Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 13/2020

Urteil vom 13. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
3. D.C.________ und E.C.________
4. Verein F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

gegen

G.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola,

Gemeinderat Stansstad,
Achereggstrasse 1, Postfach 463, 6362 Stansstad,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst,
Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.

Gegenstand
Baugesuch Anbau Vordach,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 13. Mai 2019 (VA 18 15).

Sachverhalt:

A.
Die Parzelle Nr. 162 in der Harissenbucht in Stansstad steht im Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft H.________ (nachfolgend: Stockwerkeigentümergemeinschaft). Sie liegt in der Sondernutzungszone Harissen und ist für Wohnzwecke sowie für gastgewerbliche Zwecke bestimmt. Eigentümerin der Einheit xxx (mit Miteigentumsanteil von 220/1'000 an der Parzelle Nr. 162) ist die G.________ AG, die dort ein Restaurant betreibt.
Am 11. April 2017 ersuchte die G.________ AG den Gemeinderat Stansstad um die Bewilligung für den Anbau eines Vordachs über eine bestehende Seeterrasse. Dieses soll teilweise ausserhalb der Bauzone in die Seeparzelle hinausragen. Das geplante Vordach befindet sich zudem innerhalb des Gewässerraums.

B.
Gegen das Bauvorhaben haben unter anderem A.________, D.C.________ und I.F.________ Einsprache erhoben. Am 13. November 2017 hat der Gemeinderat Stansstad die Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Entscheid haben A.________, die B.________ AG, E.C.________ und D.C.________ und der Verein F.________ beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden Beschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde am 21. August 2018 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hat eine dagegen gerichtete Beschwerde am 13. Mai 2019 ebenfalls abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 führen A.________, die B.________ AG, E.C.________ und D.C.________ und der Verein F.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und damit die Baubewilligung seien aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Stansstad haben auf eine Vernehmlassung verzichtet; letztere weist darauf hin, beim angefochtenen Urteil handle es sich lediglich um einen Zwischenentscheid. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äussert sich kritisch zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält das angefochtene Urteil in Bezug auf den Lärmschutz für nicht bundesrechtskonform.
Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin haben weitere Stellungnahmen eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 145 I 121 E. 1 S. 124).

1.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, das angefochtene Urteil stelle weder einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) noch - mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil - einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie begründet dies damit, es lägen zurzeit weder die erforderliche Brandschutzgenehmigung noch "die rechtskräftige wasserrechtliche Verleihung bzw. Bewilligung" vor.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden: Der Gemeinderat von Stansstad hat der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung erteilt, wenn auch unter Bedingungen und Auflagen. Derartige Vorbehalte finden sich bei Baubewilligungen aber nahezu immer und ändern am Charakter des verwaltungsgerichtlichen Urteils als Endentscheid nichts. Das Bauvorhaben selbst bedarf keiner weiteren behördlichen Bewilligung mehr (vgl. Urteil 1C 407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2); die umstrittene Bauerlaubnis wurde vom Verwaltungsgericht kantonal letztinstanzlich geschützt und kann von diesem nicht mehr aufgehoben werden (vgl. Urteil 1C 506/2010 vom 11. Januar 2011 E. 1). Dass vor Baubeginn offenbar noch weitere Genehmigungen anderer Behörden erforderlich sind, mag Fragen hinsichtlich der Verfahrenskoordination aufwerfen (vgl. Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG), ändert aber nichts an der Qualifikation des angefochtenen Entscheids. Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Urteil 1C 620/2015 vom 4. Mai 2016: Dort hatte der Gemeinderat als Bewilligungsbehörde den Bauaushub (auf felsigem Grund) von der Baubewilligung ausdrücklich ausgenommen und verlangt, dass bei ihm innert Frist ein separates Gesuch über das
Felsabbaukonzept eingereicht werde. Für dessen Beurteilung stand dem Gemeinderat ein Entscheidungsspielraum offen, und das Bundesgericht hat erkannt, diesfalls gelte das Baubewilligungsverfahren bis zum Entscheid darüber noch nicht als abgeschlossen (Urteil 1C 620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.5 mit Hinweisen).

1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Nachbarinnen und Nachbarn bzw. Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da diese zumindest teilweise auch Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben haben und damit seit dem Anfang am Verfahren beteiligt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht (mit Ausnahme der Grundrechte) von Amtes wegen an (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher nicht an die Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweis).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie den Gegenstand des Baugesuchs auf die Erstellung eines Vordaches beschränkt und die übrigen Elemente, namentlich die damit verbundene Nutzung, ausser Betracht gelassen habe. Den Akten lasse sich entnehmen, dass die unter dem Vordach liegende Fläche für die Bewirtung von Gästen genutzt werden solle.
Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, der neu überdachte Bereich werde von der Beschwerdegegnerin bereits heute betrieblich genutzt. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es weder um eine Erweiterung der Terrasse noch um eine solche des Gastronomiebetriebs. Dies trifft insofern zu, als mit der hier strittigen Baubewilligung keine Ausweitung des Restaurationsbetriebs erlaubt wird. Die Beschwerdegegnerin verfügt über eine vom 4. September 2018 datierende Betriebsbewilligung (Gastgewerbebewilligung). Diese gilt für das Bewirten von Gästen im "Säli", im Wintergarten, im Gartenrestaurant am See sowie beim "Seebar-Inseli". Daran ändert die beantragte Überdachung nichts. Aus der kantonalen Gesamtstellungnahme vom 20. Oktober 2017 lässt sich nichts anderes ableiten. Die dort erhobene Forderung, wonach die Bestuhlung einen genügend breiten Fluchtweg offen lassen müsse, ändert daran nichts und lässt die Beurteilung der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, zumal auch der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht ausdrücklich darauf hinweist, die betreffende Fläche werde bereits heute als Restaurationsfläche genutzt. Wollte die Beschwerdegegnerin ihren Betrieb erweitern, müsste sie sich dies in einem
neuen Gesuchsverfahren bewilligen lassen.

3.
Die Beschwerdeführenden sind sodann der Auffassung, der Beschwerdegegnerin fehle offensichtlich die zivilrechtliche Bauberechtigung, weshalb auf das Baugesuch nicht einzutreten gewesen wäre. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz halten sie für aktenwidrig und willkürlich.

3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, nach dem anwendbaren kantonalen Recht müsse die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich nur prüfen, ob ein Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimme, nicht aber dessen zivilrechtliche Zulässigkeit. Anders verhalte es sich namentlich dort, wo zivilrechtliche Verhältnisse für die Bewilligungsfähigkeit massgeblich seien. Auch in diesen Fällen werde aber bloss geprüft, ob das Bauvorhaben offenkundig Rechte Dritter verletze; ansonsten seien diese Fragen durch die Zivilgerichtsbarkeit zu beurteilen. Diese Sichtweise entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. etwa Urteil 1C 246/2015 vom 4. März 2016 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat unter Berufung auf verschiedene Lehr-meinungen befunden, der Baubewilligungsbehörde komme ein grosser Ermessensspielraum zu bei der Frage, ob sie eine zivilrechtliche Vorfrage selbst prüfen oder ihr Verfahren sistieren wolle; sie kann die Behandlung des Gesuchs bis zum Entscheid des Zivilgerichts zurückstellen oder die baurechtliche Prüfung vornehmen bzw. vorziehen. Diese grundsätzlichen Erwägungen werden von den Beschwerdeführenden an sich nicht bestritten.

3.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegnerin leite ihr Recht zum Bau des Vordachs zunächst aus dem Nachtrag zur Begründung von Stockwerkeigentum vom 25. Februar 2015 ab, mit dem gewisse Flächen mit neuen ausschliesslichen Benutzungsrechten belegt worden seien. Hierfür fehle aber ein Beschluss aller Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer, mit dem diese der Änderung zugestimmt hätten, weshalb diese Regelung offensichtlich ungültig sei. Dasselbe gelte für die (angeblichen) Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 15. Oktober 2015. Es liege kein Protokoll dieser Versammlung vor, aus dem hervorgehen würde, dass diese das Benutzungs- und Verwaltungsreglement in der Fassung vom 15. Oktober 2015 gültig beschlossen hätte. Es bestehe einzig ein Beschluss der "Miteigentümergemeinschaft J.________". Selbst wenn man die erwähnte Fassung des Reglements als gültig erachten würde, wäre diese von der Vorinstanz jedenfalls willkürlich ausgelegt worden.

3.3. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, der Beschwerdegegnerin stehe weder gestützt auf das (ursprüngliche) Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft noch auf den Nachtrag vom 25. Februar 2015 ein Recht zu, in alleiniger Kompetenz bauliche Massnahmen zu treffen. Dagegen habe sie gemäss der Fassung des Reglements vom 15. Oktober 2015 nicht nur ein Sondernutzungsrecht am Seeufer vor der Bootshalle, sondern es seien auch Verglasungen und Überdachungen von Balkonen und Terrassen grundsätzlich zulässig. Bei summarischer Prüfung, wie dies im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geboten sei, könne davon ausgegangen werden, die Fassung vom 15. Oktober 2015 sei gültig zustande gekommen.
Zur Begründung dieses Standpunkts hat die Vorinstanz auf die Versammlung der "Miteigentümergemeinschaft J.________" vom 16. November 2015 verwiesen. Dieser gehöre auch die Mehrheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Von der Versammlung letzterer liege zwar kein Protokoll bei den Akten, wohl aber von der Versammlung der Miteigentümergemeinschaft. Diesem lasse sich entnehmen, dass die Anlässe beider Gemeinschaften zusammen abgehalten worden seien und alle Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer zugegen gewesen seien. Die "Miteigentümergemeinschaft J.________", der vier der fünf Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft angehörten, hätten der Reglementsänderung (d.h. der Fassung vom 15. Oktober 2015) zugestimmt. Auch die Zustimmung der B.________ AG sei erstellt, habe sie doch später ihren Stockwerkeigentumsanteil yyy explizit in Anlehnung an das geänderte Reglement an einen Dritten veräussert.
Diese Einschätzung der Sach- und Rechtslage hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil einlässlich und unter Verweis auf Belegstellen in den Akten begründet. Ihre Erwägungen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und stehen jedenfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage. Ob sie einer eingehenden zivilgerichtlichen Überprüfung standhalten würden, ist nicht entscheidend und braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Die Beschwerdeführenden verstehen zwar die Regelung der Nutzung des interessierenden Areals anders, doch erscheint ihre Interpretation nicht zwingend, so dass die vorinstanzliche Einschätzung nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann. Das Verwaltungsgericht durfte somit bei summarischer Prüfung der zivilrechtlichen Situation (vgl. oben E. 3.1) zum Schluss kommen, die Beschwerdegegnerin sei zivilrechtlich zum Bau des hier strittigen Vordachs berechtigt.

4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Teil der Überdachung liege ausserhalb der Bauzone und es sei offensichtlich, dass die Erweiterung des Restaurants in der Nichtbauzone nicht standortgebunden sei.

4.1. Die Vorinstanz hat zwar festgestellt, das Bauvorhaben sehe vor, dass das Vordach teilweise über die Bauzone in die Seeparzelle hinausrage. In der Folge hat sie sich aber nicht ausdrücklich mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Projekts unter dem Blickwinkel des Bauens ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Das kantonale Amt für Raumentwicklung hat die Überdachung als standortgebunden erachtet, weil diese einen Bereich bedecke, der bereits heute in Zusammenhang mit dem Restaurationsbetrieb genutzt werde. Es werde somit keine zusätzliche Fläche einer zonenwidrigen Nutzung zugeführt. Dem Vorhaben stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen: das Landschaftsbild werde nicht belastet und die Nutzung der Seefläche werde mit wasserrechtlichen Verleihungen geregelt.

4.2. Grundsätzlich ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG). Soweit das hier interessierende Vordach über die Bauzone hinaus ragt, ist es unstreitig nicht zonenkonform und bedarf einer Ausnahmebewilligung. Eine solche kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute und Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG). Nach der Rechtsprechung muss eine Baute, die sich über mehrere Zonen erstreckt, den Bestimmungen aller betroffenen Zonen entsprechen (BGE 145 I 156 E. 6.2 S. 164).
An die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 124 II 252 E. 4a S. 255 f. mit Hinweis). Sie ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass über-haupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218 mit Hinweisen; Urteil 1C 496/2011 vom 20. September 2012 E. 3).

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Stansstad vom 17. Oktober 2013 ist die Sondernutzungszone Harissen für Wohnzwecke sowie für gastgewerbliche Zwecke bestimmt. Das Restaurant der Beschwerdegegnerin liegt somit in einer Bauzone und ist dort zonenkonform. Das geplante Vordach als Witterungs- und Sonnenschutz in einer Breite von rund 1,5 m und einer Länge von rund 25 m reicht dagegen teilweise in die Seeparzelle hinein. Es liegt somit zum Teil ausserhalb der Bauzone und ist insoweit zonenwidrig, so dass es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG bedarf. Die exakte Grösse der ausserhalb der Bauzone liegenden, überdeckten Fläche ist nicht aktenkundig; gemäss dem Situationsplan vom 11. April 2017 (Plan Nr. 9007-010) dürfte es sich um weniger als die Hälfte des Vordachs handeln, d.h. weniger als 20 m2.

4.3.2. Der Einwand des ARE wonach Erweiterungen von Nutzungen ausserhalb der Bauzonen nicht automatisch standortgebunden werden, weil keine zusätzliche Fläche einer zonenwidrigen Nutzung zugeführt wird, ist an sich berechtigt. Wie weiter oben ausgeführt, durften die kantonalen Behörden im vorliegenden Fall aber davon ausgehen, dass der zu überdachende Bereich, d.h. die Seeterrasse, bereits heute zu Restaurationszwecken genutzt wird (E. 2 hievor). Dieses Areal liegt in der Bauzone, so dass keine zusätzliche Flächen einer zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden. Da die Überdachung untrennbar mit der Seeterrasse bzw. mit deren Nutzung als Restaurationsbetrieb zusammenhängt und somit objektiv nirgendwo anders errichtet werden könnte, erscheint sie am vorgesehenen Ort auch als standortgebunden.

4.3.3. Neben der Standortgebundenheit dürfen einer geplanten Baute, um nach Art 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG bewilligt zu werden, auch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Solche werden weder vom ARE noch von den Beschwerdeführenden selbst geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Wie erwähnt, soll die Überdachung wenige Quadratmeter in die Nichtbauzone hineinragen und führt zu keiner - und damit erst recht nicht zu einer intensiveren - Nutzung der Nichtbauzone. Die kantonalen Behörden haben in der Gesamtstellungnahme bzw. im Gesamtbewilligungsentscheid vom 20. Oktober 2017 die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Mit Blick auf den Landschaftsschutz haben sie erwogen, das Vordach werde vom See her als integrierter Bestandteil des Gebäudes gelesen, sofern Konstruktion und Markisen farblich zurückhaltend gestaltet würden; eine entsprechende Auflage hat der Gemeinderat in seinen Bauentscheid vom 13. November 2017 aufgenommen.

4.3.4. Die Baudirektion des Kantons Nidwalden hat in ihrem Gesamtbewilligungsentscheid vom 20. Oktober 2017 sodann befunden, der Beschwerdegegnerin könne eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum in Aussicht gestellt werden, zumal das Gebiet der Harissenbucht dicht überbaut sei. Dieser Einschätzung widerspricht das BAFU in seiner Vernehmlassung zurecht: Die Harissenbucht liegt - sowohl bei einer das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Betrachtungsweise, als auch bei einem engeren Fokus - eher peripher an einem Aussenstandort der Gemeinde. Die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin grenzt im Wesentlichen an unüberbaute Parzellen und an Waldgebiet. Es ist damit nicht im Sinne von Art. 41c
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) weitgehend überbaut (vgl. dazu eingehend BGE 143 II 77 E. 2 S. 79 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach Art. 41c Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV sind Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Bestandesschutz für Bauten im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 41c c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
1    Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
a  zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;
abis  zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen;
b  land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;
c  standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen;
d  der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.51
2    Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199852 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.53
3    Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
4    Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201354 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.55
4bis    Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.56
5    Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.
6    Es gelten nicht:
a  die Absätze 1-5 für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung einer Gewässernutzung dient;
b  die Absätze 3 und 4 für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
GSchV allerdings enger zu verstehen als derjenige nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG und umfasst grundsätzlich nur den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten (zur Publikation bestimmtes Urteil 1C 22/2019 vom 6. April 2020 E. 9). Das Bundesgericht hat im zitierten Leitentscheid indes unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips auch festgehalten, dass Umbauten, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren, zulässig bleiben. Dabei hat es den Fall der Installation von Solarzellen auf einer bestehenden Baute erwähnt. In der hier zu beurteilenden Situation verhält es sich ähnlich: Das geplante Vordach für eine bestehende und schon bisher gastgewerblich genutzte Seeterrasse beeinträchtigt die Funktionen des Gewässerraums (vgl. Art. 36a Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 36a Gewässerraum - 1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
1    Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a  die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b  den Schutz vor Hochwasser;
c  die Gewässernutzung.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197929 Ersatz zu leisten.
GSchG) nicht zusätzlich, ist doch das Seeufer auf der Höhe des Restaurants der Beschwerdeführerin bereits stark verbaut. Zum gleichen Schluss kommt im Ergebnis
auch das BAFU, welches das Bauvorhaben aus gewässerschutzrechtlicher Sicht ebenfalls für zulässig hält.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der nachgesuchten Baubewilligung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, das Bauvorhaben führe zu zusätzlichen Lärmimmissionen und verstosse damit gegen die lärmrechtlichen Bestimmungen des USG (SR 814.01).

5.2. Nach Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG).

5.3. Um eine Neuanlage im Sinn von Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG bzw. von Art. 7
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) handelt es sich dann, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985 noch nicht bewilligt gewesen ist (BGE 137 II 30 E. 3.3 S. 36; Urteil 1C 293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat dies nicht abgeklärt und insofern den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Vieles spricht dafür, den Betrieb der Beschwerdegegnerin als neue Anlage zu qualifizieren: Der Gründungsakt der Stockwerkeigentümergemeinschaft datiert vom Jahr 1986 und das BAFU zeigt gestützt auf historische Quellen auf, dass in der Harissenbucht bis 1987 anstelle des heutigen Restaurants offenbar ein Strandbad betrieben worden ist. Da das Verfahren, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zur Prüfung lärmrechtlicher Fragen an die kantonalen Behörden zurückzuweisen ist, werden diese die Qualifikation des Betriebs als neu oder bestehend abzuklären haben.

5.4. Handelt es sich vorliegend, wie anzunehmen ist, um eine neue Anlage, findet Art. 7
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
LSV Anwendung und müssen die Lärmemissionen nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
und b LSV). Dabei ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV). Da im vorliegenden Fall lärmempfindliche Räume der Beschwerdeführenden oberhalb der Seeterrasse liegen, ist nicht auszuschliessen, dass die Planungswerte überschritten sein könnten; davon geht auch das BAFU aus.

5.5. Für Alltags- und Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
in Verbindung mit Art. 19
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
und Art. 23
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 23 Planungswerte - Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Fachlich abgestützte private Richtlinien können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Zusammenhang kann namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale beigezogen werden (Vollzugshilfe 8.10 vom 10. März 1999 [vollständig überarbeitete Version vom 1. Februar 2019]; vgl. zum Ganzen Urteile 1C 293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2; 1C 161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3).

5.6. Diese Abklärungen hat die Vorinstanz unterlassen. Ihrem Urteil lässt sich nicht einmal entnehmen, welcher Empfindlichkeitsstufe die strittige Parzelle zugeordnet ist. Das Verwaltungsgericht hat zwar zurecht darauf hingewiesen, die Sondernutzungszone Harissen sei nicht nur für Wohn-, sondern auch für gastgewerbliche Zwecke bestimmt, weshalb Nutzungskonflikte in Kauf zu nehmen seien. Das trifft zwar zu, entbindet die Beschwerdegegnerin indessen nicht von der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte; gerade deren Einhaltung gewährleistet den von den gesetz- und verordnungsgebenden Behörden avisierten Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarinnen und Nachbarn aber auch der Fauna am und im See (vgl. Art. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG) einerseits und den gastgewerblichen Interessen der Beschwerdegegnerin anderseits. Der Umstand, dass früher in der Harissenbucht offenbar ein Dancing betrieben wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ermittelt und die erforderlichen lärmrechtlichen Abklärungen unterlassen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache an den Gemeinderat Stansstad zurückzuweisen zur Vornahme dieser Abklärungen und zu anschliessendem neuem Entscheid.

6.
Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin, weshalb ihr die Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Verwaltungsgericht hat neu über die kantonalen Kosten und Entschädigungen zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, vom 13. Mai 2019 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an den Gemeinderat Stansstad zurückgewiesen zur Vornahme der lärmrechtlichen Abklärungen.

2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird neu über die kantonalen Kosten und Entschädigungen zu befinden haben.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stansstad, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Hänni