Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-825/2014

Urteil vom 14. August 2014

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

A._______,
(...),

Parteien vertreten durch Gerhard Hauser, Fürsprecher,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitet seit 1. Januar 2007 für (...), zunächst als Information and Communication Technology (ICT)-Supporter (...), ab 1. April 2011 als ICT-Supporter (...). (...) beantragte im Februar 2009 gestützt auf die von A._______ erteilte Einwilligung für die Durchführung der Sicherheitsprüfung und der dafür benötigten Datenerhebung eine erweiterte Sicherheitsprüfung bei der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle). Er solle im Rahmen seiner Tätigkeit als ICT-Supporter (...) regelmässig Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und klassifizierten ausländischen Informationen erhalten, weshalb es sich um eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion handle.

B.
Gestützt auf diese Einwilligung stellte die Fachstelle ein Auskunftsersuchen beim Betreibungsamt (...), bei der Kantonspolizei (...) und (...) und bestellte einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister. Nach einer Fristverlängerung zur Datenerhebung am 19. Juni 2013 befragte die Fachstelle A._______ am 28. August 2013 persönlich.

Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Juni 2013 sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Juni 2013 keine Betreibungen und seit 1. Januar 1997 keine Verlustscheine auf A._______ registriert.

Die ihn betreffenden Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom 13. Oktober 2009 und 20. Juni 2013 ergeben folgende Einträge:

- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts (...) vom 29. März 2005, Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1'000.- unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr wegen einer am 2. Februar 2005 begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG (AS 1959 679);

- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts (...) vom 9. Juni 2008; Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.- wegen eines im Dezember 2007 begangenen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 aBetmG (AS 1952 241; unbefugtes Bestellen und Einführenlassen von verschreibungspflichtigen, betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln [Dormicum und Valium] ohne ärztliches Rezept) sowie wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Medikamenteneinfluss) gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG und einer Übertretung gemäss Art. 19aaBetmG (Konsum von Amphetaminen) begangen am 8. Februar 2008;

- Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom 9. Dezember 2011; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.- sowie zu einer Busse von Fr. 400.- wegen am 30. August 2011 begangener, teilweise grober Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 und 2 aSVG).

Aus den Akten des Untersuchungsrichteramts (...) ist zusätzlich die Auferlegung von Bussen unterschiedlicher Höhe aufgrund von am 10. November 1998 und 29. März 2007 begangener Verkehrsregelverletzungen (v.a. Geschwindigkeitsüberschreitungen) und einer am 10. März 2003 begangenen Widerhandlung gegen das BetmG (Kauf von Psilocybin-Pilzen zum Konsum) ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich aus den Akten des Untersuchungsrichteramts (...), dass am 29. Juni 2009 von einer Strafverfolgung wegen Bestellens von Gamma-Butyrolacton (GBL) in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 7. Januar 2008 mangels Hinweisen auf Eigenkonsum oder Weiterverkauf abgesehen wurde. A._______ erklärte damals, er habe insgesamt 12 Liter des Reinigungs- bzw. Lösungsmittels "Remove Multi Cleaner", welches GBL enthalte, zur Reinigung und Entfernung von Farbresten im Rahmen der Renovation seiner Wohnung verwendet und das GBL nicht konsumiert. Anlässlich der Befragung 28. August 2013 erklärte A._______ auf Nachfrage, ca. 8 bis 9 Liter davon selber konsumiert zu haben.

C.
Mit Schreiben vom 8. November 2013 gewährte die Fachstelle A._______ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass einer negativen Risikoverfügung. A._______ äusserte sich gegenüber der Fachstelle mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 und reichte Unterlagen ein.

D.
Am 16. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine Verfügung und hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) und der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) erachtet. Sie empfehle daher, ihm keinen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und klassifizierten ausländischen Informationen zu gewähren.

Sie attestierte ihm eine eingeschränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine mangelnde Selbststeuerungsfähigkeit und geht von einer erhöhten Erpressungsgefährdung durch Dritte aus.

E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der negativen Risikoverfügung vom 16. Januar 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei eine Risikoverfügung mit der Auflage zu erlassen, ihn nicht mehr für den Support bei (...) und (...) einzusetzen.

F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

G.
Der Beschwerdeführer reicht am 16. Mai 2014 Schlussbemerkungen ein.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Fachstelle hat betreffend den Beschwerdeführer eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff . BWIS durchgeführt. Wenn wie vorliegend eine Person als Sicherheitsrisiko beurteilt oder eine Risikoverfügung (neurechtlich: Sicherheitserklärung, vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
Bst b der revidierten Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV 2011, SR 120.4]) mit Auflagen versehen wird, kann die betroffene Person gemäss Art. 21 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
BWIS Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Weiter prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 2 und aus der neusten Praxis A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).

3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte PSPV 2011 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV 2011 gilt indes für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche Einwilligung des Beschwerdeführers in die Personensicherheitsprüfung nicht in den Vorakten enthalten. Die Vorinstanz ging davon aus, es sei die aPSPV anzuwenden. Der Antrag (...) auf Durchführung einer erweiterten Sicherheitsprüfung wurde gemäss Vorakten von der Vorinstanz am 19. Februar 2009 erfasst und stütze sich auf die am 13. Februar 2009 erteilte Einwilligung des Beschwerdeführers. Auf den vorliegenden Fall findet demnach noch die aPSPV Anwendung.

4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff . BWIS ist es, bei gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Für solche Funktionen sollten daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2, statt vieler: BVGE 2009/43 E. 2.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.1, A 4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1 und A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2

4.2.1 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweis, A 4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen und A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 4.2). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit bundesgerichtlichem Urteil 8C_683/2012 vom 4. März 2013).

4.2.2 Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner grundsätzlich auch keine sozialen Überlegungen einfliessen. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheiden aber auch festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend mit zu berücksichtigen ist. Allerdings gebe diese nur Auskunft darüber, ob die Person in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig sei. Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung entscheidende Frage, ob sie über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfüge, sei dies nicht von vorrangiger Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner jüngeren Praxis festgehalten, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person komme in letzterer Hinsicht insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein könnten, deren Persönlichkeit besser zu erfassen; gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen auch Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens dieser Person liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6.1 und A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.2).

Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedenfalls von der Arbeitgeberin beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal sie gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; aus der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Urteile A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.2, A 4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 und A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 4.2).

5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 5 und A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 mit Hinweisen).

5.1 Die ersuchende Stelle hat vorliegend eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a und e aPSPV eingeleitet. Sie hat damit die erforderliche Prüfstufe definiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei (...) für die Problemlösung im Bereich Hard- und Software, für die Bearbeitung von Problemtickets sowie von Aufträgen bezüglich Hard- und Software zuständig. Hauptsächlich betreue er die Kunden persönlich an deren Arbeitsplatz (sog. "On site-Support") oder aber über den Remote-Modus von seinem Computer aus mittels Zugriff auf den Computer des Kunden, welcher seine Tätigkeit am Bildschirm jederzeit mit verfolgen könne. Der Zugriff beschränke sich auf die Desktopoberfläche und den Softwarebereich. Auf die internen Netzwerke, welche Daten der Sachbearbeitenden enthielten, könne nicht zugegriffen werden, ohne dass der Kunde dies merke. Zudem sei es den IT-Supportern untersagt, auf die Netzwerke zuzugreifen. Er sei für die Betreuung der Angestellten (...),(...) und (...) zuständig, welche praktisch nie Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen hätten. Solche Daten würden im Übrigen nie über ein Netzwerk weitergegeben, sondern immer in Form von Handakten mit Empfangsbestätigung oder via gesichertem USB-Stick. Anlässlich seiner persönlichen Befragung bestätigt er, selten mit sensiblen Daten in Berührung zu kommen. Er betreue zwar - wie erwähnt - (...) und (...) und könne theoretisch geöffnete geheime Dateien auf dem Bildschirm der Kunden einsehen; diese würden ihn jedoch ohnehin nicht interessieren bzw. würde er solche Daten gar nicht als geheim einstufen können, selbst wenn er sie zu Gesicht bekäme. Ohne Einverständnis des Kunden könne er nur mittels Administrationsaccount über das Netzwerk auf dessen Laufwerk C:// zugreifen. Den Kunden, welche er betreue, sei es jedoch nicht erlaubt, Daten auf dieses Laufwerk zu laden. Zudem sei für ihn ohnehin nur der Desktop und der entsprechende Pfad ersichtlich, nicht jedoch die konkreten Dateien. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz wisse gar nicht genau, worin seine Aufgabe bestehe; sie setze sich mit dem konkreten Einzelfall nicht auseinander. Zudem führe sie nicht näher aus, was unter klassifizierten ausländischen Informationen zu verstehen sei.

5.2

5.2.1 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gewisser Schematismus bei der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 4.3, A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 5; siehe auch die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6210/2011 vom 5. September 2012 E. 7.5.2 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2012/25] und A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 8.2, in denen das Gericht ohne weitere Ausführungen vom Stellenbeschrieb ausging). Es erweist sich denn auch als sinnvoll, vom Stellenbeschrieb auszugehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tatsächlich auch ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheitsprüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 4.3).

5.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitet als ICT-Supporter (...) bei (...).

(Beschrieb der Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebenden des Beschwerdeführers).

Aus den aktuellsten Zwischenzeugnissen vom 30. April 2012 und vom 31. März 2013 ergibt sich folgender Stellenbeschrieb: Das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers umfasst im Wesentlichen die Evaluierung, Disponierung sowie Konfigurierung der IC-Hardware, -Software und Netzwerkmittel, die Beobachtung und Untersuchung von Neuentwicklungen auf dem Gebiet der IC, die Wartung und den Ausbau kleiner lokaler Netzwerke sowie der installierten Hard- und Software (Sicherheitsaspekte sowie Störungsbehebungen), die Koordination der Installationsplanung und des Mitteleinsatzes wie Neuinstallationen, Releasewechsel und Ersatz, die Bearbeitung von Grundsatzfragen betreffend das Umfeld wie Ergonomie, Entsorgung, Energie und Umwelt, die Sicherstellung der IC-Dokumentation, die Erarbeitung von Richtlinien für die Installation von Übertragungs- und Kommunikationseinrichtungen sowie die Bestellung und Konfigurierung der notwendigen Übertragungs- und Kommunikationseinrichtungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Anbieter.

5.3 Die Fachstelle hat lediglich zu prüfen, ob und welche Sicherheitsrisiken die ersuchende Stelle angibt, nicht jedoch, ob sich dieses Risiko in der Funktion der zu überprüfenden Person verwirklicht hat oder verwirklichen wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 und A 6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher auf den Prüfantrag abzustellen und die soeben beschriebene Funktion des Beschwerdeführers als ICT-Supporter (...) als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Dementsprechend ist von einem regelmässigen Zugang des Beschwerdeführers zu GEHEIM klassifizierten Informationen i.S.v. Art. 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (IschV, SR 510.411) und zu klassifizierten ausländischen Informationen auszugehen.

Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und klassifizierten ausländischen Informationen haben kann. Inwiefern seine Tätigkeit jedoch tatsächlich sicherheitsempfindlich ist, ergibt sich weder aus den Akten noch der Befragung. Vor dem Hintergrund der Informationen aus der Stellenbeschreibung und der Befragung sowie auch aufgrund der dem Gericht allgemein bekannten Funktion eines ICT-Supporters ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers - abgesehen von der damit zusammenhängenden abstrakten Möglichkeit, an klassifizierte Informationen zu gelangen - kaum sicherheitsempfindlich ist. Dies ist bei der folgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung zu berücksichtigen.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als ICT-Supporter (...) ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV darstellt.

6.1 Ein erstes Sicherheitsrisiko erblickt die Vorinstanz in der dem Beschwerdeführer attestierten eingeschränkten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Hierbei ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.1 und A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit eine zu überprüfende Person Straftaten begangen hat, führt dies nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass aufgrund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.1 und A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

6.1.1 Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung, obschon die Widerhandlungen gegen das BetmG bereits einige Jahre zurückliegen würden, seien sie noch immer relevant für die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos. Sie stellt sich auf den Standpunkt, wer regelmässig Drogen konsumiere, bringe den geltenden demokratisch legitimierten Vorschriften zu wenig Respekt entgegen. Neben Gleichgültigkeit gegenüber dem geltenden Recht zeige der Beschwerdeführer dadurch auch einen Mangel an der für seine sicherheitsempfindliche Funktion notwendigen Vorsicht und Sorgfalt. Zudem habe er sich seinen Kollegen gegenüber, welche sich jederzeit auf ihn verlassen können müssten, fahrlässig verhalten. Seine Aufgabe lasse sich nicht mit einer zeitweiligen Wahrnehmungsstörung und einem Aufmerksamkeitsverlust, welche durch den Drogenkonsum verursacht werden könnten, vereinbaren. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, auch die Verfehlungen im Bereich des SVG sprächen für zu wenig Respekt gegenüber den geltenden, demokratisch legitimierten Vorschriften und damit gegen eine günstige Legalprognose.

Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung weiter, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers zwar hauptsächlich, aber nicht nur auf den Drogenkonsum, sondern auch auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Befragung abgestellt zu haben. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Drogen er bereits konsumiert habe, lediglich Methylendioxy-N-Methylamphetamin (MDMA; Amphetaminderivat "Ecstasy"), Amphetamine und Cannabis erwähne. Den GBL-Konsum habe er hingegen zunächst verneint bzw. wie anlässlich der eingestellten Strafuntersuchung ausgesagt, die Substanz nur zur Reinigung seiner Wohnung benutzt zu haben. Erst auf mehrmaliges Nachfragen und auf die Bitte hin, ehrlich zu sein, habe er erklärt, beim Erfahrungsaustausch auf dem Drogenforum www.eve-rave.ch, an welchem er sich beteiligt habe, handle es sich um Liquid Ecstasy. Er habe sodann zugegeben, ca. 8 bis 9 Liter des GBL selbst konsumiert und nur die restlichen 3 bis 4 Liter als Reinigungsmittel verwendet zu haben. Der Auslöser für die mehrmaligen Rückfälle sei gemäss seinen Angaben die Substanz an sich gewesen. Es könne somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer erneut auftretenden belastenden privaten Situation nicht wieder dem Drogenkonsum verfalle. Da sein letztmaliger Rückfall substanzabhängig gewesen sei, könne ausserdem nicht davon ausgegangen werden, das allein aufgrund der Abwesenheit familiärer oder partnerschaftlicher Probleme der Auslöser für seinen Drogenkonsum nicht mehr bestehe. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe zunächst verschwiegen, dass er in einer Beziehung lebe, um zu vermeiden, dass die Existenz einer Partnerin als potentielle Rückfallgefahr bei einer Trennung gewertet werde und nicht weil - wie er erklärt - seine Freundin nicht erwähnt werden bzw. ihre Daten nicht bekannt geben wollte. Gegen eine intakte Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers sprächen im Übrigen seine Falschaussage gegenüber der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung. Damals habe er erklärt, die 12 Liter GBL nur zur Reinigung seiner Wohnung zu benutzen. Den Konsum habe er verschwiegen.

Die Vorinstanz leitet zudem aus der früheren Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ein Sicherheitsrisiko ab. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (seine Denkabläufe, Wahrnehmung, Auffassungsgabe, Verarbeitung von Erlebtem sowie das Gedächtnis) aufgrund seines Drogenkonsums grundlegend verändert habe. Möglicherweise seien die vorgenannten Bereiche fundamental beeinträchtigt. Wer Drogen in grösseren Mengen konsumiere, stelle aufgrund der potentiell mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit in einer besonders sicherheitsempfindlichen Funktion ein Sicherheitsrisiko dar. Sie weist darauf hin, dass die Problemlösungsstrategie des Beschwerdeführers darin bestanden habe, den Konsum von GBL zu intensivieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in künftigen, problematischen Phasen mit demselben Verhaltensmuster reagiere.

Zusammenfassend führt die Vorinstanz zur Integrität und Vertrauenswürdigkeit aus, sein ehemaliger Drogenkonsum in Kombination mit seinem damaligen Verhalten sowie die Falschaussagen bzw. Schutzbehauptungen und der aktuelle Konsum von weichen Drogen liessen Mängel hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Gefahrenbewusstsein erkennen und führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen einer sicherheitsrelevanten Funktion nicht erfüllen würde. Dadurch werde für die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsrisiko generiert.

6.1.2 Der Beschwerdeführer erklärt, seit längerer Zeit an Insomnie zu leiden. Die vermutlich vererbte Krankheit trete phasenweise auf, teilweise auch über längere Zeiträume, was ihn belaste und die tägliche Arbeit erschwere, weshalb er sein Pensum reduziert habe. Aufgrund dieser Krankheit habe er unwissentlich das Vergehen gegen das BetmG betreffend Beschaffung von Valium und Dormicum ohne Rezept via Internet begangen. Er habe die Medikamente zum Einschlafen benötigt. Vor mittlerweile rund vier Jahren sei er mit einer sehr schwierigen familiären Situation konfrontiert gewesen und gleichzeitig habe sich seine damalige Partnerin von ihm getrennt. Zur Insomnie sei damals eine mittlere exogene Depression hinzugetreten. Er habe gar keinen Schlaf mehr gefunden und sei mit dieser Situation völlig überfordert gewesen. GBL habe er zunächst als Appetitanreger konsumiert, weil er während der schwierigen Situation keinen Hunger mehr verspürt habe. Mit der Zeit sei er davon abhängig geworden und habe es fünf bis sechs Monate lang täglich konsumiert; anfangs 0.5 ml, schliesslich sogar bis zu insgesamt 30 ml täglich. Das sei vor mittlerweile ca. fünf bis sechs Jahren gewesen. Danach habe er es aus eigenem Antrieb abgesetzt (kalter Entzug), sei in einer kürzeren Phase jedoch nochmals rückfällig geworden. Letztmals habe er GBL vor mittlerweile vier Jahren konsumiert und nun endgültig damit abgeschlossen. Er fasse keine Drogen mehr an, er verabscheue das Gefühl der Abhängigkeit. Zwischenzeitlich habe er sich auch in ärztliche Behandlung begeben, um die Insomnie unter Kontrolle zu bringen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der damalige Auslöser, welcher zum Drogenkonsum geführt habe, weiterhin bestehe und er jederzeit rückfällig werden könne. Weiter entgegnet er, der Konsum von GBL führe nicht sofort zu einer psychischen oder physischen Abhängigkeit. Ausserdem hätten langfristige Folgeschäden bis anhin nicht festgestellt werden können, da der Konsum keine nachhaltige Schädigung des Nervensystems bewirke. Fachleute würden GBL demnach auch nicht als "harte" Droge bezeichnen. Im Zweifelsfall sei ein Fachbericht der Swissmedic oder des Bundesamts für Gesundheit betreffend die Auswirkungen und die Qualifikation von GBL einzuholen.

6.1.3

6.1.3.1 Eine Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von unerlaubten Betäubungsmitteln kann bei sehr sensitiven Aufgaben genügen, die Vertrauenswürdigkeit einer Person in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.4 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu beachten, dass der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenkonsum eine Übertretung darstellt (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
i.V.m. Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich im Drogenkonsum doch ein Nichtbeachten der geltenden rechtlichen Ordnung manifestiert, was Fragen hinsichtlich Integrität und Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen lässt. Die verzeichneten Delikte liegen jedoch schon Jahre zurück; insbesondere die erwähnte Phase des GBL-Konsums fand vor mehr als fünf Jahre statt, der letzte Rückfall ist über vier Jahre her. Weiter ist zu bemerken, dass es sich bei den begangenen Delikten nicht um Geheimnisverletzungen, Veruntreuungen oder Urkundenfälschungen handelt; sie lassen also in keiner Art und Weise auf eine Schädigungs- bzw. Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Arbeitgeber (...) schliessen (vgl. vorne E. 4.1 die Aussage in der bundesrätlichen Botschaft betreffend Verrat gegenüber dem Staat und seinen Institutionen) und weisen im Übrigen ebenso wenig auf ein seinerseits vorhandenes Gewalt- oder Aggressionspotential hin. Zu beachten ist zudem, dass die Funktion des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht kaum sicherheitsempfindlich ist (vgl. vorne E. 5.3 in fine). Demnach stehen die entsprechenden Übertretungen insgesamt bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos nicht im Vordergrund (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6383/2012 vom 26. Juni 2013 E.6.1.3 und A 5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die Strafanzeige wegen Nichtanbringen einer Parkscheibe am Fahrzeug. Auch die Verurteilungen wegen der übrigen, teilweise schon über zehn Jahre zurückliegenden Verkehrsregelverletzungen und der bereits länger zurückliegenden Einführung von Schlafmitteln ohne Rezept sind vorliegend nicht von primärer Bedeutung.

Anlässlich der persönlichen Befragung hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, 2013 auf einem Ausflug mit Freunden in Barcelona einmal zwei bis drei Züge einer Cannabiszigarette inhaliert zu haben. Die übrigen Verstösse gegen das BetmG liegen wie erwähnt schon mehrere Jahre zurück; aktuelle Vorfälle dieser Art sind nicht aktenkundig. Demnach kann der Ansicht der Vorinstanz, welche seinen Drogenkonsum als aktuell bezeichnet, nicht gefolgt werden.

6.1.3.2 Die Vorinstanz bemängelt weiter die Falschaussage des Beschwerdeführers gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie sein Antwortverhalten anlässlich der persönlichen Befragung.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der persönlichen Befragung nicht nur bezüglich seines Drogenkonsums detailliert Auskunft erteilt, sondern auch andere, teilweise auch seine Privat- bzw. Intimsphäre betreffende Fragen offen und ehrlich beantwortet. Selten konnte er sich gewisser Daten oder Zeitspannen nicht mehr im Detail entsinnen, was jedoch nicht zwingend - wie von der Vorinstanz vermutet - auf den vergangenen GBL-Konsum zurückzuführen ist, sondern seine Ursache in der Insomnie haben oder aber einfach daran liegen könnte, dass er wie viele Personen unvorbereitet nicht jeden noch so weit zurück liegenden Lebensabschnitt detailliert präsent hat. Dass er nicht von sich aus bzw. sofort Auskunft gegeben hat betreffend seinen vergangenen GBL-Konsum kann ihm nicht vorgeworfen werden: Der Beschwerdeführer ist weder gegenüber den Strafverfolgungs- noch anderen Behörden dazu verpflichtet, über seine Abhängigkeit bzw. den GBL-Konsum von sich aus zu informieren; sogar auf Nachfrage hin muss er nicht über begangene Delikte informieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.3.3, A 5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.5.2 und A 4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 9.1.3). Vielmehr ist ihm in dieser Hinsicht zugute zu halten, dass er seinen ehemaligen GBL-Konsum, welcher ihm von den Strafverfolgungsbehörden nicht hatte nachgewiesen werden können, während der Befragung offen und ehrlich zugegeben hat. Das Aussageverhalten bzw. die Falschaussagen des Beschwerdeführers können somit nicht als Begründung für eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Integrität verwendet werden. Im Gegenteil hat er während des über drei Stunden andauernden Gesprächs, welches teilweise wie ein polizeiliches Verhör anmutet, bereitwillig und ruhig Auskunft über verschiedene Bereiche seines Privatlebens erteilt.

6.1.3.3 Problematisch erscheint einzig die während mehrerer Monate durchlebte Abhängigkeit von GBL.

GBL ist als kontrollierte Substanz in Anhang 2 Verzeichnis a zur Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) aufgeführt. Es ist von der Kontrolle ausgenommen, wenn es industriell eingesetzt wird. Der private Gebrauch hingegen ist nicht von der Kontrolle ausgenommen und untersteht der Betäubungsmittelgesetzgebung. GBL ist eine farblose Flüssigkeit mit schwachem Geruch, die vielfach technisch verwendet wird, v.a. als Lösungsmittel. In der Schweiz waren 2005 über 200 chemische Produkte registriert, die u.a. GBL (bis zu 100%) enthielten, hauptsächlich in den Produktebereichen Bauchemikalien, Farben, Farbpasten und Fotochemikalien. Es ist ein Vorläuferstoff für GHB (Gamma-Hydroxybutyrat, auch bekannt als K.O.-Tropfen oder Liquid Ecstasy). GBL selbst ist biologisch inaktiv; seine pharmakologischen Wirkungen beruhen auf der raschen Umwandlung im Körper zu GHB. Es erzeugt nach oraler Einnahme eine Euphorie und versetzt rasch (bereits nach ca. 15 Minuten) bei niedriger Dosierung von circa 0,5 - 1,5 ml in einen rauschartigen Zustand, welcher dem Alkoholrausch vergleichbar ist und führt im Verlauf zu Müdigkeit und Entspannung. Bei einer Überdosierung (über 2,5 ml pro Dosis) kann es zu Übelkeit, Erbrechen, Benommenheit, Schläfrigkeit, Atemnot und Bewusstlosigkeit kommen.Die dämpfende Wirkung auf das Zentralnervensystem bzw. der narkotische Effekt bei oraler oder intravenöser Anwendung führt nach nur geringer weiterer Erhöhung der Dosis rasch zu tiefem Koma. GBL erzeugt bei Konsumenten, die diesen Stoff nur gelegentlich einnehmen, keine Abhängigkeit.Die chronische Einnahme von GBL in hohen Dosen führt hingegen zu psychischer und physischer Abhängigkeit. Nach Absetzen des Stoffs kommt es bei einer Konsumation über Wochen und Monate in hohen Dosen und kurzen Abständen zu schweren körperlichen Entzugssymptomen (www.bag.admin.ch > Themen > Chemikalien > Themen A-Z > GBL; Faktenblatt Gammahydroxybutyrat (GHB), Gammabutyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BD), Februar 2012, S. 2 f. und 5 mit Hinweisen; vgl. auch www.bag.admin.ch > Themen > Alkohol, Tabak, Drogen, Suchtmonitoring > Drogen > Substanzen > GHB, GBL und Drogenforen www.eve-rave.ch > drugs > GHB-GBL und www.checkyourdrugs.at > Substanzen > GHB/GBL, alle Websites besucht am 31. Juli 2014).

Die in diesem Zusammenhang geäusserte Vermutung der Vorinstanz bezüglich der Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als Folge seines GBL-Konsums stützt sich nicht auf ein entsprechendes betreffend den Beschwerdeführer eingeholtes psychiatrisches Gutachten. Dieser sowie derjenigen Annahme betreffend die mangelnde Sorgfalt und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers kann mit Verweis auf die im Zeitraum von 2008 bis 2013 unverändert sehr gut ausgefallenen Zwischenzeugnisse nicht gefolgt werden. Offenbar hatten weder die Phase des GBL-Konsums noch die Insomnie-Phasen noch der ohne ärztliche Betreuung durchlebte kalte Entzug negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Im Gegenteil hat er seine Funktion (...) stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt und wird seit Jahren unverändert als verantwortungsbewusster, lösungsorientierter, kompetenter, kundenfreundlicher, seriöser und engagierter Mitarbeiter geschätzt. Dies weist gerade bei wie hier bereits länger zurückliegenden Vorkommnissen auf ein durchgehend positives Sozialverhalten des Beschwerdeführers hin (vgl. auch vorne E. 4.2.2). Es finden sich demnach keine Hinweise darauf, dass sich seine Persönlichkeit aufgrund des Drogenkonsums verändert hätte bzw. dass seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit aus diesem Grund wesentlich in Frage zu stellen wäre. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass er seine Arbeitskollegen im Stich gelassen bzw. einen Mangel an Zuverlässigkeit und Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Die Abstinenzzeit ist zudem im Vergleich zur Zeit, in welcher der Beschwerdeführer exzessiv GBL konsumierte, genügend lang. Zwar kann ein Rückfall nie ganz ausgeschlossen werden, aber die Zeit der Abstinenz beträgt heute indes immerhin über vier Jahre. Der Beschwerdeführer hat sich aus eigenem Antrieb vom Betäubungsmittelkonsum distanziert und befindet sich mittlerweile wegen seiner Insomnie in ärztlicher Behandlung. Angesichts der zur Zeit stabilen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheint es nicht sachgerecht, ihn aufgrund seiner früheren Abhängigkeit als Risiko einzustufen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.3).

6.1.3.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Es bestehen demnach mit Bezug auf seine Funktion keine begründeten Zweifel an der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz weist sodann bezüglich der ehemaligen Drogenabhängigkeit, welche dem Beschwerdeführer heute noch unangenehm sei und welche er zu vertuschen versuche, auf die erhöhte Gefahr der Erpressbarkeit durch Dritte hin. So habe er seinen Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Sobald ein Mitarbeiter in einem Betrieb eine Vertrauensstellung angeboten erhalte, könne von ihm als Gegenleistung absolute Offenheit hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, z.B. auch in Bezug auf allfällige Abhängigkeiten, erwartet werden. Zudem habe er anlässlich der Strafuntersuchung bezüglich des Konsums von GBL nicht wahrheitsgemäss ausgesagt und auch im Rahmen der persönlichen Befragung den GBL-Konsum nicht sofort zugegeben. Sie beurteile die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit der Weiterverwendung seiner Person in seiner sensitiven Funktion als erhöht. Da das Schadensausmass angesichts des Zugangs zu GEHEIM klassifizierten und klassifizierten ausländischen Informationen im Eintretensfall und die Zielattraktivität aufgrund des Stellenprofils ebenfalls als erhöht bezeichnet werden müssten, sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem Sicherheitsrisiko auszugehen.

6.2.2 Das Risiko einer Erpressung hängt von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Erpressung verwendet werden könnten, und der Zielattraktivität der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und die Arbeitgeberin über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.2 und A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 7.1).

Verstösse gegen das BetmG sind grundsätzlich Makel, die für eine Erpressung verwendet werden könnten. Jedoch ist betreffend Information des Umfelds festzuhalten, dass der Arbeitgeber spätestens seit der ihm zugestellten Sicherheitsinformation über die Grundlagen der hier angefochtenen Verfügung informiert ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer mit dem Druckmittel erpressbar sein soll, sein Arbeitgeber werde informiert. Sowohl seine Mutter als auch seine Lebenspartnerin und Freunde wissen um die begangenen Delikte bzw. haben ihn während des Entzugs unterstützt, weshalb eine allfällige Drohung, sie zu informieren, ins Leere laufen würde. Damit erscheint es auch als nicht sehr problematisch, dass der Vater vom Beschwerdeführer nicht näher über alle Vorfälle informiert worden ist. Zur Zielattraktivität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass zwischen der reinen Zugangsmöglichkeit zu Informationen und der tatsächlichen Kenntnis solcher Informationen zu unterscheiden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.2.3 und A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.3 und 7.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als ICT-Supporter (...) grundsätzlich Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen und klassifizierten ausländischen Informationen. Allerdings verfügt er, wie in Erwägung 5.3 am Ende ausgeführt, in seinem Arbeitsalltag tatsächlich nicht oder nur erschwert Zugang zu solchen Informationen. Seine Zielattraktivität kann daher als klein bezeichnet werden. Insgesamt erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem Sicherheitsrisiko auszugehen, als nicht sachgerecht.

6.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf den von der Vorinstanz vorgebrachten Reputationsverlust und den im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierenden negativen Medien- oder Öffentlichkeitswert, den sogenannten Spektakelwert einzugehen; diese Aspekte wären nur von massgeblicher Bedeutung, wenn die übrigen Risikofaktoren zu bejahen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Es bleibt der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die Annahme eines Sicherheitsrisikos unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des störungsfreien Funktionierens der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher dann gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 6.4.3, A 4514/2012 vom 12. März 2013 E. 9.1 mit Hinweis und A 1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.1). Da der Beschwerdeführer weder hinsichtlich Integrität und Vertrauenswürdigkeit noch unter den Gesichtspunkten der Abhängigkeit und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko einzustufen ist und in seiner Funktion als ICT-Supporter (...) trotz (theoretisch) bestehender Möglichkeit des Zugriffs auf GEHEIM klassifizierte und klassifizierte ausländische Informationen keiner besonderen öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit unterworfen ist, könnte ohnehin nicht von einer erhöhten Bedrohung des Institutionenvertrauens ausgegangen werden.

7.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. 2003 bis 2008 mehrere Verstösse im Zusammenhang mit Strassenverkehrsregeln und Betäubungsmittelkonsum vorzuwerfen. Die Umstände haben sich seit dieser Phase jedoch deutlich verändert: Er befindet sich in einer gefestigten Lebenssituation; insbesondere ist er heute drogenabstinent, die damaligen Konfliktursachen bestehen nicht mehr und er ist betreffend seine Insomnie in ärztlicher Behandlung (vgl. vorne E. 6.1.3). Seit über vier Jahren sind zudem keine weitere Vorkommnisse bekannt. Konkrete Hinweise darauf, dass sich diese Entwicklung nicht fortsetzen bzw. dass der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte, sind nicht ersichtlich. Den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich Integrität und Vertrauenswürdigkeit kann nicht gefolgt und es kann auch nicht von einer erhöhten Erpressungsgefahr oder Bedrohung des Institutionenvertrauens ausgegangen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller massgebenden Beurteilungsfaktoren und auch unter Berücksichtigung seiner in tatsächlicher Hinsicht kaum sicherheitsempfindlichen Funktion (vgl. vorne E. 5.3 in fine) erscheint es daher nicht angemessen, ihn als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV zu erachten, selbst wenn ein solches Risiko nie vollständig ausgeschlossen werden kann.

Da der Beschwerdeführer nicht als Sicherheitsrisiko einzustufen ist, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine Abwägung zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion und dem konkreten Risiko, das von ihm ausgeht (vgl. vorne E. 5).

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene negative Risikoverfügung vom 16. Januar 2014 aufzuheben. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einholung eines Fachberichts ist damit gegenstandslos bzw. ist darauf nicht mehr näher einzugehen. Mit der Gutheissung des Hauptbegehrens kann von der Behandlung des Eventualantrags betreffend Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen abgesehen werden.

8.

8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Jedoch sind Vorinstanzen nach Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da im hier zu beurteilenden Fall die Vorinstanz unterliegt, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die von der Vorinstanz zu leistende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
11 und 13 VGKE) und angesichts des anhand der Akten zu beurteilenden zeitlichen Aufwands der anwaltlichen Vertretung erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die negative Risikoverfügung vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in seiner Funktion als ICT-Supporter (...) nicht als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV erachtet.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde))

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 310'529; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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