Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 805/2018

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland.

Gegenstand
Anweisungen an einen Verwaltungsrat und Abwahl desselben, Rechenschaftsablage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. September 2018 (ABS 18 244).

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2017 eröffnete das Regionalgericht Oberland über die B.________ AG gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
SchKG den Konkurs. Die B.________ AG in Liquidation hält zahlreiche Beteiligungen an Tochtergesellschaften, unter anderem an der C.________ AG. Das entsprechende Konkursverfahren Nr. xxx wird vom Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, geführt.

B.
Am 25. Juni 2018 (mit Korrigendum vom 26. Juni 2018) erhob die A.________ AG Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangte, das Konkursamt sei anzuweisen, die für die D.________ AG und eventuell für die E.________ AG erklärten Forderungsverzichte gegenüber der B.________ AG unverzüglich durch den vom Konkursamt mandatierten Herrn F.________ in seiner Funktion als Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaften widerrufen zu lassen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Das Konkursamt sei anzuweisen, Herrn F.________ nach dem Widerruf der Forderungsrückzüge sofort das Mandat zu entziehen und ihn als Verwaltungsrat in sämtlichen Gesellschaften der C.________-Gruppe (C.________ AG, E.________ AG, D.________ AG) abzuwählen (Ziff. 2). Das Konkursamt sei anzuweisen, sämtliche Aktivitäten (insbesondere diejenigen seines Beauftragten Herrn F.________) im Hinblick auf einen Widerruf des Konkurses der B.________ AG unverzüglich einzustellen (Ziff. 3). Das Konkursamt sei anzuweisen, seinen Beauftragten Herrn F.________ aufzufordern, schriftlich und vollständig Rechenschaft abzulegen über (1.) alle im Zusammenhang mit den Forderungsverzichten von den C.________-Gesellschaften getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen,
unabhängig davon, mit welchen Parteien diese getroffen wurden, (2.) alle im Hinblick auf den Konkurswiderruf von Herrn F.________ unternommenen Aktivitäten und alle diesbezüglich getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, unabhängig davon, mit welchen Parteien diese getroffen wurden, (3.) alle Vereinbarungen, welche Herr F.________ als Gläubiger im Konkurs der B.________ AG mündlich oder schriftlich getroffen hat, unabhängig davon, mit welchen Parteien diese getroffen wurden (Ziff. 4). Das Konkursamt sei anzuweisen, von seinem Beauftragten F.________ mit Bezug auf die Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 4 hiervor eine schriftliche Vollständigkeitserklärung einzufordern (Ziff. 5). Die Stellung weiterer Anträge nach Rechenschaftsablage durch das Konkursamt bzw. Herrn F.________ behielt sich die A.________ AG vor.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wies das Obergericht das Gesuch der A.________ AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 4. Juli 2018 reichte die A.________ AG einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 27 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie eine Aufsichtsanzeige nach Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG ein. Die A.________ AG reichte später noch mehrere Eingaben ein (Eingaben vom 10. Juli, 7. August und 27. August 2018).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies das Obergericht den Antrag auf Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen ab.
Das Konkursamt beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juli 2018 teilte das Konkursamt mit, es habe Herrn F.________, wie in der Vernehmlassung angekündigt, angewiesen, G.________ aus sämtlichen Gesellschaften herauszuhalten. Zugleich reichte das Konkursamt eine Stellungnahme von F.________ vom 24. Juli 2018 ein.
Mit Entscheid vom 11. September 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.

C.
Am 26. September 2018 hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. In der Sache wiederholt sie ihre Anträge gemäss Ziff. 1 bis 5 der kantonalen Beschwerde. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG durch das Obergericht richtet (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin richtet sich allerdings gegen das ganze obergerichtliche Urteil und damit auch gegen den Entscheid, kein Disziplinarverfahren nach Art. 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
SchKG zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin stellt insofern jedoch keinen Sachantrag und geht auch sonst nicht auf diesen Punkt ein, so dass fraglich ist, ob sie diesen Punkt vor Bundesgericht anfechten will. Die Beschwerdeführerin als blosse Verzeigerin ist diesbezüglich ohnehin nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Urteil 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002), so dass darauf selbst dann nicht einzugehen wäre, wenn sie diesbezüglich hätte Beschwerde erheben wollen.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Das Obergericht ist zunächst auf die Rechtsbegehren 1 und 3 nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Begehren betreffend die erklärten Forderungsverzichte sowie die Einstellung der Aktivitäten im Hinblick auf einen möglichen Widerruf des Konkurses.
In sachverhaltlicher Hinsicht hat das Obergericht festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im Kollokationsplan mit einer faustpfandversicherten Forderung in der Höhe von Fr. 7'225.95 kolloziert. Eine weitere Forderung von Fr. 10 Mio. habe sie später angemeldet. Diese sei zugelassen und kolloziert worden. Diesbezüglich seien noch Kollokationsklagen vor dem Regionalgericht Oberland hängig.
Die Forderungsverzichtserklärungen stünden unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines Konkurswiderrufs. Gemäss Art. 195 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG widerrufe das Konkursgericht den Konkurs, wenn der Schuldner nachweise, dass sämtliche Forderungen getilgt seien (Ziff. 1), er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlege, dass dieser seine Konkurseingabe zurückziehe (Ziff. 2), oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen sei (Ziff. 3). Daraus folge, dass kein Widerruf zustande kommen werde, solange die Beschwerdeführerin als Gläubigerin damit nicht einverstanden sei, es sei denn, ihre Forderung wäre gedeckt. Für ein Hinwirken auf einen Nachlassvertrag bestünden keinerlei Hinweise. Ein schutzwürdiges Interesse könnte höchstens im Zusammenhang mit der Forderung über Fr. 10 Mio. bestehen. Sollten die Kollokationsklagen abgewiesen werden, würde auch diesbezüglich kein Interesse bestehen. Bei einer Gutheissung könnte zwar ein Interesse bejaht werden, es wäre diesfalls aber vom zuständigen Gericht über die Nichtzulassung der Forderung entschieden worden. Abweichende Auffassungen wären auf dem Rechtsmittelweg vorzubringen, nicht vor dem Konkursamt oder der Aufsichtsbehörde.
Im Übrigen sei gemäss Handelsregister H.________ der einzige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Konkursitin, damit kein Organisationsmangel bestehe und die Konkursitin aus eigener Kraft ein Gesuch um Konkurswiderruf stellen könne. H.________ sei aber gleichzeitig Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Somit werde es derzeit ohnehin zu keinem Gesuch um Widerruf des Konkurses kommen, es sei denn, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin stelle es im Namen der Konkursitin.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang willkürliche Sachverhaltsfeststellungen, Verletzungen der Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG) und Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Letzterem kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Im Vordergrund steht der Vorwurf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich und lückenhaft festgestellt haben soll, woraus sie alsdann unzutreffende rechtliche Schlüsse im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gezogen habe.
Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Forderung über Fr. 10 Mio. gehe es nicht um eine Forderung gegen die Konkursitin, wovon das Obergericht jedoch offenbar ausgehe, sondern gegen eine Drittperson. Es liege ein Drittpfand vor und kolloziert worden sei nur die Pfandforderung. Pfandobjekte bei dieser Pfandforderung sowie bei der weiteren kollozierten Forderung über Fr. 7'225.95 seien Aktien der C.________ AG. Die D.________ AG und die E.________ AG seien Töchter der C.________ AG. Die D.________ AG und die E.________ AG verfügten über werthaltige Forderungen gegenüber der B.________ AG in Liquidation. Die Werthaltigkeit ergebe sich daraus, dass namhafte Investoren auf einen Konkurswiderruf hinarbeiteten und beabsichtigten, alle Verpflichtungen der Konkursitin zu bezahlen, auf deren Erfüllung nicht freiwillig verzichtet werde. Die Konkursverwaltung selber habe auf die Bezahlung der Forderungen der beiden Gesellschaften für einen Konkurswiderruf bestanden. F.________ als Verwaltungsrat der D.________ AG habe jedoch auf eine Forderung derselben über Fr. 1'217'966.84 gegenüber der Konkursitin verzichtet und es sei davon auszugehen, er werde als Verwaltungsrat der E.________ AG demnächst auf deren Forderung von Fr.
410'234.14 gegenüber der Konkursitin verzichten (falls dies nicht bereits geschehen sei). Dadurch werde der Wert der Pfandobjekte (Aktien der C.________ AG) geschmälert. Demgegenüber habe das Konkursamt selber auf andere Forderungen gegenüber der Konkursitin nicht verzichtet. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Forderung der I.________ AG in Liquidation, bei der ebenfalls das Konkursamt Oberland als Konkursverwaltung eingesetzt sei, über Fr. 111'255.64 gegen die B.________ AG in Liquidation. Das Konkursamt halte diese Forderung offenkundig für werthaltig. Durch das gegensätzliche Vorgehen des Konkursamts und seines Beauftragten F.________ würden Gläubiger ungleich behandelt und die Beschwerdeführerin gegenüber der Dritt-Klass-Gläubigerin I.________ AG in Liquidation benachteiligt.

2.3. Wie es sich mit diesen Sachverhaltsrügen verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, von welchen tatsächlichen Umständen die Vorinstanz bei der Beurteilung des Interesses an der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Forderung über Fr. 10 Mio. ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin übergeht bei all ihren Einwänden zweierlei, nämlich dass die Forderungsverzichtserklärungen nach den obergerichtlichen Feststellungen unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines Konkurswiderrufs stehen und dass ein solcher Konkurswiderruf nach dem festgestellten Stand der Dinge ohne ihre Mitwirkung nicht zustandekommen wird (zu den Voraussetzungen des Konkurswiderrufs Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
3 SchKG). Daran ändert nichts, wenn es sich bei ihrer Forderung über Fr. 10 Mio. nicht um eine Forderung gegen die Konkursitin, sondern um eine blosse Drittpfandforderung handeln sollte. Die Beschwerdeführerin verfügt nach den Feststellungen der Vorinstanz nämlich noch über eine Forderung in der Höhe von Fr. 7'225.95 gegen die Konkursitin, welche ihr ein Mitspracherecht für einen allfälligen Konkurswiderruf verschafft. Dass diese getilgt worden wäre (vgl. Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG) und das Obergericht dies
nicht beachtet hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie macht auch nicht geltend, dass entgegen den Erwägungen des Obergerichts auf einen Nachlassvertrag hingearbeitet würde (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG). Es müsste demnach von ihr eine schriftliche Erklärung vorliegen, wonach sie ihre Konkurseingabe zurückzieht, damit es überhaupt zu einem Konkurswiderruf kommen kann (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG). Es bleibt damit ungeachtet ihrer Vorbringen dabei, dass ein allfälliger Wertverlust ihrer Pfandobjekte erst mit dem Konkurswiderruf eintreten würde, sie an diesem Konkurswiderruf aber mitwirken müsste.
Die Beschwerdeführerin geht sodann nicht auf die zusätzlichen Ausführungen des Obergerichts ein, wonach sie faktisch auch noch in anderer Hinsicht über den Konkurswiderruf bestimmen kann. Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist H.________ Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin und zugleich einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Konkursitin, und zwar gerade mit Blick auf die Möglichkeit, dass die Konkursitin aus eigener Kraft ein Gesuch um Konkurswiderruf stellen könnte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Ausführungen seien in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
Die Beschwerdeführerin kann mithin den Konkurswiderruf (und damit auch die angebliche Wertminderung ihrer Pfandobjekte) aus eigener Kraft verhindern. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb ihre rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen durch die Forderungsverzichte bzw. das Hinwirken auf einen Konkurswiderruf betroffen sein könnten und sie deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung haben könnte (BGE 129 III 595 E. 3 S. 597 mit Hinweisen). Insbesondere dient die Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG nicht dazu, durch die Aufsichtsbehörden bloss die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen oder die Durchführung von anderen Verfahren (z.B. von Verantwortlichkeitsverfahren im Sinne von Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG oder gemäss Aktienrecht) vorzubereiten (BGE 120 III 107 E. 2 S. 109; 99 III 58 E. 2 S. 60 f.). Aus den blossen Vorwürfen einer Verletzung von Art. 198
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 198 - Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.
SchKG, der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber F.________ oder der Ungleichbehandlung der Gläubiger kann die Beschwerdeführerin kein genügendes Interesse für die Beschwerdeführung ableiten, da sie von den angeblichen Folgen der behaupteten Verfehlungen gar nicht betroffen ist bzw. sie aus eigener Kraft
abwehren kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung muss ausserdem aktuell und praktisch sein (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108). Dieses Interesse kann demnach nicht auf einen hypothetischen Sachverhalt abgestützt werden, wie er von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einwand ins Feld geführt wird, H.________ könnte als Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin abgesetzt werden. Ebenso wenig ist zu beurteilen, wie es sich mit dem Interesse an der Beschwerdeführung verhalten würde, wenn die Forderung der Beschwerdeführerin über Fr. 7'225.95 getilgt würde. Zusammengefasst zielen die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin mithin am Kern der Erwägungen des Obergerichts vorbei und sind nicht geeignet, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung darzutun. Die behaupteten Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung sind für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.

3.1. Das Obergericht hat alsdann das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin (Entzug des Mandats von F.________ und seine Abwahl als Verwaltungsrat in sämtlichen Gesellschaften der C.________-Gruppe) abgewiesen.
Es hat erwogen, diese Begehren überschritten die Kompetenzen des Konkursamtes und mithin auch der Aufsichtsbehörde. Die Wahl von F.________ zum Verwaltungsrat der C.________ AG hätte wie jeder Beschluss der Generalversammlung gestützt auf Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR angefochten werden können. Unabhängig davon habe F.________ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (recte: 24. Juli 2018) nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen er auf die Forderungsverzichte im Hinblick auf einen allfälligen Konkurswiderruf hingewirkt habe und dass dies im Interesse der Gläubiger stehe. Es gebe auch keine Veranlassung, ihn als "Beauftragten" von G.________ zu betrachten. Das Konkursamt habe diesbezüglich sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und F.________ überdies erneut angewiesen, G.________ aus den Gesellschaften herauszuhalten.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, F.________ sei nicht neutral, sondern stehe auf der Seite der Familie G.________. Die Konkursverwaltung habe sein Mandat sehr eng umschrieben, aber seine Mandatsführung sei von Anfang an über das Vereinbarte hinausgegangen. Zudem sei er selber Gläubiger im Konkurs der B.________ AG in Liquidation.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der Sache geht es jedoch wiederum um den Vorwurf lückenhafter und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Stellungnahme von F.________ auseinander, auf die das Obergericht abgestellt hat. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht vorzuwerfen, es habe auf unbelegte Behauptungen abgestellt. Die Beschwerdeführerin verweist stattdessen auf verschiedene Unterlagen (z.B. Zeugeneinvernahmen aus anderen Verfahren), aus denen sich die mangelnde Neutralität von F.________ ergeben soll. Der pauschale Verweis auf einzelne Aktenstücke genügt den Rügeanforderungen jedoch nicht. Soweit die Beschwerdeführerin etwa auf Zeugenaussagen von F.________ in anderen Verfahren abstellt, müsste sie präzise darlegen, welche Aussage darin genau enthalten sein soll und weshalb diese seine mangelnde Neutralität belegen soll. Es genügt insoweit auch nicht, auf frühere Rechtsschriften zu verweisen, denn die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf den Mandatsvertrag zwischen dem Konkursamt und F.________ verweist, so handelt es sich um ein nicht unterschriebenes Dokument. Zudem betrifft es die Wahl von F.________ in den Verwaltungsrat der
C.________ AG und nicht seine Stellung bei der D.________ AG und der E.________ AG, die bei der vorliegenden Beschwerde im Vordergrund stehen. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Neutralität F.________s willkürlich festgestellt hätte (zur Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen), lässt sich mit alldem und den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dartun.
Wie es sich mit der Alternativbegründung des Obergerichts verhält, wonach die Begehren der Beschwerdeführerin auf eine Umgehung von Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR hinauslaufen würden, braucht angesichts dieses Ergebnisses nicht untersucht und die entsprechenden Rügen brauchen nicht behandelt zu werden.

4.

4.1. Das Obergericht hat schliesslich die Rechtsbegehren 4 und 5 (Rechenschaftsablage durch F.________) abgewiesen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden könne. Das Begehren auf umfassende Rechenschaftsablage ziele auf die Abklärung der Tätigkeiten im Hinblick auf einen möglichen Konkurswiderruf ab. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch - wie dargelegt - über kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung von damit zusammenhängenden Begehren.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe ein schutzwürdiges Interesse. Sie verweist einerseits auf die bereits behandelten Argumente, die sich jedoch als nicht stichhaltig erwiesen haben (oben E. 2). Andererseits zählt sie nochmals Gründe auf, weshalb F.________ nicht neutral sein soll. Ihre Ausführungen genügen erneut den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht. Wie bereits gesagt dient die Beschwerde zudem nicht dazu, durch die Aufsichtsbehörden bloss die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen oder die Durchführung von anderen Verfahren (z.B. von Verantwortlichkeitsverfahren) vorzubereiten (vgl. oben E. 2.3). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend, dass ihr Begehren um Rechenschaftsablage - entgegen den obergerichtlichen Erwägungen - nicht im Zusammenhang mit der befürchteten Wertminderung des Pfandrechts und dem angestrebten Konkurswiderruf stehe, sondern dass sie ein darüber hinausgehendes Interesse an ihrem Begehren habe.
Die Beschwerdeführerin hält sodann den obergerichtlichen Schluss, ihre Rechtsbegehren würden abgewiesen (soweit darauf eingetreten werden könne), für nicht nachvollziehbar. Das Obergericht habe sich inhaltlich mit ihren Argumenten nämlich gar nicht befasst. Das Obergericht habe einzig auf das fehlende schutzwürdige Interesse abgestellt, was zum Nichteintreten auf die betreffenden Begehren hätte führen müssen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über kein schutzwürdiges Interesse daran, den Abweisungsentscheid durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen. Daran ändert die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nichts.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg