und 3
in Verbindung mit Art. 132
OG hiefür geltenden Formvorschriften, sodass darauf ohne weiteres eingetreten werden kann.
OG wird ein zweiter Schriftenwechsel indessen nur ausnahmsweise durchgeführt. Dies ist dann aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel vorgetragen werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Was allfällige neue rechtliche Argumente anbetrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1; Urteil D. vom 7. Juli 2003, I 69/03, Erw. 1). Ein zweiter Schriftenwechsel kann sodann in keinem Falle dazu dienen, in der Beschwerdefrist Versäumtes nachzuholen (nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 6. Juni 1995, H 68/95). Dies gilt auch bei einer kurzfristigen Mandatierung eines Rechtsvertreters, käme die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels diesfalls doch einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist
OG herbeizuführen vermöchten, weshalb sie rechtsprechungsgemäss bei der Entscheidfindung ausser Acht zu lassen sind (BGE 127 V 353). Der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. März 2002 wurde bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebracht und stellt folglich ebenfalls keine neue Tatsache dar, die revisionsweise zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist diesem bei der Feststellung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen der Würdigung der einzelnen ärztlichen Unterlagen ohnehin Rechnung zu tragen.
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 6 Allgemeines |
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| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: | ||||||
| Knochenbrüche; | ||||||
| Verrenkungen von Gelenken; | ||||||
| Meniskusrisse; | ||||||
| Muskelrisse; | ||||||
| Muskelzerrungen; | ||||||
| Sehnenrisse; | ||||||
| Bandläsionen; | ||||||
| Trommelfellverletzungen. [1] | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||