Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 182/2020

Urteil vom 13. Juli 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2020 (VB.2019.00409).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1980) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1988 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo ihnen am 27. Juli 1989 Asyl gewährt wurde. Später erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Zwischen August 1999 und August 2013 wurde er neun Mal strafrechtlich verurteilt und u.a. wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Raubes und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafen von insgesamt über sechs Jahren bestraft. Deshalb widerrief das damalige Bundesamt für Migration am 27. Februar 2007 sein Asyl. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 14. Juni 2013 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem die kantonalen Instanzen diesen Entscheid bestätigt hatten, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ mit Urteil 2C 567/2014 vom 12. Juni 2014 nicht ein.

B.
A.________ wurde am 25. November 2016 u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er trat den Strafvollzug am 28. Januar 2014 vorzeitig an. Am 1. März 2019 - kurz vor seiner Entlassung - ersuchte er das Migrationsamt um eine Härtefallbewilligung bzw. um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 5. März 2019 ab. Diesen Entscheid bestätigten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Mai 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 9. Januar 2020.

C.
Mit Beschwerde vom 19./21. Februar 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Sache sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Auflage, dass von seiner Ausschaffung abzusehen und seine vorläufige Aufnahme zu beantragen sei, eventualiter sei sein Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Weiter stellt er diverse Beweisanträge und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Rechtsmittelverfahren und das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
sowie Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und die Wegweisung (Ziff. 4).

2.1. Der Beschwerdeführer leitet aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV ein Aufenthaltsrecht ab, weil alle seine Familienmitglieder in der Schweiz leben und er sich seit über dreissig Jahren hier aufhalte und gut integriert sei.

2.1.1. Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer bereits im damaligen Verfahren dargelegt, dass er sich nicht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen könne, weil lediglich die Kernfamilie geschützt werde, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die Beziehung zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern falle nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was der Beschwerdeführer nicht geltend mache und auch nicht aus den Akten ersichtlich sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 E. 3.1). Nachdem sich aus der vorliegenden Beschwerde nicht ergibt, dass der mittlerweile über vierzigjährige Beschwerdeführer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern steht, fällt eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ausser Betracht.

2.1.2. Was den Anspruch auf Achtung des Privatlebens betrifft, hat das Verwaltungsgericht im damaligen Verfahren offengelassen, ob er überhaupt tangiert sei, weil ein Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zulässig sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 E. 3.2 und E. 4). Der Beschwerdeführer bringt weder Revisionsgründe vor, um diesen rechtskräftigen Entscheid infrage zu stellen, noch macht er geltend, dass sich die Umstände seither entscheidwesentlich verändert haben (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1). Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf eine Neubeurteilung bzw. eine neue umfassende Interessenabwägung (vgl. zu den Voraussetzungen Urteil 2C 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2 m.H.). Zwar sind seit dem damaligen Verfahren mehr als fünf Jahre vergangen, doch ist der Beschwerdeführer der Wegweisung weder nachgekommen noch kann von einem Wohlverhalten die Rede sein, nachdem er rund zweieinhalb Jahre nach der Wegweisung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis auf das Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 (Nr. 56971/10) unbehelflich, weil die dort geforderte umfassende Interessenabwägung im damaligen Verfahren des
Beschwerdeführers vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 E. 4). Damit muss auf sämtliche Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit der geforderten neuen Interessenabwägung befassen, und den entsprechenden Beweisanträgen nicht weiter eingegangen werden.

2.1.3. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV berufen. Ein anderer Aufenthaltsanspruch wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht insoweit nicht zur Verfügung.

2.2. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Wegweisung in die Türkei verletze Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sowie Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Dabei handelt es sich um Vollzugshindernisse, die ausschliesslich die Wegweisung tangieren und im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht geprüft werden können. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann damit nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).

3.2.

3.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 und dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 2C 567/2014 vom 12. Juni 2014 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Dabei sind Vollzugshindernisse - namentlich die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) - geprüft und verworfen worden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 E. 6). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seitdem wesentlich geändert hätten; im Gegenteil hat er noch im Rekursverfahren (vor der kantonalen Sicherheitsdirektion) ausdrücklich auf seine Ausführungen im damaligen Verfahren verwiesen (vgl. S. 6 f. der Rekurseingabe vom 10. April 2019) und sich auf den Standpunkt gestellt, die damalige Beurteilung sei unrichtig erfolgt. Werden aber keine neuen Umstände dargelegt, kann der rechtskräftige Wegweisungsentscheid nicht mehr infrage gestellt werden. Insoweit ist das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.

3.2.3. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer mehrere Zeugen anführt, die die Unzulässigkeit des Vollzugs bestätigen sollen, sowie seine eigene persönliche Befragung verlangt. Weder aus der Beschwerde an das Bundesgericht noch aus den Eingaben vor den kantonalen Instanzen geht hervor, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese Beweismittel im damaligen Verfahren zu beantragen. Wiedererwägungsgesuche dienen nicht dazu, prozessuale Versäumnisse aus einem früheren Verfahren zu korrigieren. Bereits aus diesem Grund durfte die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung auf die Anhörung der Zeugen und des Beschwerdeführers verzichten und ist auch eine Anhörung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geboten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3.3. An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer erheblich veränderte Verhältnisse behauptet hätte bzw. die offerierten Anhörungen/Befragungen im damaligen Verfahren nicht hätte beantragen können.

3.3.1. Im Einklang mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Ein solches Risiko muss mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft ("real risk") glaubhaft gemacht werden (Urteile 2C 663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1 und 4.2; 2C 192/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2.1).

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die aktuelle Lage in der Türkei verweist, vermag er offensichtlich kein Vollzugshindernis aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht als oberste Instanz im Asylrecht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei - auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen sei. Dies gelte auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-912/2021 vom 12. Mai 2021 E. 9.4; E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1; E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer substanziiert darlegen müssen, weshalb er konkret durch die allgemeine Lage in der Türkei gefährdet ist.

3.3.3. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, bei der letzten Reise seiner Eltern in ihre alte Heimat habe die türkische Armee oder ein anderer staatlicher Akteur das Wasser der Stadt, aus der seine Familie stamme, vergiften lassen. Als Beweis hierzu offeriert er die Befragung seiner Eltern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Aussage der Eltern in dieser Hinsicht beweiskräftig sein könnte. Selbst wenn die Mutter bei ihrer letzten Reise in die Türkei erkrankt und die Grossmutter des Beschwerdeführers gestorben sein sollte, kann ohne ärztliche Unterlagen, Wasseranalysen etc. nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Erkrankung bzw. der Todesfall auf das Trinkwasser zurückzuführen ist, das Wasser absichtlich vergiftet wurde und dies dem türkischen Staat zuzurechnen ist. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schilderung bewusst vage bleibt, so dass eine objektive Überprüfung von vornherein nicht möglich oder zumindest stark erschwert wird. So nennt er weder den Zeitpunkt der Reise seiner Eltern noch den Namen der Stadt, in der das Wasser angeblich vergiftet worden sein soll. Ein "real risk" im Sinne der zitierten Rechtsprechung wird dadurch nicht glaubhaft gemacht.

3.3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Verbindungen zur PKK und sei deshalb gefährdet. Nachdem diese Behauptung im damaligen Verfahren als "in keiner Weise substanziiert" gewürdigt wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 E. 6), beantragt er im Wiedererwägungsverfahren die Einvernahme der Organe des Kurdenvereins U.________. Er sei aktives Mitglied in diesem Verein, was in der Türkei als Vergehen oder Verbrechen gelte und dort "zur sofortigen Verhaftung" und "zu seiner Folterung" führen würde. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Kurdenvereins U.________ ist, darin aber keine konkrete oder individuelle Gefährdung für ihn im Falle einer Rückkehr gesehen (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Urteils). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich vom Engagement in einem Kurdenverein in der Schweiz keine staatliche Verfolgung ableiten lasse, wenn die Vereinstätigkeit einen kulturellen oder sozialen Charakter aufweise und keine exilpolitische Betätigung darstelle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.1.2). Dass sich der Beschwerdeführer im Kurdenverein exilpolitisch betätigt, bringt er nicht vor und
ergibt sich auch nicht aus dem aktenkundigen Schreiben des Vereins vom 3. April 2019. Ebenso gibt es keine Hinweise, dass der Kurdenverein identisch mit der PKK ist bzw. der Beschwerdeführer Verbindungen zur PKK hat oder dort Mitglied ist (vgl. zur diesbezüglichen Substanziierungs- und Mitwirkungspflicht Urteil 2C 588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.4.4). Inwieweit sich aus der Befragung der Organe des Kurdenvereins - unter strikter Wahrung der Anonymität bzw. Geheimhaltung - etwas anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich, auch weil eine Überprüfung der Aussagen unter diesen Voraussetzungen nicht möglich ist. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Verfolgung glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass er formell noch als Flüchtling gilt. Er hat diesen Status wegen seines Vaters erhalten; vor über 15 Jahren haben sämtliche übrige Familienmitglieder darauf verzichtet.

3.3.5. Erstmals vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, seine Eltern seien bei einer Türkeireise verhaftet und rund vier Stunden über ihn ausgefragt worden. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig ist. Zudem bleibt der Beschwerdeführer auch hier vage und nennt weder Zeitpunkt noch Ort der angeblichen Verhaftung. Auch die schriftliche Aufzeichnung der Einvernahme hat er trotz Ankündigung in der Beschwerde bis heute nicht eingereicht. Deshalb ist darauf nicht näher einzugehen.

3.3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszustand verweist, kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer auch hier keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit dem Wegweisungsentscheid behauptet, gelingt es ihm bereits angesichts seiner widersprüchlichen Angaben und mangels geeigneter Dokumente nicht, ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen auch nur glaubhaft zu machen. Darauf ist nicht näher einzugehen.

3.4. Zusammenfassend scheitert das Wiedererwägungsgesuch mit Bezug auf die Vollzugshindernisse bereits daran, dass der Beschwerdeführer keine veränderte Sachlage geltend macht. Zudem gelingt es ihm auch unabhängig davon nicht, eine konkrete Gefahr an Leib und Leben im Falle seiner Rückkehr glaubhaft zu machen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Verfahren. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht haben das entsprechende Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich eine Neubeurteilung seines rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungs- und Wegweisungsverfahrens trotz unveränderter Sachlage verlangt hat. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist aus den vorher genannten Gründen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger