Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2017.31
Entscheid vom 13. Juli 2017 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a
IRSG)
Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter welchen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stellvertretend E. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie F. und deren Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie entzogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe F. gehörender Konten (in: act. 1.2, S. 1 f.). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen (in: act. 1.2, S. 2).
B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Behörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank G. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.2, S. 2).
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte, darunter jene von A., Konto Nr. 1 bei der Bank G. ersucht (in: act. 1.2, S. 1, S. 5).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G. der ersuchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.2, S. 7).
E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli nicht entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
Sie stellt ausserdem den prozessualen Antrag, es seien die Verfahrensakten der BA (RH.10.0015) "zu edieren".
F. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 13. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 10).
G. Mit Beschwerdereplik vom 24. April 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag vollumfänglich fest (act. 17). Mit Schreiben je vom 8. Mai 2017 teilten sowohl die BA als auch das Bundesamt für Justiz mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichten (act. 19; act. 20); dies wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe verbessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Einziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusammenarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1
GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1
GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken. Nach Art. 14 Ziff. 1
GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1
GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a
IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff
. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017, E. 1.1; je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1
IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1
und Art. 80e Abs. 1
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k
IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 gegen die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h
IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h
IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (Bussmann, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h
IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe des Saldos eines Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a
IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65
IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b
IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b
und lit. c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
IRSG). Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG; vgl. TPF 2009 49 E. 4.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. In erster Linie sei das Einziehungsurteil EMRK-widrig, da die Beschwerdeführerin im entsprechenden türkischen Verfahren nicht Partei gewesen sei und ihre Rechte nicht habe geltend machen können. Das Gericht habe die Einziehung über ihren Kopf hin verfügt (act. 1, S. 4 f.; act. 17, S. 4).
4. Gemäss Art. 74a
IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, denen ein ausländisches Einziehungsurteil entsprechen muss, zählt auch der Anspruch der Kontoinhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006, E. 3.5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, das Einziehungsurteil verletzte nicht nur türkisches Recht, es sei auch EMRK-widrig (act. 1, S. 8 ff.; act. 17, S. 5 ff.). Die Einziehung von Vermögenswerten einer Person ohne eine Beteiligung dieser Person am entsprechenden Verfahren stelle eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Rechts auf ein faires Verfahren – geschützt durch die EMRK-Artikel 6 bzw. das 1. Zusatzprotokoll – dar (act. 1, S. 9; act. 17, S. 6). Damit macht sie implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a
IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
5.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2
IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3).
5.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 1.3) wird die Beschwerdeführerin nicht aufgeführt (a.a.O., S. 1 ff.). Unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O., S. 425).
5.4 Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dem vom Hauptverfahren abgetrennten Schnellverfahren Nr. 1 Kenntnis "vom ganzen Verfahren" erlangt (act. 10, S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin scheint indes nicht zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei. Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingelegten Akten bestehen jedenfalls Zweifel darüber.
5.5 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Eine Verweigerung der Rechtshilfe wäre allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Einhaltung der entsprechenden Verfahrensgarantien zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese eingehalten worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.4). Mithin ist die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
6. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht bei diesem Stand nicht weiter eingegangen zu werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen (Art. 64 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG und Art. 10
, Art. 11
sowie Art. 12 Abs. 2
BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 5.5 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 14. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
und 2
lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
BGG).