Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7396/2006
{T 0/4}

Urteil vom 14. März 2007
Mitwirkung:
Richter David Aschmann (vorsitzender Richter);
Richter Hans Urech; Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

A._______
vertreten durch Herrn Fürsprecher Patrick Degen, Falkenplatz 7, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Zurückweisung des Markenhinterlegungsgesuchs Nr. 53196/2005 Turbinenfuss (3D)

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin meldete am 18. April 2005 die folgende Abbildung als dreidimensionale Marke für Waren der Klasse 7 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) zur Eintragung an:
B. Mit Schreiben vom 28. April 2005 beanstandete die Vorinstanz die Festlegung der Marke und die Formulierung der Warenliste. Infolge ihrer technischen Funktion sei die Marke möglicherweise Gemeingut.
C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass die Marke keine Warenform zeige, sondern ein dreidimensionales Signet, das auf der Ware angebracht sei. Sie ergänzte die Anmeldung durch die Erläuterung: "Die Marke umfasst einen erhabenen Keil mit einer rechteckigen Vertiefung in der Form eines stilisierten "A", welcher an einer Stirnseite eines Befestigungselementes mit tannenbaumförmigem Querschnitt angeordnet ist. Die Teile der Warenform, welche jenseits der gestrichelten Linie liegen, sind für den Schutzumfang ohne Relevanz." Zugleich änderte sie das Warenverzeichnis der Marke. Die Erläuterung wurde später wieder fallen gelassen.
D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 26. Mai 2005 an ihrer materiellen Beanstandung fest und erklärte, dass die Beschwerdeführerin von einer dreidimensionalen Marke zu einer Positionsmarke gewechselt habe. Dies verschiebe das Hinterlegungsdatum und erfordere eine nähere Prüfung des Schutzgegenstands.
E. Die Beschwerdeführerin präzisierte mit Schreiben vom 27. Juli 2005, dass sie keine Änderung des Markentyps beantragt habe, sondern an der Anmeldung als dreidimensionale Marke festhalte. Sie reichte erneut ein geändertes Warenverzeichnis zu den Akten, das nun wie folgt lautete:
(Klasse 7): Komponenten von Strömungsmaschinen, nämlich Schaufeln; Komponenten von Strömungsmaschinen zur Anordnung in rotierenden Baugruppen, nämlich Turbinenlaufschaufeln oder Verdichterlaufschaufeln; Komponenten von Strömungsmaschinen zur Anordnung in statischen Baugruppen, nämlich Turbinenlaufschaufeln oder Verdichterlaufschaufeln; Befestigungselemente (Maschinenteile) zur Befestigung von Komponenten in einer rotierenden oder statischen Baugruppe einer Strömungsmaschine, insbesondere einer Gasturbine; Tannenbaumbefestigungselemente (Maschinenteile) zur Befestigung von Turbinenschaufeln oder Verdichterschaufeln in einer Gasturbine; Schaufelfüsse von Turbinenschaufeln oder Verdichterschaufeln; Komponenten von Strömungsmaschinen zur Befestigung in rotierenden oder statischen Baugruppen, nämlich Wärmestausegmente, Diffusorsegmente, Strömungsleitelemente, Dichtungselemente, Labyrinthsegmente.
F. Am 19. September 2005 fand eine Besprechung eines Vertreters der Beschwerdeführerin mit einer Prüferin der Vorinstanz statt. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2005 die folgende neue Markenabbildung anstelle der bisherigen Darstellung ein:
G. Mit zwei Schreiben vom 28. November 2005 und 23. März 2006 beanstandete die Vorinstanz die angemeldete Marke erneut. Sie führte aus, dass die Marke vor allem funktionale Eigenschaften erfülle, weshalb ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Mit Schreiben vom 25. Januar und 22. Mai 2006 hielt die Beschwerdeführerin jeweils an ihrer Anmeldung fest.
H. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren zurück.
I. Die Beschwerdeführerin erhob am 13. September 2006 vor der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum dagegen Beschwerde. Sie beantragte, das Markeneintragungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" sei gutzuheissen und die Marke sei einzutragen; die Zurückweisungsverfügung des IGE betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 53196/2005 "dreidimensionale Marke" vom 12. Juli 2006 sei aufzuheben.
J. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
K. Mit Schreiben vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar 2007 ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
L. Am 28. Februar 2007 fand am Bundesverwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin Fragen des Gerichts beantwortete und ein Turbinenbauelement als Augenscheinsobjekt sowie weiteres Beweismaterial vorgelegt wurde. Auf die Ausführungen und Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 13. März 2007 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Protokoll der Instruktionsverhandlung.
M. Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (Art. 40 Abs. 1 lit. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar 2007 von der eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum übernommen (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 13. September 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Zum Gemeingut zählen einerseits Zeichen, an welchen ein Freihaltebedürfnis besteht (BGE 120 II 150 E. 3b/bb Yeni Raki, 118 II 183 E. 3c Duo, 117 II 321 E. 3 Valser). Andererseits werden auch Hinweise auf Eigenschaften oder auf die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder Wirkung der Ware oder Dienstleistung zum Gemeingut gezählt, für welche die Marke beansprucht wird (BGE 128 III 450 E. 1.5 Premiere, 129 III 227 E. 5.1 Masterpiece), sowie Zeichen, welche die relevanten Abnehmerkreise nicht als Kennzeichen für eine betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung auffassen, sei es, dass sie als Dekoration, Sach- oder Produktebezeichnung verstanden werden oder aus anderen Gründen nicht unterscheidungskräftig wirken (BGE 106 II 247 f. E. 2b Rotring, 118 II 181 E. 3 Duo).
3. In Bezug auf diese Unterscheidungswirkung besonders zu prüfen sind dreidimensionale Marken, die aus der Form der gekennzeichneten Ware selbst bestehen (sogenannte Formmarken). Warenformen werden primär nach den aus ihrem Gebrauchszweck folgenden, funktionalen und ästhetischen Anforderungen gestaltet. Abnehmer/innen werden eigenartige Formelemente darum eher mit funktionalen oder ästhetischen und weniger mit kennzeichnerischen Absichten in Verbindung bringen (BGE 120 II 310 E. 3a The Original, 130 III 334 E. 3.5 Swatch, Martin Luchsinger, Dreidimensionale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic! 1999 S. 197, Peter Heinrich/Angelika Ruf, Markenschutz für Produktformen?, sic! 2003 S. 402). Es genügt deshalb nicht, dass eine angemeldete Form die Ware von anderen Produkten unterscheidbar macht, sondern sie muss eine Herkunftshinweisfunktion erfüllen, um als Marke eingetragen werden zu können (Magda Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic! 2002 S. 796). Nach einer Formulierung des Bundesgerichts müssen Formmarken "durch ihre Eigenheiten auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und dadurch im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben", um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen (BGE 120 II 310 E. 3a-b The Original, 129 III 525 E. 4.1 Lego).
4. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird eine Formmarke in der Regel umso weniger auffallen / unterscheidungskräftig wirken, je unvollständiger sie in ihrer Anmeldung das Erscheinungsbild der auf dem Markt tatsächlich verkauften Ware wiedergibt, und je prägender zusätzliche Bestandteile sie in diesem tatsächlichen Gebrauch ergänzen. Wenn nicht angemeldete Bestandteile die Ware am Markt wesentlich mitbeeinflussen, kann daneben der angemeldete Teil der Ware nicht mehr gleich prägend als Unterscheidungsmerkmal dienen. Umfasst die Anmeldung nur einen Teil der Ware, für die die Marke beansprucht wird, muss dieser Teil im Vergleich mit den übrigen Teilen darum umso mehr auffallen.
5. Macht die angemeldete Warenform das Wesen der Ware aus, oder ist sie technisch notwendig, um den Verwendungszweck der Ware zu erfüllen, ist sie absolut freihaltebedürftig und vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 lit. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, BGE 129 III 517 f. E. 2.3 Lego). Ist sie als Warenform technisch bedingt (aber nicht notwendig), zählt sie zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Eintragungsfähigkeit erlangen kann (BGE 129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Erst technisch bloss "mitbeeinflusste" Formen gelten als unterscheidungskräftig, solange sie sich nicht in Formen des Gemeinguts erschöpfen (BGE 129 III 519 E. 2.4.4 Lego).
6. Massgeblich bei dieser Beurteilung ist stets der Registereintrag und nicht der tatsächliche Gebrauch der Marke (BGE 120 II 310 E. 3a The Original). Wie alle Marken sind Formmarken im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der Waren gerichtet ist (Lucas David, Kommentar Markenschutzgesetz Muster- und Modellgesetz [hiernach: Kommentar David], 2. Aufl. Basel 1999, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, N. 8 f., Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, [Markenrecht, hiernach Kommentar Marbach], Basel 1996, S. 35, BGE 127 III 168 E. 2b/cc Securitas), wobei es genügt, dass der Marke nur in Bezug auf einen Teil der Abnehmerkreise die Unterscheidungskraft fehlt (Kommentar David, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, N. 9, BGE 128 III 451 E. 1.5 Premiere, 99 II 404 E. 1c Biovital). Der relevante Abnehmerkreis ist dabei nie so eng zu ziehen, dass die ursprüngliche Unterscheidungskraft mit der nachträglichen Verkehrsdurchsetzung begrifflich zusammenfällt: Die Marke ist nicht nur aus der Sicht versierter Fachleute zu beurteilen, die das gesamte Marktangebot schon genau kennen, sondern regelmässig auch in Bezug auf neue Marktteilnehmer, Dienstleistungsvermittler und andere Personen, die mit der Ware in Kontakt treten (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht [hiernach Marbach, Verkehrskreise], sic! 2007 S. 10 f.; Kommentar David, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, N. 9). In Grenzfällen sind Marken jedoch einzutragen und der Prüfung durch den Zivilrichter zu überlassen (Kommentar Marbach, S. 32, BGE 129 III 229 E. 5.3 Masterpiece, 130 III 332 E. 3.2 Swatch; vgl. auch Art. 66
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 66 Aussetzung des Verfahrens - 1 Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
1    Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
2    Wendet der Angeschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm der Richter zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist ansetzen.
3    Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
MSchG).
7. Im vorliegenden Fall bestehen die massgeblichen Verkehrskreise nach Ansicht der Vorinstanz aus Spezialisten im Bereich Turbinen (angefochtener Entscheid, S. 7), während die Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung ausführte, dass die Marke nur für Gasturbinen verwendet werde. Diese Einschränkungen sind dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung allerdings nicht zu entnehmen. Strömungsmaschinen in Form von Turbinen werden für Antriebe sowohl durch Flüssigkeiten, Dampf oder Gas gebaut (Ernst Käppeli, Strömungslehre und Strömungsmaschinen, 5. Aufl. Thun 1987, S. 17 und 264 ff.). Die Markenanmeldung unterscheidet zwischen solchen Konstruktionsarten nicht. Sie umfasst darum Komponenten aller Arten von Strömungsmaschinen, zum Beispiel auch von Pumpen. Zwar werden die einzelnen Baukomponenten und Segmente dieser Maschinen vor allem von technischen Experten des Turbinenbaus bestellt, geliefert und eingebaut. Sie werden aber auch von weniger marktgeschultem Personal gehandhabt und sind auch beim Betrieb der Turbine sichtbar. Von weniger fachmännischem Personal werden sie darum ebenfalls wahrgenommen, zumal die Beschwerdeführerin die Marke nicht als Positionsmarke auf Fussteile von Einbaukomponenten beschränken wollte, an welchen die Marke nach dem Einbau ins Turbinen-Laufrad nicht mehr gesehen werden könnte. Die Marke ist darum nicht nur aus der Sicht von versierten Bau- und Wartungsexperten zu beurteilen, sondern ebenso aus der Sicht des fachlich zwar ausgebildeten, in den Gestaltungsdetails der am Markt erhältlichen Produkte aber weniger geschulten Transport-, Betriebs- und Wartungspersonals dieser Waren. Dass Komponenten von Strömungsmaschinen häufig "technisch hochkomplexe Hochpreisprodukte" darstellen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vermag als marketingmässiges Kriterium diesen Kreis nicht weiter einzuschränken (vgl. Marbach, Verkehrskreise, S. 7).
8. An der Instruktionsverhandlung trug die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Marke aus technischen Gründen beschränkt sei. Der Betrieb der Strömungsmaschine führe zu hohen Temperaturen, die ein aufgeschraubtes oder geklebtes Zeichen zerstören würden. Eine auffällige Prägung des Bauteils könnte die Strömung behindern. Sie sei deshalb auf ein einfaches Zeichen wie das angemeldete, stilisierte "A" angewiesen, dessen Verträglichkeit mit der Strömung sie errechnet habe. Auf der an der Verhandlung gezeigten Baukomponente sind allerdings verschiedene Prägungen, z.B. "B456" angebracht, die offenbar mit der Strömung verträglich sind. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch nicht in Abrede, dass andere Kennzeichen technisch möglich sind. Obwohl das strömungsverträgliche Anbringen eines Kennzeichens ein technisches Problem darstellt, besteht kein Grund, die Auswahl möglicher Kennzeichen für die Beschwerdeführerin auf besonders gestaltete oder bestimmte Formenteile zu beschränken. Stattdessen steht es der Beschwerdeführerin frei, die Marke auf der Verpackung oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der Ware anzubringen (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG).
9. Die angemeldete Marke besteht im Wesentlichen aus je zwei auffälligen, seitlichen Wellen, welche die Beschwerdeführerin als "Tannenbaum" bezeichnet, und aus einem erhabenen Keil mit einem rechteckigen, schrägen Loch in Form eines stilisierten "A" auf der Vorder- und Rückseite. Weniger auffällig und für sich allein nicht unterscheidungskräftig sind die ebene Grundfläche und die zwischen den genannten Elementen gezeigten Proportionen. Das an der Instruktionsverhandlung gezeigte Bauteil hat zwar nur auf der Vorderseite ein "A", doch ist die gleiche Gestaltung für die Rückseite vorauszusetzen, da die Anmeldung keine andere Rückseite enthält und nach dem beantragten Registereintrag auszulegen ist (vgl. E. 6).
10. Wie die von der Beschwerdeführerin eingereichten Patentschriften belegen, sind die seitlichen Wellen ("Tannenbaum") rein technisch motiviert. Im Turbinenlaufrad eingebaut wirkt die Wellenform den auftretenden Schräg- und Seitenkräften bestmöglich entgegen und bleibt das Einbauteil stabil mit der Turbine verbunden. Dieser Nutzen ist für technisch versierte Fachleute ohne Weiteres verständlich. Er weicht darum nicht vom Gewohnten und Erwarteten ab. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag die Wellenform weder zur Auffälligkeit der Warenteilform beizutragen, noch zur Kennzeichnung einer bestimmten betrieblichen Herkunft der Ware zu genügen. Als Befestigungsmethode ist sie überdies freihaltebedürftig. Darum kann sie nicht durch eine Formmarke geschützt werden.
11. Weiter ist zu prüfen, ob das stilisierte "A" den genannten Anforderungen entspricht. Die Verbindung von Keilform und rechteckiger Vertiefung ist allerdings schon als "A" nur knapp erkennbar. Eine technische Funktion des Rechtecks, zum Beispiel um einen Bolzen aufzunehmen, ist denkbar, das "A" als Symbol nicht eindeutig. Als Einzelbuchstabe wäre das "A" überdies freihaltebedürftig (Kommentar Marbach, 49, BGE 118 II 183 E. 3c Duo). Auch besteht für den Betrachter kein Grund, warum er gerade den kleinen angemeldeten Abschluss der um ein mehrfaches grösseren und aus technischen Gründen sehr individuell gestalteten Waren als betriebliches Kennzeichen besonders beachten sollte. Aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise ist darum auch dieser Bestandteil als betrieblicher Herkunftshinweis ungenügend. Auch im Gesamteindruck der angemeldeten Teilform bestehen in dem verhältnismässig kleinen angemeldeten Warenteil somit zu wenig Anhaltspunkte, um der ganzen Ware eine auffällige, unterscheidungskräftige Formgestalt zu verleihen. Es handelt sich hierbei um keinen Grenzfall.
12. Gemäss ihren Ausführungen an der Instruktionsverhandlung möchte die Beschwerdeführerin ihre Strömungsmaschinenelemente mit der Marke möglichst auffällig kennzeichnen, um den Absatz von Plagiaten von Drittfirmen zu erschweren. Diese Konkurrenten würden die Waren der Beschwerdeführerin nachbauen und ohne eigene Entwicklungskosten als Ersatzteile verkaufen. Das "A" sei so auffällig gestaltet, damit Kunden Bedenken bekommen sollten, anders gestaltete Ersatzteile in ihre Turbinen einzubauen. Gerade diese Bedenken der Kundschaft über eine allfällige technische Notwendigkeit des stilisierten "A" und über die Qualität der Plagiate belegt indessen die mangelhafte Unterscheidungskraft des angemeldeten Formenteils. Das Markenrecht bezweckt die Transparenz der betrieblichen Herkunft und die Verhinderung einer Verwechslungsgefahr, aber keine Ungewissheit in Bezug auf die technische Funktion des kennzeichnenden Bestandteils. Die Marke wirkt deshalb nicht ursprünglich unterscheidungskräftig.
13. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar darauf, dass die angemeldete Form jedem Fachmann der Branche bekannt sei. Die Anmeldung der Marke als verkehrsdurchgesetzt hat sie indessen ausdrücklich abgelehnt. Eine nachträgliche Unterscheidungskraft der Marke ist darum nicht zu prüfen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die durchgesetzte Marke "X" (sic! 2006, 475 ff. X/x-Pressure) ist aus diesem Grund nicht stichhaltig.
14. Die angemeldete Warenteilform kann aus diesen Gründen nicht als Marke eingetragen werden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
15. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002 S. 505; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001 S. 559 ff., Lucas David, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 53196/2005) (mit Gerichtsurkunde und Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. März 2007 )
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis mit A Post).

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber:
der Spruchkammer:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand am: 16. März 2007