Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 475/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Erbschaftsangelegenheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Juni 2019 (ZK 19 285, ZK 19 286).

Sachverhalt:
A.________ und seine Schwester reichten beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit gegen eine Bank und eine Versicherung je eine Klage ein. Die Klagen wurden zunächst zur Verbesserung zurückgeschickt und schliesslich in Anwendung von Art. 132 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO als nicht erfolgt retourniert.
Darauf verlangte die Schwester am 1. April 2019 den Ausstand des zuständigen Gerichtspräsidenten. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019wurde das betreffende Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse zufolge Retournierung der Klage und des im Übrigen am 8. April 2019 erfolgten schriftlichen Rückzuges als gegenstandslos abgeschrieben.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben, welches mit Entscheid vom 4. Juni 2019 darauf nicht eintrat.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 11. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung, um Sachverhaltskorrektur durch das Bundesgericht von Amtes wegen, um Befangenerklärung des Beschwerdegegners, um Erlaubnis zur Wiedereinreichung der Klagen gegen die Bank und die Versicherung mit ursprünglicher Rechtshängigkeit, u.a.m. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch B.________, welcher Arzt und Ehemann der Schwester, indes offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt ist.
Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. E. 2-4).

2.
Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich das Ausstandsgesuch und dabei die Frage der Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern an der Sache vorbeigingen, als im vorliegenden Verfahren nicht die Retournierung der Klagen, sondern die Abschreibung des Ausstandsverfahrens zu prüfen sei, in welchem allein die Schwester Partei gewesen sei und mithin dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels abgehe, zumal er nicht geltend mache, dass ihm die Teilnahme an jenem Ausstandsverfahren verweigert bzw. er zu Unrecht nicht zur Teilnahme zugelassen worden wäre.
Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den dargelegten Anforderungen genügenden Weise auseinander; er äussert sich primär zu einer Vielzahl von anderen Dingen (er habe Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen und Beweismitteln zugelassen zu werden; sein rechtliches Gehör werde verletzt; die Befangenheit sei wesentlich und klärungsbedürftig; auch seine Klage sei zurückgesandt worden, nicht nur diejenige der Schwester; Ausführungen zur postalischen Behandlung der Klagen und der Registrierung auf der Gerichtskanzlei; er sei evident ungleich und unsachlich behandelt worden; den Gerichtspräsidenten treffe ein schweres Verschulden, weshalb er klarerweise befangen sei; Rügen in Bezug auf weitere Entscheide des Regionalgerichtes; u.a.m.) und ruft in diesem Zusammenhang eine ganze Palette von verfassungsmässigen Rechten an. All dies hat nichts mit der vorliegend allein entscheidenden Frage der Rechtsmittellegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu tun.
Soweit schliesslich das Gegenteil der in beiden kantonalen Entscheiden für das Bundesgericht verbindlich getroffenen Feststellung (Art. 105Abs. 1 BGG), wonach im Ausstandsverfahren nur die Schwester Partei gewesen sei, behauptet wird, steht dies in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren selbst eingereichten Unterlagen (in Beilage 7 wurde mit Eingabe vom 27. März 2019 eine Begründung für die Retournierung der Klagen verlangt und ein Ausstandsgesuch angekündigt; in Beilage 8 wurde das Ausstandsgesuch am 1. April 2019 schliesslich eingereicht [vgl. Rechtsbegehren 8 und 9], dies aber explizit einzig im Namen der Schwester). Sodann zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern die Erwägung des Obergerichtes, er tue im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht dar, dass ihm die Teilnahme verweigert worden wäre, gegen Recht verstossen soll.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli