Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4805/2008
{T 0/2}

Urteil vom 14. Mai 2010

Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien
Amt für Migration und Personenstand (MIP),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Abweisung vorläufige Aufnahme (infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) betreffend A._______; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N _______.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 28. Dezember 1959, aus Kongo (B._______) stammend, reiste am 4. Januar 1991 erstmals in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Das BFF wies dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 1992 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

B.
A._______ erhob gegen diese Verfügung am 2. Dezember 1992 Beschwerde bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil der ARK vom 11. November 1997 wurde die Beschwerde von A._______ abgewiesen.

C.
Gegen das Urteil der ARK vom 11. November 1997 reichte A._______ am 12. Januar 1998 ein Revisionsgesuch ein. Dieses wurde von der ARK am 15. April 1998 abgewiesen. Am 22. April 1998 verschwand A._______ ohne Adressangabe. Am 26. April 1998 reichte A._______ durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut ein Revisionsgesuch bei der ARK ein. Auf dieses zweite Gesuch wurde mit Urteil vom 30. Juni 1998 nicht eingetreten.

D.
Am 16. Dezember 1999 reichte A._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Er machte geltend, er sei nach seinem Verschwinden aus der Schweiz im April 1998 in sein Heimatland gereist, dort allerdings ohne Grund verfolgt worden. Mit Verfügung des BFF vom 26. Januar 2001 wurde das Asylgesuch abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.

E.
Die Verfügung des BFF vom 26. Januar 2001 focht A._______ am 26. Februar 2001 mit Beschwerde bei der ARK an. Diese Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 24. April 2001 abgewiesen.

F.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 beantragte die der Polizei- und Militärdirektion des Kantons C._______ vorstehende Regierungsrätin dem BFF die vorläufige Aufnahme von A._______ wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Abschluss des Asylverfahrens. Das BFF teilte im Schreiben vom 23. September 2003 an die zuständige Regierungsrätin mit, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme wegen Vorliegens eines persönlichen Härtefalls seien nicht erfüllt, da A._______ am 16. Dezember 1999 ein Asylgesuch einreichte und sich davor eigenen Aussagen zufolge zwischenzeitlich wieder in seinem Heimatland aufgehalten habe. Die Härtefallkriterien würden dagegen einen mindestens vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen, ohne Anrechnung eines früheren Aufenthalts.

G.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 ersuchte die der Polizei- und Militärdirektion vorstehende Regierungsrätin das BFF erneut um vorläufige Aufnahme von A._______ wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. In diesem Gesuch wurde unter anderem geltend gemacht, die Papierbeschaffung für A._______ erscheine gegenwärtig unmöglich. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFF auf dieses Gesuch einging.

H.
Mit Eingabe vom 17. September 2004 erklärte der Rechtsvertreter von A._______, dieser habe zweimal ohne Begleitung bei der Vertretung der Demokratischen Republik Kongo vorgesprochen, um einen Besprechungstermin zum Vortragen seines Anliegens zu erhalten. In der Folge habe er am 29. Juli 2004 sowie am 12. August 2004 in Begleitung von D._______ bei der Botschaft vorsprechen können. D._______ sei Schweizer Bürger und kenne A._______ seit dem Jahre 2002 von seiner Tätigkeit als Betreuer im Asylbewerberzentrum E._______. Der Eingabe war eine schriftliche Auskunft von D._______ vom 14. September 2004 beigelegt. Demnach sei beim ersten Termin am 29. Juli 2004 festgestellt worden, dass A._______ nicht im Besitz eines Dokumentes sei, welches seine Nationalität belegen könne. Beim zweiten Termin vom 12. August 2004 sei ihnen geraten worden, sich nicht mehr auf die Botschaft zu begeben, weil der Vater von A._______ für die frühere Regierung unter Diktator Mobutu gearbeitet habe.

I.
Am 19. Oktober 2004 beantragte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf Art. 14b Abs. 1 des damaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die vorläufige Aufnahme von A._______ aufgrund technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde ausgeführt, A._______ habe mehrfach bei der Botschaft seines Heimatlandes vorgesprochen, um die für eine Rückkehr erforderlichen Papiere zu beantragen. Es sei ihm allerdings nicht gelungen, die Papiere zu beschaffen, er sei im Gegenteil auf klare Ablehnung gestossen. Man habe ihm auf der Botschaft unter anderem auch einen Brief des Aussenministers der Demokratischen Republik Kongo vorgehalten, laut welchem der Botschaft untersagt worden sei, eigenen Staatsangehörigen im Ausland Laisser-passers auszustellen. Zuletzt habe A._______ sogar ein Hausverbot erhalten, weil die Botschaft festgestellt habe, dass sein Vater für den früheren Diktator Mobutu gearbeitet habe. Im Übrigen habe sich A._______ in der Zeit nach seinem Verschwinden zwischen April 1998 und Dezember 1999 nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten. Sein damaliger Rechtsvertreter habe ihm zu dieser Aussage geraten, damit er ein neues Asylgesuch habe stellen können.

J.
Am 10. April 2006 wies das BFM den Antrag des Migrationsdienstes des Kantons C._______ ab, mit der Begründung, für die Papierbeschaffung sei die Abteilung Rückkehr im BFM zuständig, welche die Bemühungen im vorliegenden Fall allerdings noch nicht abgeschlossen habe. Damit seien die Voraussetzungen der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erfüllt.

K.
A._______ erhielt vom BFM eine Vorladung, am 31. August 2006 bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo zu erscheinen.

L.
Am 13. Juni 2007 beantragte das beschwerdeführende Amt erneut, A._______ infolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 46 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
AsylG und Art. 14b Abs. 1 ANAG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, mit derselben Begründung wie im Gesuch vom 19. Oktober 2004. Zudem habe auch an dem vom BFM organisierten Termin auf der Botschaft vom 31. August 2006 kein Laisser-Passer organisiert werden können, weshalb nun definitiv auf technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei.

M.
Zur Abklärung des Sachverhalts forderte das BFM das beschwerdeführende Amt mit Schreiben vom 29. November 2007 auf, eine von A._______ eigenhändig unterzeichnete Erklärung einzureichen, ob er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle.

N.
Mit Schreiben des BFM vom 30. Januar 2008 an das beschwerdeführende Amt wurde festgestellt, dass die geforderte Erklärung über die freiwillige Rückreise von A._______ noch nicht eingereicht worden war. Das BFM forderte das beschwerdeführende Amt auf, es über den aktuellen Stand zu informieren.

O.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 teilte das beschwerdeführende Amt dem BFM mit, es sei von der freiwilligen Rückkehr von A._______ auszugehen, da sich dieser stets kooperativ verhalten und sich bemüht habe, bei der Botschaft seines Heimatlandes Reisepapiere zu beschaffen. Weiter sei A._______ psychisch angeschlagen, was ebenfalls eine dringende Erledigung des Falles erfordere. In diesem Zusammenhang wurde auf die bereits im Verlauf des Verfahrens eingereichten Arztzeugnisse verwiesen. Daneben wurde auf die schriftliche Auskunft von D._______ vom 14. September 2004 verwiesen, welcher A._______ zweimal auf die Botschaft begleitet hätte.

P.
Mit Schreiben des beschwerdeführenden Amtes an das BFM vom 7. Februar 2008 wurde festgehalten, es sei bekannt, dass sich A._______ mehrfach um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht habe. Die Aufforderung des BFM eine Erklärung zu dessen freiwilliger Rückkehr einzureichen, halte man für sinnlos, zumal das BFM denn auch festgestellt habe, dass A._______ auf der kongolesischen Botschaft erschienen sei, aber kein Laisser-Passer erhalten habe. Die vom BFM geforderte, von A._______ handschriftlich unterzeichnete Erklärung wurde nicht eingereicht.

Q.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wies das BFM den Antrag des beschwerdeführenden Amtes auf vorläufige Aufnahme von A._______ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wenn die Wegweisung wegen fehlender Mitwirkung der betroffenen Person nicht vollzogen werden könne, werde in der Regel keine vorläufige Aufnahme verfügt. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden nur freiwillige (recte: freiwillig ausreisende kongolesische Staatsbürger) oder straffällige kongolesische Staatsangehörige ein Ersatzreisedokument erhalten. Aus dem Umstand, dass es bisher nicht möglich gewesen sei, die Reisedokumente zu beschaffen, könne nicht ohne Weiteres auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. A._______ habe sich anlässlich seines Ausreisegesprächs im Juni 2001 dahingehend geäussert, er werde die Schweiz nicht freiwillig verlassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich diese Ansicht bis heute geändert haben sollte. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ sei der Aufforderung zum Einreichen einer Erklärung, ob A._______ freiwillig zur Rückkehr bereits sei oder nicht, nicht nachgekommen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die kongolesische Botschaft A._______ keine Reisepapiere ausstellen würde, wenn dieser seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr offenkundig zu erkennen gäbe. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien damit nicht erfüllt.

R.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 erhob das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (MIP) gegen die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das beschwerdeführende Amt beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und A._______ sei wegen technischer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Neben den bereits vor der Vorinstanz gemachten Vorbringen, wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM stütze sich auf eine Aussage von A._______, welcher zufolge er nicht freiwillig ausreisen wolle. Diese Aussage stamme allerdings aus dem Jahr 2001. Seither habe A._______ mehrmals versucht, die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen. Einen besseren Beweis, als das mehrfache Erscheinen von A._______ bei der kongolesischen Botschaft, könne es nicht geben. Aus dem Umstand, dass das beschwerdeführende Amt bei A._______ die geforderte Erklärung über die freiwillige Rückkehr nicht eingeholt habe, schliesse das BFM darauf, man könne nicht davon ausgehen, die kongolesischen Behörden würden keine Reispapiere ausstellen. Diesbezüglich sei allerdings kein Zusammenhang ersichtlich. Es sei zwar richtig, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr eine vorläufige Aufnahme ausschliesse, allerdings habe A._______ mit seinen Vorsprachen auf der kongolesischen Botschaft deutlich gezeigt, dass er bereits sei, die notwendigen Schritte zur Beschaffung der notwendigen Papiere zu unternehmen. Das BFM gehe von einem falschen Verständnis der freiwilligen Rückkehr aus und seine Schlüsse seien nicht stichhaltig.

S.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2008 äusserte sich das BFM mit Vernehmlassung vom 5. September 2008 zur Beschwerde wie folgt: Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Eine vorläufige Aufnahme aufgrund technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur möglich, wenn trotz Mitwirkung des Betroffenen davon ausgegangen werden müsse, dass die Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit längerfristig ausgeschlossen erscheine. Wenn dagegen die Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, komme eine vorläufige Aufnahme nicht in Frage. Auch wenn sich eine Ausreise als schwer organisierbar darstelle und mit den ausländischen Behörden noch verhandelt werden müsse, lasse dies nicht ohne Weiteres auf Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Der kongolesische Botschafter habe aus eigenem Entscheid A._______ kein Laisser-Passer ausgestellt. Zudem habe bisher nicht abschliessend beurteilt werden können, ob A._______ die Schweiz tatsächlich freiwillig verlassen wolle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Demokratische Republik Kongo generell weigere, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. Im Februar 2008 sei mit den zuständigen kongolesischen Behörden eine Vereinbarung unterzeichnet worden, welche Sonderflüge und Delegationsvorführungen ermögliche. Im April 2008 habe eine Delegation aus Kongo erste Anhörungen mit eigenen Staatsangehörigen in der Schweiz durchgeführt und dabei sogar für Personen, welche nicht freiwillig ausreisen wollten, Reisepapiere ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass auch A._______ die notwendigen Dokumente erhalten werde, seitdem das Ausstellen von Papieren nicht mehr in den Kompetenzbereich des Botschafters, sondern in denjenigen der erwähnten kongolesischen Delegation falle. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen könne daher nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gesprochen werden. Das BFM beantragte die Abweisung der Beschwerde.

T.
Zur Vernehmlassung des BFM nahm das beschwerdeführende Amt mit Replik vom 19. September 2008 Stellung. Es wurde vollumfänglich an den Rechtsbegehren und Begründungen aus der Beschwerde festgehalten und ausgeführt, es stehe gar nicht in Frage, ob sich die Demokratische Republik Kongo generell weigere, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. Es gehe nur um den konkreten Fall von A._______, in welchem sich die kongolesischen Behörden nunmehr seit Jahren geweigert hätten, die notwendigen Papiere auszustellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die erwähnte kongolesische Delegation A._______ nun die Reisepapiere ausstellen sollte, wenn sich die Botschaft jahrelang geweigert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG).

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a.), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b.) und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c.). Das Gemeinwesen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ebenfalls beschwerdelegitimiert. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Gemeinwesen in ihren hoheitlichen Befugnissen, als Träger öffentlicher Aufgaben, berührt sind und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben oder wenn sie gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind. Schliesslich ist die Legitimation eines Gemeinwesens zu bejahen, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen geht (vgl. BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2; ISABELLE HÄNER, in: AUER / MÜLLER / SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Rz. 24 ff. zu Art. 48; MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Lausanne / Zürich / Bern 2008, Rz. 2.89).

1.4 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 17 ergab sich die Legitimation eines Kantons zur Beschwerde gegen einen die vorläufige Aufnahme abweisenden Beschluss des BFM, nachdem ein solcher gestützt auf Art. 46 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
AsylG beantragt worden war, aus einer Analogie zum Ausländerrecht. Gemäss Art. 14b Abs. 1 ANAG konnte eine vorläufige Aufnahme von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden. Schliesslich konnten aufgrund von Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
ANAG auch die zuständigen kantonalen Behörden gegen Verfügungen des BFM Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Nach dem aktuell geltenden AuG können kantonale Behörden beim BFM die vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, sollen die Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme mit derjenigen von Art. 14b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
ANAG inhaltlich identisch sein (vgl. BBl Nr. 20 2002 S. 3818). Dies führt dazu, dass auch die kantonalen Migrationsbehörden ermächtigt sind, beim BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen. Im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung der ARK, ist damit auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde zur Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid des BFM ermächtigt sein muss. Dies aus Gründen der Symmetrie zwischen dem Ausländer- und dem Asylrecht (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 4. ba S. 138).

1.5 Für den Fall, dass ein Antrag auf vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
AsylG vom BFM abgewiesen wird, hat der antragstellende Kanton vertreten durch das Migrationsamt durchaus ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der fraglichen Verfügung. Einerseits hat der Kanton eine Lösung zu finden für eine Person, welche aus rechtlicher Sicht in ihr Heimatland zurückgeführt werden müsste, dies allerdings unter Umständen zum aktuellen Zeitpunkt unmöglich ist. Der Kanton kann die dauerhafte Anwesenheit einer Person, welche durch einen abweisenden Entscheid nicht vorläufig aufgenommen wurde und weggewiesen werden sollte, nicht tolerieren, ohne deren Aufenthalt rechtlich zu regeln. Andererseits bringt diese Situation auch einen finanziellen Aufwand für den Kanton mit sich, denn die die betroffene Person ist nicht berechtigt, zu arbeiten und für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 17 E. 4. bb S. 138 f.). Die Kantone sind insbesondere dann aufgrund von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdelegitimiert, wenn sie in eigenen vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.3.1 S. 757).

1.6 Vorliegend ist folglich auch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (MIP) legitimiert, gegen die Verfügung des BFM, mit welchem die vorläufige Aufnahme von A._______ abgelehnt wurden, gestützt auf Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Das beschwerdeführende Amt machte im vorliegenden Fall technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von A._______ geltend. Das BFM sei zu unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei als möglich zu erachten.

3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

3.3 Die technische Unmöglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung kann darin begründet liegen, dass sich die Behörden des Heimatstaates der betreffenden Person weigern, dieser die notwendigen Reisedokumente auszustellen oder auch indem sie sich weigern, einen ihrer Landsleute trotz gültigen Reisepapieren zurückzunehmen. Damit aufgrund solcher Umstände eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt wird, muss dieser Zustand eine gewisse Weile andauern. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person bisher mindestens während eines Jahres unmöglich geblieben ist und im Urteilszeitpunkt klar erkennbar ist, dass sie dies auf unabsehbare Zeit - mindestens ein Jahr - weiterhin sein wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 11.73). Vorausgesetzt wird weiter, dass einerseits die betroffene Person nicht in der Lage ist, aus freiem Willen in ihr Heimatland zurückzukehren und andererseits auch die zuständigen Schweizer Behörden - trotz allfälliger Zwangsmittel - nicht in der Lage sind, für die Rückkehr der betreffenden Person zu sorgen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187).
3.4
3.4.1 Laut den Akten ist A._______ am 19. Juni 2001 erstmals beim Migrationsdienst des Kantons C._______ zu einem Ausreisegespräch erschienen. Damals habe er unter anderem ausgesagt, er sei nicht freiwillig zur Ausreise bereit.
3.4.2 Aktenkundig ist auch, dass A._______ zweimal ohne Begleitung bei der Vertretung der Demokratischen Republik Kongo vorgesprochen hat, um einen Beratungstermin zum Vortragen seines Anliegens zu erhalten (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. September 2004). Am 29. Juli 2004 sowie am 12. August 2004 konnte er in Begleitung eines Bekannten bei der Botschaft vorsprechen (vgl. schriftliche Eingabe des Gewährsmannes vom 14. September 2004 [A 197], welche der oben erwähnten Eingabe beilag). Für weitere Einzelheiten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter H. verwiesen werden.

4.
4.1 Am 19. Oktober 2004 - mithin vor über fünfeinhalb Jahren - beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung der vorläufigen Aufnahme von A._______ wegen technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Am 10. April 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren für A._______ seiner Abteilung Rückkehr seien noch nicht abgeschlossen; die entsprechenden Bemühungen sind denn auch aktenkundig (vgl. unter anderem das interne BFM-Schreiben vom 20. Juni 2007 sowie die Gesprächsnotiz des BFM vom 25. Juni 2007).

4.2 Am 29. November 2007, wiederum über ein Jahr später, forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, eine von A._______ unterzeichnete Erklärung beizubringen, wonach dieser eine freiwillige Rückkehr "in Erwägung ziehe". Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 7. Februar 2008 aus, dass A._______ nachweislich mehrere Mal auf der Botschaft vorgesprochen habe und das BFM unbegründeter Weise die jahrelangen Vollzugsbemühungen des Beschwerdeführers in Zweifel ziehe (vgl. 3.4.2.).

4.3 Am 19. Juni 2008 wies das BFM das Gesuch des Amtes auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme vom 13. Juni 2007 mit der Begründung ab, die kongolesische Vertretung habe letztmals am 25. Juni 2007 (also rund ein Jahr vor Erlass der Verfügung) versichert, das "Verfahren weiter voranzutreiben". In Anbetracht dessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2004 datiert, war das Verfahren der erfolglosen Papierbeschaffung damals bereits rund dreieinhalb Jahre hängig.

4.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2008 aus, es werde aktuell eine interne Analyse zur heutigen Situation in Sachen Papierbeschaffung für kongolesische Staatsbürger erstellen. Da das entsprechende Ergebnis bis dato nicht vorliege, könne sich das Amt heute nicht vernehmen lassen.

4.5 In seiner weiteren Vernehmlassung vom 5. September 2008 räumte das BFM ein, dass der Vollzug der Wegweisung "längere Zeit" nicht habe realisiert werden können, da namentlich der Botschafter der Demokratischen Republik Kongo in der Schweiz bei der Erstellung eines Laisser-Passer aus eigenem Entscheid nicht mitgewirkt hatte. Zusammen mit den zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sei die Möglichkeit der zwangsweisen Rückführung von Staatsangehörigen dieses Landes ausgehandelt worden. So sei am 23. Februar 2008 eine Vereinbarung unterzeichnet worden, welche Sonderflüge und Delegationsvorführungen möglich mache (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C-252/2008 und 2C-259/2008 vom 11. April sowie 10. Juni 2008). "Zur Zeit" könne davon ausgegangen werden, dass sich die Demokratische Republik Kongo nicht generell weigere, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für A._______ sei nicht möglich. Es obliege den kantonalen Behörden, die notwendigen Schritte vorzunehmen, damit der Ausländer an einem Interview teilnehmen könne.

4.6 Nach dem Gesagten verweigerte der kongolesische Botschafter in den diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Jahren generell die Ausstellung von Laisser-passers. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in den Kongo tatsächlich über Jahre hinweg mangels Möglichkeit der Papierbeschaffung technisch nicht möglich gewesen war, weshalb die Frage nach der Mitwirkungspflicht von A._______ offen bleiben kann. Praxisgemäss ist eine vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person bisher mindestens während eines Jahres unmöglich geblieben ist, was vorliegend offensichtlich erfüllt ist. Zudem muss im Urteilszeitpunkt klar erkennbar sein, dass sie dies auf unabsehbare Zeit - mindestens ein Jahr - weiterhin sein wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141). Da feststeht, dass die Identitätskarte von A._______ weder beim BFM noch bei den katonalen Behörden auffindbar ist, kann heute nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, der Vollzug der Wegweisung werde innerhalb eines Jahres möglich sein. Somit ist das BFM anzuweisen, den Ausländer vorläufig aufzunehmen.

5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 betreffend Abweisung der vorläufigen Aufnahme (infolge technischer Unmöglichkeit) aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, A._______ die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Dem im Sinne der Erwägungen obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, A._______ zufolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an:
das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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