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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 70 [1] Anzeige verdächtiger Sendungen |
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| Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist. | ||||||
| In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Artikel 71 stellen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
||||||
| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
||||||
| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
||||||
| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 59 [1] Vorsorgliche Massnahmen |
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| Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet: | ||||||
| zur Beweissicherung; | ||||||
| zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände; | ||||||
| zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder | ||||||
| zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
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| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 72 [1] Zurückbehalten von Waren |
||||||
| Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so: | ||||||
| behält es die Ware zurück; und | ||||||
| teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit. | ||||||
| Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 71 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 71 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 72i. | ||||||
| Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. | ||||||
| In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. | ||||||
| Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). | ||||||