von Fr. Fr. 9'558.60 werde auf das Sonderabgabekonto, lautend auf A._______, überwiesen und in vollem Umfang an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, bislang seien keine Beweismittel vorgelegt worden, welche die Herkunft der Gelder eindeutig nachweisen würden. Insbesondere hätten es die Beschwerdeführenden unterlassen, Unterlagen einzureichen, die aufzeigten, wie sie in den Besitz der angeblichen Rücklagen aus ihren früheren Erwerbseinkommen gelangt seien. Beim Bezug von Sozialhilfeleistungen bestünden zudem kaum Sparmöglichkeiten, weshalb die angegebenen Gründe für das Wechseln jener Beträge in Euro unglaubhaft erschienen.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2016 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung der sichergestellten Geldbeträge. In formeller Hinsicht ersuchen sie u.a. um vollumfängliche Akteneinsicht und Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Bezogen auf die Vermögenswertabnahme kritisieren sie einleitend die Begleitumstände der ihr zu Grunde liegenden Personenkontrolle vom 11. April 2016. In der Sache selbst bringen sie im Wesentlichen vor, die Vermögenswerte hätten sich zum Abnahmezeitpunkt zwar in der Obhutssphäre des Beschwerdeführers 1, nicht jedoch in dessen alleinigem Eigentum befunden. Das nicht ihm gehörende Geld (rund Fr. 8'079.-) habe ihm seine Mutter vielmehr aus Sicherheitsgründen anvertraut.

Der Anspruch auf Rückerstattung stütze sich vorliegend ausschliesslich auf Art. 87 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG. Die Summe setze sich zu einem überwiegenden Teil aus Rückstellungen von einst in Deutschland generierten Arbeitseinkommen, zu einem geringen Teil (Fr. 410.- pro Person) aus Sozialhilfe für den Monat April 2016 zusammen. Die Herkunft solcher Gelder müsse, der vorgenannten Norm entsprechend, nicht nachgewiesen werden können. Gemäss Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) sei der Beschwerdeführer 1 ohnehin nicht zu einer entsprechenden Aussage verpflichtet gewesen. Der vor-instanzliche Einwand des Verweigerns jeglicher Aussagen erweise sich deshalb als willkürlich. Abgesehen davon sei es ihnen aufgrund ihres Zahlungs- und Verbrauchsverhaltens möglich gewesen, die Sozialhilfe für den Monat April 2016 von insgesamt Fr. 820.- für die zweite Monatshälfte aufzusparen. Mit den nunmehr eingereichten Unterlagen (zwei Arbeitsverträge, ein Steuerbescheid) seien im Übrigen jetzt auch die vorgenommenen Rückstellungen aus den in Deutschland erwirtschafteten Einkünften nachgewiesen. Vom eingezogenen Betrag hätten sie Fr. 158.- für den Kauf von Fahrkarten, Fr. 5'618.40 für Zahnbehandlungen des Beschwerdeführers 1, mindestens Fr. 3'000.- für Zahnprothesen der Beschwerdeführerin 2 und einen Restposten für zahlreiche Gerichtskosten verwenden wollen.

Der Beschwerdeschrift beigelegt waren nebst den obgenannten Beweismitteln zwei Fotografien vom Ort der Personenkontrolle, ein während des Polizeieinsatzes erstelltes Elektrokardiogramm betr. die Beschwerdeführerin 2 sowie zwei Kontoauszüge von "PostFinance" (je in Kopie).

G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juli 2016 teilte das Bundeverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über die weiteren Anträge, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2016 spricht sich die Vorinstanz, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus und verweist ergänzend auf die zivilrechtlichen Folgen bei der Vermischung von Eigentum sowie darauf, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im September 2013 bloss Vermögenswerte im Umfang von Fr. 180.- bzw. Fr. 25.- deklariert hätten, was den jetzigen Ausführungen zur Herkunft des Geldes offensichtlich widerspreche.

I.
Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 19. September 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Hierbei beantragen sie nachträglich die Einvernahme von C._______ und D._______ als Zeugen bzw. Zeugin. Ausserdem erheben sie zusätzliche formelle Rügen (insbesondere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) und fügen an, sie hätten die Ersparnisse aus den Gehältern bei der Einreise in die Schweiz von Gesetzes wegen nicht zu deklarieren brauchen.

J.
Am 30. September 2016 verwies die Instruktionsbehörde den Entscheid über die Durchführung von Zeugeneinvernahmen in das Endurteil.

K.
Bereits am 30. Juni 2016 hatte das SEM im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Asylverfahren festgestellt, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2017 ab (E-4737/2016). Mit gleichem Datum wurde auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen (E-1680/2015).

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 DasVerfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der Behauptung, ein Teil der sichergestellten Summe gehöre ihr, besonders berührt und hat dadurch ein schutzwürdiges Interesse an einer Abänderung des fraglichen Entscheids. Sie ist daher ebenfalls beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Verfahrensgegenstand bildet einzig die von der Vorinstanz am 20. Mai 2016 angeordnete Vermögenswertabnahme. Nicht näher einzugehen ist auf die wiederholt geäusserte Kritik am Vorgehen der Zuger Polizei, des Sozialamtes des Kantons Zug (Abteilung Soziale Dienste Asyl) sowie weiterer Behörden jenes Kantons (Staatsanwaltschaft, Kantonsgericht). Gemäss den Akten sind die Beschwerdeführenden gegen die entsprechenden Entscheide denn auch rechtsmittelweise vorgegangen. Analoges gilt hinsichtlich der Begleitumstände der Vermögenswertabnahme. Im dargelegten Rahmen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Die Beschwerdeführenden verlangen in der gemeinsamen Rechtsschrift vom 27. Juni 2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Replik beantragen sie sodann die Einvernahme einer Zeugin und eines Zeugen. Ferner rügen sie eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) sowie der Aktenführungspflicht und ersuchen um vollumfängliche Akteneinsicht (Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG).

3.1 Was das Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK anbelangt, so gilt vorweg klarzustellen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-1186/2006 vom 19. März 2009 E. 3 m.H., siehe ferner Art. 40
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195063 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
VGG). Asylrechtliche Vermögenswertabnahmen fallen weder in die eine noch die andere Kategorie. Aus Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK können die Betroffenen daher nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Auch ansonsten besteht hier keine Veranlassung, von besagtem Grundsatz abzuweichen.

3.2 Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV wird bloss pauschal, als Vorwurf an die Gerichte und Behörden, keine faire Verfahren durchzuführen, erhoben.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwaMichele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.).

3.3 Soweit die gerügten Gehörsverletzungen nicht in einem Zusammenhang zu den beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. zum Untersuchungsgrundsatz schlechthin stehen (siehe hierzu E. 3.4 - 3.7 hiernach), lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vom SEM am 25. April 2016 Gelegenheit erhielt, sich vorgängig zur Angelegenheit zu äussern (SEM act. 4). Davon machten er und seine Mutter mittels Stellungnahme vom 9. Mai 2016 Gebrauch (SEM act. 5). Die Vermögenswertabnahme als solche erging in Form einer mit Rechtsmittelbelehrung versehener Verfügung. Ihr angehängt war ein Auszug aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen (SEM act. 6). Den Beschwerdeführenden war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Rechtsmittelverfahren wurde ihnen überdies ein Re-plikrecht eingeräumt (BVGer act. 5). Entgegen der Darstellung der Betrof-fenen wussten sie, was für Sachverhaltselemente in erster Linie bewiesen werden sollten. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die angefochtene Verfügung, in welcher u.a. argumentiert wird, es fehlten Unterlagen, die aufzeigten, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz von Ersparnissen aus früherem Erwerbseinkünften gekommen seien (SEM act. 6, Seite 2 unten). Zusätzlicher Erläuterungen bedurfte es weder in früheren Verfahrensabschnitten noch in diesem Rechtsmittelverfahren. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als unbegründet.

3.4 Wie erwähnt, beantragen die Beschwerdeführenden ergänzend die Einvernahme von C._______ als Zeugen und von D._______ als Zeugin. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 N. 38).

3.5 Das Erfordernis von Zeugeneinvernahmen begründen die Beschwerdeführenden, wie angetönt, mit dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz. Demnach sorgen die Behörden - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4), es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2).

3.6 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

3.7 Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht wird, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch lediglich die erheblichen Parteivorbringen umfasst. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand erschliesst sich der entscheidsrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Die lose und ohne Systematik aneinandergereihten Argumente und Rügen betreffen hauptsächlich Nebenschauplätze (vgl. E. 1.4 hiervor) und sind mit Blick auf den Ausgang des jetzigen Verfahrens insoweit ohne Belang. Dass die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt ansonsten umfassend darlegen konnten, wurde bereits dargelegt (siehe
E. 3.3 weiter oben). Auch der Einvernahme von C._______ und D._______ bedarf es nicht. Gemäss Beschwerdeschrift handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin 2. Als Zeuge und Zeugin sollen sie der Replik zufolge bestätigen, dass ein Teil der sichergestellten Summe aus früheren Arbeitseinkommen stammt. Vorliegend wird allerdings gar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden während ihrer Anwesenheit in Deutschland bis ins Jahr 2013 Einkünfte als unselbständiger resp. im Fall der Beschwerdeführerin 2 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet haben. Vielmehr geht es hier vorab darum, ob davon Ersparnisse vorhanden sind und vor allem, wie und wann die Betroffenen auf allfällige Rückstellungen zurückgegriffen haben. Von daher ist nicht anzunehmen, dass etwaige Zeugenaussagen zu Erkenntnissen führten, die über das aus den Akten bereits Bekannte hinausgehen. Diesbezügliche oder sonstige Anordnungen erübrigen sich indes nur schon deshalb, weil Ersparnisse aus Erwerbseinkommen, welche vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielt worden sind, unabhängig vom Herkunftsnachweis ebenfalls der Vermögenswertabnahme unterliegen (siehe dazu eingehender E. 5.6 hiernach). Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in vorweggenommener Beweiswürdigung willkürfrei und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Die Akten BVGer E-1676/2015 wurden hingegen antragsgemäss herangezogen.

3.8 In Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht wiederum ist ergänzend festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 25. April 2016 vollumfänglich Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte (SEM act. 4). Inzwischen sind vier weitere Aktenstücke hinzugekommen. Die in der Vernehmlassung angesprochenen Aktenstücke SEM act. 10-12 (je ein Personalienblatt vom Empfangszentrum, Auszug aus der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2013) betreffen Unterlagen aus dem Hauptverfahren Asyl; deren Inhalt ist den Betroffenen aus den entsprechenden Verfahren bekannt. Bei SEM act. 13 handelt es sich derweil um eine nicht editionspflichtige Telefonnotiz zur amtsinternen Meinungsbildung. Auf sonstige Aktenstücke wurde nicht zurückgegriffen.

In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführenden der Vorin-stanz in der Replik vor, ihrer Paginierungs- und Aktenführungspflicht nur in unvollständiger Weise nachgekommen zu sein. Hierbei bezweifeln sie die Existenz des betreffenden Sonderabgabekontos und schliessen daraus auf eine "Zweckentfremdung der enteigneten Beträge". Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich werden, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das SEM hat die Akten i.S. Vermögenswertabnahme paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen. Auch die damals eingereichten Beweismittel fanden darin Eingang. Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund (zum Ganzen siehe Art. 11
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten - (Art. 86 und 87 AsylG)
AsylV2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312). Ausdrücklich auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautend, ist das fragliche, von der Vorinstanz eröffnete Sonderabgabekonto hinreichend "identifiziert". Belege dafür, dass die sichergestellte Summe dem Konto tatsächlich im verfügten Sinne gutgeschrieben wurde, finden sich in den Beilagen zu SEM act. 4, Angaben zur Höhe sowie den Modalitäten der zu leistenden Sonderabgabe im Anhang zur angefochtenen Verfügung (SEM act. 6). Von einer Zweckentfremdung von Mitteln kann mithin keine Rede sein. Den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren 8 und 9 (Einsicht in die Auszüge der Sonderabgabekonti) ist deshalb nicht stattzugeben, sieht man einmal davon ab, dass für die Beschwerdeführerin 2 gar kein Sonderabgabekonto eröffnet wurde. Für die Gründe, warum dem so ist, wird auf die materiellen Erwägungen verwiesen. Damit ist den Anforderungen von Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG Genüge getan.

3.9 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung von Beweisregeln, eine willkürliche Aktenwürdigung sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Fragen bilden ebenfalls Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.

4.
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind - soweit zumutbar - zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
AsylG).

4.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (gegenwärtig Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.37
AsylV 2).

4.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.37
AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme - ab Rechtskraft der entsprechenden Verfügung - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten - (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG)
AsylV 2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 17
AsylV 2). Die Sonderabgabepflicht endet (u.a.), wenn der Maximalbetrag von Fr. 15'000.- erreicht ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2).

4.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.w.H.).

5.

5.1 Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (vgl. hierzu Urteil des BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erklärten die Beschwerdeführenden, nachdem der Beschwerdeführer 1 anfänglich jegliche Aussage verweigert hatte, ein Grossteil der sichergestellten Summe (rund Fr. 8'079.- von insgesamt Fr. 9'558.60) gehöre der Beschwerdeführerin 2. Letztere habe ihren Anteil aus Sicherheitsgründen vor-übergehend ihrem Sohn überlassen. Es gilt daher vorerst zu prüfen, ob sich das dem Beschwerdeführer 1 (angeblich) anvertraute Geld als fremdes Eigentum charakterisiert, was den fraglichen Betrag der Vermögenswertabnahme zum vorneherein entziehen würde.

Gemäss dem Bericht der Zuger Polizei vom 12. April 2016 befand sich das Geld anlässlich der tags zuvor durchgeführten Personenkontrolle in der linken Innentasche der angehaltenen Person in einem weissen Knistersack. Es sei gebündelt und in Blumenpackseidenpapier eingewickelt gewesen (SEM act. 1). Das wird nicht in Abrede gestellt. Unbesehen der Zweckbestimmung stand zum fraglichen Zeitpunkt also die ganze Summe im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers 1. Anzumerken wäre hierzu, dass das Geld weder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet war (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag) noch sonst gesondert aufbewahrt wurde. Die Vermögenswerte sind mithin durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1, F-4034/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.2, C-2970/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 oder C-3515/2012 vom 6. September 2013 S. 5, je m.H.). Die Vorinstanz durfte demnach im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, das Geld stehe in dessen Eigentum (für das Privatrecht vgl. Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
ZGB, ferner für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137). Die gegenteiligen Behauptungen und eingereichten Beweismittel eignen sich nicht dazu, die eben erläuterte Vermutung zu widerlegen, es sei zu einer Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen. Somit unterlag grundsätzlich der gesamte beim Beschwerdeführer 1 vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme. Selbst ohne Vermischung änderte sich unter den konkreten Begebenheiten - im Ergebnis - nichts. Weil sich die Beschwerdeführerin 2 damals in einem hängigen Asylverfahren befand, hätte ihr der geltend gemachte Anteil an der sichergestellten Summe in Anwendung von Art. 87
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG andernfalls nämlich ebenfalls abgenommen werden dürfen.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme, die sich laut Darstellung der Beschwerdeführenden aus unterschiedlich hohen Beträgen zusammensetzt (je Fr. 410.- aus Sozialhilfe für den Monat April 2016, rund Fr. 7'670.- bzw. Fr. 1'069.- aus früheren Erwerbseinkommen), ausgewiesen ist. Diesfalls würde ein Betrag von Fr. 1'000.- belassen (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.37
AsylV 2), andernfalls lediglich ein Freibetrag von derzeit Fr. 100.-. Nicht eingezogen werden hingegen Leistungen der Sozialhilfe (siehe E. 5.4 weiter unten) und, vorbehältlich der noch zu erläuternder Ausnahmen, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (E. 5.5 und 5.6 hiernach).

5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Herkunft der bei ihnen vorgefunden Vermögenswerte in jedem Fall nachweisen. Der kla-re Wortlaut von Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG lässt keine andere Interpretation zu. Es handelt sich um eine von Gesetzes wegen vorgesehene Beweislastumkehr, die betroffene Person kann die Beschlagnahme der Vermögenswerte also nur dadurch verhindern, indem sie deren Herkunft nachweist (in Bezug auf die gleichlautende altrechtliche Regelung siehe explizit Urteil des BGer 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Der Hinweis auf Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
StPO vermag die Beschwerdeführenden nicht davon zu entbinden, zumal die Vermögenswertabnahme als solche nicht in einem straf-, sondern einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging. Dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Personenkontrolle die Aussagen verweigerte, hat ihm vorliegend im Übrigen nicht zum Nachteil gereicht, basiert die angefochtene Verfügung doch allein auf den späteren Parteivorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln.

5.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge stammen von der sichergestellten Summe Fr. 820.- (oder Fr. 410.- pro Person) aus noch nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Erklärungen aufgrund der tiefen, lediglich existenzsichernden Beträge der Sozialhilfeleistungen nicht überzeugen. Laut den Asylakten sind die Beschwerdeführenden im Herbst 2013 ohne nennenswerte finanzielle Mittel in die Schweiz eingereist. Seither wurden sie die meiste Zeit von der öffentlichen Hand unterstützt. Einer bewilligungs- und somit sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit gingen sie hierzulande nie nach. Bei zweckentsprechender Verwendung bieten sich daher kaum Sparmöglichkeiten (vgl. beispielsweise F-335/2017 E. 4.4 oder F-4034/2016 E. 5.2 m.H.). Wohl erfolgten auf dem gemeinsamen Postkonto am 31. März 2016 zwei Gutschriften à Fr. 410.-. Dass anlässlich der Personenkontrolle noch der ganze Betrag vorhanden gewesen sein soll, erscheint im dargelegten Kontext indes nicht plausibel; dies umso weniger, als die Behörden zuvor eine Zeitlang gar keine Überweisungen auf jenes Konto getätigt hatten (siehe die entsprechenden Kontoauszüge vom 19. Dezember 2015 und 14. April 2016). Ebenfalls keinen Sinn macht - stets unter der Prämisse des zweckgemässen Einsatzes der erhaltenen Hilfen - der umgehende Umtausch dieses Geldes in Euro. Die Gründe für das gewählte Vorgehen werden durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene (z.B. Wechselkursschwankungen) nicht nachvollziehbarer, weshalb die strengen Anforderungen an den Herkunftsnachweis gemäss Art. 87
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG für die besagten Vermögensbestandteile nicht als erfüllt betrachtet werden können.

5.5 Unstimmigkeiten bestehen auch hinsichtlich der restlichen Summe, die sich aus Gehaltsrückstellungen zusammensetzen soll. Wie schon erwähnt, deklarierten die Beschwerdeführenden, als sie Ende September 2013 als Asylsuchende in die Schweiz einreisten, lediglich Vermögenswerte im Umfang von Fr. 180.- bzw. Fr. 25.- (siehe Vernehmlassung [BVGer act. 4] und SEM act. 10 - 12). Darauf basierend richteten ihnen die zuständigen Behörden in der Folge Sozialhilfeleistungen aus. Ihre damaligen Angaben stehen, wie sich nun herausstellt, in offenkundigem Widerspruch zu den jetzigen Ausführungen, denen zufolge namhafte Gehaltsrücklagen aus früheren beruflichen Tätigkeiten vorhanden sind. Der nachträgliche Einwand in der Replik, Beträge unter 10'000.- brauchten nicht deklariert zu werden, erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl ersucht, weshalb sie den asylrechtlichen Bestimmungen unterstellt sind, die im fraglichen Bereich eine Offenlegungs- und Nachweispflicht vorsehen. Art. 3 der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (SR 631.052) kommt in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen. Wie genau die Betroffenen am 10. April 2016 (dieses Datum figuriert auf S. 10 der Beschwerdeschrift wie auch auf S. 10 der Replik) in den Besitz solch hoher Beträge gekommen sind, machen sie nach wie vor nicht transparent. Die bisher eingereichten Unterlagen (Arbeitsverträge aus den Jahren 2011 und 2012, Steuerbescheid vom Frühjahr 2012) eignen sich als Beleg vorgenannter Transaktion jedenfalls nicht. Da sich die Rechtmässigkeit der Vereinnahmung von Rückstellungen der beschriebenen Art bereits aus einem anderen Grund ergibt (siehe E. 5.6 nachfolgend), braucht auf das Nachweiserfordernis jedoch nicht näher eingegangen zu werden (zur Zulässigkeit der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution vgl. etwa Urteil des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m.H.).

5.6 Wie ansatzweise dargetan, unterliegen aus dem Erwerbseinkommen stammende Mittel der Vermögenswertabnahme an sich nicht. Ausgenommen sind allerdings Ersparnisse aus Erwerbseinkommen, welche vor Beginn der Sonderabgabepflicht erzielt worden sind. Da - wie die Betroffenen versichern - vorliegend zur Hauptsache Rückstellungen aus ihren früheren beruflichen Tätigkeiten in Deutschland eingezogen wurden (siehe Beschwerdebeilagen), war es für diese Beträge ebenfalls zulässig, eine Vermögenswertabnahme durchzuführen (zum Ganzen vgl. Ziff. 8.5.2 der Vollzugsweisungen des SEM vom 1. Januar 2008 für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www.sem.admin.ch/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/asylgesetz/sonderabgabe.html, Stand 1. Juli 2015; ferner Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 5.1). Die Vermögenswertabnahme wird an die Sonderabgabe angerechnet. Die Maximalsumme beträgt Fr. 15'000.- (siehe auch E. 4.2 hiervor). Dem wurde hier Rechnung getragen. Das vorinstanzliche Vorgehen entsprach im Falle der Beschwerdeführenden (wegen deren Asylverfahren dem Gemeinwesen nebenbei bemerkt nicht unerhebliche Kosten angefallen sind) deshalb den gesetzlichen Vorgaben.

5.7 Zusammenfassend hat das SEM den Betrag von Fr. 9'558.60 zu Recht gestützt auf Art. 87 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG vereinnahmt und dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers 1 gutgeschrieben.

6.
Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-scheine)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ _______ Unterdossier Vermögenswert-abnahme] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand: