Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 796/2014

Urteil vom 13. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ versuchte am 21. März 2012 gegen 23.30 Uhr mit seinem Fahrzeug eine Tiefgarage in Basel zu verlassen und stellte dabei fest, dass die Ausfahrtsschranke mit seinem Ausfahrtsticket nicht funktionierte. Er stieg daher aus dem Auto, packte die Schranke mit beiden Händen und drückte sie gewaltsam ein Stück nach oben. Nach einem kurzen Disput mit zwei hinzugekommenen Sicherheitsangestellten stieg er wieder in sein Fahrzeug und fuhr nach Hause. Um 00.27 Uhr begaben sich zwei von den Sicherheitsangestellten avisierte Polizeibeamten zu seinem Wohnort, um dort eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen. Nach mehrmaligem Klingeln öffnete dieser ein Fenster neben der Eingangstür. Der Aufforderung der Polizeibeamten, die Tür zu öffnen, kam er mit dem Hinweis nicht nach, er sei am Schlafen, und schloss stattdessen das Fenster wieder. Auf weiteres Klingeln und mehrere Anrufversuche der Polizei reagierte er nicht mehr.

B.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 9. April 2013 wegen geringfügiger Sachbeschädigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie einer Busse von Fr. 2'500.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 24. Juni 2014 das erstinstanzliche Urteil.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen und die Strafe auf eine Busse von Fr. 200.-- zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB, Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO und Art. 91a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG, da er die Alkoholkontrolle nicht vorsätzlich vereitelt habe. Er habe sich nicht veranlasst gesehen, den Polizeibeamten mitten in der Nacht Einlass zu gewähren, da er davon ausgegangen sei, diese seien wegen einer "Lappalie" bei ihm aufgetaucht. Er sei nicht angetrunken gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass die bei ihm vorstellig gewordenen Polizeibeamten einen Alkoholtest durchführen wollten. Das Öffnen der Ausfahrtsschranke habe keinen Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss bzw. mit einer auffälligen Fahrweise gehabt. Dieses "Fehlverhalten" sei nicht mit Alkoholkonsum in Verbindung zu bringen, sondern gründe einzig auf der Tatsache, dass man ihn im Parkhaus eingeschlossen habe.

1.2.

1.2.1. Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG erfüllt u.a., wer sich als Motorfahrzeugführer einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2d mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 und 3.3.3; 126 IV 53 E. 2a).

1.2.2. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass er sich der Alkoholprobe entzog, indem er sich weigerte, den Polizeibeamten die Tür zu öffnen.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich. Offensichtlich habe er selbst das Öffnen der Barriere für eine Lappalie gehalten, die einen nächtlichen Besuch der Polizei keineswegs rechtfertigen würde. Er habe daher nicht davon ausgehen können, die Polizeibeamten seien deswegen zu ihm gekommen. Dass diese ihm den Grund ihres Kommens nicht erläutert hätten, liege einzig daran, dass er ihnen hierfür keine Gelegenheit gegeben habe, da er sich geweigert habe, an die Tür zu kommen und mit ihnen zu sprechen. Er habe angesichts seines aggressiven Verhaltens im Parkhaus, seines anschliessenden rasanten Wegfahrens und des Umstandes, dass er kurz vor diesem Ereignis Wein getrunken und sein Atem daher (wie ein regelmässiger Weintrinker habe wissen müssen) unabhängig von der getrunkenen Menge entsprechend gerochen habe, durchaus mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen. Wenn er sich nach einem solchen Vorfall weigere, mit der bei ihm vorstellig werdenden Polizei zu sprechen, könne er sich nicht mit dem Argument aus der Affäre ziehen, er habe nicht gewusst, was diese von ihm wollte. Dass er dies nicht positiv gewusst habe, habe er selbst zu verantworten (Urteil E. 4.2 S. 6).

1.4. Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnete, dass die Polizeibeamten eine Alkoholkontrolle durchführen wollten. Ein sicheres Wissen darum war - wie sie zutreffend erwägt - nicht erforderlich, da auch die eventualvorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar ist.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in einer rein appellatorischen Kritik seine eigene Sicht der Verhältnisse zu schildern. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nicht zu hören ist dieser, wenn er geltend macht, er habe lediglich zwei Deziliter Wein getrunken (Beschwerde Ziff. 17 S. 8) und sei nicht betrunken gewesen, da das Ausmass des Alkoholkonsums mit der Alkoholkontrolle gerade hätte festgesellt werden sollen. Gleiches gilt, soweit er bestreitet, nach Wein gerochen zu haben, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz, die hiefür auf die Aussagen der Sicherheitsangestellten abstellt, offensichtlich unhaltbar sein könnte.
Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer keinen Unfall verursachte, da er die Ausfahrtsschranke nicht durch ein Fahrmanöver beschädigte (vgl. BGE 124 IV 175 E. 4b). Fahrzeugführer können jedoch auch unabhängig von einem Unfall einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG). Die Vorinstanz geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 7) nicht davon aus, jede Person, die am Vortag ein Fahrzeug gelenkt habe, müsse mit einer Alkoholkontrolle rechnen. Sie stellt vielmehr auf die konkreten Umstände ab und würdigt, dass sich der Beschwerdeführer zuvor aggressiv verhielt, dass er kurz vor der Fahrt Wein getrunken hatte sowie nach Alkohol roch und dass die Polizei ihn nach dem Vorfall zuhause aufsuchte und mündlich sowie durch mehrmaliges Klingeln aufforderte, die Tür zu öffnen. Angesichts dessen verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie seinen Einwand, er habe (fälschlicherweise) angenommen, die Polizeibeamten hätten ihn ausschliesslich wegen der beschädigten Ausfahrtsschranke zur Rede stellen wollen, als blosse Schutzbehauptung wertet.

1.5. Der Beschwerdeführer handelte ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zumindest mit Eventualvorsatz. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG verletzt kein Bundesrecht.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld