Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5128/2016

Urteil vom 14. August 2017

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richter Antonio Imoberdorf,
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.

A.______,

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltstitel von Italien, zusammen mit zwei weiteren Personen anlässlich einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei X._______ angehalten. Der Beschwerdeführer sowie sein Cousin, B._______, konnten sich nicht vollständig ausweisen. Beim Lenker des Fahrzeuges handelte es sich um einen hiesigen Geschäftsführer eines Bauunternehmens. Im Fahrzeug wurden Werkzeuge mitgeführt, wodurch der Verdacht aufkam, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin Schwarzarbeit verrichten würden und sich folglich illegal in der Schweiz aufhielten (vgl. Akten des Migrationsamts X._______ [nachfolgend: MA-X. act.] 3/7).

B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 verhängte das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: Vorinstanz) über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gemäss der Begründung der Vorinstanz, welche sich auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 23. Juli 2016 stützt, habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt. Dies stelle einen Verstoss gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1/Beilage 1).

C.
Ebenfalls am 25. Juli 2016 erliess das Migrationsamt des Kantons X._______ eine Wegweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer (MA-X. act. 10/29 ff.).

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 2).

E.
In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft sowie des Migrationsamtes X._______ beigezogen.

F.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft mangels Erfüllung respektive Nachweisbarkeit des Tatbestandes der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dabei ging sie von einer nichtbewilligungspflichtigen "Arbeit zur Probe" aus (vgl. BVGer act. 10).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch das Gesuch betreffend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 11).

H.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 wies der Beschwerdeführer das Gericht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft mittlerweile das Verfahren gegen ihn eingestellt hatte und ersuchte gestützt darauf um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2016.

I.
Am 10. Oktober 2016 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Einstellung des Strafverfahrens beim Erlass der Zwischenverfügung vom 23. September 2016 bereits berücksichtigt worden war.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016 geht die Vorinstanz weiterhin von der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit aus und schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 16).

K.
Am 6. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer - innert erstreckter Frist replizierend - an seinen Anträgen fest. Der Replik ist der Entscheid der Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung) des Kantons X._______ vom 24. November 2016 beigelegt, mit dem die unter C erwähnte Wegweisungsverfügung aufgehoben wurde (BVGer act. 20).

L.
Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2017 lässt die Vorinstanz verlauten, dass weder die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft noch der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons X._______ etwas an ihrem Entscheid zu ändern vermöchte. Zur Durchsetzung der ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Zulassungs- und Kontrollvorschriften sei das Einreiseverbot unumgänglich. Der Stellungnahme ist zudem eine Wegweisungsverfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Z._______ vom 2. Dezember 2016 beigelegt. Diese Wegweisungsverfügung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 auf einer Baustelle in W._______ durch die Kantonspolizei Z._______ angehalten worden war. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz ein zweites Einreiseverbot, welches sie aufgrund von formellen Fehlern widerrief (vgl. zum Ganzen BVGer act. 22).

M.
In der Triplik vom 20. März 2017 stellt sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von den Ergebnissen des Strafverfahrens abweiche, und hält vollumfänglich an den Anträgen fest (BVGer act. 24). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr verlauten.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 49 ff . VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach sei "zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in angemessener und rechtsstaatlich korrekter Weise gewährt wurde" (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 4).

3.2 Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. statt vieler Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 Rz. 15 ff., m.H.).

3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2016, welche mit Hilfe eines Übersetzers erfolgte, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, betreffend der angedrohten Fernhaltemassnahme Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer hat sodann jede Seite des Protokolls signiert, was darauf schliessen lässt, dass er die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Einreiseverbot zur Kenntnis genommen hat und bewusst auf weitergehende Ausführungen verzichtete (vgl. MA-X. act. 7/22 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält das unterschriebene Einvernahmeprotokoll einen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des Einreiseverbots. Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend die Möglichkeit eingeräumt, seine Sicht der Dinge darzulegen und damit effektiv Einfluss auf die Sachverhaltsermittlung zu nehmen. Der Umstand, dass keine exakte Prognose zur Dauer des möglichen Einreiseverbots gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden.

3.4 Die angefochtene Verfügung verletzt das massgebliche Verfahrensrecht nicht. Sie ist deshalb nachfolgend auf ihre materielle Rechtmässigkeit hin zu prüfen.

4.

4.1 Ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.).

4.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Verfügung des Einreiseverbotes auf das von der Staatsanwaltschaft Y._______ gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Ausländergesetz, welches zum Erlass des Strafbefehls vom 23. Juli 2016 führte. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verfahren mangels Erfüllung respektive Nachweisbarkeit des Tatbestandes der vorsätzlichen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 lit. c
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG) einzustellen sei.

4.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die Feststellungen im Strafurteil gebunden. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
EMRK entfalte Wirkungen gegenüber allen staatlichen Organen und damit auch gegenüber der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 6 f. sowie act. 24/Triplik S. 2).

4.5 Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in diesem Fall eingestellt wurde (vgl. Urteile des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H. sowie C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7, je auch zum Folgenden). Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5.2).

5.

5.1 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
und 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG sowie Art. 1a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 1a Activité salariée - (art. 11, al. 2, LEI9)
1    Est considérée comme activité salariée toute activité exercée pour un employeur dont le siège est en Suisse ou à l'étranger, indépendamment du fait que le salaire soit payé en Suisse ou à l'étranger et que l'activité soit exercée à l'heure, à la journée ou à titre temporaire.
2    Est également considérée comme activité salariée toute activité exercée en qualité d'apprenti, de stagiaire, de volontaire, de sportif, de travailleur social, de missionnaire, de personne exerçant une activité d'encadrement religieux, d'artiste ou d'employé au pair.10
und 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 2 Activité lucrative indépendante - 1 Est considérée comme activité lucrative indépendante toute activité exercée par une personne dans le cadre de sa propre organisation, librement choisie, dans un but lucratif, soumise à ses propres instructions matérielles et à ses propres risques et périls. Cette organisation librement choisie peut être gérée par exemple sous la forme d'un commerce, d'une fabrique, d'un prestataire de service, d'une industrie ou d'une autre affaire.
1    Est considérée comme activité lucrative indépendante toute activité exercée par une personne dans le cadre de sa propre organisation, librement choisie, dans un but lucratif, soumise à ses propres instructions matérielles et à ses propres risques et périls. Cette organisation librement choisie peut être gérée par exemple sous la forme d'un commerce, d'une fabrique, d'un prestataire de service, d'une industrie ou d'une autre affaire.
2    Est également considérée comme activité lucrative indépendante l'exercice d'une profession libérale telle que celle de médecin, d'avocat et d'agent fiduciaire.
VZAE). Drittstaatsangehörige können als Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem EU-Staat von diesem zur Dienstleistungserbringung während 90 Tagen pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden (Art. 17 Bst. b ii Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Im Bauhaupt- sowie im Baunebengewerbe muss die Meldung der entsendeten Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme erfolgen (vgl. Art. 9 Abs.1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP, SR 142.203] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne [Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20] sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [Entsendeverordnung, EntsV, SR 823.201]).

5.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer hat eine Aufenthaltsbewilligung in Italien und wurde vor seiner ersten Anhaltung im Zusammenhang mit illegaler Erwerbstätigkeit von verschiedenen italienischen Unternehmen in die Schweiz entsandt. Daher war er mit den Formalitäten des Anmeldeverfahrens vertraut. Sowohl er als auch sein Cousin, B._______, waren sich am 21. Juli 2016 bewusst, dass für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine vorgängige Meldung vorausgesetzt ist (BVGer act. 6/Einvernahme von A._______, Fragen 6 und 21 sowie Einvernahme von B._______, Frage 5). Den hiesigen Unternehmer C._______ kannten der Beschwerdeführer und sein Cousin aus früheren Einsätzen in der Schweiz (vgl. BVGer act. 6/Einvernahme B._______, Fragen 6 und 14). Dennoch stellt er sich auf den Standpunkt, es habe sich beim in Frage stehenden Einsatz um einen "Tag auf Probe" gehandelt, um den Arbeitgeber zu überzeugen. Der Behauptung, man habe beabsichtigt, nur probeweise zu arbeiten, fehlt es folglich an Glaubhaftigkeit und sie erscheint als reine Schutzbehauptung. Dass sich gemäss Einstellungsverfügung auch der schweizerische Arbeitgeber auf einen bewilligungsfreien Probeeinsatz beruft (BVGer act. 10/Einstellungsverfügung S. 3), ist aufgrund der gleichgerichteten Interessen einleuchtend. Gemäss Einvernahmeprotokoll wollten der Beschwerdeführer und sein Cousin nach dem behaupteten Probeeinsatz wieder nach Italien zurückkehren, um dort einen (Arbeits-) Vertrag mit dem italienischen Arbeitgeber abzuschliessen (BVGer act. 6/Einvernahme A._______, Fragen 6 und 16 sowie Einvernahme B._______ Fragen 5 und 10). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anhaltung in der Schweiz in keinem geregelten Arbeitsverhältnis zu einem italienischen Unternehmen stand.

5.3 Vorliegend ist deshalb hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Entsandter eines italienischen Unternehmens in die Schweiz reiste, sondern auf eigene Rechnung seine Arbeitsleistung in der Schweiz angeboten hat. Daher sind uneingeschränkt die Bestimmungen des AuG anwendbar. In diesem Zusammenhang gilt insbesondere der Inländervorrang nach Art. 21 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 2 Activité lucrative indépendante - 1 Est considérée comme activité lucrative indépendante toute activité exercée par une personne dans le cadre de sa propre organisation, librement choisie, dans un but lucratif, soumise à ses propres instructions matérielles et à ses propres risques et périls. Cette organisation librement choisie peut être gérée par exemple sous la forme d'un commerce, d'une fabrique, d'un prestataire de service, d'une industrie ou d'une autre affaire.
1    Est considérée comme activité lucrative indépendante toute activité exercée par une personne dans le cadre de sa propre organisation, librement choisie, dans un but lucratif, soumise à ses propres instructions matérielles et à ses propres risques et périls. Cette organisation librement choisie peut être gérée par exemple sous la forme d'un commerce, d'une fabrique, d'un prestataire de service, d'une industrie ou d'une autre affaire.
2    Est également considérée comme activité lucrative indépendante l'exercice d'une profession libérale telle que celle de médecin, d'avocat et d'agent fiduciaire.
AuG. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Gipser. Besondere Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Da eine Arbeitsbewilligung in seinem Fall von vornherein nicht hätte ausgestellt werden können und gemäss Akten eine solche weder vom Beschwerdeführer noch vom hiesigen Arbeitgeber angestrebt wurde, kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Probearbeit (BGE 137 IV 297 E. 1.5.2) nicht herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hat folglich am 21. Juli 2016 fremdenpolizeiliche Rechtsvorschriften verletzt. Im Übrigen reiste er auch danach trotz bestehenden Einreiseverbots mehrmals in die Schweiz ein, ehe er am 1. Dezember 2016 erneut wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle im Kanton Z._______ angehalten wurde (BVGer act. 22/Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Z._______, Fragen 9, 23, 48, 52, 64, 73, und 78).

5.4 Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 wiederholt in die Schweiz einreiste, um hier zu arbeiten, obschon er wusste, dass er keine Bewilligung dazu hatte. Zudem hat er dadurch mehrmals gegen die geltenden Einreisebestimmungen verstossen und eine behördliche Verfügung missachtet. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Bei dieser Sachlage hat er unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt, zumal sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung bieten kann.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).

6.2 Dem Beschwerdeführer zufolge sei, selbst wenn man von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausginge, ein zweijähriges Einreiseverbot unverhältnismässig (BVGer act. 20/Replik, S. 4). Das Einreiseverbot sei nicht notwendig und werde als überlang empfunden, zumal keineswegs von einer drohenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne (BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 7).

6.3 Vorliegend ist das generalpräventiv motivierte Interesse, die Durchsetzung der arbeitsmarktlichen Zulassungs- und Kontrollvorschriften zu gewähren, als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Dadurch soll unter anderem der Schutz der Arbeitnehmer/innen in der Schweiz vor Sozial- und Lohndumping gewährleistet werden. Es besteht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Dem Einreiseverbot kommt ferner auch spezialpräventiver Charakter zu. Insbesondere soll es einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.).

6.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Konkrete private Interessen werden vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Aufgrund der nicht vorgenommenen Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) kann er sich im übrigen Schengen-Raum weiterhin bewegen.

6.5 Aus den Erwägungen folgt, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Bundesrecht ist nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 2 Activité lucrative indépendante - 1 Est considérée comme activité lucrative indépendante toute activité exercée par une personne dans le cadre de sa propre organisation, librement choisie, dans un but lucratif, soumise à ses propres instructions matérielles et à ses propres risques et périls. Cette organisation librement choisie peut être gérée par exemple sous la forme d'un commerce, d'une fabrique, d'un prestataire de service, d'une industrie ou d'une autre affaire.
1    Est considérée comme activité lucrative indépendante toute activité exercée par une personne dans le cadre de sa propre organisation, librement choisie, dans un but lucratif, soumise à ses propres instructions matérielles et à ses propres risques et périls. Cette organisation librement choisie peut être gérée par exemple sous la forme d'un commerce, d'une fabrique, d'un prestataire de service, d'une industrie ou d'une autre affaire.
2    Est également considérée comme activité lucrative indépendante l'exercice d'une profession libérale telle que celle de médecin, d'avocat et d'agent fiduciaire.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- Migrationsamt des Kantons X._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Rahel Altmann

Versand: